Wir überprüfen auf der Grundlage der Gebührenordnungen der Ärzte und Zahnärzte (GOÄ-GOZ) unberechtigt erscheinende privatärztliche Forderungen auf ihre Richtigkeit und vertreten Sie gegebenenfalls vor Gericht.)
Als Kanzlei mit medizinrechtlichem Schwerpunkt vertreten wir vielfach Ärzte und Zahnärzte in vergütungsrechtlichen Angelegenheiten. Hier hat selbstverständlich die Durchsetzung der Forderungen unseres Mandanten oberste Priorität.
Die Kranken-und Pflegeversicherungen gehören zu den Pflichtversicherungen in Deutschland. Jeder Bürger muss entweder gesetzlich oder privat krankenversichert sein. Wie alle privaten Versicherungen funktioniert auch das Prinzip der privaten Krankenversicherung nach dem Kostenerstattungsprinzip. Das bedeutet, dass es zunächst Sache des Patienten ist, die Rechnung des Arztes oder des Krankenhauses zu bezahlen und erst im Nachhinein diese Kosten durch die Versicherung ersetzt zu bekommen.
Leider kommt es hierbei immer wieder dazu, dass die private Krankenversicherung diese Erstattung verweigert. Aus diesem Grund sollte jeder Patient vor Abschluss eines privaten Krankversicherungsvertrages prüfen, was sein spezieller Vertrag genau umfasst.
Häufig besteht Streit darüber, ob eine Behandlung medizinisch notwendig ist oder nicht. In solchen Streitfällen werden die Leistungen durch die privaten Krankenversicherungen oftmals zu unrecht verweigert. Versicherte sollten entsprechende Leistungsverweigerungen ihrer privaten Krankenversicherung nicht ohne weiteres akzeptieren, denn sie haben einen Anspruch auf diese Leistungen. Auch bei der gesetzlichen Krankenversicherung kommt es oft zu Streit, insbesondere bei Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, Leistungen zur Verhütung von Verschlimmerung von Krankheiten sowie Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.
Pflegeversicherung Im Bereich des Pflegeversicherungsrechts stellt die Überprüfung des Bestehens sowie des Umfangs pflegeversicherungsrechtlicher Ansprüche unserer Mandanten ein weiteres Tätigkeitsfeld unserer Kanzlei dar.
Das Rechtsgebiet des Arztstrafrechts bzw. Medizinstrafrechts umfasst die Verteidigung von Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apothekern und anderen Leistungserbringern im Gesundheitswesen wie beispielsweise Psychotherapeuten und Angehörige von Pflegediensten.
Das Arzt- und Medizinstrafrecht wird bestimmt von Verfahren wegen Körperverletzung aufgrund von Behandlungsfehlern oder Aufklärungsmängeln sowie Abrechnungsbetruges und Korruption im Gesundheitswesen.
Doch werden im Rahmen der beruflichen Tätigkeit auch Vorwürfe verfolgt wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (Suchtmittelsubstitution), unterlassener Hilfeleistung, Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse, Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht sowie Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz.
Im Rahmen der Strafverteidigung ist der Blick insbesondere zu richten auf drohende zulassungs-, berufs- bzw. approbationsrechtliche Verfahren. Der drohenden beruflichen und persönlichen Existenzvernichtung des Mandanten ist unbedingt entgegen zu wirken. Dabei gilt es im Arztstrafverfahren nach Möglichkeit, eine öffentliche Hauptverhandlung einhergehend mit großer Medienwirkung zu vermeiden.
Kania, Tschersich und Partner bietet Ihnen in Person von Rechtsanwalt Ingo Losch die Expertise eines Fachanwalts für Strafrecht und Medizinrecht.
Bei der Zahnarzthaftung gilt grundsätzlich das Gleiche, was auch für die Arzthaftung gilt. Aufgrund der Besonderheiten des Fachgebietes sind hier von einem Rechtsanwalt allerdings eine weitreichende Einarbeitung in die Materie und zusätzliche Spezialkenntnisse gefordert.
