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Schlagwort: Vermögensauseinandersetzung

Verfahrenskostenhilfe für Notarvertrag: OLG bestätigt allseitiges Interesse an einer Einigung ohne streitiges Verfahren

Auch wenn jemand „arm im Sinne des Gesetzes“ ist und damit Verfahrenskostenhilfe (VKH) für sein Scheidungsverfahren bekommt, kann ein zusätzlicher Notarvertrag sinnvoll sein. So war es im Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg: Die Eheleute wollten sich über ihre Vermögensauseinandersetzung (Zugewinnausgleich) und den Unterhalt nicht vor Gericht streiten, sondern fanden mithilfe ihrer Anwälte eine außergerichtliche Lösung, die ein Notar beurkundete.

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Uneinigkeit zum Trennungstag: Zusammenveranlagung im Jahr nach der Trennung legt Verdacht des Steuerbetrugs nahe

Oftmals unterschätzt ist es, wie wichtig der konkrete Tag der ehelichen Trennung für die Vermögensauseinandersetzung werden kann. Denn es gibt gegenseitige Auskunftsansprüche über das Vermögen am Trennungstag – die greifen aber nur, wenn man ein bestimmtes Datum nennen und beweisen kann. Der Fall des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) zeigt auf, wie relevant dieses exakte Datum auch für das Finanzamt sein kann, das im Ernstfall keinen Spaß versteht.

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Tod vor Scheidung: Betreiben getrennte Eheleute die Scheidung nicht, werden sie erbrechtlich als verheiratet angesehen

Wurden keine anderen erbrechtlichen Verfügungen getroffen, beerbt der überlebende Ehegatte im Erbfall den anderen. Dieses Erbrecht entfällt natürlich dann, wenn die Ehe vor dem Tod geschieden worden ist. Was nun aber gilt, wenn sich der Tod in ein laufendes Scheidungsverfahren drängt, musste hier das Oberlandesgericht Hamm (OLG) beantworten.

Nach der Trennung der Eheleute wurde zunächst das Scheidungsverfahren eingeleitet. Beide Ehegatten einigten sich über den für die Zeit der Trennung zu zahlenden Unterhalt, führten die Vermögensauseinandersetzung durch und klärten, dass kein Versorgungsausgleich stattfinden solle. Das Scheidungsverfahren betrieben sie jedoch nicht weiter. Und es kam, wie es kommen musste: Zehn Jahre später starb einer der Ehegatten, ohne dass er vom anderen geschieden war.

Generell gilt: Verstirbt ein Ehegatte, der selbst den Scheidungsantrag eingereicht oder dem des anderen Ehegatten zugestimmt hat, und lagen zum Todeszeitpunkt alle Scheidungsvoraussetzungen vor, wird die Ehe erbrechtlich wie bereits geschieden behandelt. Denn nur, weil aufgrund unvermeidbarer (oder auch vermeidbarer) Wartezeiten bei behördeninternen Abläufen ein scheidungswilliger Ehegatte zum Todeszeitpunkt eben noch nicht geschieden war, soll er erbrechtlich nicht als „verheiratet verstorben“ behandelt werden.

Hier aber erklärte das OLG den überlebenden Ehegatten zum Erben. Ist die Ehe scheidungsreif, die Scheidung bisher jedoch unterblieben, weil die Ehegatten selbst das Verfahren nicht betreiben, lässt dies nach langer Verfahrensdauer erkennen, dass der Scheidungswille wohl nicht (mehr) bestanden habe. Dies sei dem Fall gleichzustellen, dass der Scheidungsantrag zurückgenommen wird. Also wurde in diesem Fall der andere Ehegatte zum Erben.

Hinweis: Verzögert sich das Verfahren, weil die Ehegatten über die Folgen der Scheidung verhandeln und so eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden wollen, läge der Fall anders. Denn dann wäre der Scheidungswille eindeutig noch vorhanden gewesen.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 22.01.2021 – 10 W 33/20

Thema: Familienrecht

Vermögensauseinandersetzung

Vermögensauseinandersetzung

Der Zugewinnausgleich macht nur einen Teil der mit einer Scheidung verbundenen Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten aus. In vielen Ehe, die auseinandergebrochen sind, müssen Lösungen für die im Miteigentum stehenden Gegenstände, vor allem im Miteigentum stehende Immobilien, gefunden oder Streitigkeiten um Bankkonten und Wertpapiere bereinigt werden.

Anders als vielfach irrtümlich angenommen gehört während der Ehe erworbenes Vermögen nicht automatisch beiden zusammen.

Schwerpunkt des Familien-Vermögensrechts ist die Entflechtung der während der Ehe entstandenen vermögensrechtlichen Beziehungen unter Eheleuten.

Insbesondere betrifft dies folgende Sachkomplexe:

  • Miteigentum an einer Immobilie
    Fast immer haben Eheleute gemeinsames Eigentum an einem Wirtschaftsgut, häufig an einer Immobilie. Das Güterrecht spielt dabei oftmals keine Rolle.
  • Ehegatteninnengesellschaft
    Haben die Eheleute ein gemeinsames Unternehmen geführt, kommt die Auseinandersetzung einer Ehegatteninnengesellschaft in Betracht.
  • Verbindlichkeiten
    Haben die Eheleute gesamtschuldnerische Schulden etwa gegenüber einer Bank, die nach der Trennung nur von einem Partner getilgt werden, kommt ein Gesamtschuldnerausgleich in Betracht.

Beim Scheitern einer Ehe gibt es im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung in der Regel zwei hauptsächliche Fragenkomplexe, die einer Regelung bedürfen. Zu klären ist zum einen die Frage der künftigen Nutzung einschließlich der möglichen Nutzungsvergütung. Weiterhin ist zu klären, wie eine Auflösung des Miteigentumsanteils erfolgen kann.

Unsere Leistungen für Sie

Insbesondere bei dem gemeinschaftlichen Eigentum an einem Eigenheim unterstützen wir Sie bei einem freihändigen Verkauf, der aber nur einvernehmlich möglich ist. Eine Zustimmung zu einem freihändigen Verkauf kann nicht erzwungen werden.

Möchte einer der Ehegatten die Immobilie übernehmen, so unterstützen wir Sie auch bei der Auswahl eines kompetenten Sachverständigen, um gegebenenfalls den Wert der Immobilie ermitteln zu lassen.

Kommt eine einvernehmliche Vermögensauseinandersetzung nicht zustande, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Teilungsversteigerung zu stellen. Auch in diesem Verfahren begleiten wir Sie kompetent während des Versteigerungsverfahrens und sorgen für eine fachkundige Begleitung während des Versteigerungstermins.

Peter Kania

Peter Kania

T. 0202-38902-20

Familienrecht und Eherecht

  • Rechtsanwalt Peter Kania

    Peter Kania

  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

    Rainer Tschersich

  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

    Kati Kirschstein

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