Skip to main content

Schlagwort: Testamentsvollstreckung

Grundbuchamt liegt falsch: Bloße Zweifel an Erbfolge reichen für Vorlage eines neuen Erbscheins nicht aus

Es gilt der erbrechtliche Grundsatz, dass Eintragungen im Grundbuch so lange als richtig anzusehen sind, bis ein Nachweis erbracht ist, dass das Grundbuch unrichtig geworden ist. Diesem Leitgedanken ist auch das Oberlandesgericht München (OLG) gefolgt und hat bloße Zweifel an der Richtigkeit einer Erbenstellung als ungenügend angesehen.

Weiterlesen

Erblasserwille maßgebend: Verhältnis zwischen Testamentsvollstreckung und postmortaler Vollmacht

Hat ein Erblasser eine Vollmacht ausgestellt, die auch über seinen Tod hinaus Geltung hat, kann diese in Konkurrenz zu einer ebenfalls angeordneten Testamentsvollstreckung stehen. In welchem Verhältnis diese beiden Gestaltungsmöglichkeiten zueinander stehen, war Gegenstand einer Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH).

Weiterlesen

Wenn Minderjährige erben: Angeordnete Testamentsvollstreckung schließt Mutter nicht automatisch von Vermögensverwaltung aus

Selbstverständlich können auch Minderjährige zu Erben werden. Wenn der Erblasser dabei bestimmt hat, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen, wird für die Kinder ein Ergänzungspfleger bestellt, der sich um die Verwaltung des Vermögens kümmern soll. Wie genau eine solche Vorgabe des Erblassers aber eben nicht aussieht, hat das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) im folgenden Fall dargelegt.


Ein Mann hinterließ ein handschriftliches Testament, in dem er seine beiden minderjährigen Töchter zu Erbinnen einsetzte und dazu die Testamentsvollstreckung anordnete. Ferner bestimmte er, dass seine geschiedene Ehefrau den Minimalpflichtteil aus dem Nachlass erhalten solle und sie kein Wohnrecht an dem Haus besitze. Das Gericht ordnete nach dem Tod des Mannes daraufhin eine Ergänzungspflegschaft für die Kinder an. Dagegen wehrte sich die geschiedene Ehefrau jedoch mit der Begründung, dass der Mann sie nicht von der Verwaltung des ererbten Vermögens habe ausschließen wollen.

Das OLG gab der Frau Recht. Es war der Ansicht, dass das Testament keine ausdrückliche Bestimmung enthält, wonach das Vermögensverwaltungsrecht der Mutter beschränkt sein sollte. Eine solche Beschränkung ließ sich auch weder durch Auslegung der Anordnung der Testamentsvollstreckung ermitteln noch dadurch, dass die Mutter nur den Minimalpflichtteil erhalten und kein Wohnrecht an dem (ehemaligen) Familienheim besitzen solle. Diese Bestimmungen sollten nach Ansicht des OLG lediglich absichern, dass das Vermögen den Kindern möglichst ungeschmälert zufällt. Das Gericht berücksichtigte dabei auch, dass die Eheleute über die Scheidung hinaus freundschaftlich verbunden waren.

Hinweis: Nach einer Scheidung will ein Erblasser häufig den Ex-Partner von der Teilhabe an seinem Vermögen ausschließen und gleichzeitig die gemeinsamen Kinder absichern. Dazu muss er besondere Vorkehrungen in seinem Testament treffen und den Ex-Partner nicht nur von der Vermögensverwaltung für die Kinder, sondern auch möglichst von der gesetzlichen Erbfolge nach dem Tod der Kinder ausschließen. Der Ausschluss von der Vermögensverwaltung muss zwar nicht ausdrücklich in der letztwilligen Verfügung durch den Erblasser vorgenommen werden. Es genügt, dass der Wille des Erblassers, die Eltern oder einen Elternteil von der Verwaltung auszuschließen, in der letztwilligen Verfügung – wenn auch nur unvollkommen – zum Ausdruck kommt. Es empfiehlt sich jedoch, klare Regelungen zu treffen, um Streitigkeiten zu vermeiden.

Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.03.2019 – 9 WF 265/18

Thema: Erbrecht

Pflichtverletzung: Testamentsvollstreckerin haftet auf Schadensersatz, wenn sie Erbanteile falsch ausbezahlt

Bei der verantwortungsvollen Aufgabe der Testamentsvollstreckung können Fehler passieren. Dass dies unter Umständen zu Schadensersatzansprüchen der Erben oder des Finanzamts gegen den Testamentsvollstrecker führen kann, beweist der Fall des Oberlandesgerichts München (OLG) wie folgt.


