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Telematiktarife: Was das Angebot der Kfz-Versicherer für junge Fahranfänger wirklich beinhaltet

Immer mehr Kfz-Versicherungen bieten sogenannte Telematiktarife an, mit denen insbesondere junge Autofahrer Versicherungskosten einsparen können. Nach Angaben der Kfz-Versicherungen soll es möglich sein, bis zu 40 % der Versicherungsprämie zu sparen.

Ist mit der Versicherung ein Telematiktarif vereinbart, wird entweder eine kleine Box im Auto des Versicherungsnehmers eingebaut oder eine App auf seinem Smartphone installiert. Hiermit wird geprüft, ob der Fahrer ausreichend Abstand zum Vordermann einhält, das Tempolimit beachtet und nicht zu stark abbremst oder beschleunigt. Weiterhin kann festgestellt werden, zu welchen Tageszeiten der Versicherungsnehmer fährt – also beispielsweise, ob er zu besonders unfallträchtigen Zeitpunkten wie Freitag- oder Samstagnacht mit seinem Pkw unterwegs ist.

Bei einer nachweislich sicheren Fahrweise erhält der Kunde bis zu 40 % der jährlichen Prämie zurückerstattet. Dafür muss der Fahrer seine Aufzeichnungen aber regelmäßig – das heißt einmal im Monat – an den Versicherer weitergeben.

Hinweis: Bevor ein Telematiktarif abgeschlossen wird, sollte überprüft werden, welche Kosten für die Installation einer Box bzw. einer App auf den Versicherungsnehmer zukommen. Des Weiteren ist das Thema Datensicherheit von besonderer Bedeutung. Gewährleistet sein muss, dass die Daten nicht an die Schadensabteilungen des Versicherers weitergegeben oder für die Ermittlung der Fahrleistung genutzt werden. Wird eine Telematikbox fest in das Fahrzeug eingebaut, kann diese dabei helfen, einen Unfall sofort zu melden oder ein gestohlenes Auto wiederzufinden.

Thema: Verkehrsrecht

Verspätung nach Fliegertausch: Anspruch auf Ausgleich, wenn außergewöhnliche Umstände den Flug nicht direkt betreffen

Wieder einmal gibt es einen neuen Fall wegen einer Flugzeugverspätung.

Es ging um einen Flug von Frankfurt nach Hanoi, der einen Tag verspätet am Zielort eintraf. Grund für die Verspätung: Die Fluggesellschaft hatte sich zuvor für den Ersatz eines Flugzeugs entschieden, das nach mehreren Blitzeinschlägen repariert werden musste. Die Fluggesellschaft setzte dann jedoch das ursprünglich für den Flug von Frankfurt nach Hanoi eingeplante Flugzeug ein. Da keine weitere Ersatzmaschine zur Verfügung stand, fehlte es somit an einem Flugzeug für den Flug nach Hanoi. Zwei Fluggäste klagten daraufhin auf Ausgleichszahlungen – zu Recht.

Das Amtsgericht urteilte, dass bei einer Verspätung grundsätzlich Entschädigungszahlungen anfallen können. Eine Ausnahme für diese Grundsätzlichkeit bilden außergewöhnliche Umstände – wie z.B. Blitzeinschlag. Hier jedoch betrafen die durch Blitzeinschlag entstandenen Schäden nicht das ursprünglich für den Flug vorgesehene Flugzeug, sondern ein ganz anderes. Daher war die Verspätung des Hanoi-Flugs auch nicht auf Blitzeinschläge zurückzuführen, sondern auf die betriebswirtschaftliche Entscheidung zugunsten eines Flugzeugtauschs. Und genau deshalb bestand hier ein Anspruch auf Entschädigung.

Hinweis: Bei einer Flugverspätung von über drei Stunden besteht ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Bei der Höhe der Entschädigung kommt es dabei auf die Länge der Flugstrecke an.

