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Schlagwort: Scheidungsantrag

Kniff mit privater Rentenversicherung: Wie man zumindest einen Teil seines Kapitals dem Versorgungsausgleich entzieht

Wenn Eheleute Gütertrennung vereinbaren, möchten sie im Scheidungsfall ihr Vermögen nicht teilen. Konfliktstoff gibt es aber, wenn es private Rentenversicherungen gibt, die nicht dem Zugewinnausgleich, sondern dem Versorgungsausgleich unterfallen. Diese Feinheiten werden vielen Eheleuten erst klar, wenn sie im Rahmen des Scheidungsverfahrens anwaltlich beraten werden und – wie in diesem Fall des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) – vor den Richtern landen.

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Stichtagsprinzip im Zugewinn: Berücksichtigung latenter Steuern und Vorfälligkeitsentschädigung

Der Stichtag, der für die Berechnung des Endvermögens beim Zugewinnausgleich zählt, ist ein festes Datum ohne viele Korrekturmöglichkeiten. In der Regel ist das Datum des Anfangsvermögens der standesamtliche Hochzeitstag, das Datum des Endvermögens der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags beim Gegner. Dabei ist zu prüfen, ob an diesem Datum bereits „latente“ Verbindlichkeiten oder Forderungen zu berücksichtigen sind, so wie im folgenden Fall des Bundesgerichtshofs.

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Scheidungsantrag nach 21 Jahren: Extrem lange Trennungszeit wirkt sich auf den Versorgungsausgleich aus

Mit der Scheidung werden die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften zwischen den Ehegatten hälftig aufgeteilt. Bei einer Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres ist dies unproblematisch. Was dabei aber bei einer besonders langen Trennungszeit gilt, hat hier das Oberlandesgericht Dresden (OLG) klargestellt.

Nach der im Juli 1987 erfolgten Eheschließung kam ein Jahr später das einzige Kind der Eheleute zur Welt. Zehn Jahre später trennten sich die Ehegatten, doch es dauerte weitere 21 Jahre, bis der Scheidungsantrag gestellt wurde. Dem Versorgungsausgleich anlässlich der Scheidung unterliegen nach dem Gesetz alle Versorgungsanwartschaften aus der Ehezeit. Als Ehezeit gilt die Zeitspanne zwischen Eheschließung und Beginn des Scheidungsverfahrens. Nun hatten die Ehegatten aber besonders lang getrennt gelebt – also auch besonders lang keine Versorgungsgemeinschaft mehr gebildet. Lag somit ein Fall vor, in dem es grob unbillig wäre, an der Grundregel für den Versorgungsausgleich festzuhalten?

In den Augen des OLG ja. Wenn bei einer Ehedauer von rund 30 Jahren die Ehegatten zwei Drittel dieser Zeit gar nicht zusammen gewirtschaftet haben, sei dies beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Es reduziere sich die insofern maßgebliche Zeit zwar nicht allein auf die Zeit bis zur Trennung, aber auf die Zeit bis zur Volljährigkeit des Kindes (bei mehreren Kindern Volljährigkeit des jüngsten Kindes). Entsprechend erfolgte der Versorgungsausgleich aus der um diese Frist gekürzten Ehezeit.

Hinweis: Die Entscheidung betrifft einen besonderen Ausnahmefall und kann nicht ohne weiteres auf andere Situationen übertragen werden. Lassen sich die Ehegatten also nach sechs Jahren kinderloser Ehe scheiden und leben dabei vier Jahre getrennt, ergäbe diese Zeit zwar auch zwei Drittel der Ehezeit, und dennoch wird anders zu verfahren sein als in diesem Fall. Anzuraten ist dem Ehegatten mit den höheren Anwartschaften daher stets, den sichereren Weg einer zeitnahen Scheidung zu beschreiten.

Quelle: OLG Dresden, Beschl. v. 17.12.2020 – 18 UF 371/20

Thema: Familienrecht

Bestimmung des Zugewinnausgleichs: Ein Erbe hat einen Auskunftsanspruch, selbst wenn er keinen Ausgleich geltend machen kann

Im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung sind stets die güterrechtlichen Ansprüche zu prüfen. Um eine solche Prüfung vornehmen zu können, kann über die Vermögenshöhe des Ehegatten die entsprechend notwendige Auskunft verlangt werden. Kann ein solcher Auskunftsanspruch auch bestehen, wenn überhaupt gar kein Zugewinnausgleich verlangt werden kann?

Diese Frage beschäftigte das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG). Hier lebten die beiden Ehegatten getrennt; der Mann reichte den Scheidungsantrag ein. Doch noch vor der Scheidung verstarb die Frau. Der Mann forderte daraufhin ihren Erben auf, ihm die Auskunft über das Vermögen der verstorbenen Frau (also den Nachlass) zu erteilen, um den Zugewinnausgleich berechnen und entsprechend erhalten zu können. Der Erbe erteilte ihm dann auch die gewünschte Auskunft – verlangte aber seinerseits nun ebenso eine Auskunft von ihm. Der Mann weigerte sich jedoch, diese zu erteilen. Das Gesetz bestimmt nämlich, dass der Erbe einen güterrechtlichen Anspruch nicht mehr geltend machen kann, den der verstorbene Ehegatte nicht bereits geltend gemacht hat. Da die Frau hier keinen Anspruch zu Lebzeiten geltend gemacht hatte, konnte sie diesen somit auch nicht vererben. Wozu, so die Argumentation des Mannes, solle er nun also Auskunft erteilen müssen, wenn der Erbe vom ihm gar keinen Zugewinnausgleich verlangen könne?

 

Das OLG konnte ihm diese Frage beantworten – allerdings kaum zu dessen Zufriedenheit. Denn Zugewinnausgleich bedeutet, dass bei beiden Ehegatten der Zugewinn zu bestimmen ist. Wer mehr Zugewinn erworben hat, muss die Hälfte des errechneten Unterschieds dem anderen gegenüber als Zugewinnausgleich leisten. Für diese Berechnung muss der Erbe also auch wissen, wie hoch der Zugewinn des Mannes eigentlich ist – auch wenn er in keinem Fall ausgleichsberechtigt sein kann. Wäre dem nicht so, würde der Zugewinnausgleich allein anhand des Vermögens der Frau bestimmt werden. Selbst wenn der Erbe also selber keinen Zugewinnausgleich als eigentlichen Hauptanspruch geltend machen kann, muss für ihn hier der sogenannte vorbereitende Hilfsanspruch gelten.

Hinweis: Güterrechtliche Fragen sind in aller Regel komplexer, als dies oft auf den ersten Blick den Eindruck macht. Schon deshalb ist es angebracht, ihre Beantwortung fachkundigen Beratern zu überlassen.

Quelle: OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.09.2016 – 16 UF 91/16

Thema: Familienrecht