Die Schwerpunkte der Vorwürfe im Zahnarzthaftungsrecht liegen im Bereich des Aufklärungsmangels sowie bei Behandlungsfehlern im Zusammenhang mit der Planung und Eingliederung von prothetischem Zahnersatz und Zahnkronen. Es kommt vor, dass dem Zahnarzt die Insertion von Implantaten und/oder der einwandfreie passgenau Sitz des Zahnersatzes nicht optimal gelingt, so dass Entzündungen, Bissfehlstellungen, Okklusionsmängel sowie Druckschmerzen und Kiefergelenksschmerzen auftreten.
Bei der Frage, ob der Patient das geleistete Honorar zurückverlangen kann, ist zunächst zu klären, in welchem Umfang der Zahnarzt von dem Patienten Nachbesserungsversuche verlangen kann. Weiter ist zu überprüfen, unter welchen Voraussetzungen ein Patient den Behandlungsvertrag kündigen und von seinem Zahnarzt das Honorar für die Planung, Herstellung und Anpassung von Zahnersatz zurückverlangen kann. Der Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen ein Patient im
Falle einer Kündigung des Behandlungsvertrages ein bereits geleistetes Zahnarzthonorar zurückfordern kann, wie folgt konkretisiert:
Die Rückzahlung des Honorars kann verlangt werden, wenn der Zahnarzt durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Patienten veranlasst hat
Der Haftungsmaßstab richtet sich dabei nach § 628 BGB.
Ein Rückforderungsrecht besteht dann, wenn der Patient kein Interesse mehr an den bisherigen zahnärztlichen Leistungen hat; dies ist dann der Fall, wenn der Patient die bisher erbrachten zahnärztliche Leistungen nicht mehr weiter nutzen kann, da der Nachbehandler nicht auf die Leistung des Vorbehandlers aufbauen oder durch eine Nachbesserung gegenüber einer Neuherstellung Behandlungsaufwand ersparen kann.
Schließlich muss die Leistung des Zahnarztes unbrauchbar sein und der Patient darf den Zahnersatz auch nicht mehr nutzen.
Der Zahnarzt hat alle therapeutischen Maßnahmen, wesentliche Patientenvorgänge, Befunde, abzuklärende Fragen, Laborergebnisse, Untersuchungsergebnisse, Ultraschall-/ Röntgenbilder angemessen, sorgfältig und zeitnah zu dokumentieren. Diese Patientenakte wird zur Beurteilung durch den Gutachter herangezogen und soll nachvollziehbar und lückenfrei sein. Unterlässt der Zahnarzt dies und ist der Nachweis einer Fehlbehandlung erschwert oder unmöglich, kann sich die Beweislast zu Gunsten des Patienten umkehren. Der Zahnarzt müsste in diesem Falle beweisen, dass er richtig aufgeklärt hat.
Das Arzthaftungsrecht wurde im Jahre 2013 durch das Patientenrechtegesetz normiert.
Der Patient hat Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz, wenn nach einem ärztlichen Behandlungsfehler ein Schaden entstanden ist.
Der Patient muss allerdings den Behandlungsfehler, den Schaden und den Ursachenzusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Schaden beweisen. Problematisch ist häufig die letztgenannte Voraussetzung. Sind nämlich andere Ursachen für den Schaden denkbar, wie beispielsweise Vorerkrankungen oder ein schicksalhafter Verlauf, so kann das Gericht zu dem Ergebnis gelangen, dass der Ursachenzusammenhang nicht bewiesen wurde und die Klage abgewiesen wird.