Eine Frau setzte in ihrem Testament ihre fünf Töchter als Erbinnen ein und ordnete Testamentsvollstreckung durch eine Rechtsanwältin und Steuerberaterin an. In dem Testament wurde zudem bestimmt, dass für zwei der Schwestern größere Geldbeträge, die diese bereits erhalten hatten, als Vorempfänge zu berücksichtigen sind. Nach dem Tod der Frau verkaufte die Testamentsvollstreckerin die Immobilien aus dem Nachlass und zahlte allen Schwestern den gleichen Betrag aus, berücksichtigte also entgegen den testamentarischen Vorgaben die Vorempfänge nicht. Die Testamentsvollstreckerin verlangte daher die zu viel gezahlten Beträge von den beiden Schwestern entsprechend zurück und mahnte diese mehrfach an, ohne dass diese jedoch den Betrag zurückzahlten. Eine der anderen Schwestern verklagte daraufhin die Testamentsvollstreckerin auf Schadensersatz in Höhe des ihr zu wenig bezahlten Anteils – mit Erfolg.

Das OLG gab der Schwester Recht. Es stellte fest, dass die falsche Auszahlung des Erbes eine schuldhafte Pflichtverletzung darstellte, und ließ das Argument der Testamentsvollstreckerin nicht gelten, dass der Vorgang noch nicht abgeschlossen sei.

Hinweis: Testamentsvollstrecker haften den Erben und Vermächtnisnehmern gegenüber für schuldhafte Pflichtverletzungen. Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker von dieser Schadensersatzpflicht in seinem Testament auch nicht befreien. Darüber hinaus kann bei Pflichtverletzungen des Testamentsvollstreckers auch ein Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers beim Nachlassgericht gestellt werden.

Quelle: OLG München, Urt. v. 13.03.2019 – 20 U 1345/18

Thema: Erbrecht

Ungewollte Erbschaft: Was bei der Ausschlagung einer Erbschaft zu beachten ist

Eine Erbschaft ist nicht zwangsläufig mit einem Geldsegen verbunden, sondern kann auch viele Verpflichtungen mit sich bringen.

Daher kann es unter Umständen sinnvoller sein, eine Erbschaft auszuschlagen – etwa wenn der Nachlass überschuldet ist oder der Erbe selbst Schulden hat. Ein weiterer Grund für die Ausschlagung kann es sein, dass der Erbe nicht mehr an ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag gebunden sein möchte und die Ausschlagung dazu nutzt, die Verfügungsgewalt über das eigene Vermögen wiederzuerlangen. Ist die Verfügung über das Erbe durch eine Nacherbschaft oder eine Testamentsvollstreckung eingeschränkt, kann auch eine Ausschlagung mit gleichzeitiger Geltendmachung des Pflichtteils vorteilhaft sein.

Der Ausschlagende kann jedoch nicht darüber bestimmen, wer das Erbe an seiner Stelle erhalten soll. Existiert ein Testament, kommt ein darin genannter Ersatzerbe zum Zug. Gibt es keine solche Regelung im Testament oder überhaupt gar kein Testament, geht das Erbe nach der gesetzlichen Erbfolge an die Erben des Ausschlagenden.

Die Ausschlagung muss entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts erfolgen oder notariell beglaubigt werden. Es reicht also nicht, dies dem Gericht telefonisch oder in einem Brief mitzuteilen. Zuständig ist dafür wahlweise das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz hatte, oder jenes, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen Wohnsitz hat.

Wichtig ist dabei insbesondere, dass die Ausschlagung nur innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls erfolgen kann. Zu beachten ist zudem, dass durch die Beantragung eines Erbscheins das Erbe als angetreten gilt. Eine Ausschlagung ist dann nur noch möglich, wenn ein Irrtum vorlag oder der Erbe getäuscht oder bedroht wurde. Unter den gleichen Umständen kann auch eine bereits erfolgte Ausschlagung angefochten werden.

  Erbrecht

Unwirksames Nottestament: Eine unheilbare Erkrankung begründet noch keine akute Todesgefahr

Immer wieder kommt es vor, dass Menschen, die schwer erkrankt sind oder vor riskanten Operationen stehen, ihre Angelegenheiten kurzfristig durch ein sogenanntes Nottestament oder Drei-Zeugen-Testament regeln möchten. Ein solches Testament ist jedoch aufgrund seiner eng gesteckten Rahmenbedingungen häufig unwirksam.

Eine Frau hatte ein Testament verfasst, in dem sie ihren hochverschuldeten Sohn zum Alleinerben einsetzte. Als die Frau ins Krankenhaus kam, um wegen ihrer unheilbaren Krebserkrankung behandelt zu werden, setzte sie im Krankenhaus mit einer Rechtsanwältin ein neues Testament auf. In diesem Testament wurde festgelegt, dass der Sohn zwar weiterhin Alleinerbe sei, die Rechtsanwältin jedoch bis zu dessen 65. Geburtstag zur Testamentsvollstreckerin eingesetzt wird. Dieses Nottestament wurde der Erblasserin im Krankenhaus laut vorgelesen, von ihr gebilligt und von drei anwesenden Zeugen unterschrieben. Nachdem sie kurz darauf verstarb, beantragte die Rechtsanwältin den Erbschein, wogegen sich der Sohn der Erblasserin wehrte.

