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Übertriebenes Zeugnis: Arbeitgebern droht bei absichtlich überhöhtem Lob ein Zwangsgeld

Der Arbeitgeber kann beim Thema Zeugnis vieles falsch machen. In diesem Fall hat er es allerdings bewusst auf eine Konfrontation angelegt.

In einem Vergleich hatten sich ein Arbeitnehmer und dessen Arbeitgeberin geeinigt, dass der Arbeitnehmer einen Zeugnisentwurf an die Arbeitgeberin übersenden durfte und diese vom Zeugnisentwurf des Arbeitnehmers nur aus wichtigem Grund abweichen durfte. Als die Arbeitgeberin dann den Zeugnisentwurf mit einer sehr guten Bewertung erhielt, steigerte sie diese sehr guten Bewertungen durch Hinzufügung von Begriffen wie „äußerst“, „extrem“ und „hervorragend“. Aus „Wir bewerten ihn mit sehr gut“ machte sie „Wenn es bessere Noten als ,sehr gut‘ geben würde, würden wir ihn damit beurteilen“. Die Formulierung „Herr F. verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch, was wir sehr bedauern“ ersetzte sie allerdings durch „Herr F. verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch, was wir zur Kenntnis nehmen.“ Dem Arbeitnehmer gefiel dies natürlich gar nicht und er beantragte beim Arbeitsgericht die Festsetzung eines Zwangsgelds. Er war der Auffassung, dass die Arbeitgeberin noch kein vernünftiges Zeugnis erteilt hatte.

Das Landesarbeitsgericht sah dies genauso und erachtete die Verhängung eines Zwangsgeldes für rechtmäßig. Die Arbeitgeberin hatte die im Vergleich festgelegte Pflicht zur Zeugniserteilung noch nicht erfüllt.

Hinweis: Der Zeugnisanspruch eines Arbeitnehmers kann auch dann nicht erfüllt sein, wenn der Arbeitgeber vom Zeugnisentwurf des Arbeitnehmers „nach oben“ abweicht.

Quelle: LAG Hamm, Beschl. v. 14.11.2016 – 12 Ta 475/16
Thema: Arbeitsrecht

Ehegattenunterhalt: Keine Verpflichtung zur Vollzeitstelle bei dauerhaft förderbedürftigem Kind

Für die Zeit nach der Scheidung besteht nur unter besonderen Umständen ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt, zum Beispiel wenn ein gemeinsames Kind zu betreuen ist. In den ersten drei Lebensjahren des Kindes wird vom Vorliegen dieser besonderen Umstände immer ausgegangen. Danach werden jedoch besondere kind- oder ehebezogene Gründe verlangt.

Diese besonderen Gründe verlieren im Normalfall an Bedeutung, je älter ein Kind wird. Was aber gilt, wenn besonderer Förderbedarf besteht? Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht Hamm befassen. Im zugrundeliegenden Fall litt der 16 Jahre alte Sohn an Autismus, Neurodermitis, einer Lebensmittelunverträglicheit und Migräne. Er wurde über 36 Stunden pro Woche durch Fremde betreut, konnte allein zur Schule gehen und stundenweise auch allein zu Hause sein. Der Kindesvater war der Ansicht, vor diesem Hintergrund könne die Mutter in Vollzeit arbeiten und er müsse deshalb keinen Unterhalt mehr an sie zahlen. Die Mutter vertrat dagegen die Ansicht, ihr könne nicht mehr als eine 2/3-Stelle zugemutet werden. Sie müsse mit dem Kind alle zwei Wochen zu einer Therapie im Autismuszentrum und sich wegen krankheitsbedingt mangelnder Sozialkontakte täglich stark um ihn kümmern.

Das Gericht berechnete den damit verbundenen besonderen Aufwand mit wöchentlich 13,5 Stunden. Dies berücksichtigend sei es gerechtfertigt, dass die Mutter nicht in Vollzeit arbeitet. Deshalb muss der Kindesvater weiterhin Betreuungsunterhalt für die Mutter zahlen.

