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Streckenlänge und Abstandsmaß: Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren ist strengen Voraussetzungen unterworfen

Eine zuverlässige Ermittlung der Geschwindigkeit eines Fahrzeugs kommt in der Regel nur in Betracht, wenn der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen nicht zu groß ist – was einem Abstand des halben bis max. ganzen Tachowerts entspricht – und die Messstrecke ausreichend lang ist (worunter als Richtwert das Fünffache des Tachowerts, zumindest aber 500 m zu verstehen sind).

Einem Autofahrer wurde vorgeworfen, außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Geschwindigkeit um 44 km/h überschritten zu haben. Hierbei berücksichtigte die Behörde schon eine Toleranz von 20 %. Die Geschwindigkeitsübertretung wurde durch ein nachfolgendes Polizeifahrzeug ermittelt. Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen zu einer Geldbuße von 185 EUR und einem einmonatigen Fahrverbot.

Das Oberlandesgericht Koblenz hob das Urteil wieder auf und verwies die Angelegenheit an das Amtsgericht zurück. Zwar könne dem amtsgerichtlichen Urteil entnommen werden, dass eine Messstrecke von 1.500 m beachtet wurde. Es sei jedoch aus dem Urteil nicht ersichtlich, welcher Abstand zwischen dem Fahrzeug des Betroffenen und dem Polizeifahrzeug zum Zeitpunkt des Ablesens der Geschwindigkeit von 180 km/h bestand. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen zu Beginn der Nachfahrstrecke ca. 180 m betragen. Der Betroffene hat sein Fahrzeug allerdings stark beschleunigt, so dass er sich trotz maximaler Beschleunigung des Polizeifahrzeugs von diesem stetig absetzen konnte. Als der Betroffene am Ende der 1.500 m langen Strecke abgebremst hat, ist auf dem Polizeifahrzeug eine Geschwindigkeit von 180 km/h abgelesen worden. Um von der Geschwindigkeit eines Fahrzeugs auf die eines anderen schließen zu können, ist aber eine möglichst gleiche Geschwindigkeit beider Fahrzeuge erforderlich. Da sich das Polizeifahrzeug somit zum Zeitpunkt der Messung in einer Beschleunigungsphase befand, während der Wagen des Betroffenen abgebremst wurde, spricht vieles dafür, dass die gemessene Geschwindigkeit des Streifenwagens nicht derjenigen des Betroffenen entsprach.

Hinweis: In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Feststellung der Geschwindigkeit eines Kraftfahrzeugs durch Vergleich mit der Geschwindigkeit eines nachfahrenden Polizeifahrzeugs grundsätzlich eine genügende Beweisgrundlage für die Annahme einer Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit sein kann. Wie die Entscheidung zeigt, ist dies aber nur möglich, wenn bekannt ist, welche Länge die Messstrecke aufwies, welcher Abstand eingehalten wurde und in welchem Maße sich dieser auf der Messstrecke höchstens verringert hat.

OLG Koblenz, Beschl. v. 27.01.2016 – 1 OWi 4 SsBs 1/16

zum Thema: Verkehrsrecht

Kehrtwende im Urlaubsrecht? Aus der Pflicht der Urlaubsbeantragung könnte bald eine Plicht zur Urlaubsgewährung werden

Entscheidet der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf diesen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hin zugunsten der Arbeitnehmer, wird es für Arbeitgeber richtig teuer.

Ein Arbeitnehmer war 13 Jahre lang durch mehrere befristete Arbeitsverträge bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Zum 31.12.2013 sollte dieses Arbeitsverhältnis enden. Im Oktober 2013 forderte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer auf, den Urlaub noch vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu nehmen. Der Mann nahm jedoch nur zwei Tage Urlaub und verlangte kurz vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abgeltung von 51 nicht genommenen Urlaubstagen. Als er das Geld nicht erhielt, klagte er.

Das BAG setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die Sache zur Vorabentscheidung vor. Das BAG möchte wissen, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, von sich aus einseitig und für den Arbeitnehmer verbindlich die zeitliche Lage des Urlaubs festzulegen. Ist das der Fall, wäre der Arbeitgeber verpflichtet, von sich aus den Urlaub zu gewähren. Dann würde der Mann seine Klage gewinnen. Das Urteil des EuGH bleibt also mit Spannung abzuwarten.

Hinweis: Das deutsche Recht sieht bislang keine Verpflichtung des Arbeitgebers vor, Arbeitnehmern von sich aus Urlaub zu gewähren. Ohne Antrag eines Arbeitnehmers auf Urlaub verfällt der Urlaub eben. Das könnte sich künftig ändern.

