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Aufsichtspflicht: Haftung der Eltern für Internetaktivitäten ihrer Kinder via Smartphone

Während sich Kinder vor nicht allzu lange Zeit noch darum stritten, wer wie lange am PC sitzen darf, surfen diese heute mit dem eigenen Smartphone im Internet – streitlos, stressfrei und zeitlich eher ausgedehnter als zuvor. Probleme können sich dabei ergeben, wenn sich die Kinder dabei über den WLAN-Anschluss der Eltern ins Netz einloggen.

Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Kinder Musik auf ihr Smartphone laden und dazu auf illegale Tauschbörsen Zugriff nehmen. Wird nämlich über den elterlichen WLAN-Anschluss die Verbindung mit dem Internet hergestellt, wird der Zugriff auf die Tauschbörse als Zugriff seitens der Eltern behandelt. Die Inhaber der Rechte an den illegal heruntergeladenen Musikstücken können von den Eltern bzw. dem Inhaber des Internetanschlusses Schadensersatz für jedes Musikstück verlangen. Der Bundesgerichtshof erkannte zuletzt auf 200 EUR für jeden Titel zzgl. der Abmahn- und Anwaltskosten.

Um dem zu entgehen, müssen Eltern ihre Kinder nicht überwachen, die Smartphones überprüfen oder gegebenenfalls sperren. Das kann erst dann der Fall sein, wenn Anhaltspunkte für verbotenes Verhalten vorhanden sind. Die Eltern müssen ihre Kinder jedoch ausdrücklich über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihnen die Teilnahme ausdrücklich verbieten, um ihrer Aufsichtspflicht zu genügen und nicht in die Verantwortung genommen werden zu können.

Hinweis: Entfällt die Haftung der Eltern, besteht gegebenenfalls noch ein Haftungsanspruch den Kindern gegenüber. Allerdings sind diese meist vermögenslos, weshalb – jedenfalls bisher – davon abgesehen wurde, sie in Anspruch zu nehmen.

Quelle: BGH, Urt. v. 11.06.2015 – I ZR 7/14
Thema: Sonstiges

Erhöhte Komplikationsgefahr: Strengere Anforderungen bei der Dialysebehandlung blinder Patienten

Ein 67 Jahre alter Patient erhielt dreimal wöchentlich eine als Blutwäsche bekannte Dialysebehandlung. Aufgrund seiner Diabeteserkrankung war der Mann zudem erblindet. Bei einer der Dialysebehandlungen löste sich eine der im linken Oberarm befestigten Dialysenadeln. Der Patient blutete folglich aus, woraufhin er zwar noch in der Praxis reanimiert wurde, jedoch am Folgetag verstarb. Die Angehörigen waren nun der Auffassung, dass der Verstorbene nicht ordnungsgemäß überwacht worden war, und verlangten Schadensersatz und Schmerzensgeld in einer Gesamthöhe von rund 7.700 EUR. Und dieses Geld haben sie auch tatsächlich erhalten.

Die Ärzte hatten die besondere Situation des erblindeten Patienten nicht richtig beurteilt. Es kann immer einmal passieren, dass eine Dialysenadel herausrutscht. Dieses ist zwar eine selten vorkommende Komplikation, die dann allerdings innerhalb kürzester Zeit zum Tod des Patienten führen kann. Deshalb hätten die Ärzte hier aufmerksamer handeln müssen. Zwar kann keine dauerhafte Überwachung gefordert werden, aber eine Fixierung des Arms des Patienten wäre möglich gewesen – dessen Einverständnis vorausgesetzt. Eine solche Sicherheitsaufklärung ist gerade bei blinden Patienten zwingend erforderlich.

Hinweis: Bei der Dialyse können besondere Maßnahmen – wie beispielsweise die durch den Patienten gestattete Fixierung des mit der Dialysenadel versehenen Arms – geboten sein, um eine Lebensgefährdung zu verhindern.

Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 16.02.2016 – 26 U 18/15
Thema: Sonstiges

Widerrechtliche Untervermietung: Kein Anspruch auf Gebrauchsüberlassung einer Mietwohnung bei Medizintourismus

Die Weitergabe einer Mietwohnung an Untermieter ist nicht immer erlaubt.