Hinweis: 2008 wurde das Unterhaltsrecht umfassend reformiert. Mitunter wird angenommen, dass seitdem für die Zeit nach der Scheidung kein Unterhalt mehr an den Ehegatten zu zahlen ist. Diese Ansicht ist falsch. Dem Grunde nach ist Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung in den meisten Fällen wie in der Zeit vor der Reform zu entrichten. Wesentlich verschoben hat sich allerdings der Zeitraum der Unterhaltspflicht. Wegen der damit verbundenen Einzelheiten ist es angeraten, sich fachkundigen Rat einzuholen.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 02.06.2016 – 6 WF 19/16
Thema: Familienrecht

Defektes Smartphone: Der Ausfall des kleinen Helfers führt (noch) nicht zu einer Entschädigung

Ist das Smartphone defekt, führt das für viele Menschen im heutigen Alltag zu erheblichen Einschränkungen. Doch hat ein Kunde das Recht, sich die Zeit des Nutzungsausfalls bezahlen zu lassen?

Das neue Smartphone einer Kundin war defekt. Der Verkäufer verweigerte eine Reparatur mit der Begründung, dass der Schaden auf eine grobe Behandlung zurückzuführen sei und kein Garantiefall vorliege. Schließlich zog die Kundin vor Gericht. Das Amtsgericht urteilte zwar, dass die Frau durchaus einen Anspruch auf ein neues Smartphone hatte, die von ihr eingeklagte Nutzungsausfallentschädigung versagte ihr das Gericht allerdings. Zwar stand ihr das Gerät mehrere Wochen nicht zur Verfügung, sie verfügte allerdings über ein Ersatzgerät. Demnach war sie telefonisch ständig erreichbar. Das Gericht konnte dadurch keine fühlbare Beeinträchtigung der Frau erkennen. Die Nutzung eines Smartphones gehört nicht typischerweise zur alltäglichen Lebenshaltung und der Ausfall führt nicht zu einer Einschränkung in der eigenwirtschaftlichen Lebensführung.

Hinweis: In diesen Fragen könnte noch nicht das letzte Wort gesprochen sein. Wir werden sie auf dem Laufenden halten, wenn andere Gerichte gegenteilige Auffassungen vertreten.

Quelle: LG Hagen, Urt. v. 09.02.2017 – 7 S 70/16

Thema: Sonstiges

Verspäteter Auszug: Die Nutzungsentschädigung an den Vermieter kann höher ausfallen als die ursprüngliche Miete

Ist das Mietverhältnis beendet und die Mieter ziehen nicht aus, müssen sie eine Nutzungsentschädigung zahlen. Und die kann schon einmal höher ausfallen als die bisher gezahlte Miete.

In München war ein Einfamilienhaus zu einem monatlichen Preis von 944 EUR vermietet worden. Der Vermieter erklärte dann die Eigenbedarfskündigung und die Mieter räumten das Haus – allerdings mit einer sechsmonatigen Verspätung. Für die sechs Monate verlangte der Vermieter nun eine Nutzungsentschädigung nach Maßgabe der für das Mietobjekt üblichen Neuvertragsmiete, hier rund 7.300 EUR. Schließlich klagte der Vermieter den Betrag ein – und erhielt Recht.

Die Nutzungsentschädigung kann nach einer Kündigung höher ausfallen als die bisher gezahlte Miete, da die Höhe der Nutzungsentschädigung anhand der bei Neuabschluss eines Mietvertrags über die Wohnung ortsüblichen Miete (Marktmiete) zu bestimmen ist.

Hinweis: Ein bitteres Urteil für Mieter. Aber nach einer ordnungsgemäßen Kündigung ist das Mietverhältnis nun einmal beendet und die ursprünglichen vertraglichen Absprachen gelten nicht mehr.

Quelle: BGH, Urt. v. 18.01.2017 – VIII ZR 17/16

Thema: Mietrecht

Beerdigungskosten: Die Übernahme durch einen Nichterben berechtigt nicht automatisch zum Erstattungsanspruch

Verstirbt ein Angehöriger, stellt sich immer auch die Frage, wer die Bestattungskosten übernimmt. Sofern der Verstorbene nichts dazu geregelt hat, kann dies zu Streit unter den Hinterbliebenen führen. Ist der Nachlass zudem überschuldet und verfügen die Angehörigen selbst nicht über ausreichende finanzielle Mittel, kommt unter Umständen der Staat für die Kosten auf.

