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Erbende Schwiegerkinder: Erbeinsetzung bleibt auch nach Scheidung wirksam

Nach der Trennung von Ehepaaren müssen erbrechtliche Angelegenheiten häufig neu geregelt werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die (Ex-)Schwiegerkinder als Erben eingesetzt wurden.

Eine Frau setzte in ihrem Testament ihren Sohn und ihre Schwiegertochter, mit denen sie in einem Haushalt lebte, zu gleichen Teilen als Erben ein. Die Ehe wurde jedoch geschieden, und die Frau verstarb kurz darauf. Der Sohn war nun der Meinung, dass die Erbeinsetzung seiner Ex-Frau durch die Scheidung hinfällig war, während diese vorbrachte, dass sie von der Schwiegermutter als Person und nicht als Ehefrau bedacht worden war.

Das Gericht führte aus, dass andere Gründe als das Bestehen der Ehe denkbar seien, warum die Frau ihre Schwiegertochter als Erbin eingesetzt hatte; etwa ein gutes persönliches Verhältnis. Da sie das Testament auch nach der Scheidung nicht geändert hatte und der Sohn keine anderen Belege dafür bringen konnte, dass seine Ex-Frau nur aufgrund der bestehenden Ehe als Erbin eingesetzt worden war, ging das Gericht von der Wirksamkeit des Testaments aus. Die Ex-Frau bekam also die Hälfte des Nachlasses.

Hinweis: Letztwillige Verfügungen wie Testamente, durch die ein Erblasser seinen Ehegatten bedenkt, sind automatisch unwirksam, wenn die Ehe geschieden wird. Im Gegensatz dazu verlieren Testamente von Dritten, wie etwa den Schwiegereltern, mit der Scheidung nicht ihre Gültigkeit. Daher sollte im Fall einer Scheidung geprüft werden, ob die Ex-Schwiegerkinder weiterhin Erben sein sollen oder ob das Testament entsprechend geändert werden muss. Alternativ kann auch bereits im Testament geregelt werden, dass die Erbeinsetzung nur für den Fall des Bestands der Ehe gilt.

Quelle: BGH, Urt. v. 02.04.2003 – IV ZB 28/02
Thema: Erbrecht

Absehen vom Fahrverbot: Erhebliche private oder berufliche Konsequenzen können für eine Ausnahme sprechen

Von einem Fahrverbot kann dann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn zwischen der Tat und der mündlichen Verhandlung über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eine erhebliche Zeit liegt oder wenn der Betroffene bei Verhängung eines Fahrverbots im privaten Bereich erhebliche Konsequenzen zu tragen hat.

Ein Pkw-Fahrer ist außerhalb geschlossener Ortschaften mit 142 km/h geblitzt worden – erlaubt waren 100 km/h. Gegen ihn wurde ein Bußgeldbescheid in Höhe von 160 EUR erlassen. Außerdem wurde ihm ein einmonatiges Fahrverbot auferlegt. Die Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgte am 24.03.2013. Die mündliche Verhandlung über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid fand am 26.01.2015 statt.

Das Oberlandesgericht Bamberg sah zwar im vorliegenden Fall von der Verhängung eines Fahrverbots ab, allerdings verdoppelte es die Geldbuße. Nach Auffassung des Gerichts kann ausnahmsweise von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden, auch wenn der Betroffene die Geschwindigkeitsüberschreitung unter grober Verletzung seiner ihm als Kraftfahrzeugführer obliegenden Pflichten begangen hat. Allerdings waren zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts mehrere Umstände zu berücksichtigen, die die Regelwirkung des Bußgeldkatalogs entkräfteten.

Zum einen war der erhebliche Zeitablauf seit Tatbegehung am 24.03.2013 zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen. Die Denkzettel- und Besinnungsfunktion des Fahrverbots konnte damit nicht mehr voll zum Tragen kommen, zumal der Auszug aus dem Fahreignungsregister für den Betroffenen sonst keine Eintragungen enthielt. Der Zeitablauf war vom Betroffenen nicht zu verantworten. Zum anderen hätte der Betroffene bei einer Verbüßung des Fahrverbots im privaten Bereich erhebliche Konsequenzen zu tragen. So hat er durch Vorlage von Behandlungsunterlagen glaubhaft machen können, sich durchgehend um die Arztbesuche, Krankenhausaufenthalte und täglichen Verrichtungen seiner pflegebedürftigen Eltern kümmern zu müssen.