Quelle: BAG, Beschl. v. 13.12.2016 – 9 AZR 541/15 (A)
Thema: Arbeitsrecht

Wenn einer bleibt: Über Rechte und Pflichten zur ehemals gemeinsamen Wohnung entscheidet der Mietvertrag

Das Mietverhältnis der Familienwohnung ist in vielerlei Hinsicht besonders, wenn es zu Trennung und Scheidung kommt. Es kommt plötzlich auf Dinge an, die in der „guten Zeit“ keiner bedacht hatte. Einer von vielen derartigen Punkten: die Mietkaution.

Die Ehegatten leben in einer gemieteten Wohnung. Es kommt zu Trennung und Scheidung. Einer der Ehegatten bleibt zunächst noch in der Wohnung, während der andere bereits ausgezogen ist. Später zieht dann auch der andere aus. Wer kann nun die Kaution für sich beanspruchen?

Ganz wesentlich ist der Blick in den Mietvertrag: Wer ist dort als Mieter aufgeführt? Das ist bereits wichtig für die Frage, wer dem Vermieter eine Kündigungserklärung abgeben muss. Denn entscheidend ist, wer formal der Mieter ist. Sind beide Ehegatten als Mieter eingetragen, müssen sie auch gemeinsam kündigen – unabhängig davon, was für einen Rosenkrieg sie anlässlich Trennung und Scheidung führen. Ebenso verhält es sich mit dem Kautionsguthaben: Waren beide Ehegatten Mieter, steht es beiden gemeinsam zu. War dagegen nur ein Ehegatte als Mieter eingetragen, kann dieser die Kaution für sich allein verlangen. Nicht maßgeblich ist, wer die Kaution bezahlt hat. Denn die Zahlung wird als Teil des Unterhalts angesehen.

Hinweis: Oft wird nicht beachtet, dass der Gesetzgeber den Mietern ein Recht eingeräumt hat, für die Zeit nach der Scheidung zu bestimmen, wer von ihnen hinsichtlich der gemeinsam gemieteten Wohnung künftig der alleinige Mieter ist. Teilen sie dem Vermieter übereinstimmend mit, welcher Ehegatte die Wohnung übernimmt, muss der Vermieter dies hinnehmen. Somit kann man Streitereien vermeiden, die sonst Jahre später noch auftreten können, wenn der in der Wohnung verbliebene Mieter schließlich auszieht und der Vermieter Ansprüche anmeldet, mit denen der längst ausgezogene Ehegatte eigentlich nichts zu tun hat, für die er aber dem Vermieter gegenüber einzustehen hat.

Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 02.05.2016 – II-25 UF 2/16
Thema: Familienrecht

Rumänische Scheingesellschaft: Unterschlagene Arbeitnehmerbeiträge können noch Jahre später eingefordert werden

Ehrlich währt am längsten – das zeigt auch dieser Fall, in dem eine Scheingesellschaft gegründet wurde, um Sozialversicherungsbeiträge zu hinterziehen.

Ein Gartenbauunternehmen benötigte neue Arbeitskräfte. Die Gesellschafter kamen auf die Idee, drei rumänische Staatsangehörige zu beschäftigen. Dazu wurde folgendes Konstrukt entwickelt: Die Rumänen gründeten eine OHG unter der gleichen Anschrift wie das Gartenbauunternehmen und wohnten auf dem Grundstück. Eigene Geschäfts- oder Büroräume hatte die OHG nicht. Die Stunden wurden gegenüber dem Gartenbauunternehmen abgerechnet. Sozialversicherungsbeiträge wurden für die Rumänen nicht abgeführt. Als die Sache ans Tageslicht kam, verhängte zunächst das Amtsgericht einen Strafbefehl wegen des Vorenthaltens und der Veruntreuung von Arbeitsentgelt über knapp 20.000 EUR. Dann kam die Deutsche Rentenversicherung und verlangte außerdem noch Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 46.000 EUR. Gegen den entsprechenden Bescheid klagte das Gartenbauunternehmen erfolglos.

Das Sozialgericht sagte deutlich, dass ein Arbeitgeber noch Jahre später auf Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Anspruch genommen werden kann, wenn – wie hier – eine Gesellschaft nur deshalb gegründet wird, um die Beschäftigungsverhältnisse zu verschleiern. Die Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen waren nichtige Scheinverträge. Die Arbeitnehmer wussten nicht einmal, was eine OHG ist.

