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Schlagwort: Vermögensgegenstände

Teilungsanordnung: Umdeutung einer letztwilligen Verfügung in wirksames Rechtsgeschäft

Die Auslegung von Testamenten und Erbverträgen gehört zum Regelfall, wenn es um die Ermittlung des letzten Willens eines Erblassers geht. Welche Folgen es haben kann, wenn das Rechtsgeschäft, das der Erblasser gewollt hat, unzulässig ist, war Gegenstand dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG).

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Definition des Quotenvermächtnisses: „In Wertpapieren verbriefte Geldforderungen“ erstrecken sich in der Regel nicht auf Aktien

Als Vermächtnis können bestimmte Gegenstände oder auch Geldbeträge eingesetzt werden. Bei dem sogenannten Quotenvermächtnis bestimmt sich die Höhe eines Geldvermächtnisses nach einem benannten Bruchteil des Nachlasses. Dass es sich lohnt, ausdrücklich zu regeln, welche Teile des Nachlasses dafür herangezogen werden sollen, zeigt der folgende Fall des Landgerichts Nürnberg-Fürth (LG).

Ein Ehepaar setzte sich in einem Erbvertrag gegenseitig zu Alleinerben des Erstversterbenden und einen Neffen des Mannes zum Schlusserben ein. Darüber hinaus bestimmten sie, dass einer Nichte ein barer Geldbetrag als Vermächtnis auszubezahlen sei, der einer Quote von 30 % vom Wert der folgend genannten Vermögensgegenstände (unter anderem des Geldvermögens und der „in Wertpapieren verbrieften Geldforderungen“) entspräche. Nachdem sowohl das Ehepaar als auch die Nichte verstorben waren, verlangten deren Kinder die Auszahlung des Vermächtnisses und dabei insbesondere auch die Berücksichtigung eines wertvollen Aktienpakets. Der Neffe war jedoch der Ansicht, dass die Aktien für die Berechnung des Vermächtnisses nicht heranzuziehen seien, da sie nicht vom Wortlaut des Erbvertrags umfasst waren.

Das LG gab dem Neffen Recht. Es führte aus, dass eine Aktie keine in einem Wertpapier verbriefte Geldforderung darstellt. Sie verbrieft vielmehr das Mitgliedschaftsrecht in einer Aktiengesellschaft. Das vermittelt zwar auch Vermögensrechte in Gestalt eines Dividendenanspruchs, diese ist jedoch von weiteren Voraussetzungen abhängig und wird durch die Aktie gerade nicht verbrieft. Unter „in Wertpapieren verbrieften Geldforderungen“ werden hingegen Wechsel und Schecks, aber auch Schuldverschreibungen oder Sparbücher verstanden. Aus der gesamten Formulierung des Erbvertrags schloss das Gericht, dass den Eheleuten die Unterschiede bewusst waren und die Aktien für die Quotenberechnung nicht umfasst sein sollten. Andernfalls hätten sie die allgemeine Formulierung „Wertpapiere“ statt „in Wertpapieren verbriefte Geldforderungen“ gewählt.

Hinweis: Das LG legte bei seiner Begründung hier ein besonderes Augenmerk darauf, dass es sich um einen notariellen Erbvertrag handelte, bei dem davon auszugehen ist, dass die Eheleute durch den Notar juristisch beraten wurden. Hätte es sich um ein handschriftliches Testament gehandelt, wäre die Auslegung des Begriffs möglicherweise anders ausgefallen.

Quelle: LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 28.02.2019 – 6 O 5544/18

Thema: Erbrecht

Testament statt Teilungsanordnung: Erblassern steht eine ungleichmäßige Berücksichtigung ihrer Kinder zu deren Nachteil zu

Weist ein Erblasser in seinem Testament bestimmte Vermögenswerte den einzelnen Erben zu, stellt sich immer wieder die Frage, ob dies als Erbeinsetzung, als Vermächtnis oder als Teilungsanordnung zu verstehen ist.

Eine verwitwete Frau erstellte ein notarielles Testament, in dem sie ihre drei Kinder zu gleichen Teilen als Erben einsetzte. Kurz darauf verfasste sie noch ein privatschriftliches Testament, in dem sie das notarielle Testament widerrief und genau ausführte, welche Grundstücke welches Kind bekommen solle und dass das Barvermögen zu gleichen Teilen aufzuteilen sei. Zwei der Kinder – die Söhne – beantragten nach dem Tod der Frau einen Erbschein, der sie als Erben zu jeweils ca. 42 % auswies, während das dritte Kind – eine Tochter – ca. 16 % erhalten sollte. Dies ergab sich aus dem Wert der im privatschriftlichen Testament zugedachten Grundstücke. Die Tochter wehrte sich dagegen und trug vor, dass das privatschriftliche Testament nur als Teilungsanordnung zu verstehen sei, die Mutter alle drei Kinder gleich bedenken wollte und dieser einfach nicht klar gewesen sei, dass die Zuweisung der einzelnen Grundstücke zu einem erheblichen Wertunterschied führen würde.