Es ging um eine Mietwohnung, die ein Mieter für sich und seine Ehefrau angemietet hatte. Tatsächlich zogen in der Folgezeit jedoch immer wieder neue Personen in die Wohnung ein. Schließlich reichte es der Vermieterin, und sie kündigte das Mietverhältnis wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung der Wohnung an dritte Personen. Schließlich musste sie eine Räumungsklage erheben. Dabei stellte sich heraus, dass der Mieter tatsächlich gar nicht in der Wohnung gelebt hatte, sondern weiterhin unter seiner vorigen Anschrift. Er konnte es sich dank seiner guten finanziellen Verhältnisse leisten, Gäste und Geschäftspartner kostenlos in der Wohnung unterzubringen. Es wurde allerdings auch festgestellt, dass der Mieter Geschäftsbeziehungen zu einem Mann unterhielt, der Wohnungen an sogenannte Medizintouristen weitervermietete. Deshalb sah das Gericht keinen Anspruch auf die Erteilung einer Gebrauchsüberlassung. Die immer wieder wechselnde Unterbringung mehrerer Personen war zudem mit einer erheblichen Beeinträchtigung verbunden.

Hinweis: Grundsätzlich haben Mieter das Recht zur Untervermietung, müssen dieses jedoch ordnungsgemäß vom Vermieter einfordern. Eine Untervermietung zur Unterbringung ständig wechselnder Personen ist in aller Regel nicht erlaubt.

Quelle: AG München, Urt. v. 29.09.2015 – 432 C 8687/15
Thema: Mietrecht

Erbnotizen: Schwer verständliche Zeichen auf einem Stück Papier sind kein wirksames Testament

Immer wieder werden Testamente hastig oder aus einer Laune heraus errichtet. Solche Testamente beachten dann häufig nicht die rechtlichen Vorgaben, sind unter Umständen unwirksam und führen zu Streitigkeiten zwischen den Erben. Dass auch das Erscheinungsbild des Testaments für dessen Wirksamkeit eine wichtige Rolle spielen kann, zeigt folgender Fall.

Eine ältere Dame hinterließ eine Tochter und mehrere Enkel, nämlich die Kinder ihres bereits verstorbenen Sohns. Die Enkel legten einen ca. 8 x 10 cm großen, per Hand ausgeschnittenen Zettel vor, der folgende Angaben enthielt vor: „Tesemt“, „Haus“, „Das für J“. Sie machten geltend, dass es sich dabei um ein wirksames Testament handelt, durch das der Sohn, also ihr verstorbener Vater, als Alleinerbe eingesetzt worden war.

Das Gericht entschied, dass im vorliegenden Fall Zweifel am ernstlichen Testierwillen der Erblasserin bestehen, da kein gewöhnliches Schreibpapier, sondern ein ausgeschnittener Zettel verwendet wurde. Darüber hinaus enthält das Schriftstück keinen einzigen vollständigen Satz, obwohl die Erblasserin der deutschen Sprache mächtig war. Das Gericht nahm an, dass es sich dabei bestenfalls um einen Entwurf für ein Testament handelt, was jedoch nicht ausreicht, um die gesetzliche Erbfolge auszuschließen. Da kein wirksames Testament vorlag, erbten die Tochter und die Enkel als Erben des Sohns jeweils die Hälfte des Vermögens.

Hinweis: Zwar gibt es keine rechtlichen Vorgaben, auf welcher Art von Papier Testamente errichtet werden müssen. Aber wenn das Testament in ungewöhnlicher Art und Weise (auf Bierdeckeln, in Reimform) verfasst wird, werden Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Testierwillens bestehen und das Schriftstück wird unter Umständen nicht als wirksames Testament anerkannt.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 27.11.2015 – 10 W 153/15
Thema: Erbrecht

Detektivkosten: Erstattungsfähiger Aufwand zur Beweisführung bei einen anstehenden Prozess

Detektivkosten, die von einer Partei veranlasst wurden, sind dann ausnahmsweise zu erstatten, wenn der Auftrag zeitnah und prozessbezogen erteilt wurde – zum Beispiel weil ein Verdacht der Unfallmanipulation bestand.