Hinweis: Um Arbeitnehmerbeiträge zu sparen, lassen sich manche Arbeitgeber immer wieder mehr oder weniger kreative Umgehungsmöglichkeiten einfallen. Am Ende zahlen alle drauf, da die Tricks spätestens bei der nächsten Sozialversicherungsprüfung auffallen.

Quelle: SozG Heilbronn, Urt. v. 06.12.2016 – S 11 R 1878/16

Thema: Sonstiges

Eigenbedarf einer GbR: Unterbliebenes Angebot einer Alternativwohnung führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung

Auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann im Mietrecht eine Eigenbedarfskündigung aussprechen.

Vier Personen hatten eine GbR gegründet und ein Haus mit mehreren Wohnungen gekauft. Vor mehr als 20 Jahren begann die GbR mit der Sanierung des kompletten Anwesens und der Aufteilung der Wohnungen. Eine der Wohnungen war bis zuletzt nicht saniert worden. Den Mietern dieser Wohnung kündigte die GbR das Mietverhältnis und begründete diese Kündigung mit dem Eigenbedarf der Tochter eines der vier Gesellschafter. Als die Mieter nicht auszogen, erhob die GbR eine Räumungsklage. Schließlich musste der Bundesgerichtshof entscheiden.

Die Richter urteilten, dass auch eine GbR einen Eigenbedarfsgrund einer ihrer Gesellschafter oder dessen Angehöriger geltend machen kann. Dabei hat ein Vermieter grundsätzlich die Pflicht, den Mietern freie Wohnungen im Objekt anzubieten. Unterlässt er dies, führt das allerdings nicht zur Unwirksamkeit der Eigenbedarfskündigung: Der Mieter kann diesbezüglich allenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen. Im Ergebnis hatte die Räumungsklage also Erfolg – die Mieter mussten ausziehen.

Hinweis: Das sollte Vermieter nicht zu unberechtigten Eigenbedarfskündigungen verleiten. Denn die Rechtsfolgen könnten später gravierend sein. Vorgeschobene Eigenbedarfsgründe können zu erheblichen Schadensersatzansprüchen führen.

Quelle: BGH, Urt. v. 14.12.2016 – VIII ZR 232/15

Thema: Mietrecht

Trotz Geschäftsunfähigkeit: Nicht jede schwerwiegende geistige Erkrankung macht automatisch testtierunfähig

Entspricht ein Testament nicht den Vorstellungen der Erben, greifen sie dieses häufig mit dem Argument an, dass der Erblasser nicht testierfähig gewesen und die letztwillige Verfügung damit unwirksam sei.

Ein Mann hatte in einem notariellen Testament seine damalige Betreuerin und spätere Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt – mit der Auflage, eine selbständige oder unselbständige Stiftung zu errichten, deren Zweck die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe sein sollte. Da der Mann vor seinem Tod bereits mehrere Jahre unter Betreuung gestanden hatte und mehrere Gutachten vorlagen, die ihn als nicht voll geschäftsfähig einstuften, weigerte sich das Grundbuchamt, die dem Erblasser gehörenden Grundstücke auf die Erbin umzuschreiben.

Das Gericht musste nun entscheiden, ob der Mann testierfähig und das Testament somit wirksam war. Es führte aus, dass eine schwerwiegende geistige Erkrankung nicht automatisch zur Testierunfähigkeit führt, sondern nur dann, wenn die Erkrankung die Willensentschließung bei Errichtung des Testaments beeinträchtigt hat. Die fachärztlichen Gutachten gingen jedoch davon aus, dass das Testament des Mannes auf einer lange geplanten und in seiner Persönlichkeit wurzelnden Entscheidung beruhte und nicht von der Geschäftsunfähigkeit betroffen war. Auch daraus, dass er unter Betreuung gestanden hatte, konnte nicht darauf geschlossen werden, dass der Mann testierunfähig war. Somit wurde das Testament als wirksam angesehen.

