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Schlagwort: AG München

Erstattung von Abschleppkosten: Kein Geld nach grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Herbeiführung eines Schadens

Wegen überhöhter Geschwindigkeit kam ein Autofahrer von der Straße ab und stieß gegen ein am Fahrbahnrand abgestelltes Fahrzeug. Die herbeigerufene Polizei entnahm dem Fahrer eine Blutprobe, die einen Blutalkoholgehalt von 1,41 ‰ ergab.

Sein Fahrzeug wurde anschließend auf Vermittlung seines Automobilclubs von einem Abschleppunternehmen abgeschleppt. Von seiner Vollkaskoversicherung verlangte der Fahrer die Erstattung der Abschleppkosten, die diese jedoch verweigerte. Er wandte sich daraufhin an den Automobilclub, der die Kostenübernahme ebenfalls ablehnte.

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass der Fahrer die Abschleppkosten selbst zu tragen hat. Aus den Mitgliedschafts-bedingungen des Automobilclubs ergibt sich, dass Kosten dann nicht erstattet werden, wenn das Mitglied den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Indem der Fahrer im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit (ab 1,10 ‰) ein Fahrzeug führte und den Unfall dazu in Kombination mit überhöhter Geschwindigkeit verursachte, lag eine grob fahrlässige Verletzung seiner Pflichten als Verkehrsteilnehmer vor. Diese Pflichtverletzung hat zum Unfall geführt und infolge dessen auch zu den angefallenen Abschleppkosten. Ein Automobilclub kann in seinen Vertragsbedingungen – ebenso wie auch ein Vollkaskoversicherer in seinen Allgemeinen Kraftfahrtbedingungen – einen Ausschluss bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Herbeiführung eines Schadensfalls vornehmen.

Hinweis: Die Entscheidung entspricht obergerichtlicher Rechtsprechung. Der Automobilclub war nicht verpflichtet, sein Mitglied vor Abschluss des Vertrags darauf hinzuweisen, dass bei absoluter Fahruntüchtigkeit ein Haftungsausschluss besteht. Auch bei grober Fahrlässigkeit kann eine Leistungspflicht nicht nur bei Vorsatz gänzlich entfallen, sobald Alkohol mit im Spiel ist.

Quelle: AG München, Urt. v. 15.02.2016 – 142 C 23868/15
Thema: Verkehrsrecht

Spielplatzbau „vergessen“: Ein durch eine Auflage entstandener Anspruch kann als Dauerverpflichtung nicht verjähren

Ein interessanter Fall aus München, der viele Wohnungseigentümergemeinschaften betreffen wird.

Eine Wohnungseigentumsanlage wurde Anfang der 80er Jahre neu errichtet. In der Baugenehmigung für die Anlage war festgehalten worden, dass Spielbereiche zu erstellen und diese auch dauerhaft zu unterhalten sind. Ein Eigentümer stellte nun im Jahr 2015 den Antrag, den besagten Spielplatz gemäß der Baugenehmigung endlich auch zu errichten. Doch der Antrag wurde von der Eigentümergemeinschaft abgelehnt. Dagegen klagte der Eigentümer – mit Erfolg.

Eine ordnungsgemäße Instandhaltung und -setzung ist auch bei solchen Maßnahmen gegeben, mit denen den Erfordernissen öffentlich-rechtlicher Vorschriften entsprochen werden soll. Der Anspruch auf Herstellung eines durch eine Auflage vorgeschriebenen Spielplatzes stellt eine ständig neu entstehende Dauerverpflichtung dar und kann nicht verjähren.

Hinweis: Es gibt also im Wohnungseigentumsrecht Rechte und Verpflichtungen, die nicht verjähren können. Da ergibt es Sinn, sich die alten Bauunterlagen einmal genau anzuschauen.

Quelle: AG München, Urt. v. 15.01.2016 – 481 C 17409/15
Thema: Mietrecht

Berechtigte Gebrauchsüberlassung: Wer seine Wohnung nicht vollständig aufgibt, darf sie nahen Angehörigen überlassen

Soll eine Wohnung einer dritten Person überlassen werden, ist grundsätzlich die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Dabei gibt es aber auch Ausnahmen. Wo und wie die Grenzen im Einzelfall zu ziehen sind, zeigt dieser Fall.

Seit 1982 bewohnt ein Ehepaar mit seiner Tochter eine Wohnung. Im Laufe der Zeit verlagerten die Eltern ihren Lebensmittelpunkt bis auf drei Monate im Jahr in die Türkei, so dass die mittlerweile erwachsene Tochter die Wohnung in den restlichen neun Monaten allein bewohnte. Der Vermieter war nun der Auffassung, dass dies eine unberechtigte Gebrauchsüberlassung an die Tochter darstellen würde. Nach Ausspruch einer vergeblichen Abmahnung kündigte er das Mietverhältnis und erhob eine Räumungsklage. Diese wurde jedoch vom Amtsgericht abgewiesen. Ein Mieter darf natürlich seine Wohnung auch seinen Verwandten nicht zur alleinigen Benutzung überlassen. Das ist hier aber auch gar nicht der Fall, da die Eltern die Wohnung immerhin drei Monate im Jahr bewohnen. Eine unberechtigte Gebrauchsüberlassung an nahe Angehörige läge erst dann vor, wenn der eigentliche Mieter den Gewahrsam über die Wohnung tatsächlich vollständig aufgeben würde.

