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Schlagwort: Rentenversicherung

Versorgungsausgleich und Mütterrente: Geschiedener Mann bekommt seine Rente zurück

2014 wurde die sogenannte Mütterrente I und 2019 die Mütterrente II eingeführt, mit der Frauen aus Kindererziehungszeiten eigene Rentenpunkte erwerben: 1,0 Entgeltpunkte plus 0,5 je Kind in der gesetzlichen Rentenversicherung. Wie sich diese Rentenpunkte nachträglich auf einen bereits berechneten Versorgungsausgleich auswirken, war Kern des Falls, der bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) ging.

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BGH zum Versorgungsausgleich: Auch die Grundrente ist bei Scheidung zu teilen

Seit 2021 gilt: Wer 33 oder mehr Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat (oder derweil Kindererziehungszeiten angesammelt hat), erwirbt sogenannte Grundrentenpunkte. Im Rentenalter wird geprüft, ob die Grundrente zur Auszahlung kommt. Denn wer zu viel anderweitiges Einkommen hat, hat davon nichts. Bei gleich zwei Oberlandesgerichten (OLG) war streitig, ob (und wenn ja wie) diese Grundrentenpunkte auch für den Versorgungsausgleich bei der Scheidung zu berücksichtigen sind – der Bundesgerichtshof (BGH) war gefragt.

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Klärung des Rentenkontos: Die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen muss auch für Ausbildungszeiten belegbar sein

Sein Rentenkonto frühzeitig zu klären, kann Jahrzehnte später eine Menge Ärger ersparen.

Ein Mann hatte von 1969 bis 1972 eine Ausbildung zum Raumausstatter absolviert, aber nicht abgeschlossen. Als er nun eine Altersrente beantragte, legte er für diese Zeiten als Beleg eine Bestätigung der Kreishandwerkerschaft über den Abschluss des Ausbildungsvertrags vor. Das reichte der Rentenversicherung allerdings nicht aus. Sie verlangte Belege, dass in dieser Zeit auch tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden waren. Ohne dieser Aufforderung nachzukommen, klagte der Mann gegen die Rentenversicherung – vergeblich.

Auch das Sozialgericht war der Auffassung, dass der Mann nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Anerkennung der Ausbildungszeiten hat. Wer durch die Anrechnung der Ausbildungszeit früher in Rente gehen möchte, muss im Zweifelsfall belegen, dass währenddessen auch tatsächlich Rentenbeiträge gezahlt worden sind. Die Erbringung dieses Nachweises ist laut Gericht auch Jahrzehnte später noch durchaus zumutbar.

Hinweis: Durch eine frühzeitige Klärung können solche Streitigkeiten vermieden werden. Rentenkonten sollten nicht erst kurz vor der Rente geklärt werden.

Quelle: SG Mainz, Urt. v. 17.06.2016 – S 10 R 511/14
Thema: Sonstiges

Versorgungsausgleich

Versorgungsausgleich

Wird die Ehe geschieden, erfolgt grundsätzlich ein Versorgungsausgleich bezüglich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften und Aussichten auf Altersversorgung.

Grundgedanke des Versorgungsausgleichs ist es, dass der Ehegatte, der in der Ehezeit bzw. aufgrund der von den Eheleuten gewünschten Rollenverteilung weniger gearbeitet und damit weniger Rentenanwartschaften erworben hat, die damit verbundenen Einbußen bei der Schaffung einer eigenen Altersversorgung ausgeglichen bekommt. Dies erfolgt in der Form, dass der andere Ehegatte, der die Möglichkeit hatte, eine Altersversorgung zu bilden, im Falle der Scheidung der Ehe Teile seiner Anwartschaften an den schlechter versorgten Ehegatten abzugeben hat.

Dem Versorgungsausgleich unterliegen die nachfolgenden Rechte:

  • Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Beamtenversorgung
  • Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
  • Berufsständische Versorgung (z. B. bei Rechtsanwälten und Steuerberatern)
  • Betriebliche Altersversorgung
  • Private Rentenversicherungen
  • Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht
  • Riester-Verträge und ähnliche Anrechte aus Betriebsrentengesetz.

Zum 01.09.2009 wurde der Versorgungsausgleich vom Gesetzgeber neu geregelt.

Wenn die Ehe nach weniger als drei Jahren geschieden wird, wird der Versorgungsausgleich nur noch dann durchgeführt, wenn einer der Ehepartner dies beantragt. Auch für den Fall, dass es nur um wertmäßig relativ geringe Ausgleichsbeträge geht, soll das Familiengericht vom Versorgungsausgleich absehen.

Peter Kania

Peter Kania

T. 0202-38902-20

Familienrecht und Eherecht

  • Rechtsanwalt Peter Kania

    Peter Kania

  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

    Rainer Tschersich

  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

    Kati Kirschstein

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