Eine an Multipler Sklerose erkrankte Frau verbrachte die letzten Jahre bis zu ihrem Tod in einem Seniorenheim. Die Heimkosten wurden unter Berücksichtigung ihrer Rente vom Sozialhilfeträger getragen. Als sie verstarb, hinterließ sie kein Testament, so dass die gesetzliche Erbfolge eintrat und ihre Mutter sowie ihr Halbbruder zu Erben wurden. Ihr Lebensgefährte sorgte jedoch für die Beerdigung und übernahm die Kosten. Diese Kosten wollte er sich vom Sozialamt ersetzen lassen.

Das Gericht entschied, dass er keinen Anspruch auf Ersatz der Beerdigungskosten hat. Das Gesetz sieht zwar vor, dass die Kosten vom Sozialamt übernommen werden, wenn die Kostenübernahme unzumutbar ist. Dies gilt aber nur, wenn die Person rechtlich dazu verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen. Der Mann war aber als Lebensgefährte rechtlich nicht verpflichtet, die Beerdigung zu bezahlen, da er weder Erbe noch zum Unterhalt verpflichtet war. Für die Kostenübernahme reicht nicht aus, dass der Bestattungsberechtigte aus sittlicher Verpflichtung – also freiwillig – gehandelt hat. Das Gericht verwies jedoch darauf, dass der Mann möglicherweise einen (zivilrechtlichen) Anspruch auf Ersatz der Kosten gegen die Erben hat.

Hinweis: Der Erbe ist gesetzlich verpflichtet, die Kosten der Beerdigung des Erblassers zu tragen. Gibt es mehrere Erben, werden die Kosten geteilt. Hat jemand die Kosten übernommen, kann derjenige die Kosten von den Erben ersetzt verlangen. Wird das Erbe ausgeschlagen, bedeutet dies jedoch nicht notgedrungen, dass die Angehörigen die Bestattungskosten nicht übernehmen müssen. Die Pflicht, den Verstorbenen zu bestatten und die Kosten dafür zu übernehmen, ergibt sich auch aus den Bestattungsgesetzen, die es für jedes Bundesland gibt. In der Regel sind in solchen Fällen zunächst Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner in der Pflicht und danach Kinder, Eltern und Geschwister. Nur wenn kein Angehöriger finanziell in der Lage ist, die Kosten zu übernehmen, werden sie vom Staat getragen.

Quelle: LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.02.2016 – L 7 SO 3057/12

Thema: Erbrecht

Zwei Gutachten, ein Ergebnis: Das Beauftragen eines Zweitgutachtens widerspricht nicht der Schadensminderungspflicht

Nach einen Unfall mit Sachschaden beauftragte die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners einen Sachverständigen mit der Ermittlung der Schadenshöhe. Einen Tag später beauftragte der Geschädigte ebenfalls einen Sachverständigen. Beide Gutachten wichen bei der Berechnung der zu erwartenden Reparaturkosten nur minimal voneinander ab. Die gegnerische Haftpflichtversicherung weigerte sich deshalb, die Kosten des vom Geschädigten in Auftrag gegebenen Gutachtens zu übernehmen.

Gleichwohl verurteilte das Amtsgericht Leverkusen (AG) die Haftpflichtversicherung zur Zahlung der Kosten für das zweite Gutachten. Der Geschädigte darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Hierzu gehört auch die Einschaltung eines qualifizierten Gutachters seiner Wahl. Der Geschädigte habe auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, indem er einen weiteren Sachverständigen beauftragt hat. Dass beide Gutachten hinsichtlich der errechneten Reparaturkosten nur minimal voneinander abwichen, war vor der Auftragserteilung für den Geschädigten nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass dem Geschädigten in der Regel die Sachkenntnis fehlt oder das von der Versicherung in Auftrag gegebene Gutachten ihm sogar unbekannt ist. Alles andere würde dazu führen, dass die Rechte des Geschädigten zu stark eingeschränkt werden.

Hinweis: Das Urteil des AG entspricht ständiger Rechtsprechung. Der Geschädigte darf einen eigenen Sachverständigen auch dann beauftragen, wenn die Gegenseite bereits einen Sachverständigen mit der Ermittlung der Schadenshöhe beauftragt hat.