Hinweis: Das Gesetz geht grundsätzlich davon aus, dass der Erblasser testierfähig ist. Die Testierunfähigkeit muss also eindeutig nachgewiesen werden, was in der Praxis – insbesondere nach dem Tod des Erblassers – schwierig sein kann. Dazu können schon zu Lebzeiten entsprechende fachärztliche Gutachten eingeholt werden. Es ist jedoch nicht zulässig, zu Lebzeiten des Erblassers Klage zu erheben, um die Feststellung seiner Testierfähigkeit zu erzwingen.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 31.10.2014 – 34 Wx 293/14

Thema: Erbrecht

Prognoserisiko: Versicherer muss entstandene Kosten bei Reparaturabbruch nach Fehlprognose begleichen

Erteilt der Geschädigte aufgrund eines Sachverständigengutachtens einen Reparaturauftrag und stellt sich dieses Gutachten im Nachhinein insoweit als fehlerhaft heraus, als dass die Reparaturkosten tatsächlich über 130 % des Wiederbeschaffungswerts liegen, sind die Reparaturkosten für bereits durchgeführte Arbeiten zu erstatten.

Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall wurde der Pkw des Geschädigten erheblich beschädigt. Ein Gutachter ermittelte die Reparaturkosten mit etwa 4.100 EUR, den Wiederbeschaffungswert mit 6.900 EUR und den Restwert mit 3.300 EUR. Der Geschädigte ließ daraufhin sein Fahrzeug reparieren. Nachdem mit der Reparatur begonnen worden war, stellten Mitarbeiter der Werkstatt fest, dass der gesamte Querträger des Fahrzeugs ausgewechselt werden müsse und sich die Reparaturkosten auf ca. 9.700 EUR beliefen. Da diese somit inzwischen mehr als 130 % über dem Wiederbeschaffungswert lagen, sah der Geschädigte von einer weiteren Reparatur ab und ließ sich von der gegnerischen Haftpflichtversicherung die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert auszahlen. Diese verweigerte allerdings die Übernahme der Kosten für die bereits durchgeführten Reparaturarbeiten in Höhe von 391 EUR.

Das Amtsgericht Schwarzenbek verurteilte die Versicherung zur Zahlung der 391 EUR. Das Gericht führt aus, dass es nicht zu Lasten des Geschädigten gehen könne, dass sich erst im Laufe der Reparatur herausstellt, dass weitere – vom Sachverständigen zunächst übersehene – Reparaturarbeiten notwendig sind.

Hinweis: Mit dieser Verfahrensweise hatte die Versicherung sogar noch Glück: Der Geschädigte hätte hier sogar einen Anspruch darauf gehabt, dass die Reparatur vollständig durchgeführt wird. Die Versicherung hätte somit dann die vollen Reparaturkosten in Höhe von 9.700 EUR zahlen müssen, da sich das insofern verwirklichte Prognoserisiko nicht zu Lasten des Geschädigten auswirken darf.

Quelle: AG Schwarzenbek, Urt. v. 20.05.2016 – 2 C 675/15

Thema: Verkehrsrecht

Überrumpelung am Arbeitsplatz? Kein Widerrufsrecht bei unterzeichnetem Aufhebungsvertrag

Einmal geschlossene Verträge sind in aller Regel nicht widerrufbar. Große Ausnahmen gibt es nur für Verträge im Internet oder an der eigenen Haustür. Was am Arbeitsplatz gilt, zeigt dieser Fall.

Der Geschäftsführer einer GmbH ging zu einer seiner Angestellten an den Arbeitsplatz und warf ihr einen Arbeitszeitbetrug vor. Diesen Betrug räumte die Arbeitnehmerin auch ein. Der Geschäftsführer legte ihr einen bereits vorgefertigten Aufhebungsvertrag vor, den die Arbeitnehmerin auch unterschrieb. Später fühlte sie sich von dem Vorgang wohl überrumpelt und erklärte die Anfechtung und den Widerruf des Aufhebungsvertrags. Schließlich zog sie vor Gericht und verlangte die Weiterbeschäftigung.

Das Arbeitsgericht urteilte jedoch, dass der Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis beendet hatte. Ein Anfechtungsgrund lag nicht vor, da ein verständiger Arbeitgeber wegen des Arbeitszeitbetrugs sogar eine fristlose Kündigung hätte in Betracht ziehen können. Widerrufen konnte die Angestellte den Aufhebungsvertrag ebenfalls nicht. Widerrufen kann man nur Geschäfte, die im Internet abgeschlossen werden, oder sogenannte Haustürgeschäfte. Derartige Geschäfte lagen aber hier nicht vor, da der Arbeitsplatz nicht als Geschäftsraum im Sinne des Gesetzes anzusehen ist.

Hinweis: Arbeitnehmer sollten stets Rechtsrat einholen, bevor sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben. Ist der Vertrag erst einmal unterschrieben, wird es in jedem Fall schwierig – wenn nicht gar unmöglich -, davon wieder loszukommen.