Nach einem Verkehrsunfall beauftragte die Kfz-Haftpflichtversicherung einen Detektiv, um dem Verdacht einer Unfallmanipulation nachzugehen. Nach Abschluss des Prozesses, den der unterlegene „Geschädigte“ gegen seine Versicherung angestrebt hatte, verlangte die Versicherung ihrerseits die Erstattung der Detektivkosten.

Das Oberlandesgericht Bremen hat die Erstattung der Detektivkosten ausnahmsweise zugelassen, weil die Beauftragung des Detektivs zu einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war. Nachdem der Geschädigte Schadensersatzansprüche bei der Kfz-Haftpflichtversicherung geltend gemacht hatte, beauftragte diese einen Detektiv, um festzustellen, ob der Unfallhergang auch wirklich stattgefunden habe. Das Ergebnis der Ermittlungen verwandte die Versicherung in dem sich anschließenden Prozess. Das Gericht ging hinsichtlich der Einschaltung des Detektivs von einer direkten Prozessbezogenheit aus. Eine solche hätte das Gericht verneint, wenn das Gutachten lediglich der allgemeinen, routinemäßigen Prüfung gedient hätte, ob es sich um einen vorgetäuschten Versicherungsfall handelte. Eine solche Prüfung hat die Versicherung grundsätzlich in eigener Verantwortung vorzunehmen und den dadurch entstehenden Aufwand daher auch selbst zu tragen. Ist aber ein zeitnaher Prozess absehbar, muss mit Rücksicht darauf ein Gutachten in Auftrag gegeben werden. Liegen ausreichende Anhaltspunkte – wie hier – für den Verdacht eines versuchten Versicherungsbetrugs vor, ist die Einschaltung eines Detektivs zweckdienlich, da zeitig damit zu rechnen war, dass es zu einem Prozess kommt.

Hinweis: Nach ständiger Rechtsprechung sind Kosten eines eingeholten Privatgutachtens oder Detektivkosten immer nur dann erstattungsfähig, wenn ein Auftrag mit Rücksicht auf einen konkreten Prozess in Auftrag vergeben wird. Es genügt, dass sich der Rechtsstreit einigermaßen konkret abzeichnet. Allerdings wird grundsätzlich ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Beauftragung und Rechtsstreit vorausgesetzt.

Quelle: OLG Bremen, Beschl. v. 08.09.2015 – 2 W 82/15 
Thema: Verkehrsrecht

Freistellung: Freizeitausgleich ist auch bei Krankheit anrechenbar

Am Ende eines Arbeitsverhältnisses werden Arbeitnehmer häufig freigestellt – unter Anrechnung von Urlaub und Überstunden. Ob das überhaupt so einfach möglich ist, klärt dieser Fall.

Im entschiedenen Fall war einem Industriemechaniker gekündigt worden. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien vereinbart, dass der Arbeitgeber im Fall der Kündigung berechtigt ist, den Arbeitnehmer unter Fortzahlung seiner Vergütung freizustellen. Genau so wurde auch verfahren, die Freistellung erfolgte zudem unter Anrechnung der Guthabenstunden auf dem Arbeitszeitkonto und der noch bestehenden Urlaubstage. Während der Freistellung erkrankte der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber kürzte dennoch sein Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto um 66,75 Stunden. Dagegen klagte der Arbeitnehmer und meinte, der Arbeitgeber sei nicht berechtigt gewesen, das Guthaben abzubauen. Die Klage hatte allerdings keinen Erfolg. Die Freistellung war mit dem Ziel erfolgt, dass der Mitarbeiter seine Überstunden abbaut. Sie war wirksam und das Ziel legitim. Die Erkrankung während der Freistellungsphase hat damit keine Auswirkungen auf die Anrechnung der Guthabenstunden.

Hinweis: Wird ein Arbeitnehmer während einer Freistellungsphase krank, hat er also keinen Anspruch, angerechnete Stunden wieder gutgeschrieben zu bekommen.

Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 19.11.2015 – 5 Sa 342/15
Thema: Arbeitsrecht

Das Recht auf Recht: Eltern können auch für die Prozesskosten ihrer erwachsenen Kinder herangezogen werden

Wer notwendigerweise einen Prozess führen muss und dazu nicht die nötigen Mittel hat, kann Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. Denn jeder soll zu seinem Recht kommen, und das soll nicht an fehlendem Geld scheitern. Bevor Staatskosten in Anspruch genommen werden können, müssen jedoch alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft werden.

Dazu hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen, gemäß der ein Ehegatte vom anderen verlangen kann und muss, dass er die Kosten des Prozesses übernimmt. Wenn also die Ehefrau ohne eigene Einkünfte zum Beispiel in einen Unfall verwickelt wurde und ihren Schaden nicht ersetzt bekommt, kann sie diesen Regressprozess nicht auf Staatskosten führen, wenn der Ehemann entsprechende Einkünfte hat und die Kosten übernehmen kann.

Den Kreis der entsprechend Berechtigten hat die Rechtsprechung schon lange um minderjährige Kinder erweitert. Auch sie haben im Rahmen der Zumutbarkeit gegen ihre Eltern einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss.

Neu ist, dass dies nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin nun auch für volljährige Kinder gilt, die einen Prozess wegen Ausbildungsförderung führen wollen.

Hinweis: Besonders wird es, wenn ein Ehegatte vom anderen die Kosten verlangt, die er benötigt, um gegen ihn einen Anspruch auf Unterhalt oder Zugewinnausgleich zu führen oder um das Scheidungsverfahren einleiten zu können. Unter Umständen muss dann der Ehemann den Anwalt bezahlen, der ihn für seine Frau gerichtlich auf Unterhalt in Anspruch nimmt.

Quelle: OVG Berlin, Beschl. v. 02.07.2015 – 6 M 23.14
Thema: Familienrecht

Obhuts- und Aufklärungsplicht: Bei Schließfachdiebstahl durch mangelnde Vorkehrungen haftet die Bank

Eigentlich sollte man meinen, dass Bankschließfächer sicher sind. Sie sind es auch, wenn Bankangestellte dementsprechend aufpassen.

Eine Bankkundin hatte ein Schließfach gemietet und darin 65.000 EUR Bargeld verwahrt. Drei Jahre später kam vormittags eine unbekannte männliche Person mit einem gefälschten finnischen Pass in die Bank und mietete ein anderes Schließfach an. Am Nachmittag desselben Tages erschien dieser Mann in Begleitung zweier weiterer Männer, von denen einer eine große Sporttasche bei sich hatte. Ein Angestellter der Bank führte die drei in den Tresorraum und schloss ihnen das erste Schloss des Schließfachs auf. Im Anschluss verließ er den Tresorraum und ging in den allgemeinen Kundenbereich zurück. Die drei Männer brachen eine Reihe von Schließfächern auf, unter anderem jenes mit den 65.000 EUR der Bankkundin. Diese klagte daraufhin gegen die Bank und verlangte entsprechenden Schadensersatz.

Das Kammergericht Berlin urteilte, dass die Bank ihre Obhuts- und Aufklärungspflichten verletzt hatte. Der Kunde eines Schließfachs erwartet, dass die Bank gewisse Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Tresore trifft. Das war hier allerdings nicht der Fall. So hätte beispielsweise die Echtheit der Ausweispapiere überprüft und die Sporttasche kontrolliert werden können. Auch wäre die Installation einer Alarmanlage, die auf Erschütterungen reagiert, oder der Einsatz einer Überwachungskamera möglich gewesen. Jedenfalls aber hätte die Bank ihren Kunden mitteilen müssen, dass keine besonderen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Denn das würden Bankkunden regelmäßig erwarten. Die Klage war also erfolgreich.

Hinweis: Schließfachkunden erwarten, dass eine Bank auf die Schließfächer aufpasst. Tun die Mitarbeiter das nicht, muss die Bank Schadensersatz leisten. Wie die Inhaber des Schließfachs beweisen wollen, was sich in dem Fach befunden hat, bleibt allerdings fraglich.