Quelle: AG Leverkusen, Urt. v. 21.05.2016 – 21 C 313/15

Thema: Verkehrsrecht

Emotionaler Prozessverlauf: Um „Mobbing“ zu beweisen, darf die Wortwahl vor Gericht auch durchaus deutlich werden

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich mit Beleidigungen eines Arbeitnehmers während eines Mobbingprozesses auseinandergesetzt.

Ein Arbeitnehmer hatte seine Arbeitgeberin wegen Mobbings auf Schadensersatz verklagt. Während des Prozesses rief er beim Prozessbevollmächtigten der Arbeitgeberin an und warf diesem vor, vor Gericht Lügen und Verleumdungen über ihn verbreitet zu haben. Dafür kündigte ihm die Arbeitgeberin, was der Arbeitnehmer vor Gericht wiederum erfolgreich angriff. Allerdings löste das Landesarbeitsgericht (LAG) trotz des gewonnenen Kündigungsschutzprozesses das Arbeitsverhältnis nach dem Kündigungsschutzgesetz gegen eine Abfindung auf. Das ist immer dann auf Antrag des Arbeitgebers möglich, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht erwarten lassen. Davon war das Gericht hier ausgegangen.

Gegen diese Entscheidung legte der Arbeitnehmer Verfassungsbeschwerde ein. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht zur Entscheidung an, da die Angelegenheit weder die dafür notwendige allgemeine grundsätzliche Bedeutung hatte noch die Annahme dieser Beschwerde zur Durchsetzung von Grundrechten erforderlich war. Trotzdem äußerten die Richter ihre Rechtsauffassung und erklärten, dass grundsätzlich auch wertende Äußerungen im Prozess durch das Grundgesetz geschützt sind.

Verfahrensbeteiligte dürfen in gerichtlichen Auseinandersetzungen auch starke, eindringliche Ausdrücke und Schlagworte benutzen, um die eigene Rechtsposition zu unterstreichen. Das gilt insbesondere in Mobbingverfahren, da Beschäftigte in diesem Zusammenhang unerlaubte Handlungen des Arbeitgebers darlegen, beweisen und sich damit zwangsläufig negativ über den Arbeitgeber, Vorgesetzte oder auch Kollegen äußern müssen. Entscheidend jedoch: Im hier entschiedenen Fall hatte das LAG seine Auflösungsentscheidung nicht maßgeblich auf das Prozessverhalten des Arbeitnehmers gestützt, sondern auf eine Vielzahl anderer Dinge.

Hinweis: Scharfe Äußerungen des Arbeitnehmers, insbesondere im Rahmen eines Mobbingprozesses, rechtfertigen regelmäßig also keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer ist trotzdem gut beraten, wenn er sich zurückhält und keine Beleidigungen gegenüber dem Arbeitgeber ausspricht.

Quelle: BVerfG, Beschl. v. 08.11.2016 – 1 BvR 988/15

Thema: Arbeitsrecht

Elterliche Sorge: Wer vertritt das Kind für Unterhaltsansprüche beim sogenannten Wechselmodell?

Meist leben die Kinder nach der Trennung ihrer Eltern bei einem der Elternteile. Der andere übt dann lediglich sein Umgangsrecht aus. Sind sich die Eltern nicht einig über die Höhe des zu zahlenden Unterhalts, kann der betreuende Elternteil gegen den anderen vorgehen. Wie ist dies, wenn dabei aber das Wechselmodell gelebt wird?

Das Wechselmodell beinhaltet, dass die Kinder zumindest nahezu gleichrangig bei den Eltern leben, etwa indem sie im vierzehntägigen Wechsel jeweils bei Vater oder Mutter wohnen und versorgt werden. Dann kann keiner der Elternteile behaupten, dass die Kinder allein in seiner Obhut seien. Für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ist aber Voraussetzung, dass die Kinder nur in der Obhut eines Elternteils stehen.

In dieser Situation stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung:

Es kann das Vormundschaftsgericht eingeschaltet und die Bestellung eines Ergänzungspflegers beantragt werden. Das ist eine neutrale dritte Person, die eigenständig prüft, inwieweit Unterhaltsansprüche bestehen, und diese dann geltend macht.Alternativ kann das Familiengericht einem der Elternteile die Entscheidung übertragen, das Kind im Unterhaltsstreit gegen den anderen Elternteil zu vertreten.

