Wir führen für Sie auch Berufungen und Revisionen im Strafverfahren durch.
Bei der Berufung handelt es sich um eine zweite Tatsacheninstanz. In der Berufungsinstanz wird also nochmals eine neue Beweisaufnahme durchgeführt.
Die Einlegung einer Berufung macht dann Sinn, wenn wir der Auffassung sind, dass das erstinstanzliche Gericht die vorliegenden Beweise falsch gewürdigt hat oder wenn neue Beweismittel in das Berufungshauptverfahren eingeführt werden können.
Bei der Revision handelt es sich im Gegensatz zur Berufung nicht um eine zweite Tatsacheninstanz. Das angegriffene Urteil wird vom Revisionsgericht lediglich auf Rechtsfehler hin überprüft, also darauf, ob das Verfahrensrecht und das materielle Strafrecht beachtet und richtig angewendet wurden.
Was als Rechtsfehler anzusehen ist und welche von ihnen in der Revision zur Aufhebung des Urteils führen, ergibt sich nicht nur aus den gesetzlichen Vorschriften, sondern auch aus der Rechtsprechung der Revisionsgerichte (Bundesgerichtshof und Oberlandesgerichte). Jedoch ist zu beachten, dass die Verteidigungsaktivitäten in der Hauptverhandlung, an dessen Ende das angefochtene Urteil des Tatgerichts steht, maßgeblichen Einfluss auf die Erfolgsaussichten der Revisionsanfechtung haben.
Denn nur wenn bereits in der Hauptverhandlung Beweisanträge gestellt werden, die das Tatgericht fehlerhaft beschieden hat, Widersprüche gegen Beweisverwertungsverbote erhoben und Gerichtsbeschlüsse herbeigeführt wurden, können formelle Fehler des tatgerichtlichen Urteils mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden.
Mit der allgemeinen Sachrüge wird untersucht, ob das Verfahren korrekt verlaufen ist. Hier ergeben sich mögliche Fehler des Tatgerichts unmittelbar aus der Urteilsbegründung.
Im Zweifel gilt jedoch: Suchen Sie uns bereits im Ermittlungsverfahren auf!