Quelle: AG Frankfurt/Main, Urt. v. 11.02.2015 – 29 C 3128/14 (21)
Thema: Sonstiges

Überbelegung durch Flüchtlinge: Bloße Mutmaßungen zu künftig möglichen Schäden führen nicht zu einstweiliger Verfügung

Flüchtlinge müssen irgendwo unterkommen, das kann auch in Eigentumswohnungen sein.

In einer Wohnungseigentumsanlage gab es eine etwa 80 m² große Wohnung, bestehend aus zwei getrennten Schlafräumen und den üblichen Nebenräumen. Sie wurde an elf Asylbewerber vermietet. Dagegen wandten sich die übrigen Wohnungseigentümer. Sie befürchteten unter anderem, dass die starke Belegung dazu führen würde, dass die Gemeinschaftsflächen gegenüber einer normalen Wohnnutzung über Gebühr beansprucht werden. Schließlich beantragten die Wohnungseigentümer den Erlass einer einstweiligen Verfügung, der jedoch abgewiesen wurde. Bloße Mutmaßungen von künftigen Beeinträchtigungen reichen nicht aus, um gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen zu können.

Hinweis: Das Landgericht musste also nicht zu der Frage der Überbelegung der Wohnung entscheiden.

Quelle: LG München I, Beschl. v. 12.10.2015 – 1 T 17164/15
Thema: Mietrecht

Unterlagen verschwiegen: Schadensersatzpflicht bei verspäteter Vorlage eines Testaments

In einem Nachlass finden sich üblicherweise zahlreiche Dokumente des Verstorbenen, die unter Umständen auch für die Erbfolge von Bedeutung sein können. Häufig werden solche Unterlagen jedoch nicht genau genug durchgesehen.

Ein Mann hatte gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin ein Testament errichtet, das jedoch unwirksam war. Als die Frau verstarb, fand der Mann in ihren Unterlagen ein Ehegattentestament, das sie zuvor mit ihrem damaligen, inzwischen verstorbenen Mann errichtet hatte. Der Mann hielt es für unwichtig, da er davon ausging, dass das neue gemeinsame Testament wirksam war, und verwahrte die Unterlagen im Keller. Die Töchter seiner verstorbenen Lebensgefährtin glaubten jedoch, dass sie die rechtmäßigen Erbinnen seien, und zogen deshalb vor Gericht. In dem Verfahren stellte sich zwar heraus, dass sie nicht zu Erbinnen eingesetzt worden waren, so dass ihnen die Verfahrenskosten auferlegt wurden. Diese Kosten wollten sie jedoch von dem Mann ersetzt bekommen, da der Rechtsstreit nur nötig war, weil er nicht alle Unterlagen zur Verfügung gestellt hatte.

Das Gericht entschied, dass der Mann fahrlässig gehandelt hatte, da er die Unterlagen nicht richtig gesichtet hatte – selbst dann nicht, als es zum Rechtsstreit kam – und das in diesen Unterlagen befindliche Testament nicht vorgelegt hatte. Er hat damit seine Ablieferungspflicht verletzt und schuldet daher Schadensersatz für die Kosten des Rechtsstreits.

Hinweis: Jeder ist verpflichtet, ein Testament, das sich in seinem Besitz befindet, unverzüglich nach Kenntnis vom Tod des Erblassers beim zuständigen Nachlassgericht abzuliefern. Tut er das nicht, können strafrechtliche Konsequenzen und der Verlust von Erbansprüchen drohen. Darüber hinaus können hohe Schadensersatzforderungen der Erben auf ihn zukommen. Finden Sie also in einem Nachlass Unterlagen, die ein Testament sein könnten, sollten Sie diese unverzüglich abliefern – unabhängig davon, ob Sie es für wirksam halten oder nicht.

Quelle: OLG Brandenburg, Urt. v. 12.03.2008 – 13 U 123/07
Thema: Erbrecht

„Ende der Autobahn“: Das Verkehrszeichen ordnet keine automatisch geltende Geschwindigkeitsbegrenzung an

Das Verkehrszeichen 330.2 „Ende der Autobahn“ zeigt lediglich an, dass die besonderen Regeln für die Autobahn nicht mehr gelten. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung wird hiermit nicht angeordnet.

