Eine Teilungsversteigerung dient der Aufhebung einer Gemeinschaft durch die Verwertung einer Immobilie in einem gerichtlichen Versteigerungsverfahren und der anschließenden Verteilung des Erlöses. Sie kann daher ein Mittel sein, eine Erbengemeinschaft auch zwangsweise auseinanderzusetzen. So war es auch vor dem Bundesgerichtshof (BGH), der entscheiden musste, ob ein Miteigentümer 1/14 eines Grundstücks teilversteigern lassen dürfe.
Im Zuge der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft beantragte ein beurkundender Notar die Änderung des Grundbuchs. Zuvor war die Enkelin der Erblasserin im Rahmen eines notariellen Testaments zur Testamentsvollstreckerin ernannt worden. Vor dem Oberlandesgericht München (OLG) ging es daher um die Frage, welcher Nachweis durch die Testamentsvollstreckerin erbracht werden müsse, um deren Verfügungsbefugnis über eine Immobilie als Nachlassgegenstand nachzuweisen.
Einem Testamentsvollstrecker steht gegen die Erben ein Anspruch auf Aufwendungsersatz für seine Tätigkeit zu. Häufig werden – wie im vorliegenden Fall – in einer letztwilligen Verfügung durch den Erblasser Angaben dazu gemacht, auf welcher Grundlage diese Vergütung erfolgen soll. Das Landgericht Köln (LG) musste beurteilen, ob der beauftragte Notar von den erteilten Vorgaben abweichen darf und wann nicht.
Wer Einsicht in ein Grundbuch nehmen möchte, muss hierfür ein berechtigtes Interesse darlegen. Das Grundbuchamt muss sorgfältig überprüfen, ob ein solches berechtigtes Interesse besteht, da dem Eigentümer ein Beschwerderecht gegenüber dem Antrag auf Einsicht in das Grundbuch nicht zusteht. Ob eine beim Erbfall bereits längst veräußerte Immobilie ein solches Interesse einer Erbin zur Klärung von Ausgleichspflichten begründet, musste das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) entscheiden.
Eine Forderungsverjährung kann auch den Anspruch eines Erben schnell zunichtemachen. Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Bank sich auf die sogenannte Einrede der Verjährung gegenüber einem Miterben berufen kann, hat sich das Landgericht Flensburg (LG) beschäftigt.
Die Erblasserin war im März 2005 verstorben. Zu Lebzeiten hatte sie bei ihrer Bank Verträge über Wertpapierdepots abgeschlossen, in denen eine Tochter als Begünstigte geführt wurde, die Teil einer Erbengemeinschaft nach der verstorbenen Mutter geworden war. Für den Fall des Todes der Erblasserin war vereinbart, dass der Tochter das Guthaben als Begünstigte zustehen sollte. Der Bank wurde ein unwiderruflicher Auftrag erteilt, im Fall des Todes der Erblasserin dieses „Schenkungsangebot“ an die Tochter zu übermitteln. Eine solche Übermittlung erfolgte nach dem Tod der Erblasserin aber nicht. Erst im Jahr 2019 erhielt die Tochter Kenntnis davon, dass die verstorbene Mutter entsprechende Verträge zu ihren Gunsten bei der Bank abgeschlossen hatte, und forderte die Bank zur Zahlung auf. Die Bank berief sich unter anderem darauf, dass Auszahlungsansprüche verjährt seien.
Dieser Ansicht schloss sich das LG nicht an – es verurteilte die Bank zur Auszahlung des Wertpapierdepots mit einem Kontostand zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin. Offengelassen hat das LG allerdings die Frage, ob es nicht bereits ein Verstoß gegen Treu und Glauben darstelle, wenn die Bank selbst eine Pflichtverletzung dadurch begangen habe, dass sie die Tochter nicht über den Abschluss der Verträge zu ihren Gunsten informiert habe und sich dann in der Folge darauf berufe, dass die Tochter eben wegen der fehlenden Kenntnis über die Verträge die Forderung nicht geltend machen konnte. Die Tochter als Begünstigte aus den Verträgen habe jedenfalls einen Schadensersatzanspruch gegen die Bank wegen der Verletzung der Pflicht zur Weiterleitung des Schenkungsangebots erworben. Der Schadensersatzanspruch der Tochter ist aber gerade darauf gerichtet, dass diese so zu stellen ist, als wäre der erworbene Anspruch eben nicht mit dem Makel der Verjährung behaftet. Da dieser Schadensersatzanspruch selbst aber erst nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Tod der Mutter und somit im Jahr 2015 entstanden ist, war zum Zeitpunkt der Geltendmachung die zehnjährige Verjährungshöchstfrist jedenfalls noch nicht abgelaufen.