Hinweis: Von der Verhängung eines Fahrverbots kann dann abgesehen werden, wenn der Betroffene bei einer Verbüßung des Fahrverbots im privaten oder beruflichen Bereich erhebliche Konsequenzen zu tragen hat – etwa wenn ihm die Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber droht.

Quelle: OLG Bamberg, Beschl. v. 26.09.2014 – 2 Ss OWi 1161/14
Thema: Verkehrsrecht

Altersdiskriminierung: Vorruhestandsregelungen stellen keine Ungleichbehandlung dar

Wenn einzelne Arbeitnehmer aufgrund ihres Alters bessergestellt werden, kann schnell eine Diskriminierung vorliegen.

Ein 1958 geborener Arbeitnehmer war seit Jahren bei einem Automobilkonzern als Führungskraft beschäftigt. Gemäß Arbeitsvertrag sollte das Arbeitsverhältnis mit der Vollendung seines 65. Lebensjahres enden. Im Jahr 2003 führte der Automobilkonzern die Vorruhestandsregelung „60+“ für leitende Führungskräfte ein. Jene Arbeitnehmer erhielten damit die Möglichkeit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 60. Lebensjahres gegen Zahlung einer Abfindung. Ein entsprechendes Angebot nahm der Arbeitnehmer allerdings nicht an. Später wurde diese Vorruhestandsregelung durch ein neueres Konzept mit dem Titel „62+“ ersetzt. Dem Namen entsprechend konnten die Führungskräfte mit Vollendung ihres 62. Lebensjahres vorzeitig ausscheiden – und das ab November 2012.

Der Arbeitnehmer erhielt schließlich eine Abfindung von über 120.000 EUR, als er im Oktober 2012 ausschied – also einen knappen Monat vor der Gültigkeit des Konzepts „62+“. Dieser Regelung wegen fühlte er sich aber nun benachteiligt und verlangte Schadensersatz sowie eine Entschädigungszahlung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz – jedoch vergeblich.

Der Arbeitnehmer hatte weder einen Entschädigungs- noch einen Schadensersatzanspruch, da er nämlich gar nicht ungleich behandelt worden war. Denn die anderen Arbeitnehmer hatten keine bessere Behandlung erfahren als er. Auch die Tatsache, dass ihm das Konzept „62+“ nicht angeboten worden war, sprach nicht für eine Diskriminierung des Alters wegen. Denn er war überhaupt nicht vergleichbar mit jenen Arbeitnehmern, die auf dieses Angebot ab November 2012 haben zugreifen können – zu diesem Zeitpunkt war der Kläger nämlich bereits ausgeschieden.

Hinweis: Vorruhestandsregelungen für Führungskräfte sind nicht altersdiskriminierend.

Quelle: BAG, Urt. v. 17.03.2016 – 8 AZR 677/14
Thema: Arbeitsrecht

Aufsichtspflicht: Haftung der Eltern für Internetaktivitäten ihrer Kinder via Smartphone

Während sich Kinder vor nicht allzu lange Zeit noch darum stritten, wer wie lange am PC sitzen darf, surfen diese heute mit dem eigenen Smartphone im Internet – streitlos, stressfrei und zeitlich eher ausgedehnter als zuvor. Probleme können sich dabei ergeben, wenn sich die Kinder dabei über den WLAN-Anschluss der Eltern ins Netz einloggen.

Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Kinder Musik auf ihr Smartphone laden und dazu auf illegale Tauschbörsen Zugriff nehmen. Wird nämlich über den elterlichen WLAN-Anschluss die Verbindung mit dem Internet hergestellt, wird der Zugriff auf die Tauschbörse als Zugriff seitens der Eltern behandelt. Die Inhaber der Rechte an den illegal heruntergeladenen Musikstücken können von den Eltern bzw. dem Inhaber des Internetanschlusses Schadensersatz für jedes Musikstück verlangen. Der Bundesgerichtshof erkannte zuletzt auf 200 EUR für jeden Titel zzgl. der Abmahn- und Anwaltskosten.

