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Schlagwort: VG Düsseldorf

Angst vor Corona-Infektion: Ansteckungsgefahr rechtfertigt nicht die Verweigerung des schulischen Präsenzunterrichts

Viele Fälle, die Eltern schulpflichtiger Kinder bezüglich der Corona-Pandemie vor die Gerichte brachten, bezogen sich auf die Verweigerung der schulischen Schutzmaßnahmen, wie zum Beispiel das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und dessen gemutmaßte Auswirkungen auf das kindliche Gemüt. Doch auch das Gegenteil, also eine übergroße Furcht vor einer Infektion, kann sich auf den regelmäßigen Schulbesuch auswirken – so wie im folgenden Fall, den das Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG) zu entscheiden hatte.

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Affenpocken: Eilantrag abgewiesen: Kontaktpersonen der „Expositionskategorie 3“ müssen in dreiwöchige Quarantäne

Es gibt nicht nur das Corona-Virus, sondern selbstverständlich auch viele andere ansteckende Krankheiten. In aller Munde sind derzeit die „Affenpocken“. Zu einer Quarantäneanordnung, die gegen eine Kontaktperson eines damit Infizierten erging, sollte nun das Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG) über einen Eilantrag befinden.

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Einstweilige Verfügung abgelehnt: Suspendierung einer Lehrerin wegen Verstoßes gegen Corona-Schutzmaßnahmen

Im öffentlichen Dienst gelten zwar durchaus andere Regelungen als in der Privatwirtschaft – dennoch sind die Grundsätze dieses Urteils auch auf die Privatwirtschaft übertragbar. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG), das im öffentlichen Dienst anstelle des Arbeitsgerichts rückt, musste sich im Folgenden des Falls einer Lehrerin annehmen, die sich mehrfach den angeordneten Corona-Schutzmaßnahmen widersetzte und gegen ihre Kündigung vorzugehen versuchte.

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Rein öffentliches Interesse: Kein Anspruch auf Zuteilung oder Übernahme eines bestimmten Kfz-Kennzeichens

In Zeiten der zahlreichen Passworte und des digitalisierten Telefonbuchs ist es einigen wichtig, sich wenigstens noch das eigene Kfz-Kennzeichen leicht merken zu können. Die liebgewonnene Kombination von Zahlen und Buchstaben bei einem Fahrzeugwechsel einfach mitzunehmen, ist allerdings keine Selbstverständlichkeit. Dies musste eine Motorrollerfahrerin vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG) lernen.

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Suspendierung einer Coronaleugnerin: Grundschulleiterin ignoriert Coronaschutzmaßnahmen entgegen ausdrücklicher Weisungen

Zwar geht es im folgenden Fall erneut um die Auswirkungen der Coronapandemie, doch lässt er sich durchaus auf andere ähnlich geartete Fälle auch in Zukunft übertragen. Denn das Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG) zeigt auf, was passieren kann, wenn man den Anordnungen des Arbeitgebers nicht Folge leistet.

Die Leiterin einer Grundschule hatte wiederholt gegen ihre Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske in der Schule verstoßen. Darüber hinaus hatte sie sich über die Anweisung hinweggesetzt, wöchentlich Coronaselbsttests bei allen an ihrer Schule tätigen Personen durchzuführen. Auch hatte sie im April 2021 die Eltern ihrer Schüler benachrichtigt, dass sie die Testung der Schüler erst einmal ausgesetzt habe, und die Eltern gebeten, ihre Kinder in einem Testzentrum testen zu lassen. Ferner lagen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Lehrerin weitere Schutzvorkehrungen – wie das Lüften der Klassenzimmer sowie das Maskentragen und die Einhaltung von Abständen bei Dienstbesprechungen – nicht beachtet hatte. Der Dienstherr hatte daraufhin ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen.

Den dagegen gerichteten Antrag der Schulleiterin auf einstweiligen Rechtsschutz hat das VG abgewiesen. Durch das gegen ausdrückliche Weisungen verstoßende Verhalten hat die Lehrerin das Vertrauen des Dienstherrn, der Schüler und ihrer Eltern schwer erschüttert. Diese müssen darauf vertrauen können, dass sie in der von ihr geleiteten Schule die vorgeschriebenen Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus ordnungsgemäß umsetzt und damit ihren Aufgaben als Schulleiterin gerecht wird.