Ein Pkw-Fahrer befuhr eine Autobahn und passierte das Schild „Ende der Autobahn“. Anschließend erfolgte eine Geschwindigkeitsmessung, bei der eine Geschwindigkeit von 76 km/h festgestellt wurde. Die Bußgeldbehörde erließ daraufhin einen Bußgeldbescheid über 120 EUR wegen einer innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung. Gegen diesen Bußgeldbescheid legte der Betroffene Einspruch ein. Das zuständige Amtsgericht bestätigte allerdings die festgesetzte Geldbuße.

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat das Urteil des Amtsgerichts dann jedoch aufgehoben und die Angelegenheit zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Denn: Die alleinige Tatsache, dass der Betroffene das Verkehrsschild „Ende der Autobahn“ passiert habe, sei noch nicht gleichbedeutend mit einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften. Mit diesem Verkehrsschild wird lediglich angezeigt, dass die besonderen Regeln für die Autobahn nicht mehr gelten. Es wird allerdings keine Geschwindigkeitsbeschränkung mit dem Passieren des Schilds angeordnet. Das Amtsgericht hätte daher klären müssen, ob sich hinter dem Verkehrsschild ein Ortseingangsschild befand oder ob der entsprechende Charakter einer solchen geschlossenen Ortschaft eindeutig gewesen ist. Dies hätte dann nämlich automatisch dazu geführt, dass eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erlaubt gewesen wäre.

Hinweis: In einer weiteren Verhandlung muss das Amtsgericht nun klären, ob tatsächlich ein Ortseingangsschild im Bereich des Messbereichs aufgestellt war oder für den Fahrzeugführer anderweitig erkennbar gewesen hätte sein müssen, dass er sich mit Passieren des Schilds in einer geschlossenen Ortschaft befindet. Denn es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass beim Fehlen einer Ortstafel eine geschlossene Ortschaft erst dann beginnt, wenn dies aufgrund einer geschlossenen Bauweise eindeutig erkennbar ist.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 24.11.2015 – 5 RBs 34/15
Thema: Verkehrsrecht

Verfallene Ansprüche: Terminlich entscheidend ist der Eingang des Anspruchsschreibens beim Gegner

Ausschlussfristen sind für Arbeitnehmer etwas sehr Gefährliches.

In einem Fall vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) kam ein Tarifvertrag zur Anwendung, der eine Ausschlussfrist vorsah. Danach mussten Ansprüche binnen sechs Monaten schriftlich geltend gemacht werden, andernfalls verfielen sie. Ein Arbeitnehmer machte allerdings erst mit seiner am 18.12.2013 bei Gericht eingegangenen und dem Arbeitgeber am 07.01.2014 zugestellten Klage Ansprüche auf Arbeitsentgelt für den Monat Juni 2013 geltend. Deshalb meinte der Arbeitgeber, die Frist sei um sieben Tage überschritten, und der Schriftsatz hätte ihm bis zum 31.12.2013 – also binnen der Sechsmonatsfrist – zugehen müssen. Der Arbeitnehmer war dagegen der Auffassung, die Frist sei durch den fristgerechten Eingang der Klageschrift bei Gericht gewahrt. Doch das BAG teilte die Ansicht des Arbeitgebers. Die Klage war außerhalb der sechsmonatigen Verfallfrist zugestellt worden. Der Anspruch war damit verfallen – und die Klage abzuweisen.

Hinweis: Findet eine tarifliche Ausschlussfrist Anwendung, ist für den Zugang eines Anspruchsschreibens entscheidend, dass es dem Gegner selbst zugeht.

