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Schlagwort: Erblassers

Gesetzliche Vermutungsregelung: Auslegung der Vor- und Nacherbschaft in einem gemeinschaftlichen Testament

Wer über Antworten auf offene Fragen mutmaßen muss, sucht nach Anhaltspunkten, die nahelegen, was mit großer Wahrscheinlichkeit gemeint gewesen war. So auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG), das mit der Interpretation eines handschriftlich verfassten letzten Willens betraut wurde. Und siehe da: Die Bestimmung von Ersatzerben gab dem Gericht einen Wink in die vermutet richtige Richtung.

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Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers: Kein sogenanntes Insichgeschäft ohne entsprechende Ermächtigung durch Erblasser

Aufgabe eines Testamentsvollstreckers ist es, nach dem Tod des Erblassers dessen Willen weiter zur Geltung zu bringen. Er ist dabei nicht gesetzlicher Vertreter des Erben – vielmehr tritt er im allgemeinen Rechtsverkehr selbst als Vertragspartner auf und ist zudem berechtigt, über Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er aber nur unter Einschränkungen berechtigt. Problematisch kann dies werden, wenn ein Testamentsvollstrecker ein Rechtsgeschäft zu seinen eigenen Gunsten durchführt – so wie im Fall des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG), bei dem es um ein sogenanntes Insichgeschäft ging.

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Eigene Verfügungen ausschlaggebend: Wann ein gemeinschaftliches Testament kein wirksames Testament mehr darstellt

Ehegatten können handschriftlich ein gemeinschaftliches Testament errichten. Hierfür ist erforderlich, dass in dem Testament Verfügungen beider Ehegatten enthalten sind – unabhängig davon, ob sie wechselseitig oder einseitig gewollt sind. Problematisch wird es, wenn ein Testament vom Ehegatten des Erblassers (mit-)geschrieben und von beiden unterzeichnet wird, dieses Testament aber keine eigenen letztwilligen Verfügungen des Schreibenden enthält. Mit einem solchen Fall hatte sich das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) zu beschäftigen.

Die Ehegatten hatten abwechselnd ein Testament auf Papier niedergeschrieben und unterschrieben, das in der Ich-Form formulierte Verfügungen des Erblassers enthielt, die aber von dessen Ehefrau handschriftlich verfasst waren. Da diese handschriftliche Verfügung eine zuvor aufgesetzte notarielle Verfügung aufheben sollte, stritten sich die Erben nun über die Wirksamkeit dieses handschriftlichen Testaments.

Das OLG kam bei der Auslegung des Testaments zu dem Ergebnis, dass es sich nicht um ein gemeinschaftliches Testament der Eheleute gehandelt habe, da es lediglich Verfügungen eines der beiden Ehegatten enthielt. Damit fehlte es an einem wirksamen gemeinschaftlichen Testament. Das Gericht prüfte darüber hinaus, ob der Text in ein wirksames Einzeltestament des Erblassers hätte umgedeutet werden können. Dies hätte zu einer Wirksamkeit aber erforderlich gemacht, dass der Text des Testaments von dem Erblasser persönlich erstellt wurde – was vorliegend nicht der Fall war. Die maßgeblichen Passagen waren von dessen Ehefrau verfasst worden.

Hinweis: Eheleute können ein privatschriftliches Testament gemeinschaftlich errichten. Hierfür ist es generell ausreichend, dass nur ein Ehegatte den Text des Testaments niederschreibt und beide Eheleute diesen dann handschriftlich unterzeichnen – nur müssen eben auch die Feinheiten der Form halber gewahrt werden!

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 09.04.2021 – I-3 Wx 219/20

 Thema: Erbrecht

Vollstreckungsgegenklage möglich: Miterben dürfen alleine einen Titel gegen den Schuldner zugunsten der Erbengemeinschaft erstreiten

Miterben sind gesetzlich nur dazu berechtigt, Ansprüche der Erbengemeinschaft mit Wirkung für die gesamte Erbengemeinschaft geltend zu machen. Hat ein Miterbe einen solchen Vollstreckungstitel erworben, schließt sich die Frage an, ob dieser Miterbe auch alleine dazu berechtigt ist, die Zwangsvollstreckung durchzuführen. Eine Antwort darauf zu finden, war im Folgenden Aufgabe des Bundesgerichtshofs (BGH).