Hinweis: Die Behauptung, dass eine Forderung verjährt ist, ist eine sogenannte Einrede, die aktiv geltend gemacht werden muss. Hier hätte das LG auch mit guten Argumenten die Einrede der Verjährung mit einem treuwidrigen Verhalten der Bank zurückweisen können.
Quelle: LG Flensburg, Urt. v. 16.07.2021 – 3 O 275/19
Sich um nahe Angehörige zu kümmern, sie zu pflegen und im Ernstfall Aufgaben an ihrer Stelle auszuüben, ist nicht nur eine familiäre Verantwortung, sondern kann vor allem auch im rechtlichen Sinne Folgen haben. Das Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) musste im Folgenden die Frage beantworten, wann ein vorsorgebevollmächtigter Angehöriger den Erben gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet ist.
Die verstorbene Erblasserin hatte im Rahmen einer Vorsorgevollmacht ihren in ihrem Haushalt lebenden Sohn als Bevollmächtigten eingesetzt, sollte sie selbst durch Krankheit oder Behinderung nicht mehr dazu in der Lage sein, sich um ihre rechtlichen Angelegenheiten zu kümmern. Im Zuge des behandelten Rechtsstreits ging es dabei um die Frage, ob der bevollmächtigte Sohn der nach dem Tod der Mutter entstandenen Erbengemeinschaft gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet sei – ein Mittel, um das ordnungsgemäße Handeln des Auftragnehmers überprüfen zu können.
Hier musste das OLG differenzieren. Erst einmal könne eine solche Rechnungslegungspflicht nicht allein aus einer bloßen Bevollmächtigung hergeleitet werden, da diese nicht zwingend einen rechtlichen Auftrag enthalte. Ein solcher Auftrag verlange nämlich eine Einigung darüber, dass jemand für einen anderen in dessen Angelegenheiten tätig wird und pflichtgemäß vor allem auch tätig werden muss. Wenn – wie im vorliegenden Fall – eine umfassende Beauftragung des Sohns in allen Angelegenheiten (so auch für Bankgeschäfte) durch eine Vorsorgevollmacht erfolgt, kann dies ein wichtiges Indiz für eine Auftragserteilung auch im rechtlichen Sinne sein. Das OLG kam hier daher zu der Einschätzung, dass der bevollmächtigte Sohn der Erbengemeinschaft gegenüber durchaus zur Rechnungslegung verpflichtet ist.
Hinweis: Liegt ein besonderes Nähe- und Vertrauensverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer vor, ist in der Regel nicht von einer Rechnungslegungspflicht auszugehen. Doch Vorsicht: Dies wird unter Eheleuten angenommen, nicht aber generell bei nahen Verwandten!
Quelle: OLG Braunschweig, Urt. v. 28.04.2021 – 9 U 24/20
Grundsätzlich kann ein Testamentsvollstrecker aus seinem Amt entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund kann in einer groben Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers liegen, aber auch in der Unfähigkeit zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Im folgenden Fall hat das Oberlandesgericht München (OLG) eine Kehrtwende zu seiner bisherigen Rechtsprechung eingelegt, was die Frage betrifft, wann welche Erben einen Antrag auf die Entlassung eines Testamentsvollstreckers stellen dürfen.
Zu einer solchen Antragstellung sind all diejenigen Personen berechtigt, deren Rechte und Pflichten durch die Testamentsvollstreckung unmittelbar betroffen sein können. In einer ungeteilten Erbengemeinschaft sind dabei grundsätzlich alle Erben. Somit können auch jene Erben, deren Erbteile nicht von der Testamentsvollstreckung beschränkt, aber trotzdem von dieser betroffen sind, einen Antrag auf Entlassung eines Testamentsvollstreckers stellen. Insoweit erstreckt sich das Antragsrecht eines Miterben, dessen Erbanteil einer Testamentsvollstreckung unterliegt, auch auf die Entlassung des Testamentsvollstreckers in Bezug auf einen anderen Erbteil, der ebenfalls von der Testamentsvollstreckung betroffen ist.
