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Schlagwort: Anfechtung

Abgerittener Renngaul? Dressur- und Springausbildung sind beim Kauf eines gesunden elfjährigen Pferds keine Nachteile

Käufe und Verkäufe von Tieren finden täglich tausendfach in Deutschland statt. Und selbstverständlich gibt es auch hierbei Regeln. Ob eine fehlerhafte Formulierung im Kaufvertrag über ein Pferd so regelwidrig ist, dass sie automatisch einen Rücktritt vom Kaufvertrag ermöglicht oder gar den Umstand einer Täuschung erfüllt, musste das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) entscheiden.

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Unbeachtlicher Motivirrtum: Ausschlagung einer Erbschaft kann unvorhergesehene Miterben begünstigen

Wird keine letztwillige Verfügung verfasst, greift mit dem Tod die gesetzliche Erbfolge. Diese scheint auf den ersten Blick einfach, auf den zweiten oder gar dritten Blick beweist sich, warum das Erbrecht ein eigenes Rechtsgebiet ist. Im folgenden Fall, den das Oberlandesgericht (OLG) Hamm zu entscheiden hatte, lag in der Ausschlagung einer Erbschaft zugunsten der Witwe ein guter Wille zugrunde. Mit den Auswirkungen haben die (einstigen) Erben allerdings nicht gerechnet.

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Anfechtungsfrist bei Abstammungsfragen: Die Frist zur Anfechtung der Vaterschaft kann durch Drohungen und Loyalitätskonflikte gehemmt sein

Bei Kindern geht die gesetzliche Vermutung generell davon aus, dass ein Kind, das von einer verheirateten Frau geboren wird, von ihrem Gatten abstammt. Da das jedoch bei weitem nicht immer der Fall ist, können sich diverse Probleme ergeben. Mit einer dieser Herausforderungen wurde im folgenden Fall das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) betraut.

Ein wesentliches Problem ist bei Vaterschaftsfragen die gesetzlich geregelte Frist zur Anfechtung der Vaterschaft. Wer die Vaterschaft eines Kindes anfechten möchte, muss seinen entsprechenden Antrag binnen zwei Jahren bei Gericht einreichen. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem der Anfechtungsberechtigte von jenen Umständen Kenntnis erlangt, die gegen die Vaterschaft sprechen. In diesem Zusammenhang ist natürlich zu prüfen, wann der mutmaßlich Gehörnte diese Kenntnis erlangt hat.

Im hier behandelten Fall war die Lage eine andere. Die Kindesmutter war von ihrem Mann getrennt und lebte mit dem Vater des 2013 geborenen Kindes zusammen. Der damit zwar leibliche, aber nicht rechtliche Vater hätte zwar die Ehelichkeit des Kindes anfechten können, tat dies aber ebenso wenig wie alle anderen Beteiligten. Erst 2017, als sich die Mutter und der leibliche Vater trennten, entschloss sich dieser, das Verfahren doch noch einzuleiten. Die Verzögerung von deutlich mehr als zwei Jahren begründete er damit, dass die Frau und Kindesmutter ihm immer gedroht habe, jeglichen Kontakt mit dem Kind zu unterbinden, sobald er das Anfechtungsverfahren betreibe.

Amts- und Oberlandesgericht wiesen den Anfechtungsantrag des Mannes zunächst als verspätet zurück. Sie wiesen auch darauf hin, dass ihm in seiner Situation schließlich ein Umgangsrecht zustehe – mit oder ohne Anfechtungsverfahren. Das BVerfG sah den Sachverhalt jedoch anders. Da das Kind in der gegebenen Situation eventuell in einen erheblichen Loyalitätskonflikt geraten wäre, könne es durchaus sein, dass das Verhalten des Mannes zu akzeptieren sei, indem von einer Hemmung der Anfechtungsfrist ausgegangen werden müsse. Da die Einzelheiten des Vortrags des Mannes aber bisher von den Vorinstanzen nicht geprüft wurden, wurden die Akten an die Vorinstanz zur weiteren Prüfung zurückgegeben.

Hinweis: Wie auch immer dieser Fall endet: Es sollte zur eigenen Sicherheit stets darauf geachtet werden, die Anfechtungsfrist einzuhalten.