Nach dem Tod des Erblassers fand eine Zwangsversteigerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks zur Aufhebung der Erbengemeinschaft statt. Mit Beschluss des Amtsgerichts (AG) wurde festgestellt, dass der Erbengemeinschaft gegen einen der Söhne des Erblassers noch eine Forderung aus dem Verteilungsverfahren von ca. 150.000 EUR zusteht. Über diese Forderung der Erbengemeinschaft hat das AG dem Enkel des Erblassers, der ebenfalls zur Erbengemeinschaft gehörte, eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses erteilt. Der Sohn des Erblassers und Schuldner der Forderung wendete sich erfolglos gegen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung der amtsgerichtlichen Entscheidung.

Der BGH hat im Wege einer Rechtsbeschwerde entschieden, dass das AG die vollstreckbare Ausfertigung der Entscheidung zu Recht zugunsten des Miterben erteilt hat. Dies sei eine zwangsläufige Konsequenz aus der gesetzlichen Befugnis des Miterben, alleine einen Titel gegen den Schuldner zugunsten der Erbengemeinschaft zu erstreiten. Es entspreche dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, dass es jedem Miterben möglich sein soll, unabhängig von den weiteren Miterben einen zum Nachlass gehörenden Anspruch einzufordern, einzuklagen und im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Sollten mehrere Miterben jeweils gesondert für sich eine Ausfertigung des Vollstreckungstitels über die gesamte Forderung beantragen, würde der Schuldner nämlich ausreichend dadurch geschützt, dass er im Wege einer Vollstreckungsgegenklage geltend machen kann, die Forderung bereits gegenüber einem Miterben erfüllt zu haben.

Hinweis: Mit dieser Entscheidung wird ein Streit in der Rechtsprechung darüber beendet, ob der Miterbe eine vollstreckbare Ausfertigung verlangen kann, die ausschließlich ihn als Vollstreckungsgläubiger ausweist.

Quelle: BGH, Urt. v. 04.11.2020 – VII ZB 69/18

Thema: Erbrecht

Schenkung bei Verheirateten: Besonderheiten der ehelichen Gemeinschaft rechtfertigen Ungleichbehandlung bei Zehnjahresfrist

Ein Pflichtteilsberechtigter kann bei einer Schenkung des Erblassers an einen Dritten ergänzend den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Dabei werden jedoch nur Schenkungen berücksichtigt, die maximal zehn Jahre zurückliegen. Bei einer Schenkung an den Ehegatten beginnt diese Frist allerdings erst mit Auflösung der Ehe. So müssen bei miteinander Verheirateten alle Schenkungen berücksichtigt werden – ganz egal, wie lange sie auch zurückliegen. Eine hiervon betroffene Witwe hielt dies für verfassungswidrig und zog vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG).


Ein Mann hatte seiner Frau mehr als zehn Jahre vor seinem Tod ein mit einem Mietshaus bebautes Grundstück geschenkt. Nach seinem Tod verlangte dessen Sohn aus erster Ehe Auskunft über den Wert des Grundstücks, um mögliche Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend zu machen. Die Frau weigerte sich jedoch und legte Verfassungsbeschwerde ein. Das BVerfG musste ihr jedoch widersprechen.

Die Norm ist nach Auffassung der Richter durchaus nicht verfassungswidrig und muss daher angewendet werden. Die ehetypische wirtschaftliche Verflechtung und die aus der Ehe resultierenden gegenseitigen Ansprüche rechtfertigen eine solche Ungleichbehandlung der Schenkungen. So kann der schenkende Ehegatte den Gegenstand typischerweise weiterhin nutzen, was bei einer Schenkung an andere nicht der Fall ist. Die Witwe musste daher Auskunft erteilen und den Pflichtteil gegebenenfalls entsprechend erhöhen.

Hinweis: Schenkungen zu Lebzeiten werden häufig eingesetzt, um den Nachlass noch zu Lebzeiten zu regeln oder um Steuern zu sparen und Pflichtteilsansprüche zu reduzieren. Bei Schenkungen unter Ehegatten kann die letzte Wirkung jedoch nicht erzielt werden, da Schenkungen bis zur Auflösung einer Ehe voll angerechnet werden. Daher empfiehlt es sich, hier fachkundigen Rat einzuholen, um geeignetere Regelungen zu finden.

Quelle: BVerfG, Beschl. v. 26.11.2018 – 1 BvR 1511/14

Thema: Erbrecht

Handschriftliche Testamentsformulierungen: Die Erwähnung der Vermögensverwaltung legt nahe, dass es sich um eine Vor- und Nacherbschaft handelt

Handschriftliche Testamente enthalten häufig Formulierungen, die im rechtlichen Sinne nicht ganz eindeutig sind und daher ausgelegt werden müssen. Insbesondere die Anordnung von Vor- und Nacherbschaften führt immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, wie auch im folgenden Fall des Oberlandesgerichts München (OLG).