Hinweis: Die Grundschulleiterin, die Coronaschutzmaßnahmen in ihrer Schule nicht umgesetzt hat, dürfte also vom Dienstherrn suspendiert werden. Die persönliche Auffassung, ob die Schutzmaßnahmen sinnvoll waren oder nicht, spielt am Arbeitsplatz keine Rolle. Hat der Arbeitgeber entsprechende Anordnungen getroffen, muss denen auch Folge geleistet werden.

Quelle: VG Düsseldorf, Urt. v. 14.06.2021 – 2 L 1053/21

Thema: Arbeitsrecht

Schwerwiegende Täuschungshandlung: Anordnung einer Einzelprüfung zur Erteilung der Fahrerlaubnis nach Schummelversuch rechtens

Was früher Spickzettel in ihren vielfältigsten Formen taten, übernehmen heutzutage oft Kamera- und Funksysteme. Beiden Beispielen ist gemein: Sie werden nach und nach nicht nur immer kleiner – sie sind schlicht und ergreifend verboten. Wenn man als erwischter Führerscheinprüfling dennoch glimpflich davonkommt, sollte man die Konsequenzen tragen können – der Meinung hat sich auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG) angeschlossen.

Im Juli 2019 wurde dem Fahrschüler gegenüber angeordnet, dass er die theoretische Fahrerlaubnisprüfung einzeln zu absolvieren habe. Hintergrund dessen war, dass er bei einer vorherigen Prüfung eine Minikamera in der Knopfleiste seines Hemdes mitgeführt hatte, um mittels einer Funkverbindung die gestellten Prüfungsfragen an Dritte außerhalb des Prüfungsraums zu übersenden. Da sich der erwischte Schummler jedoch weigerte, die Einzelprüfung wahrzunehmen, lehnte die zuständige Behörde die Erteilung der Fahrerlaubnis logischerweise ab.

Das VG war dabei ganz auf der Seite der Behörde. Die Versagung der Erteilung der Fahrerlaubnis sei aufgrund der Weigerung zur Vornahme der Einzelprüfung rechtmäßig. Die Behörde sei aufgrund der schwerwiegenden Täuschungshandlung des Klägers berechtigt gewesen, eine Einzelprüfung anzuordnen. Dadurch könne sichergestellt werden, dass der Prüfling ausreichende theoretische Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen nachweist und nicht erneut einen Täuschungsversuch begeht. Insoweit werden durch die alleinige Aufsicht des Prüflings bei der Einzelprüfung etwaige (erneute) Täuschungshandlungen jedenfalls erschwert.

Hinweis: Das Mitführen einer Minikamera stellt einen besonders schweren Fall des Erschleichens einer Prüfungsleistung und somit eine schwerwiegende Täuschungshandlung dar. Denn dadurch werden in besonders hohem Maße die Spielregeln des fairen Wettbewerbs und die Chancengleichheit der anderen, sich korrekt verhaltenden Prüflinge verletzt. Außer Frage steht zudem, dass sich nur diejenigen entsprechend motorisiert im Straßenverkehr bewegen sollten, die auch die diesbezüglichen Regeln sicher beherrschen.

Quelle: VG Düsseldorf, Urt. v. 26.04.2021 – 6 K 957/20

Thema: Verkehrsrecht

Eilantrag gescheitert: Verwaltungsgericht erklärt Aufenthalts- und Alkoholverbot in Düsseldorfer Altstadt für rechtmäßig

Auch wenn wieder Land in Sicht ist; die rechtlichen Auswirkungen sind in Sachen Corona noch lange nicht ausgestanden. Im folgenden Fall ging es um einen Eilantrag gegen die Allgemeinverfügung der Stadt Düsseldorf vom 27.05.2021 zum Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit, und entsprechend war hierzu das Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG) gefragt.

Die Stadt Düsseldorf hatte das Verweilen und den Konsum alkoholischer Getränke in bestimmten Bereichen des Stadtgebiets zu bestimmten Zeiten verboten. Dagegen wurde ein Eilantrag beim VG eingereicht, den dieses abwies.