Die jüngste Entscheidung des OLG ist insoweit bemerkenswert, weil es seine bisherige gegenteilige Rechtsprechung in dieser Frage ausdrücklich aufgibt. Im Übrigen teilte das OLG dabei auch die Ansicht des Nachlassgerichts, dass der Testamentsvollstrecker dieses Falls aus seinem Amt zu entlassen war, weil ein wichtiger Grund hierfür vorlag. Hierfür reichte dem Gericht im Ergebnis bereits aus, dass der Testamentsvollstrecker hier das Vermögen der Erblasserin mit seinem eigenen Vermögen vermischt hatte – eine eindeutig grobe Pflichtverletzung.
Hinweis: Ein Miterbe kann einen Antrag auf Entlassung eines Testamentsvollstreckers nicht nur bezüglich seines eigenen Erbanteils, sondern auch bezüglich eines weiteren, ebenfalls von der Testamentsvollstreckung betroffenen Erbanteils einlegen.
Quelle: OLG München, Beschl. v. 09.07.2020 – 31 Wx 455/19
Die Anordnung einer Nachlasspflegschaft dient in erster Linie der Sicherung eines Nachlasses und nicht der Beseitigung von bevorstehenden Schwierigkeiten bei einer Erbauseinandersetzung. Dies musste im folgenden Fall des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) auch eine Erbengemeinschaft feststellen, bei der der Erbe an einem letzten 1/6-Anteil am Nachlass nicht festgestellt werden konnte.
Nach dem Tod des Erblassers im Jahr 2010 erteilte das Nachlassgericht zunächst einen Teilerbschein und ordnete eine (Teil-)Nachlasspflegschaft bezüglich eines letzten 1/6-Anteils am Nachlass an, da der Erbe nicht festgestellt werden konnte – Ermittlungen zum unbekannten Erben blieben erfolglos. Das Nachlassgericht hob die Nachlasspflegschaft im Jahr 2014 auf, da ein letztes verbliebenes Kontoguthaben hinterlegt wurde. Vier Jahre später erfuhren die Erben von der Existenz eines weiteren bislang unbekannten Kontos und beantragten erneut die Einrichtung einer (Teil-)Nachlasspflegschaft. Dies lehnte das Nachlassgericht mit der Begründung ab, dass hierfür kein Sicherungsbedürfnis bestehe, da auch dieses Guthaben hinterlegt werden könne, was auch tatsächlich erfolgt ist. Die Hinterlegungsstelle teilte den Erben mit, dass eine Auszahlung des Guthabens aber nur erfolgen könne, wenn eine Freigabeerklärung aller Erben vorläge. Da der Erbe des letzten Erbanteils aber nicht bekannt war, waren die Erben der Ansicht, dass dies faktisch einer Enteignung gleichkäme, da sie ohne Einrichtung einer Nachlasspflegschaft keinen Zugriff auf diesen Nachlass erhielten. Ohne die Nachlasspflegschaft sei es nicht möglich, die Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen.
Dieses Argument ließ das OLG in der Beschwerde nicht gelten. Die Nachlasspflegschaft setzt einen Anspruch gegen den Nachlass selbst voraus. Die angestrebte Erbauseinandersetzung richtet sich aber gegen die übrigen Miterben und ist vom Schutzzweck einer Nachlasspflegschaft nicht umfasst. Das Gericht ordnet eine solche Pflegschaft nur an, wenn der Bestand des Nachlasses ohne gerichtliche Hilfe gefährdet ist und aufgrund einer Dringlichkeit ein konkreter Sicherungsanlass besteht.
Die Gefährdung eines Nachlasswerts liegt etwa dann vor, wenn der Wert des Nachlasses durch strafbare Handlungen oder eine nicht ordnungsgemäße Verwaltung reduziert wird. Die Nachlasspflegschaft dient gerade nicht dazu, den Erben bei der Abwicklung des Nachlasses zu helfen. Zwar kann es notwendig sein, eine Nachlasspflegschaft auch zum Zweck der Erbenermittlung einzurichten. Hiervon war aber im konkreten Fall nicht auszugehen, da nach Beendigung der ersten Nachlasspflegschaft keine neuen Erkenntnisse über einen möglichen Erben vorlagen oder noch zu erwarten waren.