Quelle: BAG, Urt. v. 16.03.2016 – 4 AZR 421/15
Thema: Arbeitsrecht

Unterlassungsanspruch: Nach Ende der Beziehung kann die Löschung intimer Bilder verlangt werden

Während der guten Zeiten einer Beziehung ist es nicht ungewöhnlich, dass auch intime Fotos entstehen. Aber was passiert, wenn die Beziehung endet? Kann dann die Löschung solcher Bilder verlangt werden?

Mit diesem Problem hat sich kürzlich der Bundesgerichtshof beschäftigt. Pikant an dem zugrundeliegenden Fall war, dass die unbekleidet fotografierte Frau verheiratet war und sich auf eine Affäre mit einem Fotografen eingelassen hatte. Der machte unter anderem geltend, dass er als Fotograf Künstler sei, und berief sich daher auf die Berufsfreiheit.

Das Gericht setzte sich gründlich mit allen in Betracht kommenden rechtlichen Argumenten auseinander und kam zu einem einleuchtenden Ergebnis: Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bilder gefertigt wurden, habe eine Übereinkunft zwischen den beiden bestanden. Es sei zu ermitteln, worin diese bestanden habe, das heißt, in welchem Umfang die Frau in die Verwertung der Bilder eingewilligt habe. Sei diese Einwilligung als auf die Dauer der Beziehung beschränkt anzusehen, seien die Bilder nach der Beendigung der Beziehung zu löschen, wenn andernfalls das Persönlichkeitsrecht der Fotografierten verletzt werde.

In diesem Sinne musste der Fotograf die Bilder löschen, die er von der Frau in unbekleidetem Zustand gemacht hatte. Fotos in bekleidetem Zustand waren dagegen nicht betroffen.

Hinweis: In Zeiten starker Aktivitäten in den sozialen Medien stellt sich immer wieder die Frage, in welchem Umfang welche geposteten Bilder hingenommen werden müssen. Die Grenze ist eher hoch angesiedelt. Wer sich in welcher Situation auch immer ablichten lässt, muss damit rechnen, dass die Bilder auch gezeigt werden. Die Grenze ist bei der Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu ziehen – und bei Nacktbildern ist diese überschritten.

Quelle: BGH, Urt. v. 13.10.2015 – VI ZR 271/14
Thema: Familienrecht

Kein Schadensersatzanspruch: Die fachgerechte Zahnbehandlung mit Amalgam ist unbedenklich

Das Oberlandesgericht Hamm hat ein grundsätzliches Urteil zur Verwendung von Amalgamfüllungen gefällt.

Eine Patientin ließ sich von 1987 bis 2009 von ihrer Zahnärztin behandeln. Schon seit ihrer Kindheit hatte sie mehrere Amalgamfüllungen in ihren Zähnen, und die Zahnärztin fügte weitere hinzu. Später ließ sich die Patienten sämtliche Amalgamfüllungen durch einen anderen Zahnarzt entfernen. Dann war sie der Auffassung, dass ihre Zahnärztin das Amalgam gar nicht hätte verwenden dürfen – schon gar nicht in Verbindung mit weiteren Metallen, insbesondere mit Gold. Außerdem hätte die Zahnärztin eine bei der Patientin vorliegende Amalgamallergie erkennen müssen. Ihr waren zwei Zähne gezogen worden und sie hatte weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen. Sie forderte daher ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 12.000 EUR sowie den Ersatz ihres materiellen Schadens in Höhe von nochmals knapp 12.000 EUR. Das Geld bekam sie allerdings nicht, da die Gerichte keine fehlerhafte Behandlung feststellen konnten. Nach Anhörung eines Sachverständigen ist die Verwendung von Amalgam unbedenklich.

Hinweis: Laut Gutachter wird durch Kontakt mit Speichel verhindert, dass weitere elektrochemische Reaktionen von dem Amalgam ausgehen können. Zwischen dem Amalgam und den Goldzähnen war zudem eine Isolierungsschicht aus Zement aufgebracht worden, was ausreichend war.

Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 04.03.2016 – 26 U 16/15
zum Thema: Sonstiges

Kein Mietminderungsrecht: Mieterin muss für die gestohlene Einbauküche des Vermieters weiterhin zahlen

Eine mitvermietete Küche, ein Diebstahl und eine streitige Mietminderung – das sind die Eckpunkte eines Falls, den der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich entscheiden musste.

Mieterin und Vermieter hatten sich im Jahr 1997 darauf geeinigt, dass die sich in der Mietwohnung befindende Einbauküche für monatlich 17,71 EUR mitgemietet wird. Nach 13 Jahren wollte die Mieterin die Einbauküche durch eine eigene Küche ersetzen. Die Parteien vereinbarten, dass die Mieterin die gemietete Küche sachgerecht einlagern und bei Beendigung des Mietverhältnisses wieder aufbauen solle. So wurde auch verfahren, und die Mieterin zahlte die Miete für die im Keller eingelagerte Küche weiter. Zwei Jahre später wurde die Küche dann gestohlen. Die Versicherung der Mieterin zahlte knapp 3.000 EUR, die der Vermieter erhielt. Dann meinte die Mieterin allerdings, die für die Nutzung der Einbauküche vorgesehene anteilige Miete nicht mehr zahlen zu müssen. Sie stehe ihr infolge des Diebstahls nicht zur Verfügung. Schließlich klagte sie gegen die Forderung ihres Vermieters.

Der BGH urteilte nun, dass der Verlust der im Keller eingelagerten Küche nicht zu einem Mietminderungsrecht führt. Denn der Vermieter hatte keine Verpflichtung, die Küche bereitzustellen. Die Parteien hatten schließlich eine Vereinbarung getroffen, nach der die Küche eingelagert werden durfte.

Hinweis: Laut BGH steht einem Mieter also kein Anspruch auf eine Mietminderung zu, wenn ihm eine vereinbarungsgemäß im Keller der Mietwohnung eingelagerte Einbauküche des Vermieters gestohlen wird.

Quelle: BGH, Urt. v. 13.04.2016 – VIII ZR 198/15
Thema: Mietrecht

Verwirkter Pflichtteilsanspruch: Auslegung einer vertraglichen Vereinbarung als Erbverzicht

Ein Erbverzicht ist ein beliebtes Mittel, um das Familienvermögen zusammenzuhalten und die Erbfolge bereits zu Lebzeiten des Erblassers zu regeln. Dabei sind jedoch einige Dinge zu beachten.

Nach dem Tod des Mannes schloss dessen Witwe mit ihrer Tochter und ihrem Sohn einen notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag. In dem Vertrag erklärte die Tochter, dass sie mit der Zahlung eines bestimmten Geldbetrags „vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden“ sei. Nach dem Tod der Mutter machte sie dann jedoch geltend, dass sie nicht auf ihren Pflichtteil an dem Erbe der Mutter verzichtet hatte.

Das Gericht musste nun entscheiden, wie die Formulierung im Vertrag zu verstehen war. Es wies darauf hin, dass es sich um einen Erbverzicht handelt, auch wenn das Wort nicht in dem Vertrag enthalten war. Da Vertragsgegenstand das „elterliche Vermögen“ war, hatte sie auch auf ihren Erbteil am Nachlass der Mutter und nicht nur an dem des Vaters verzichtet.

Hinweis: Ein Erbverzicht kann nur durch einen notariellen Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Verzichtenden zu Lebzeiten des Erblassers erfolgen. Verzichtet werden kann auf das gesamte Erbrecht, einen Teil dessen oder den Pflichtteil. Der Erbverzicht hat weitreichende Folgen, da er auch für die Kinder des Verzichtenden gilt. Zu beachten ist zudem, dass ein Erbverzicht nicht ausdrücklich mit diesem Wort bezeichnet werden muss, sondern sich aus den Vertragsumständen ergeben kann. Daher sollte gut überlegt werden, was genau vereinbart wird und was die Konsequenzen sind.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 22.07.2014 – 15 W 92/14
Thema: Erbrecht