Sowohl das von der Stadt Düsseldorf verfügte Verweilverbot als auch das Alkoholkonsumverbot in der Altstadt und am Rheinufer außerhalb der Gastronomie genügten den Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes. Die von der Stadt erlassene Allgemeinverfügung war eine notwendige Maßnahme zur Verhinderung weiterer Infektionsketten durch das Covid-19-Virus. Insbesondere war die Einschätzung nachvollziehbar, die Einhaltung des Mindestabstands könne in dem von der Allgemeinverfügung erfassten Bereich während der darin geregelten Zeiten nicht gewährleistet werden. Nach den Erfahrungen über das Pfingstwochenende lag es auf der Hand, dass wegen des zu erwartenden Ansturms auf die Altstadt bei dem vorhergesagten milden Wetter weitergehende Maßnahmen ergriffen werden müssten. Verweilverbot und Alkoholkonsumverbot waren demnach erforderlich und angemessen.

Hinweis: Jedenfalls im einstweiligen Verfügungsverfahren hat die Stadt Düsseldorf Recht bekommen. Es spricht vieles dafür, dass auch im Hauptsacheverfahren das VG so entscheiden wird.

Quelle: VG Düsseldorf, Beschl. v. 28.05.2021 – 7 L 1159/21

Thema: Sonstiges

Personalrätin zerstört Vertrauensverhältnis: Wer Bewerber mit Gewerkschaftsbeitritt unter Druck setzt, kassiert die außerordentliche Kündigung

Sicherlich liegt es nahe, dass Interessensvertreter für die Gewerkschaftsmitgliedschaft werben. Doch sollten Betriebs- bzw. Personalräte bei aller thematischer Nähe dabei stets sehr vorsichtig sein. Denn das folgende Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (VG) zeigt, dass eine heftige Gewerkschaftswerbung zu Lasten des Betriebsfriedens gehen kann. Und ist dieser nachweislich gefährdet, trifft es auch schwerbehinderte Personalräte empfindlich.

Einer Personalrätin wurde vorgeworfen, Bewerber auf freie Stellen in unzulässiger Weise auf einen Eintritt in die Gewerkschaft angesprochen zu haben. Die Personalrätin – schwerbehindert mit einer Behinderung von 50 und unterhaltspflichtig für einen volljährigen, schwerbehinderten Sohn – wurde dabei von mehreren Stellenbewerbern belastet. So soll die Personalrätin gesagt haben: „Wir helfen nur unseren Leuten.“ „Lebenslauf und Bewerbung machen und du musst bei W. Mitglied werden.“ „Man muss Mitglied bei W. werden, dass man überhaupt eine Chance bekommt, Versorgungsassistentin zu werden.“ Das wollte sich der Arbeitgeber nachvollziehbarerweise nicht länger gefallen lassen und beantragte beim Personalrat die Zustimmung zur Kündigung der Personalrätin. Da dieser die Zustimmung verweigerte, stellte der Arbeitgeber beim VG den Antrag, die Zustimmung ersetzen zu lassen.

Das VG hat in einem Beschluss die Zustimmung des Personalrats für die außerordentliche Kündigung in der Tat ersetzt. Das Gericht hielt eine außerordentliche Kündigung für gerechtfertigt, weil die Personalrätin das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber zerstört hatte. Der Betriebsfrieden war massiv beeinträchtigt. Es handelte sich zwar um eine sogenannte Verdachtskündigung, aber schon die Vorwürfe stellten einen wichtigen Grund dar, der die außerordentliche Kündigung rechtfertigte. Die Personalrätin hatte nicht nur die ihr als Personalratsmitglied zustehenden Kompetenzen überschritten, sondern auch ihre arbeitsvertraglichen Pflichten in massiver Weise verletzt.

Hinweis: Eine derartige Vermischung zwischen Betriebsrats- und Gewerkschaftstätigkeit darf nicht passieren – das hätte einer Personalrätin eigentlich klar sein sollen.

Quelle: VG Düsseldorf, Urt. v. 23.11.2020 – 34 K 2939/19.PVL

Thema: Arbeitsrecht

Mobiles Halteverbotsschild: Wer dem Anscheinsbeweis widersprechen will, braucht stichhaltige Beweise

Ein „Hab’ ich nicht gesehen!“ ist bei einem Verstoß gegen ein Halteverbot wohl die beliebteste Ausrede. Dass ein solcher Vortrag jedoch nur bei eindeutigen Beweisen vor Gericht standhalten kann, zeigt das folgende Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (VG), das sich um ein mobiles Halteverbotsschild drehte.