Um dem zu entgehen, müssen Eltern ihre Kinder nicht überwachen, die Smartphones überprüfen oder gegebenenfalls sperren. Das kann erst dann der Fall sein, wenn Anhaltspunkte für verbotenes Verhalten vorhanden sind. Die Eltern müssen ihre Kinder jedoch ausdrücklich über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihnen die Teilnahme ausdrücklich verbieten, um ihrer Aufsichtspflicht zu genügen und nicht in die Verantwortung genommen werden zu können.

Hinweis: Entfällt die Haftung der Eltern, besteht gegebenenfalls noch ein Haftungsanspruch den Kindern gegenüber. Allerdings sind diese meist vermögenslos, weshalb – jedenfalls bisher – davon abgesehen wurde, sie in Anspruch zu nehmen.

Quelle: BGH, Urt. v. 11.06.2015 – I ZR 7/14
Thema: Sonstiges

Erhöhte Komplikationsgefahr: Strengere Anforderungen bei der Dialysebehandlung blinder Patienten

Ein 67 Jahre alter Patient erhielt dreimal wöchentlich eine als Blutwäsche bekannte Dialysebehandlung. Aufgrund seiner Diabeteserkrankung war der Mann zudem erblindet. Bei einer der Dialysebehandlungen löste sich eine der im linken Oberarm befestigten Dialysenadeln. Der Patient blutete folglich aus, woraufhin er zwar noch in der Praxis reanimiert wurde, jedoch am Folgetag verstarb. Die Angehörigen waren nun der Auffassung, dass der Verstorbene nicht ordnungsgemäß überwacht worden war, und verlangten Schadensersatz und Schmerzensgeld in einer Gesamthöhe von rund 7.700 EUR. Und dieses Geld haben sie auch tatsächlich erhalten.

Die Ärzte hatten die besondere Situation des erblindeten Patienten nicht richtig beurteilt. Es kann immer einmal passieren, dass eine Dialysenadel herausrutscht. Dieses ist zwar eine selten vorkommende Komplikation, die dann allerdings innerhalb kürzester Zeit zum Tod des Patienten führen kann. Deshalb hätten die Ärzte hier aufmerksamer handeln müssen. Zwar kann keine dauerhafte Überwachung gefordert werden, aber eine Fixierung des Arms des Patienten wäre möglich gewesen – dessen Einverständnis vorausgesetzt. Eine solche Sicherheitsaufklärung ist gerade bei blinden Patienten zwingend erforderlich.

Hinweis: Bei der Dialyse können besondere Maßnahmen – wie beispielsweise die durch den Patienten gestattete Fixierung des mit der Dialysenadel versehenen Arms – geboten sein, um eine Lebensgefährdung zu verhindern.

Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 16.02.2016 – 26 U 18/15
Thema: Sonstiges

Widerrechtliche Untervermietung: Kein Anspruch auf Gebrauchsüberlassung einer Mietwohnung bei Medizintourismus

Die Weitergabe einer Mietwohnung an Untermieter ist nicht immer erlaubt.

Es ging um eine Mietwohnung, die ein Mieter für sich und seine Ehefrau angemietet hatte. Tatsächlich zogen in der Folgezeit jedoch immer wieder neue Personen in die Wohnung ein. Schließlich reichte es der Vermieterin, und sie kündigte das Mietverhältnis wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung der Wohnung an dritte Personen. Schließlich musste sie eine Räumungsklage erheben. Dabei stellte sich heraus, dass der Mieter tatsächlich gar nicht in der Wohnung gelebt hatte, sondern weiterhin unter seiner vorigen Anschrift. Er konnte es sich dank seiner guten finanziellen Verhältnisse leisten, Gäste und Geschäftspartner kostenlos in der Wohnung unterzubringen. Es wurde allerdings auch festgestellt, dass der Mieter Geschäftsbeziehungen zu einem Mann unterhielt, der Wohnungen an sogenannte Medizintouristen weitervermietete. Deshalb sah das Gericht keinen Anspruch auf die Erteilung einer Gebrauchsüberlassung. Die immer wieder wechselnde Unterbringung mehrerer Personen war zudem mit einer erheblichen Beeinträchtigung verbunden.

Hinweis: Grundsätzlich haben Mieter das Recht zur Untervermietung, müssen dieses jedoch ordnungsgemäß vom Vermieter einfordern. Eine Untervermietung zur Unterbringung ständig wechselnder Personen ist in aller Regel nicht erlaubt.