Hinweis: Anders ist der Fall bei einer Untervermietung zu bewerten: Hier muss der Vermieter zustimmen. Allerdings ist er in aller Regel auch dazu verpflichtet.

Quelle: AG München, Urt. v. 02.03.2016 – 424 C 10003/15
Thema: Mietrecht

Benzin statt Diesel: Bei falscher Betankung eines Mietwagens schützt Unwissenheit nicht vor Strafe

Wer ein Fahrzeug mietet, hat gewisse Sorgfaltspflichten zu beachten.

Eine Frau hatte einen Mercedes als Leihwagen gemietet. Sie erhielt zunächst einen Mercedes A-Klasse mit Benzinmotor, der dann gegen einen Mercedes der B-Klasse mit Dieselmotor ausgetauscht wurde. Diesen Wagen betankte sie mit Benzin statt mit Diesel. Dadurch entstand ein Schaden von 1.150 EUR. Die Frau weigerte sich jedoch, diesen Betrag zu zahlen, da das ursprüngliche Mietfahrzeug zurückgefordert worden war und man ihr ein vergleichbares Fahrzeug angeboten hatte. Eine tatsächliche Vergleichbarkeit lag allerdings wegen der unterschiedlichen Motoren offensichtlich nicht vor. Auf die verschiedenen Kraftstoffarten sei sie nicht hingewiesen worden und wegen der Dunkelheit habe sie auch einen entsprechenden Aufkleber im Tankdeckel nicht erkennen können.

Das überzeugte das mit der Sache befasste Gericht allerdings nicht. Bei der Übernahme eines Mietfahrzeugs ist der Mieter verpflichtet, sich auch mit der Kraftstoffart des Fahrzeugs vertraut zu machen. Es gilt als selbstverständlich, sich vor dem Tankvorgang eines fremden Fahrzeugs über den zulässigen Kraftstoff zu informieren. Deshalb musste die Frau den Schaden ersetzen.

Hinweis: Unwissenheit schützt wie in diesem Fall vor Strafe nicht. Stets sollte sich vor dem Tankvorgang über die richtige Kraftstoffart informiert werden. Fehler können extrem teuer werden.

Quelle: AG München, Urt. v. 10.06.2015 – 113 C 27219/14
Thema: Mietrecht

„Mobilfunkvertrag mit Handy“: Formulierung alter Verträge bedingt bei Verlängerungen keinen regelmäßigen Anspruch

Häufig wird in einem Mobilfunkvertrag die Überlassung eines Handys versprochen. Doch bedeutet das, dass es ständig ein neues Handy geben muss?

In diesem Fall handelt sich um einen Handyvertrag aus dem Jahr 2004. Damals wurde ein „Mobilfunkvertrag mit Handy“ abgeschlossen. Und tatsächlich wurde dem Kunden im Jahr 2004 ein neues Mobiltelefon überlassen. Da der Vertrag nicht gekündigt wurde, verlängerte er sich jeweils um zwölf Monate. Auch bei der Vertragsverlängerung im Jahr 2009 erhielt der Kunde ein neues Mobiltelefon. Anfang 2013 fragte er erneut bei dem Unternehmen an, ob er ein neues Handy erhalten könne. Das wurde abgelehnt. Sodann verlangte er die Rückzahlung der Gebühren, da seine alten Geräte nicht mehr funktionstüchtig seien. Das Gericht wies die Klage allerdings ab. Aus der Bezeichnung „Mobilfunkvertrag mit Handy“ folgt in der Regel nur, dass bei Vertragsschluss subventionierte Handys gegen einen Aufschlag überlassen werden. Hieraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass dem Kunden fortlaufend die Überlassung neuer Handys geschuldet ist.

Hinweis: Kunden sollten stets prüfen, ob der Kauf eines Mobiltelefons nicht am Ende billiger ist als eine Miete des Geräts.

Quelle: AG München, Urt. v. 18.02.2016 – 213 C 23672/15
Thema: Sonstiges

Ersatzfahrzeug bei Reparatur: Versicherer dürfen Geschädigte nicht zu umfangreichen Marktrecherchen verpflichten

Der Geschädigte ist zwar verpflichtet, den für ihn voraussichtlich günstigsten Mietwagentarif zu wählen, allerdings muss er zu diesem Zweck keine Marktforschung betreiben. Ein Verweis der gegnerischen Versicherung auf eine günstigere Anmietstation, die 70 km von der Werkstatt des Geschädigten entfernt liegt, ist nicht zumutbar.

