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Schlagwort: Strafverfahren

Kontakt- und Annäherungsverbot: Der Besitz kinder- und jugendpornografischer Videos hat erheblichen Einfluss auf den Kindesumgang

Der Kindesschutz ist eine wichtige Aufgabe der Gerichte, die diese gegebenenfalls auch gegen die Willen beider Eltern durchsetzen müssen. Dass unsere Gerichte immer wieder diese Wächterrolle ausüben müssen, zeigt der folgende Fall, in dem das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) die verantwortungsvolle Aufgabe zu übernehmen hatte.

Die Eltern der beiden betreffenden Kleinkinder lebten mit diesen zusammen. Die Mutter arbeitete täglich von 8 bis 14 Uhr. In dieser Zeit waren die Kinder mit dem Vater allein. Auf dem Handy des Vaters wurden kinder- und jugendpornografische Videos sichergestellt, gegen ihn deshalb ein Strafverfahren eingeleitet. Auf den Videos waren unter anderem Kinder im Alter von sechs bis acht Jahren bzw. zehn bis zwölf Jahren beim Geschlechtsverkehr mit einer Ziege bzw. einem Esel zu sehen. Während der Vater die Videos als Spaßvideos verharmloste, wiegelte die Mutter ihrerseits ab, „so was“ habe der Vater früher mal gemacht, sich aber unterdessen geändert. Sie wolle sich deshalb auch nicht von ihm trennen.

Hier war das Gericht jedoch gezwungen einzuschreiten –  und zwar stets von Amts wegen, sobald das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern gefährdet ist und die Eltern entweder nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr selbst zu beseitigen. Das OLG verhängte daher im Wege der einstweiligen Anordnung – also mit sofortiger Wirkung! – ein Kontakt- und Annäherungsverbot für den Vater. Eine unmittelbare Kontaktaufnahme zu den Kindern wurde ihm somit (zunächst befristet) untersagt und angeordnet, dass er einen Abstand von mindestens 100 Metern zu den Kindern halten müsse. Ferner wurde der Mann aus der ehelichen Wohnung verwiesen. Umgang dürfe er mit den Kindern nur begleitet haben. Sein Verhalten habe schließlich gezeigt, dass von ihm eine Gefahr für die Kinder ausgehe, die er nicht abzustellen bereit oder in der Lage ist, abzustellen. Zudem ließ die Mutter ihn gewähren und keine Anzeichen erkennen, die Gefahr für ihre Kinder wahr und ernst zu nehmen. Die getroffene Maßnahme sei in dieser Situation verhältnismäßig und deshalb zu verhängen gewesen.

Hinweis: In erster Hinsicht gilt, dass Gerichte zuallererst Kenntnis von solch fatalen Situationen wie der hier dargestellten erlangen müssen, um überhaupt schützend eingreifen zu können. Das eigene Umfeld wahrzunehmen und gegebenenfalls entsprechend zu agieren, ist vonseiten aller daher nötig.

Quelle: OLG Koblenz, Beschl. v. 04.06.2020 – 7 UF 201/20

Thema: Familienrecht

Personalfragebogen: Wer auf eine unzulässige Frage lügt, muss bei Antritt geringer Haftstrafen keine Kündigung fürchten

Es ist allgemein bekannt, dass künftige Arbeitgeber im Bewerbungsverfahren nicht alles abfragen dürfen, was sie gern wissen möchten. Wie es sich bei einem Auszubildenden verhält, der zu schwebenden Verfahren die Unwahrheit gesagt hatte, musste im Folgenden das Arbeitsgericht Bonn (ArbG) beantworten.

Ein Bewerber um einen Ausbildungsplatz zur Fachkraft für Lagerlogistik musste einen Personalfragebogen ausfüllen. Auf die Frage nach „Verurteilungen/schwebenden Verfahren“ antwortete er mit „Nein“. Tatsächlich lief jedoch ein Strafverfahren wegen Raubs gegen den Mann. Und es kam, wie es kommen musste: Etwa ein Jahr später musste er deswegen auch eine Haftstrafe antreten. Das teilte er dann seinem Arbeitgeber mit, und der wiederum erklärte daraufhin die Anfechtung des Arbeitsverhältnisses wegen arglistiger Täuschung. Gegen diese Anfechtung zog der Azubi vor das ArbG.

Das ArbG urteilte, dass Bewerbern bei der Einstellung nur Fragen nach einschlägigen Vorstrafen gestellt werden dürfen. Die pauschale Frage nach Verurteilungen oder schwebenden Verfahren war somit nicht zulässig – deshalb durfte der Azubi hierzu auch die Unwahrheit sagen. Daher war die Anfechtung des Arbeitsverhältnisses unwirksam. Um die Frage, ob eine Kündigung wegen der bevorstehenden Haftstrafe möglich ist, ging es in dem Fall nicht. Eine solche Kündigung von Arbeitnehmern ist nur dann möglich, wenn eine längere Haftstrafe ab etwa zwei Jahren bevorsteht.

Hinweis: Stellt der Arbeitgeber eine unerlaubte Frage, darf der Bewerber lügen. Rechtliche Konsequenzen für die Lüge auf eine unberechtige Frage gibt es somit auch nicht.

Quelle: ArbG Bonn, Urt. v. 26.05.2020 – 5 Ca 83/20

 Thema: Arbeitsrecht

Berufung und Revision

Berufung und Revision

Wir führen für Sie auch Berufungen und Revisionen im Strafverfahren durch.

Bei der Berufung handelt es sich um eine zweite Tatsacheninstanz. In der Berufungsinstanz wird also nochmals eine neue Beweisaufnahme durchgeführt.

Die Einlegung einer Berufung macht dann Sinn, wenn wir der Auffassung sind, dass das erstinstanzliche Gericht die vorliegenden Beweise falsch gewürdigt hat oder wenn neue Beweismittel in das Berufungshauptverfahren eingeführt werden können.

Bei der Revision handelt es sich im Gegensatz zur Berufung nicht um eine zweite Tatsacheninstanz. Das angegriffene Urteil wird vom Revisionsgericht lediglich auf Rechtsfehler hin überprüft, also darauf, ob das Verfahrensrecht und das materielle Strafrecht beachtet und richtig angewendet wurden.

Was als Rechtsfehler anzusehen ist und welche von ihnen in der Revision zur Aufhebung des Urteils führen, ergibt sich nicht nur aus den gesetzlichen Vorschriften, sondern auch aus der Rechtsprechung der Revisionsgerichte (Bundesgerichtshof und Oberlandesgerichte). Jedoch ist zu beachten, dass die Verteidigungsaktivitäten in der Hauptverhandlung, an dessen Ende das angefochtene Urteil des Tatgerichts steht, maßgeblichen Einfluss auf die Erfolgsaussichten der Revisionsanfechtung haben.

Denn nur wenn bereits in der Hauptverhandlung Beweisanträge gestellt werden, die das Tatgericht fehlerhaft beschieden hat, Widersprüche gegen Beweisverwertungsverbote erhoben und Gerichtsbeschlüsse herbeigeführt wurden, können formelle Fehler des tatgerichtlichen Urteils mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden.

Mit der allgemeinen Sachrüge wird untersucht, ob das Verfahren korrekt verlaufen ist. Hier ergeben sich mögliche Fehler des Tatgerichts unmittelbar aus der Urteilsbegründung.

Im Zweifel gilt jedoch: Suchen Sie uns bereits im Ermittlungsverfahren auf!

Ingo Losch

Ingo Losch

T. 0202-38902-19

Notfall 0163-2571847


losch@kania-partner.de

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