Quelle: KG Berlin, Urt. v. 02.03.2016 – 26 U 18/15
Thema: Sonstiges

Hausfriedensbruch: Übereifrige Mutter eines urlaubenden WG-Bewohners erhält berechtigten Platzverweis

Das Auswechseln von Bewohnern in einer WG ist nicht immer ganz einfach.

Ein Student, der in einer Studenten-WG wohnte, bat seine Mutter während seines Urlaubs, seine zwei Katzen und sein Meerschweinchen zu versorgen. Die Mutter nahm das wohl allzu wörtlich: Sie zog während der Urlaubszeit in die WG ein. Ein Mitbewohner forderte sie jedoch auf, die Wohnung zu verlassen. Als sie sich weigerte, rief er die Polizei. Die Polizeibeamten stellten fest, dass die Mutter amtlich dort nicht gemeldet war, und forderten sie auf, die Wohnung zu verlassen.

Obendrein wollte sich nun auch noch der Vater des urlaubenden WG-Bewohners Zutritt zur Wohnung verschaffen. Daraufhin wurde dieser von einem der Polizeibeamten festgehalten und gegen die Tür gedrückt. Die Frau hielt den Polizeieinsatz für rechtswidrig und verlangte vom Land Nordrhein-Westfalen ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.200 EUR. Auch sie hätte sich bei dem Polizeieinsatz schmerzhafte Prellungen und Hämatome zugezogen. Die Klage hatte allerdings keinen Aussicht auf Erfolg. Die Polizeibeamten waren berechtigt, gegen die Frau einen Platzverweis auszusprechen und diesen mit unmittelbarem Zwang durchzusetzen. Von der Mutter war schließlich die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgegangen. Sie war nicht zum dauerhaften Aufenthalt in der WG berechtigt.

Hinweis: Die Frau hatte das Hausrecht des Mitbewohners ihres Sohns verletzt. Sie durfte sich nicht mehrere Tage in der Wohnung aufhalten. Damit war dem Gericht zufolge sogar der Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt.

Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 22.01.2016 – 11 U 67/15
Thema: Mietrecht

Der (vor-)letzte Wille: Änderung von Testamenten

Ändern sich die Lebensumstände oder das Verhältnis zu einzelnen Familienmitgliedern, kann es erforderlich werden, ein bereits errichtetes Testament zu ändern. Inwieweit und auf welche Art und Weise dies möglich ist, hängt davon ab, um welche Art von Testament es sich handelt.

Einzeltestamente können jederzeit und ohne besonderen Grund widerrufen werden. Nur wenn ein notarieller Erbvertrag mit einem Berechtigten besteht, ist der Erblasser daran gebunden und kann dies nicht durch eine (Neu-)Regelung im Testament ändern. Die Änderung eines Testaments kann durch Vernichtung oder Veränderung des ursprünglichen Testaments, durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung oder durch die Errichtung eines neuen Testaments erfolgen. Die Form spielt dabei keine Rolle. So kann zum Beispiel auch ein notarielles Testament durch ein eigenhändiges Testament widerrufen werden.

Bei gemeinschaftlichen Testamenten unter Ehegatten kann eine Änderung hingegen schwierig sein. Einseitige Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments kann jeder Ehegatte – wie bei einem Einzeltestament auch – einseitig widerrufen. Wechselbezügliche Verfügungen können hingegen nach dem Tod des Erstversterbenden nicht mehr geändert werden. Das kann problematisch werden, wenn ein Ehegatte den anderen um viele Jahre überlebt.

Hinweis: Bei der Änderung von Testamenten sollten Sie immer darauf achten, das neue Testament mit einem Datum zu versehen und das alte zu vernichten. Gibt es mehrere Testamente, gilt das datierte als das neueste und damit gültige Testament. Außerdem ist es empfehlenswert, in einem späteren Testament klarzustellen, inwieweit es ein früheres Testament aufhebt oder ergänzt. Bei gemeinschaftlichen Testamenten sollten Sie zudem überlegen, ob dem überlebenden Ehegatten ein Änderungsvorbehalt eingeräumt wird, so dass er spätere Anpassungen vornehmen kann.

zum Thema: Erbrecht