Quelle: AG München, Urt. v. 29.09.2015 – 432 C 8687/15
Thema: Mietrecht

Erbnotizen: Schwer verständliche Zeichen auf einem Stück Papier sind kein wirksames Testament

Immer wieder werden Testamente hastig oder aus einer Laune heraus errichtet. Solche Testamente beachten dann häufig nicht die rechtlichen Vorgaben, sind unter Umständen unwirksam und führen zu Streitigkeiten zwischen den Erben. Dass auch das Erscheinungsbild des Testaments für dessen Wirksamkeit eine wichtige Rolle spielen kann, zeigt folgender Fall.

Eine ältere Dame hinterließ eine Tochter und mehrere Enkel, nämlich die Kinder ihres bereits verstorbenen Sohns. Die Enkel legten einen ca. 8 x 10 cm großen, per Hand ausgeschnittenen Zettel vor, der folgende Angaben enthielt vor: „Tesemt“, „Haus“, „Das für J“. Sie machten geltend, dass es sich dabei um ein wirksames Testament handelt, durch das der Sohn, also ihr verstorbener Vater, als Alleinerbe eingesetzt worden war.

Das Gericht entschied, dass im vorliegenden Fall Zweifel am ernstlichen Testierwillen der Erblasserin bestehen, da kein gewöhnliches Schreibpapier, sondern ein ausgeschnittener Zettel verwendet wurde. Darüber hinaus enthält das Schriftstück keinen einzigen vollständigen Satz, obwohl die Erblasserin der deutschen Sprache mächtig war. Das Gericht nahm an, dass es sich dabei bestenfalls um einen Entwurf für ein Testament handelt, was jedoch nicht ausreicht, um die gesetzliche Erbfolge auszuschließen. Da kein wirksames Testament vorlag, erbten die Tochter und die Enkel als Erben des Sohns jeweils die Hälfte des Vermögens.

Hinweis: Zwar gibt es keine rechtlichen Vorgaben, auf welcher Art von Papier Testamente errichtet werden müssen. Aber wenn das Testament in ungewöhnlicher Art und Weise (auf Bierdeckeln, in Reimform) verfasst wird, werden Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Testierwillens bestehen und das Schriftstück wird unter Umständen nicht als wirksames Testament anerkannt.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 27.11.2015 – 10 W 153/15
Thema: Erbrecht

Detektivkosten: Erstattungsfähiger Aufwand zur Beweisführung bei einen anstehenden Prozess

Detektivkosten, die von einer Partei veranlasst wurden, sind dann ausnahmsweise zu erstatten, wenn der Auftrag zeitnah und prozessbezogen erteilt wurde – zum Beispiel weil ein Verdacht der Unfallmanipulation bestand.

Nach einem Verkehrsunfall beauftragte die Kfz-Haftpflichtversicherung einen Detektiv, um dem Verdacht einer Unfallmanipulation nachzugehen. Nach Abschluss des Prozesses, den der unterlegene „Geschädigte“ gegen seine Versicherung angestrebt hatte, verlangte die Versicherung ihrerseits die Erstattung der Detektivkosten.

Das Oberlandesgericht Bremen hat die Erstattung der Detektivkosten ausnahmsweise zugelassen, weil die Beauftragung des Detektivs zu einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war. Nachdem der Geschädigte Schadensersatzansprüche bei der Kfz-Haftpflichtversicherung geltend gemacht hatte, beauftragte diese einen Detektiv, um festzustellen, ob der Unfallhergang auch wirklich stattgefunden habe. Das Ergebnis der Ermittlungen verwandte die Versicherung in dem sich anschließenden Prozess. Das Gericht ging hinsichtlich der Einschaltung des Detektivs von einer direkten Prozessbezogenheit aus. Eine solche hätte das Gericht verneint, wenn das Gutachten lediglich der allgemeinen, routinemäßigen Prüfung gedient hätte, ob es sich um einen vorgetäuschten Versicherungsfall handelte. Eine solche Prüfung hat die Versicherung grundsätzlich in eigener Verantwortung vorzunehmen und den dadurch entstehenden Aufwand daher auch selbst zu tragen. Ist aber ein zeitnaher Prozess absehbar, muss mit Rücksicht darauf ein Gutachten in Auftrag gegeben werden. Liegen ausreichende Anhaltspunkte – wie hier – für den Verdacht eines versuchten Versicherungsbetrugs vor, ist die Einschaltung eines Detektivs zweckdienlich, da zeitig damit zu rechnen war, dass es zu einem Prozess kommt.