Das Gericht entschied, dass das Nottestament unwirksam ist und somit keine Testamentsvollstreckung angeordnet wurde. Für ein wirksames Nottestament ist es nämlich erforderlich, dass der Testierende sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich weder die Errichtung eines Testaments vor einem Notar noch vor einem Bürgermeister möglich ist. Dies war aber hier nicht der Fall. Für eine unmittelbare Todesgefahr reicht es nicht, dass wegen einer fortgeschrittenen nicht (mehr) heilbaren Erkrankung der Erblasser nur noch kurze Zeit zu leben hat. Es ist vielmehr nötig, dass die konkrete Gefahr besteht, dass er vor dem Eintreffen des Notars verstirbt.

Hinweis: Das Nottestament ist nur für Ausnahmefälle gedacht. Die Rechtsprechung legt den Begriff der „unmittelbaren Todesgefahr“ daher sehr restriktiv aus. Immer dann, wenn es noch möglich ist, ein Testament selbst handschriftlich zu verfassen oder einen Notar hinzuzuziehen, wird ein Nottestament unwirksam sein. Es empfiehlt sich daher, seine erbrechtlichen Angelegenheiten rechtzeitig zu regeln.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 10.02.2017 – 15 W 587/15

Thema: Erbrecht

Benachteiligung der Sozialhilfeträger: Sogenannte Behindertentestamente sind auch bei größerem Erbe nicht sittenwidrig

Bei behinderten Familienmitgliedern als potentiellen gesetzlichen Erben stellt sich immer wieder die Frage, wie die Testamente ausgestaltet werden müssen, damit das Erbe nicht vollständig für die Pflege der behinderten Person aufgebraucht wird und so auch noch anderen Erben zugutekommen kann.

Eine Frau hatte zusammen mit ihrem Ehemann ein sogenanntes Behindertentestament verfasst. Nach ihrem Tod erbten danach hauptsächlich der Ehemann und die gemeinsamen Kinder – wobei der gemeinsame Sohn, der am Down-Syndrom litt, nur einen geringen Bruchteil erhielt. Er wurde als nicht befreiter Vorerbe eingesetzt und für ihn wurde eine Testamentsvollstreckung angeordnet. Der Sozialversicherungsträger, der für die Unterbringung des Sohns aufkam, hielt das Testament für sittenwidrig, da es sich um ein beträchtliches Vermögen handelte, durch das die Kosten für die Unterbringung des behinderten Sohns abgedeckt wären.

Das Gericht hielt das Testament jedoch für wirksam. Es zweifelte zunächst an, ob es sich bei einem Nachlasswert von noch unter 1 Mio. EUR um ein „beträchtliches“ Vermögen handelt. Zudem wies es darauf hin, dass unabhängig von der Größe des Vermögens Behindertentestamente gerade so ausgestaltet seien, dass es zu einer Benachteiligung der Sozialhilfeträger komme, was aber vom Gesetzgeber so gewollt sei. Das Testament wurde somit als nicht sittenwidrig angesehen und der behinderte Sohn damit als (Vor-)Erbe und nicht als Pflichtteilsberechtigter.

Hinweis: Die Kosten für die Pflege von Menschen mit Behinderungen sind in der Regel so hoch, dass Sozialleistungen in Anspruch genommen werden müssen. Hat die behinderte Person ein eigenes Vermögen – also auch ererbtes Vermögen -, muss dieses für die entstehenden Kosten eingesetzt werden. Daher werden Behindertentestamente üblicherweise so ausgestaltet, dass der Erbe mit Behinderung nur als Vorerbe im Zusammenhang mit einer Testamentsvollstreckung eingesetzt wird. Als Vorerbe darf diese Person das geerbte Vermögen nicht verbrauchen, sondern muss es für den Nacherben bewahren. Ihr stehen also nur die Erträge zu (z.B. Zinsen). Nach dessen Tod geht das Vermögen dann an die entsprechenden Nacherben – wie etwa die Geschwister. Diese Art der Vertragsgestaltung wurde von der Rechtsprechung grundsätzlich als zulässig erachtet.

Quelle: LG Essen, Urt. v. 03.12.2015 – 2 O 321/14
Thema: Erbrecht

Testamentsvollstreckung

Testamentsvollstreckung

Die Testamentsvollstreckung ist ein wirksames Mittel, um die ordnungsgemäße Abwicklung des Nachlasses zu gewährleisten.

Bei Bestehen einer Erbengemeinschaft kann die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers eine drohende Zerschlagung des Nachlasses verhindern.

Insbesondere bietet sich die Anordnung einer Testamentsvollstreckung dann an, wenn die Erben nicht in der Lage sind, den Nachlass zu verwalten, weil sie unerfahren oder minderjährig sind.

Der Testamentsvollstrecker ist Verwalter des Nachlasses und setzt als solcher den letzten Willen des Erblassers um. Er nimmt den Nachlass in Besitz und kann über ihn verfügen.

Wir beraten und vertreten sowohl Testamentsvollstrecker als auch Erben bei Konflikten.

Weiterhin führen wir Testamentsvollstreckungen durch.

Peter Kania

Peter Kania

T. 0202-38902-20

Erbrecht

  • Rechtsanwalt Peter Kania

    Peter Kania

  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

    Rainer Tschersich

  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

    Kati Kirschstein

Weiterlesen