Dem Patienten kommt eine Beweiserleichterung zugute, wenn festgestellt wird, dass der Arzt einen groben Behandlungsfehler begangen hat. Dann kehrt sich die Beweislast hinsichtlich des Ursachenzusammenhanges um und der behandelnde Arzt muss beweisen, dass der eingetretene Schaden nicht Folge des Behandlungsfehlers ist. Behandlungsfehler können beispielsweise sein:
falsche Diagnosen
unzureichende Aufklärung
nicht rechtzeitig ergriffene Maßnahmen
fehlende, aber erforderliche Befunderhebung
eine nicht fachgerecht durchgeführte Operation
Steht ein Behandlungsfehler als Schadensursache fest, müssen die Schäden in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bewertet werden. Folgende Schadenspositionen können geltend gemacht werden:
Schmerzensgeld
Verdienstausfallschaden
Unterhaltsschaden
Haushaltsführungsschaden
Pflegemehrbedarf
schadensbedingte Zuzahlungen, Fahrtkosten etc.
Unsere Leistungen im Überblick:
Wir begleiten Sie auf dem gesamten Gebiet des Arzthaftungsrechts.
Wir fordern für Sie alle benötigten Behandlungsunterlagen an und nehmen eine erste juristische Auswertung vor.
Wir veranlassen eine – für unsere Mandanten in aller Regel kostenlose – Begutachtung der Angelegenheit durch erfahrene Gutachter.
Wir formulieren Ihre Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche und führen zunächst außergerichtliche Verhandlungen mit der Gegenseite bzw. deren Haftpflichtversicherer.
Wenn erforderlich, klagen wir Ihre Forderung bei Gericht ein und führen für Sie den Prozess.
Die persönliche Gesundheit ist ein wertvolles Gut. Ihr Erhalt und ihre Wiederherstellung sind von größter Wichtigkeit für die Lebensqualität jedes Einzelnen. Die Medizin und Heilberufe hatten deshalb schon immer eine herausgehobene Bedeutung.
In modernen Gesellschaften wie Deutschland ist die Medizin Gegenstand systematischer Forschung und in einem weitverzweigten Gesundheitssystem organisiert, das sich dynamisch weiterentwickelt. Der medizinische Fortschritt zeigt sich unter anderem in der Ausdifferenzierung immer weiterer Disziplinen, Spezialeinrichtungen und Behandlungsmethoden.
Die steigende Zahl unterschiedlicher Behandlungsmöglichkeiten und andere Begleiterscheinungen dieses Fortschritts – etwa die zunehmende Technisierung, Stichwort: „Apparatemedizin“, – führen inzwischen aber auch verstärkt zu Verunsicherung und Skepsis und können das seit jeher besonders sensible Arzt-Patienten-Verhältnis zusätzlich belasten.
Vor diesem Hintergrund ist auch das Medizinrecht als Querschnittsmaterie erheblich umfangreicher, komplexer und komplizierter geworden. Zusammen damit sind die Anforderungen an die anwaltliche Beratung in medizinrechtlichen Kontexten stark gestiegen. Umfassende Fachkenntnisse sind heute unerlässlicher denn je.
Kania, Tschersich und Partner bietet Ihnen in Person von Rechtsanwalt Ingo Losch die Expertise eines Fachanwalts für Medizinrecht. Wir stehen im kontinuierlichen Austausch mit Fachleuten aus allen Bereichen des Gesundheitswesens und arbeiten soweit erforderlich mit erfahrenen medizinischen Gutachtern zusammen. Darüber hinaus verfügt unsere Kanzlei über fundierte Kenntnisse in wichtigen angrenzenden Rechtsgebieten wie dem Versicherungsrecht.
Auf dieser Basis beraten und vertreten wir Patienten ebenso wie Ärzte, Zahnärzte und Gemeinschaftspraxen, Psychotherapeuten sowie andere Leistungserbringer im Gesundheitswesen.
Spezialisierung zahlt sich aus. Wir haben uns deshalb in dem vielschichtigen Querschnittsgebiet Medizinrecht auf zentrale Fachgebiete fokussiert.