Hinweis: Nach ständiger Rechtsprechung sind Kosten eines eingeholten Privatgutachtens oder Detektivkosten immer nur dann erstattungsfähig, wenn ein Auftrag mit Rücksicht auf einen konkreten Prozess in Auftrag vergeben wird. Es genügt, dass sich der Rechtsstreit einigermaßen konkret abzeichnet. Allerdings wird grundsätzlich ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Beauftragung und Rechtsstreit vorausgesetzt.

Quelle: OLG Bremen, Beschl. v. 08.09.2015 – 2 W 82/15 
Thema: Verkehrsrecht

Freistellung: Freizeitausgleich ist auch bei Krankheit anrechenbar

Am Ende eines Arbeitsverhältnisses werden Arbeitnehmer häufig freigestellt – unter Anrechnung von Urlaub und Überstunden. Ob das überhaupt so einfach möglich ist, klärt dieser Fall.

Im entschiedenen Fall war einem Industriemechaniker gekündigt worden. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien vereinbart, dass der Arbeitgeber im Fall der Kündigung berechtigt ist, den Arbeitnehmer unter Fortzahlung seiner Vergütung freizustellen. Genau so wurde auch verfahren, die Freistellung erfolgte zudem unter Anrechnung der Guthabenstunden auf dem Arbeitszeitkonto und der noch bestehenden Urlaubstage. Während der Freistellung erkrankte der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber kürzte dennoch sein Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto um 66,75 Stunden. Dagegen klagte der Arbeitnehmer und meinte, der Arbeitgeber sei nicht berechtigt gewesen, das Guthaben abzubauen. Die Klage hatte allerdings keinen Erfolg. Die Freistellung war mit dem Ziel erfolgt, dass der Mitarbeiter seine Überstunden abbaut. Sie war wirksam und das Ziel legitim. Die Erkrankung während der Freistellungsphase hat damit keine Auswirkungen auf die Anrechnung der Guthabenstunden.

Hinweis: Wird ein Arbeitnehmer während einer Freistellungsphase krank, hat er also keinen Anspruch, angerechnete Stunden wieder gutgeschrieben zu bekommen.

Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 19.11.2015 – 5 Sa 342/15
Thema: Arbeitsrecht

Das Recht auf Recht: Eltern können auch für die Prozesskosten ihrer erwachsenen Kinder herangezogen werden

Wer notwendigerweise einen Prozess führen muss und dazu nicht die nötigen Mittel hat, kann Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. Denn jeder soll zu seinem Recht kommen, und das soll nicht an fehlendem Geld scheitern. Bevor Staatskosten in Anspruch genommen werden können, müssen jedoch alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft werden.

Dazu hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen, gemäß der ein Ehegatte vom anderen verlangen kann und muss, dass er die Kosten des Prozesses übernimmt. Wenn also die Ehefrau ohne eigene Einkünfte zum Beispiel in einen Unfall verwickelt wurde und ihren Schaden nicht ersetzt bekommt, kann sie diesen Regressprozess nicht auf Staatskosten führen, wenn der Ehemann entsprechende Einkünfte hat und die Kosten übernehmen kann.

Den Kreis der entsprechend Berechtigten hat die Rechtsprechung schon lange um minderjährige Kinder erweitert. Auch sie haben im Rahmen der Zumutbarkeit gegen ihre Eltern einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss.

Neu ist, dass dies nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin nun auch für volljährige Kinder gilt, die einen Prozess wegen Ausbildungsförderung führen wollen.

Hinweis: Besonders wird es, wenn ein Ehegatte vom anderen die Kosten verlangt, die er benötigt, um gegen ihn einen Anspruch auf Unterhalt oder Zugewinnausgleich zu führen oder um das Scheidungsverfahren einleiten zu können. Unter Umständen muss dann der Ehemann den Anwalt bezahlen, der ihn für seine Frau gerichtlich auf Unterhalt in Anspruch nimmt.

Quelle: OVG Berlin, Beschl. v. 02.07.2015 – 6 M 23.14
Thema: Familienrecht