Nach einem Verkehrsunfall mietete die Geschädigte ein Fahrzeug an, da sie aus beruflichen Gründen dringend darauf angewiesen war. Von den Mietwagenkosten zahlte die gegnerische Haftpflichtversicherung allerdings nur einen Teilbetrag, weil sie meinte, die Frau hätte in einer 70 km entfernten Anmietstation ein Fahrzeug zu günstigeren Konditionen anmieten können.

Das Amtsgericht München hat die Versicherung zur Zahlung der tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten verurteilt. Einem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, von wem er den Wagen anmietet. Von mehreren gleichwertigen Möglichkeiten muss er dabei zwar die preiswerteste wahrnehmen, allerdings verpflichtet ihn dies nicht zu einer Marktforschung. Ihn trifft lediglich die Obliegenheit, den für ihn voraussichtlich günstigsten Tarif zu wählen und sich unter Umständen nach Sonder- oder Pauschaltarifen zu erkundigen. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sehr hohe Mietwagenkosten entstehen. Sofern Anhaltspunkte dafür fehlen, dass das Angebot überhöht ist (z.B. aufgrund eines deutlich über dem marktüblichen Niveau liegenden Tarifs), kann der Geschädigte das erste Angebot annehmen. Ein Verweis auf eine Anmietstation in 70 km Entfernung von der Werkstatt, in die die Geschädigte ihr Fahrzeug gebracht hatte, ist nach Auffassung des Gerichts nicht zumutbar.

Hinweis: Grundsätzlich kann ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall auch die Kosten für einen Mietwagen ersetzt verlangen. Hierbei sollte er allerdings zunächst darauf achten, dass er ein klassentieferes Fahrzeug anmietet. Weiterhin sollte er in jedem Fall fragen, ob Sonderkonditionen eingeräumt werden können, bzw. sich bei einem anderen Vermieter nach dessen Preisen erkundigen. Erstattet werden nämlich nur die erforderlichen Kosten – also jene, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in selbiger Lage als üblich ansehen würde.

Quelle: AG München, Urt. v. 29.03.2016 – 331 C 28362/15
Thema: Verkehrsrecht

Bei drohenden Schäden: Vermietern steht kurzfristige Wohnungsbesichtigung außerhalb der Fünfjahresfrist zu

Wann ein Vermieter das Recht hat, seine Wohnung zu besichtigen, zeigt diese Entscheidung.

Nachdem ihm die Hausverwaltung mitgeteilt hatte, dass aus seiner Wohnung unangenehme Gerüche austreten würden, wollte ein Vermieter sein Objekt in München besichtigen. Er hatte Sorge, dass Schimmel, Fäulnis oder gar Verwesung der Grund sein könnten. Der Mieter jedoch bestritt die Gerüche und bot seinem Vermieter deshalb auch keinen Besichtigungstermin an. Daraufhin zog der Vermieter vor Gericht und verklagte den Mieter auf eine Besichtigungsmöglichkeit nach einer Vorankündigungszeit von fünf Tagen. Das Amtsgericht München (AG) gab ihm Recht. Der Vermieter darf seine vermietete Wohnung besichtigen, wenn ernsthafte Anhaltspunkte für einen drohenden Schaden sprechen. Ohne jeden konkreten Anlass besteht ein solches Besichtigungsrecht nach dem AG allerdings lediglich alle fünf Jahre.

Hinweis: Auch Mieter haben das Recht, ihre Privatsphäre zu schützen. Dieses Recht gilt aber nicht uneingeschränkt. Denn Miete ist eben nicht Eigentum.

Quelle: AG München, Urt. v. 10.12.2015 – 461 C 19626/15
Thema: Mietrecht

Fristlose Kündigung: Verbreitung von Lügen über den Vermieter

Lügen haben kurze Beine – so heißt es in dem bekannten Sprichwort. Dass man als Mieter mit unwahren Behauptungen über seinen Vermieter vorsichtig sein sollte, zeigt dieser Fall.

Eine Mieterin hatte unter Nachbarn behauptet, dass der gemeinsame Vermieter geldgierig sei und seine Mieter abzocke. Zudem habe er sie bei einem Besuch in der Wohnung angeblich sexuell belästigt. Als der Vermieter von diesen Anschuldigungen erfuhr, kündigte er das Mietverhältnis fristlos aufgrund ehrverletzender Aussagen gegenüber Dritten. Als die Mieterin nicht auszog, erhob der Vermieter eine Räumungsklage und das Amtsgericht München musste entscheiden. Die Richter gaben der Räumungsklage statt und meinten, dass die Anschuldigungen der Mieterin derart massiv gewesen sind, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Letztendlich bezweckte die Mieterin mit ihren falschen Anschuldigungen wohl einen gemeinschaftlichen Streit über eine Betriebskostenabrechnung.

Hinweis: Eine wohl richtige Entscheidung; wer solche unberechtigten Anschuldigungen erhebt und nicht beweisen kann, sollte eben vorsichtig sein.

Quelle: AG München, Urt. v. 19.03.2015 – 412 C 29251/14

Thema: Mietrecht