Das Gericht sah das allerdings anders. Es führte aus, dass das notarielle Testament wirksam widerrufen wurde und dass davon auszugehen ist, dass die Frau auch den Wert des größten vererbten Grundstücks kannte, da sie es in der Vergangenheit hatte schätzen lassen. Nach Auffassung des Gerichts lag auch keine Teilungsanordnung vor, da ein Wille, die Kinder ungeachtet der Zuordnung konkreter Gegenstände weiterhin zu je einem Drittel als Erben einzusetzen, im privatschriftlichen Testament nicht deutlich wird. Hätte die Frau das gewollt, hätte es nahegelegen, die Tochter beim Barvermögen entsprechend stärker zu bedenken oder jedenfalls eine Pflicht zum Ausgleich unter den Geschwistern ausdrücklich festzuhalten. Wenn ein Erblasser durch eine letztwillige Verfügung seine gesamten Vermögensgegenstände einzeln und in unterschiedlichem Wert seinen Kindern zugewendet hat, ist zudem regelmäßig von der Anordnung unterschiedlicher Erbquoten und nicht von der Anordnung von Vorausvermächtnissen bei gleichen Erbquoten auszugehen.

Hinweis: Mit einer Teilungsanordnung kann ein Erblasser bestimmen, wie und an wen bestimmte Nachlassgegenstände verteilt werden sollen. Die Teilungsanordnung verändert aber nicht die Erbquoten der Erben. Erhält ein Miterbe aufgrund der Teilungsanordnung einen bestimmten Nachlassgegenstand, dessen Wert höher ist als seine Erbquote, muss er den Mehrwert gegenüber seinen Miterben ausgleichen. Eine „wertverschiebende“ Teilungsanordnung gibt es also nicht. Soll ein Miterbe also bevorzugt werden, kann der Erblasser ihm ein Vorausvermächtnis zuwenden, das er vor Teilung des Nachlasses erhält und das den gesamten Nachlass somit im Wert verringert.

Quelle: OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.06.2018 – 8 W 198/16

Thema: Erbrecht

Erbe in Beweisnot: Nur schriftlich fixierte Stundungsvereinbarungen hemmen die Verjährung geerbter Forderungen

Zum Erbe gehören nicht nur Vermögensgegenstände wie Geld oder Grundstücke, sondern auch Ansprüche und Forderungen, die vom Erblasser ebenso auf die Erben übergehen können. Dass aber auch hier das alte Motto „Wer schreibt, bleibt“ zählt, zeigt der nächste Fall.

Ein Mann war Inhaber eines Unternehmens und übertrug dieses noch vor seinem Tod an seinen Sohn. Im Gegenzug verpflichtete sich der Sohn, für ihn zu sorgen und ihm eine monatliche Leibrente von 10.000 DM zu zahlen. Seine Tochter setze der Mann im selben Jahr in seinem Testament zur Alleinerbin ein. Bereits einige Jahre später veranlasste der Vater, dass ihm eine geringere Leibrente monatlich ausgezahlt wurde. Nach seinem Tod verlangte nun die Tochter den Differenzbetrag. Sie trug vor, dass der Betrag durch den Vater zwar gestundet, aber nicht erlassen worden sei.

Das Gericht stellte klar, dass die Tochter als Alleinerbin auch die Ansprüche auf die Leibrente ihres Vaters geerbt hatte. Ihr Bruder konnte jedoch gegen diese Ansprüche alle Einwendungen vorbringen, die ihm auch gegen den Vater zugestanden hätten, insbesondere die Einrede der Verjährung. Eine Stundungsvereinbarung, die die Verjährung gehemmt hätte, konnte die Tochter nämlich nicht beweisen. Daher sprach ihr das Gericht nur den Betrag zu, der von der dreijährigen Verjährungsfrist nicht betroffen war.

Hinweis: Der vorliegende Fall zeigt auch, dass es bei einem Verfahren häufig entscheidend darauf ankommt, was welche Partei beweisen kann. Daher sollten auch Vereinbarungen – wie der Erlass oder die Stundung einer Forderung – immer schriftlich dokumentiert werden. 
  
 Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 24.10.2017 – 10 U 14/17

zum Thema: Erbrecht

Schenkung und „vorweggenommene Erbfolge“

Schenkung und „vorweggenommene Erbfolge“

Mit dem Begriff „vorweggenommene Erbfolge“ wird eine Reihe von Vertragsgestaltungen bezeichnet, deren Zweck es ist, schon zu Lebzeiten die Weichen für die gewünschte Vermögensnachfolge zu stellen. In der Regel werden einzelne Vermögensgegenstände zu Lebzeiten unentgeltlich übertragen. Werden Gegenleistungen vereinbart, die den Wert der Schenkung nicht erreichen, spricht man von einer „gemischten Schenkung“, weil entgeltliche und unentgeltliche Leistungen miteinander vermischt werden.

Häufig wird hierfür auch der Begriff „Übergabevertrag“ benutzt.

Insbesondere bei der Übertragung von Immobilien sollten Absicherungen des Schenkers bei der Gestaltung von Verträgen berücksichtigt werden.

Fast immer empfiehlt es sich, für bestimmte Konstellationen Rückforderungsrechte zu vereinbaren und im Grundbuch zu sichern. Wer verhindern möchte, dass die Immobilie in fremde Hände gerät, sollte sich ein Rückforderungsrecht vorbehalten.

Wir erarbeiten mit Ihnen die vertraglich bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten, wobei wir die rechtlich zulässigen Möglichkeiten wie Nießbrauch, Wohnrecht und Rückforderungsrecht in die Überlegungen mit einbeziehen.

Peter Kania

Peter Kania

T. 0202-38902-20

Erbrecht

  • Rechtsanwalt Peter Kania

    Peter Kania

  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

    Rainer Tschersich

  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

    Kati Kirschstein

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