Kontakt- und Annäherungsverbot: Der Besitz kinder- und jugendpornografischer Videos hat erheblichen Einfluss auf den Kindesumgang
Der Kindesschutz ist eine wichtige Aufgabe der Gerichte, die diese gegebenenfalls auch gegen die Willen beider Eltern durchsetzen müssen. Dass unsere Gerichte immer wieder diese Wächterrolle ausüben müssen, zeigt der folgende Fall, in dem das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) die verantwortungsvolle Aufgabe zu übernehmen hatte.
Die Eltern der beiden betreffenden Kleinkinder lebten mit diesen zusammen. Die Mutter arbeitete täglich von 8 bis 14 Uhr. In dieser Zeit waren die Kinder mit dem Vater allein. Auf dem Handy des Vaters wurden kinder- und jugendpornografische Videos sichergestellt, gegen ihn deshalb ein Strafverfahren eingeleitet. Auf den Videos waren unter anderem Kinder im Alter von sechs bis acht Jahren bzw. zehn bis zwölf Jahren beim Geschlechtsverkehr mit einer Ziege bzw. einem Esel zu sehen. Während der Vater die Videos als Spaßvideos verharmloste, wiegelte die Mutter ihrerseits ab, „so was“ habe der Vater früher mal gemacht, sich aber unterdessen geändert. Sie wolle sich deshalb auch nicht von ihm trennen.
Hier war das Gericht jedoch gezwungen einzuschreiten – und zwar stets von Amts wegen, sobald das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern gefährdet ist und die Eltern entweder nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr selbst zu beseitigen. Das OLG verhängte daher im Wege der einstweiligen Anordnung – also mit sofortiger Wirkung! – ein Kontakt- und Annäherungsverbot für den Vater. Eine unmittelbare Kontaktaufnahme zu den Kindern wurde ihm somit (zunächst befristet) untersagt und angeordnet, dass er einen Abstand von mindestens 100 Metern zu den Kindern halten müsse. Ferner wurde der Mann aus der ehelichen Wohnung verwiesen. Umgang dürfe er mit den Kindern nur begleitet haben. Sein Verhalten habe schließlich gezeigt, dass von ihm eine Gefahr für die Kinder ausgehe, die er nicht abzustellen bereit oder in der Lage ist, abzustellen. Zudem ließ die Mutter ihn gewähren und keine Anzeichen erkennen, die Gefahr für ihre Kinder wahr und ernst zu nehmen. Die getroffene Maßnahme sei in dieser Situation verhältnismäßig und deshalb zu verhängen gewesen.
Hinweis: In erster Hinsicht gilt, dass Gerichte zuallererst Kenntnis von solch fatalen Situationen wie der hier dargestellten erlangen müssen, um überhaupt schützend eingreifen zu können. Das eigene Umfeld wahrzunehmen und gegebenenfalls entsprechend zu agieren, ist vonseiten aller daher nötig.
Quelle: OLG Koblenz, Beschl. v. 04.06.2020 – 7 UF 201/20
Thema: | Familienrecht |