Bevollmächtigte Personen können zur Auskunft über die von ihnen getätigten Geschäfte verpflichtet sein. In dem hier vom Landgericht Ellwangen (LG) entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob eine Tochter nach dem Tod ihrer Mutter den übrigen Miterben offenlegen muss, welche Geschäfte sie aufgrund einer zu Lebzeiten erteilten General- und Vorsorgevollmacht vorgenommen hatte.
Ob und inwieweit ein Generalbevollmächtigter den Erben gegenüber zur Auskunft über seine Tätigkeit und zu Ausgaben und Einnahmen verpflichtet ist, war Gegenstand eines geschwisterlichen Rechtsstreits vor dem Landgericht Ellwangen (LG). Das Delikate an der Sachlage war hier, dass der generalbevollmächtigte Bruder der Erben auch zum Testamentsvollstrecker des verstorbenen Vaters bestimmt worden war.
Bei einer Grundbuchberichtigung kann auf die Vorlage eines Erbscheins oder eines europäischen Nachlasszeugnisses nur in den Erbfällen verzichtet werden, in denen ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag mit dem Eröffnungsprotokoll ausreicht. Auch, wenn sich alle Erben einig sind und die Erbenstellung glaubhaft machen können, kann nur in Ausnahmefällen auf den Erbschein verzichtet werden. Ob Letzteres der Fall war, musste das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) klären.
Eine Erbengemeinschaft ist nicht rechtsfähig, kann somit auch nicht als eigenständige Rechtsperson auftreten, kein Konto eröffnen und auch nicht im eigenen Namen klagen oder verklagt werden. Rechtsinhaber sind immer die einzelnen Miterben gemeinsam - und diese müssen klar benannt sein. Dies führt in der Praxis häufig zu Problemen, wie auch der Fall des Landgerichts Lübeck (LG) zeigt.
Eine Teilungsversteigerung dient der Aufhebung einer Gemeinschaft durch die Verwertung einer Immobilie in einem gerichtlichen Versteigerungsverfahren und der anschließenden Verteilung des Erlöses. Sie kann daher ein Mittel sein, eine Erbengemeinschaft auch zwangsweise auseinanderzusetzen. So war es auch vor dem Bundesgerichtshof (BGH), der entscheiden musste, ob ein Miteigentümer 1/14 eines Grundstücks teilversteigern lassen dürfe.
Im Zuge der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft beantragte ein beurkundender Notar die Änderung des Grundbuchs. Zuvor war die Enkelin der Erblasserin im Rahmen eines notariellen Testaments zur Testamentsvollstreckerin ernannt worden. Vor dem Oberlandesgericht München (OLG) ging es daher um die Frage, welcher Nachweis durch die Testamentsvollstreckerin erbracht werden müsse, um deren Verfügungsbefugnis über eine Immobilie als Nachlassgegenstand nachzuweisen.
Einem Testamentsvollstrecker steht gegen die Erben ein Anspruch auf Aufwendungsersatz für seine Tätigkeit zu. Häufig werden - wie im vorliegenden Fall - in einer letztwilligen Verfügung durch den Erblasser Angaben dazu gemacht, auf welcher Grundlage diese Vergütung erfolgen soll. Das Landgericht Köln (LG) musste beurteilen, ob der beauftragte Notar von den erteilten Vorgaben abweichen darf und wann nicht.
Wer Einsicht in ein Grundbuch nehmen möchte, muss hierfür ein berechtigtes Interesse darlegen. Das Grundbuchamt muss sorgfältig überprüfen, ob ein solches berechtigtes Interesse besteht, da dem Eigentümer ein Beschwerderecht gegenüber dem Antrag auf Einsicht in das Grundbuch nicht zusteht. Ob eine beim Erbfall bereits längst veräußerte Immobilie ein solches Interesse einer Erbin zur Klärung von Ausgleichspflichten begründet, musste das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) entscheiden.
Eine Forderungsverjährung kann auch den Anspruch eines Erben schnell zunichtemachen. Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Bank sich auf die sogenannte Einrede der Verjährung gegenüber einem Miterben berufen kann, hat sich das Landgericht Flensburg (LG) beschäftigt.