Quelle: ArbG Solingen, Urt. v. 03.11.2016 – 3 Ca 1177/16

Thema: Arbeitsrecht

Ein Kind mit dem Neuen: Eine neue verfestigte Lebensgemeinschaft führt zum Wegfall des Ehegattenunterhalts

Betreut ein Ehegatte nach der Trennung ein gemeinsames minderjähriges Kind, das noch keine drei Jahre alt ist, steht ihm Unterhalt zu. Geht dieser Ehegatte jedoch eine neue verfestigte Lebensgemeinschaft ein, kann dieser Anspruch entfallen. Zu den diffizilen Einzelheiten hat das Oberlandesgericht Koblenz Stellung genommen.

Eine getrenntlebende Frau betreute das erst nach der Trennung geborene eheliche Kind. Sie ging eine neue Partnerschaft ein, wurde erneut schwanger und brachte das zweite Kind zur Welt, dessen Vater der neue Partner war. Sie verlangte für sich bis zur Geburt des zweiten Kindes Ehegattenunterhalt. Dieser wurde ihr aber nur zum Teil zugesprochen.

Lebt der Unterhaltsberechtigte in einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft, muss ihm kein Unterhalt mehr gezahlt werden. Ein Indiz für eine solche verfestigte Lebensgemeinschaft sind ein gemeinsamer Hausstand, erhebliche gemeinsame Investitionen zum Erwerb einer Immobilie oder die Geburt eines gemeinsamen Kindes.

Liegt eine neue verfestigte Lebensgemeinschaft vor, ist fraglich, ab wann kein Unterhalt mehr verlangt werden kann. Im Allgemeinen muss die neue Partnerschaft dazu zwei bis drei Jahre bestehen. Bei einer Schwangerschaft ist auch deren Beginn zu berücksichtigen. Im entschiedenen Fall hatte die Frau das Kind eineinhalb Jahre nach der Trennung zur Welt gebracht. Das Gericht ging deshalb von einer verfestigten Lebensgemeinschaft nach Ablauf des Trennungsjahres aus.

Im Unterhaltsrecht ist immer den Belangen des gemeinsamen Kindes Rechnung zu tragen. Dass die Frau das gemeinschaftliche Kind betreute, nahm aber keinen Einfluss auf die Entscheidung des Gerichts. Da die Frau keine gegenteiligen Argumente vorbringen konnte, wurde ihr unterstellt, dass ihr neuer Partner in der Lage war, nennenswert Mittel für den gemeinsamen Haushalt zur Verfügung zu stellen. Damit war die Frau auch unter Beachtung des Umstands ausreichend versorgt, dass sie das gemeinsame Kind aus der Ehe betreut.

Hinweis: Ehegattenunterhalt ist nicht leicht zu bestimmen. Wegen der Einzelheiten ist deshalb immer die anwaltliche Unterstützung ratsam.

Quelle: OLG Koblenz, Beschl. v. 13.04.2016 – 13 UF 16/16

Thema: Familienrecht

Lkw-Leasing: Verleiher haften für ausstehende Mautgebühren insolventer Speditionen

Die wenigsten Verleiher und Vermieter von Lkws denken daran, dass sie für die Mautgebühren haften.

Einige Leasinggesellschaften hatten ihre Lkws anderen Speditionsunternehmen zur Verfügung gestellt; die Leasinggesellschaften blieben dabei Eigentümer der Fahrzeuge. Nachdem die Speditionsunternehmen insolvent gegangen waren und offene Mautforderungen bestanden, nahm das Bundesamt für Güterverkehr die Leasinggesellschaften für diese Mautforderungen in Anspruch. Gegen die entsprechenden Bescheide klagten die Leasinggesellschaften dabei erfolglos. Denn im Lkw-Mautgesetz ist der jeweilige Eigentümer des Lkw als potentieller Mautschuldner festgelegt. Dabei handelt es sich um eine bewusste Entscheidung des Bundesgesetzgebers. Die Entscheidung der Behörde war auch verhältnismäßig, da zunächst erfolglos versucht worden war, auf die insolventen Speditionsunternehmen zurückzugreifen, bevor die Leasinggesellschaften die Haftung übernehmen mussten.

Hinweis: Dieses Urteil sollten Vermieter und Verleiher von Lkws unbedingt beachten.

Quelle: VG Köln, Urt. v. 04.10.2016 – 14 K 5253/14, 14 K 7119/14, 14 K 976/15, 14 K 1019/15

Thema: Sonstiges