Quelle: BVerfG, Beschl. v. 12.08.2019 – 1 BvR 1742/18

Thema: Familienrecht

Ungeduld hat Folgen: Vorzeitiges Öffnen von Briefwahlstimmzetteln führt zur Unwirksamkeit der Betriebsratswahl

Leider läuft auch bei Betriebsratswahlen nicht immer alles so, wie die Beteiligten es sich vorstellen. Fehler sind später ärgerlich und führen im Zweifelsfall zu einer Neuwahl – so wie im Fall des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG).


Zwei Stunden vor Ende der Stimmabgabe anlässlich einer Betriebsratswahl begann der Wahlvorstand im Wahlraum damit, die Freiumschläge der Briefwähler zu öffnen, die Stimmabgabe in der Wählerliste zu vermerken und die Wahlumschläge in die Urne zu werfen. Der Zeitpunkt des Beginns der Öffnung der Freiumschläge war nicht gesondert öffentlich bekanntgegeben worden. Eine Gewerkschaft erklärte daraufhin die Anfechtung der Wahl und zog vor das Gericht – mit Erfolg.

Die Betriebsratswahl war wirksam angefochten worden und damit unwirksam. Die Öffnung der Freiumschläge der Briefwähler hat nach § 26 Abs. 1 Wahlordnung BetrVG in öffentlicher Sitzung des Wahlvorstands zu erfolgen, die dieser zuvor durch Angabe des Orts und des Zeitpunkts bekanntgeben muss. Außerdem hat der Wahlvorstand die Freiumschläge unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe in öffentlicher Sitzung zu öffnen. Jedoch ist ein Beginn zwei Stunden vor Ende der Stimmabgabe zu früh. Damit waren nach Ansicht des LAG wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verletzt worden.

Hinweis: Eine Betriebsratswahl ist demnach anfechtbar, wenn die Umschläge der Briefwahlunterlagen vor Abschluss der Stimmabgabe geöffnet werden. Zudem sind Ort und Zeitpunkt des Öffnens der Freiumschläge der Briefwähler zuvor bekanntzugeben.

Quelle: Hessisches LAG, Beschl. v. 24.09.2018 – 16 TaBV 50/18

Thema: Arbeitsrecht

Stillschweigender Verzicht: Vorgetäuschter Eigenbedarf gilt nach Erhalt einer stattlichen Abstandszahlung nicht mehr

Für die Kündigung von Wohnraum benötigt der Vermieter einen triftigen Grund – zum Beispiel den Eigenbedarf, sofern er die Wohnung für sich oder seine nahen Verwandten benötigt. Für den Vermieter ist das Vortäuschen des Eigenbedarfs ein riskantes Unterfangen. Gleiches gilt aber auch für Mieter, wenn diese Vereinbarungen unterschreiben, die eventuell spätere Ansprüche ausschließen, oder wenn sie gar eine namhafte Abstandszahlung für ihren Auszug erhalten. Und genau das beweist der folgende Fall des Amtsgerichts München.

 

Ein Mann kaufte eine vermietete Wohnung. Mit dem Mieter schloss der neue Eigentümer einen Aufhebungsvertrag und zahlte ihm letztendlich 21.000 EUR für dessen Auszug. Danach verkaufte der Beklagte die Wohnung weiter. Nun wurde der ehemalige Mieter aktiv und erklärte die Anfechtung der Vereinbarung. Der Eigentümer habe in einem ersten Telefonat nach dem Wohnungskauf von Eigenbedarf gesprochen. Daher verlangte der Mieter nunmehr Schadensersatz von 125.000 EUR wegen des angeblich vorgetäuschten Eigenbedarfs – eine Summe, die sich sich aus dem Zehnjahreswert der Differenz der früheren Kaltmiete zu der Miete einer vergleichbaren Wohnung errechnete. Das Gericht sprach ihm das Geld jedoch nicht zu. Denn in der Vereinbarung war der Wille beider Parteien zu erkennen, alle gegenseitigen Ansprüche zu regeln und zur Vermeidung zukünftigen Streits auch auf Ansprüche wegen eventuell vorgetäuschtem Eigenbedarf zu verzichten.

Hinweis: Aufgepasst beim Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags! Wenn ein Mieter für seinen Auszug eine hohe Abstandssumme erhält, kann darin gleichzeitig ein Verzicht auf Ausgleichsansprüche auch bei einem nur vorgetäuschten Eigenbedarf liegen.