Hinweis: Ist und bleibt ein Erbe unbekannt, kommt zum Zweck der Erbauseinandersetzung einer Gemeinschaft unter Umständen die Einrichtung einer Pflegschaft für einen unbekannten Beteiligten (nach § 1913 BGB) in Betracht.
Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.12.2019 – I-3 Wx 106/19
Wenn man mit dem Erblasser in einer Immobilie gewohnt hat, stellen sich nach dessen Ableben einige Fragen – beispielsweise, ob man nach dem Tod des Erblassers eine Nutzungsentschädigung an die Erbengemeinschaft zu zahlen oder welche Auswirkungen der Tod des Eigentümers auf das Mietverhältnis hat. Antworten hierzu gab kürzlich das Amtsgericht Mönchengladbach (AG).
Die Beteiligten gehörten zu einer Erbengemeinschaft nach der verstorbenen Mutter. Der Sohn, der mit der Mutter in dem Haus gewohnt hatte, wurde von den übrigen Miterben zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung an die Erbengemeinschaft aufgefordert.
Das AG verurteilte den Miterben tatsächlich zur Zahlung einer solchen Entschädigung. Zwar ist nach den erbrechtlichen Vorschriften jeder Miterbe zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands befugt, ohne dass die übrigen Miterben hiervon per se ausgenommen sind. Soweit allerdings die Miterben eine neue Regelung der Nutzung verlangen, kann damit ein Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung ausgelöst werden. Außerdem ist das Mietverhältnis mit dem Miterben durch den Eintritt des Erbfalls beendet worden. Der in dem Haus verbliebene Sohn kann nicht gleichzeitig auf der einen Seite als Teil der Erbengemeinschaft Vermieter sein, während er zugleich auch Mieter des Hauses ist. Diese sogenannte Konfusion führt zu einer Beendigung eines Mietverhältnisses.
Hinweis: Es ist notwendig, dass das Verlangen nach einer Nutzungsneuregelung hinreichend bestimmt ist. Die Miterben müssen dabei zum Ausdruck bringen, dass sie eine alleinige Nutzung nicht mehr hinnehmen.
Quelle: AG Mönchengladbach, Urt. v. 18.12.2019 – 35 C 97/19
In der Fachliteratur und Rechtsprechung war bislang umstritten, ob ein gepfändeter Erbanteil freihändig verkauft werden darf. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Frage nun abschließend geklärt.
Drei Personen waren zusammen in Erbengemeinschaft Eigentümer eines Grundstücks. Der Anteil einer dieser Erben wurde gepfändet und von den neuen Eigentümern verkauft. Dagegen wehrten sich jedoch die Miterben, so dass der Fall schließlich beim BGH landete.
Der BGH entschied, dass die Pfändung und Überweisung des Anteils eines Miterben am Nachlass den Vollstreckungsgläubiger nicht dazu berechtigt, den Erbanteil freihändig zu veräußern. Hierzu bedarf es vielmehr eines gesonderten Beschlusses des Vollstreckungsgerichts. Die Veräußerung kann von dem Gericht angeordnet werden, wenn die Veräußerung des Rechts selbst zulässig ist.
Hinweis: Der Anteil eines Miterben an dem Nachlass kann durchaus gepfändet werden. Damit der Gläubiger aber den Pfandgegenstand auch verwerten, also zu Geld machen kann, erfolgt durch das Vollstreckungsgericht die Überweisung der Forderung an den Gläubiger durch einen Überweisungsbeschluss. So kann dieser im Fall eines Erbanteils die Auseinandersetzung betreiben, indem er beim Nachlassgericht einen Antrag auf Vermittlung durch einen Notar stellt oder eine Teilungsklage gegen die Miterben erhebt. Er darf das Recht an dem Erbanteil jedoch nicht auf einen Dritten übertragen. Dazu ist mit dem BGH-Urteil nun ein weiterer Beschluss des Vollstreckungsgerichts nötig, der das Interesse des Gläubigers an der Befriedigung, aber auch das schutzwürdige Interesse des Schuldners berücksichtigt, der den Pfandgegenstand nicht verschleudert sehen möchte.