Im Juni 2019 wurde in einer Stadt in Nordrhein-Westfalen ein Pkw abgeschleppt, da dieser im mobilen absoluten Halteverbot stand. Nachfolgend erging gegen den Halter des Fahrzeugs ein Kostenbescheid. Dagegen klagte der Mann und gab an, ein mobiles Halteverbotsschild nicht gesehen zu haben. Jedoch konnte nachgewiesen werden, dass das Schild sechs Tage vor dem Abschleppvorgang aufgestellt wurde und zum Zeitpunkt des Abschleppens noch aufgestellt war. Der Fahrzeughalter parkte sein Fahrzeug also nachweislich innerhalb dieses Zeitfensters.

Entsprechend erging der Kostenbescheid nach Auffassung des VG rechtmäßig. Steht fest, dass ein mobiles Halteverbotsschild aufgestellt wurde und es zum Zeitpunkt des Abschleppvorgangs noch aufgestellt war, spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass es ununterbrochen anwesend und wahrnehmbar war. Nach der Lebenserfahrung werden Schilder in der Regel nicht von Unbefugten versetzt oder gar entfernt. In Bezug auf Einschränkungen des Parkens und Haltens ist ein Verkehrsteilnehmer daher grundsätzlich verpflichtet, sich nach etwa vorhandenen Verkehrszeichen mit Sorgfalt umzusehen und sich über den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich eines (mobilen) Haltverbotsschilds zu informieren. Dabei muss er stets den leicht einsehbaren Nahbereich auf das Vorhandensein verkehrsrechtlicher Regelungen überprüfen, bevor er sein Fahrzeug endgültig abstellt.

Hinweis: Der geltende Anscheinsbeweis kann nur widerlegt werden, wenn Tatsachen vorgebracht werden, die eine ernsthafte und naheliegende Möglichkeit eines atypischen Verlaufs begründen.

Quelle: VG Düsseldorf, Urt. v. 06.10.2020 – 14 K 6187/19

Thema: Verkehrsrecht

Quarantäne für Schüler: Anordnungen, die den Empfehlungen des RKI folgen, sind rechtmäßig

Die Coronapandemie verschafft Eilanträgen eine Hochkonjunktur. Verständlich, denn schließlich scheinen viele neue Verordnungen in ihren kurzen Taktungen mit der heißen Nadel gestrickt und müssen vor Gericht somit auch auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden. Das folgende Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (VG) beschäftigt sich mit der Frage, wann Schüler zu Recht in eine häusliche Quarantäne geschickt werden dürfen.

Ein Schüler hielt sich eine Unterrichtsstunde lang für die Dauer von 45 Minuten mit einer positiv auf den Krankheitserreger SARS-CoV-2 getesteten Lehrkraft in einem Klassenzimmer auf, das durchgängig gelüftet wurde. Deshalb wurde der Schüler für 14 Tage in häusliche Quarantäne geschickt. Dagegen klagte der Schüler im Eilverfahren und meinte, die Anordnung sei rechtswidrig.

Das sahen die Richter des VG allerdings anders und stützten sich dabei auf die Erkenntnisse und Orientierungshilfen des Robert-Koch-Instituts (RKI). Danach werden Personen, die sich gemeinsam mit einer infizierten Person in einem Zeitraum von mehr als 30 Minuten innerhalb eines geschlossenen Raums mit schlechter Belüftung aufgehalten haben, unabhängig vom Abstand zu der Person und unabhängig vom Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung den Kontaktpersonen der Kategorie I zugeordnet. Und für diese Katergorie empfiehlt das RKI eine häusliche Quarantäne von 14 Tagen.

Hinweis: Schülerinnen und Schüler werden also in den meisten Fällen zu Recht in Quarantäne geschickt werden dürfen. Aber auch hier ist jeder Einzelfall genauestens zu betrachten.

Quelle: VG Düsseldorf, Beschl. v. 16.10.2020 – 7 L 2038/20

Thema: Sonstiges
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