Rechtlich stehen sich beide Wege gleichberechtigt gegenüber. Der Elternteil, der auf Unterhalt in Anspruch genommen werden soll, wird in der Regel einen Ergänzungspfleger akzeptieren. Denn beim Wechselmodell stellt sich, wenn ein Elternteil auf Unterhalt in Anspruch genommen werden soll, auch gleich die Frage, ob nicht der andere auch Zahlungen zu erbringen hat. Dieser Interessenkonflikt ist aber in den meisten Fällen abstrakter bzw. theoretischer Natur. Oft verdient ein Elternteil nur so viel, dass er ohnehin nicht auf Unterhalt in Anspruch genommen werden kann. Ist dies klar, wird deshalb die zweite Alternative als vorzugswürdig angesehen.

Hinweis: In der Praxis bewähren sich Wechselmodelle selten.

Quelle: OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.10.2016 – 6 UF 242/16

Thema: Familienrecht

Irreführende Werbung: Bei einem „kostenlosen Girokonto“ muss auch die EC-Karte gebührenfrei erteilt werden

Wieder einmal ein Fall von irreführender Werbung, dieses Mal für ein angeblich kostenloses Girokonto.

Eine Bank warb mit einem kostenlosen Girokonto. Zwar erhob sie in der Tat keine Kontoführungsgebühren, verlangte jedoch für die Ausstellung einer EC-Girokarte ein jährliches Entgelt von 10 EUR. Genau dagegen ging eine Wettbewerbszentrale vor, denn die EC-Karte ist für die Auszahlung an Geldautomaten, die Nutzung von SB-Terminals und das Drucken von Kontoauszügen – also Grundlagen der Kontoführung – bekanntlich zwingend erforderlich. Auch das Gericht beanstandete daher den Hinweis auf ein „kostenloses Girokonto“ wegen der Jahresgebühr für die EC-Karte als irreführend und untersagte der Bank die Werbung mit einem „kostenlosen“ Girokonto.

Hinweis: Die Werbung war irreführend. Und letztendlich gilt dieses Urteil für andere Gegenstände und Verträge auch – wenn etwas als kostenfrei beworben wird, muss es das auch sein.

Quelle: LG Düsseldorf, Urt. v. 06.01.2017 – 38 O 68/16

Thema: Sonstiges

Unangemessene Mieterbenachteiligung: Renovierungsklauseln müssen stets den Wohnungszustand als Maßstab berücksichtigen

Ist eine Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag unwirksam, muss nicht der Mieter, sondern der Vermieter renovieren.

In einem Mietvertrag stand Folgendes: „Bei Auszug hat der Mieter die Mietwohnung renoviert zurückzugeben, da er sie bei Einzug renoviert erhalten hat.“ Außerdem sollte der Mieter eigene Arbeiten „auf fachhandwerklichem Niveau“ ausführen. Als das Mietverhältnis beendet war, renovierte der Mieter allerdings die Wohnung nicht und verlangte trotzdem die Rückzahlung seiner Mietkaution. Als der Vermieter diese nicht zahlte, klagte der Mieter. Er war der Auffassung, dass die Renovierungsklausel unwirksam war. Und das Gericht sah das genauso.

Die Renovierungsklausel war wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, da erstens die Renovierung unabhängig vom aktuellen Renovierungszustand der Wohnung und der zuletzt durchgeführten Schönheitsreparatur verlangt wurde und zweitens der Mieter eigene Arbeiten „auf fachhandwerklichem Niveau“ durchführen sollte. Damit war die gesamte Schönheitsreparaturklausel unwirksam und der Mieter erhielt seine Kaution zurück.

Hinweis: Kein Mieter muss Arbeiten wie ein Fachmann durchführen. Außerdem müssen Renovierungsarbeiten immer nur dann durchgeführt werden, wenn sie auch erforderlich sind. Insoweit ist der Zustand der Wohnung stets Maßstab für die Durchführung der Arbeiten.

Quelle: AG Köln, Urt. v. 28.10.2015 – 220 C 85/15

Thema: Mietrecht