Die Erblasserin war im März 2005 verstorben. Zu Lebzeiten hatte sie bei ihrer Bank Verträge über Wertpapierdepots abgeschlossen, in denen eine Tochter als Begünstigte geführt wurde, die Teil einer Erbengemeinschaft nach der verstorbenen Mutter geworden war. Für den Fall des Todes der Erblasserin war vereinbart, dass der Tochter das Guthaben als Begünstigte zustehen sollte. Der Bank wurde ein unwiderruflicher Auftrag erteilt, im Fall des Todes der Erblasserin dieses "Schenkungsangebot" an die Tochter zu übermitteln. Eine solche Übermittlung erfolgte nach dem Tod der Erblasserin aber nicht. Erst im Jahr 2019 erhielt die Tochter Kenntnis davon, dass die verstorbene Mutter entsprechende Verträge zu ihren Gunsten bei der Bank abgeschlossen hatte, und forderte die Bank zur Zahlung auf. Die Bank berief sich unter anderem darauf, dass Auszahlungsansprüche verjährt seien.
Dieser Ansicht schloss sich das LG nicht an - es verurteilte die Bank zur Auszahlung des Wertpapierdepots mit einem Kontostand zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin. Offengelassen hat das LG allerdings die Frage, ob es nicht bereits ein Verstoß gegen Treu und Glauben darstelle, wenn die Bank selbst eine Pflichtverletzung dadurch begangen habe, dass sie die Tochter nicht über den Abschluss der Verträge zu ihren Gunsten informiert habe und sich dann in der Folge darauf berufe, dass die Tochter eben wegen der fehlenden Kenntnis über die Verträge die Forderung nicht geltend machen konnte. Die Tochter als Begünstigte aus den Verträgen habe jedenfalls einen Schadensersatzanspruch gegen die Bank wegen der Verletzung der Pflicht zur Weiterleitung des Schenkungsangebots erworben. Der Schadensersatzanspruch der Tochter ist aber gerade darauf gerichtet, dass diese so zu stellen ist, als wäre der erworbene Anspruch eben nicht mit dem Makel der Verjährung behaftet. Da dieser Schadensersatzanspruch selbst aber erst nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Tod der Mutter und somit im Jahr 2015 entstanden ist, war zum Zeitpunkt der Geltendmachung die zehnjährige Verjährungshöchstfrist jedenfalls noch nicht abgelaufen.
Hinweis: Die Behauptung, dass eine Forderung verjährt ist, ist eine sogenannte Einrede, die aktiv geltend gemacht werden muss. Hier hätte das LG auch mit guten Argumenten die Einrede der Verjährung mit einem treuwidrigen Verhalten der Bank zurückweisen können.
Quelle: LG Flensburg, Urt. v. 16.07.2021 - 3 O 275/19
Sich um nahe Angehörige zu kümmern, sie zu pflegen und im Ernstfall Aufgaben an ihrer Stelle auszuüben, ist nicht nur eine familiäre Verantwortung, sondern kann vor allem auch im rechtlichen Sinne Folgen haben. Das Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) musste im Folgenden die Frage beantworten, wann ein vorsorgebevollmächtigter Angehöriger den Erben gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet ist.
Die verstorbene Erblasserin hatte im Rahmen einer Vorsorgevollmacht ihren in ihrem Haushalt lebenden Sohn als Bevollmächtigten eingesetzt, sollte sie selbst durch Krankheit oder Behinderung nicht mehr dazu in der Lage sein, sich um ihre rechtlichen Angelegenheiten zu kümmern. Im Zuge des behandelten Rechtsstreits ging es dabei um die Frage, ob der bevollmächtigte Sohn der nach dem Tod der Mutter entstandenen Erbengemeinschaft gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet sei - ein Mittel, um das ordnungsgemäße Handeln des Auftragnehmers überprüfen zu können.
Hier musste das OLG differenzieren. Erst einmal könne eine solche Rechnungslegungspflicht nicht allein aus einer bloßen Bevollmächtigung hergeleitet werden, da diese nicht zwingend einen rechtlichen Auftrag enthalte. Ein solcher Auftrag verlange nämlich eine Einigung darüber, dass jemand für einen anderen in dessen Angelegenheiten tätig wird und pflichtgemäß vor allem auch tätig werden muss. Wenn - wie im vorliegenden Fall - eine umfassende Beauftragung des Sohns in allen Angelegenheiten (so auch für Bankgeschäfte) durch eine Vorsorgevollmacht erfolgt, kann dies ein wichtiges Indiz für eine Auftragserteilung auch im rechtlichen Sinne sein. Das OLG kam hier daher zu der Einschätzung, dass der bevollmächtigte Sohn der Erbengemeinschaft gegenüber durchaus zur Rechnungslegung verpflichtet ist.
Hinweis: Liegt ein besonderes Nähe- und Vertrauensverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer vor, ist in der Regel nicht von einer Rechnungslegungspflicht auszugehen. Doch Vorsicht: Dies wird unter Eheleuten angenommen, nicht aber generell bei nahen Verwandten!
Quelle: OLG Braunschweig, Urt. v. 28.04.2021 - 9 U 24/20
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