Quelle: AG München, Urt. v. 29.03.2018 – 432 C 1222/18

Thema: Mietrecht

Arten des Widerrufs: Es darf nicht am reinen Wortlaut festgehalten werden

Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) befasst sich mit der Frage, ob in einem Widerruf das Wort „Widerruf“ auftauchen muss. Eine interessante Frage für eine Vielzahl von Geschäften, insbesondere im Internet.

In dem Fall ging es um eine Provision aus einem Grundstücksmaklergeschäft. Ein Kunde hatte sich von einem Makler die Daten eines Verkäufers geben lassen und dabei auch die Zahlung einer Provision vereinbart. Später schloss er das Geschäft jedoch unter Umgehung des Maklers, der natürlich dennoch die vereinbarte Provision erhalten wollte. Im darauffolgenden Prozess wurde die Provisionsvereinbarung allerdings von dem Kunden wegen arglistiger Täuschung angefochten.

 

Der BGH urteilte daraufhin, dass diese Anfechtung einen Widerruf des Geschäfts darstellen würde. Für einen Widerruf muss das Wort „widerrufen“ nicht ausdrücklich verwendet werden. Es genügt, wenn der Erklärende deutlich zum Ausdruck bringt, dass er den Vertrag von Anfang an nicht gelten lassen will. Sogar eine im Prozess ausgesprochene Anfechtung einer Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung kann als Widerruf ausgelegt werden.

Hinweis: Mittlerweile ist das Gesetz bei Maklerverträgen geändert worden. Ein Widerruf ist nicht mehr ohne weiteres möglich. Was jedoch nach wie vor Bestand hat: Bei einem Widerruf dürfen sich die Vertragsparteien nicht am Wortlaut einer Erklärung festhalten. Es genügt, wenn der Wille deutlich zum Ausdruck gebracht wird. Wer aber sichergehen möchte, schreibt allerdings auch genau das, was er will. Nämlich: „Ich widerrufe …“ oder „Ich kündige …“

Quelle: BGH, Urt. v. 12.01.2017 – I ZR 198/15

Thema: Mietrecht

Vereinzeltes Fortbestehen: Ausnahmen bei der generellen Nichtigkeit erfolgreich angefochtener Testamente

Letztwillige Verfügungen können aus verschiedenen Gründen angefochten werden, zum Beispiel wenn der Erblasser getäuscht oder bedroht wurde oder – wie im folgenden Fall – wenn der Erblasser ein Kind übergangen hat, das erst nach der Testamentserrichtung geboren wurde.

Ein Mann hatte mit seiner Frau zwei Kinder. Ungefähr ein Jahr vor der Geburt des zweiten Kindes errichtete er ein notarielles Testament, in dem er seinen erstgeborenen Sohn zum Alleinerben erklärte und seine Frau aus steuerlichen Gründen enterbte. Nach dem Tod des Erblassers focht die Ehefrau das Testament mit der Begründung an, dass der Mann sein zweites Kind nicht übergehen wollte.

Das Gericht musste nun zunächst die Frage klären, ob der Mann sein zweites Kind bewusst enterbt hatte. Allein die Tatsache, dass er sein Testament nach der Geburt seines zweiten Kindes nicht geändert hatte, ließ nach Auffassung des Gerichts nicht darauf schließen, dass er dieses Kind habe übergehen wollen – er war schließlich kurz nach dessen Geburt im Alter von nur 47 Jahren gestorben. Die Anfechtung war somit zulässig.

Im zweiten Schritt musste das Gericht nun darüber entscheiden, welche Auswirkungen diese Anfechtung hat. Es stellte zwar fest, dass eine Anfechtung generell zur Nichtigkeit des gesamten Testaments führt. Es bleiben unter Umständen jedoch einzelne Verfügungen für den Fall wirksam, wenn positiv zu bewerten ist, dass sie der Erblasser auch getroffen hätte, wenn er zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments Kenntnis von dem weiteren Pflichtteilsberechtigten gehabt hätte. Da der Verstorbene nach Auffassung des Gerichts die Enterbung der Ehefrau aus steuerlichen Gründen auch angeordnet hätte, wäre das zweite Kind schon geboren gewesen, blieb diese einzelne Verfügung daher bestehen. Ansonsten war das Testament nichtig: Die Kinder wurden jeweils zur Hälfte zu Erben.

Hinweis: Bei der Anfechtung einer letztwilligen Verfügung sollte genau überlegt werden, welche Konsequenzen diese hat. Bei der Nichtigkeit eines Testaments können die gesetzliche Erbfolge, die Regelungen aus einem früheren Testament oder auch einzelne Regelungen aus dem angefochtenen Testament zum Tragen kommen. In kompliziert gelagerten Fällen sollte daher besser fachkundiger Rat eingeholt werden.

Quelle: OLG Schleswig, Beschl. v. 07.12.2015 – 3 Wx 108/15
Thema: Erbrecht

Insolvenzverfahren: Bereits geleistete Gehaltszahlungen können zurückverlangt werden

Meldet ein Arbeitgeber im Anschluss an die vollständige Gehaltszahlung Insolvenz an, ist Vorsicht geboten, denn der Insolvenzverwalter kann Gehaltszahlungen teilweise zurückfordern.

In dem Fall ging es um einen Insolvenzverwalter, der das Vermögen des Arbeitgebers verwaltete. Während des gesamten Arbeitsverhältnisses erhielt einer der Arbeitnehmer seinen Lohn über ein Bankkonto, das der Sohn des insolventen Arbeitgebers eröffnet hatte. Der Arbeitgeber hatte ferner seinen gesamten geschäftlichen Zahlungsverkehr über dieses Konto abgewickelt. Als das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, erklärte der Insolvenzverwalter die Anfechtung der letzten Gehaltszahlungen. Das ist nach der Insolvenzordnung grundsätzlich möglich, wenn eine Zahlung bis zum dritten Monat vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist, der Schuldner zu diesem Zeitpunkt bereits zahlungsunfähig war und der Arbeitnehmer somit keinen Anspruch auf die Leistung hatte. Schließlich klagte der Insolvenzverwalter das Geld ein, da das Geld vom Konto des Sohnes gezahlt worden war und somit kein Zahlungsanspruch bestanden habe.

Das machte das Bundesarbeitsgericht allerdings nicht mit. Die angefochtenen Entgeltzahlungen waren in Ordnung und erfolgten durch den Arbeitgeber in der bislang für das Arbeitsverhältnis üblichen Weise. Ein Dritter war an den Zahlungen nicht beteiligt, obwohl das Konto des Sohnes verwendet worden war.

Hinweis: Bei Zahlungen in den letzten Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht stets die Gefahr, dass sie vom Insolvenzverwalter angefochten werden. Damit soll vermieden werden, dass der Insolvente Geld beiseiteschafft oder bestimmte Gläubiger bevorzugt. Das war hier allerdings nicht der Fall, da es sich um die übliche Verfahrensweise der Gehaltszahlungen an den Beklagten handelte.

Quelle: BAG, Urt. v. 22.10.2015 – 6 AZR 538/14

Thema: Arbeitsrecht

Kaffee zur Miete: Unklare Laufzeitangabe rettet Kioskbesitzer vor 66-monatiger Bindung

Beim Thema Miete denken viele zuerst an die gemietete Wohnung oder das gemietete Büro. Aber auch Gegenstände können gemietet werden.

Ein Kioskbetreiber bekam Besuch von einem Vertreter und wies diesen darauf hin, dass er einen Mietvertrag über eine Kaffeemaschine nur für maximal ein Jahr schließen könne, da er den Kiosk zunächst für nur ein Jahr gepachtet habe und diesen im Winter saisonbedingt schließen werde. Der Vertreter versicherte, dass dies kein Problem sei. Die Verträge wurden unterzeichnet. Danach las der Kioskbesitzer, was er eigentlich unterzeichnet hatte, und stellte eine Laufzeit von 66 Monaten fest. Er erklärte daraufhin die Anfechtung. Das Landgericht Ansbach gab ihm Recht. Die Laufzeit von 66 Monaten war nur als Wort, nicht aber als Zahl aufgeführt, während andere Daten – wie beispielsweise die Mindestabnahmemenge und die Miete – in Zahlen dort standen. Das hatte zu einem offensichtlichen Irrtum des Kioskbetreibers geführt.

Hinweis: Der Kioskbetreiber hat hier sehr viel Glück gehabt. Denn gerade unter Gewerbetreibenden gelten viele Schutzvorschriften nicht, auf die sich Verbraucher wiederum berufen können.

Quelle: LG Ansbach, Urt. v. 06.07.2015 – 1 S 852/14
Thema: Mietrecht