Ein Mann hinterließ ein handschriftliches Testament, in dem er seine Lebensgefährtin zur Erbin einsetzte. Darüber hinaus verfügte er, dass diese das Vermögen für seine Kinder „verwalten“ solle. Als die Lebensgefährtin einen Erbschein als Alleinerbin beantragte, wandten sich die beiden Kinder aus erster Ehe dagegen und trugen vor, dass die Lebensgefährtin nur Vorerbin, die drei Kinder des Erblassers (zwei aus erster Ehe, eines mit der Lebensgefährtin) dessen Nacherben seien.

Das OLG gab den Kindern Recht. Es legte das Testament dahingehend aus, dass in der Formulierung „für meine Kinder verwalten“ zum Ausdruck kommt, dass letztendlich die Kinder in den Genuss seines in der Substanz ungeschmälerten Vermögens kommen sollen. Somit konnte die Lebensgefährtin nur Vorerbin sein.

Hinweis: Durch Vor- und Nacherbschaft können in zeitlich versetzter Reihenfolge mehrere Erben eingesetzt werden. Oft soll der Ehepartner das Vermögen bis zu dessen Tod nutzen und dann an die Kinder weitergeben. Aber auch andere zeitliche Umstände können hierbei vom Erblasser angeordnet werden – etwa die Beendigung einer Ausbildung oder eine Wiederheirat. Der Vorerbe unterliegt bestimmten Beschränkungen, damit das Vermögen erhalten wird. Verfügungen über Grundstücke und unentgeltliche Verfügungen durch den Vorerben sind zum Beispiel in der Regel unwirksam, soweit sie den Nacherben benachteiligen. Ein Nachteil bei dieser Konstruktion ist, dass der Erblasser zweimal beerbt wird und zweimal Erbschaftssteuer anfällt. Es sollte daher geprüft werden, ob es zum Vermögenserhalt nicht geeignetere Möglichkeiten gibt – etwa durch die Einräumung des Nießbrauch am Nachlass für den potentiellen Vorerben.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 13.11.2018 – 32 Wx 182/17

Thema: Erbrecht

Das verschwundene Original: Auch die Kopie eines Testaments kann als Nachweis ausreichen

Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten darüber, ob der Erblasser ein Testament verfasst hat und wenn ja, mit welchem Inhalt. Ist das Testament nicht mehr auffindbar, kann der Nachweis des Willens des Erblassers schwierig sein. So auch im folgenden Fall des Berliner Kammergerichts (KG).

Nach dem Tod eines Mannes beantragten seine zwei Söhne einen Erbschein, der sie als  aufgrund der gesetzlichen Erbfolge auswies. Ihre Stiefschwester legte jedoch die Kopie eines handschriftlichen Testaments vor, in dem Erblasser sie zur Alleinerbin eingesetzt hatte. Das Originaltestament war nicht mehr auffindbar.

Das KG entschied, dass in diesem Fall die Kopie ausreichend ist und somit die Stieftochter zur Alleinerbin wurde. Die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung wird nicht dadurch berührt, dass die Testamentsurkunde ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verlorengegangen oder sonst nicht auffindbar ist. Errichtung und Inhalt eines Testaments können in diesen Fällen mit Hilfe anderer Beweismittel dargetan werden, wobei an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind. Da die Sachverständigenbegutachtung der Kopie ergeben hatte, dass der Erblasser das Originaltestament mit großer Wahrscheinlichkeit selbst verfasst hatte, war der Beweis hier für das Gericht erbracht. Es wies auch darauf hin, dass die Söhne hätten beweisen müssen, dass das Testament deshalb verschwunden war, weil der Erblasser es vernichtet hatte, um es zu widerrufen – und das ist ihnen nicht gelungen.

Hinweis: Bei handschriftlichen Testamenten besteht immer die Gefahr, dass diese verlorengehen oder durch Unberechtigte vernichtet werden. Daher ist es (zumindest bei werthaltigen Nachlässen) empfehlenswert, das Testament in amtliche Verwahrung zu geben. Für den Nachweis einer Erbschaft ist grundsätzlich das Originaltestament vorzulegen. Andernfalls muss der Berechtigte nicht nur beweisen, dass der Erblasser ein formgültiges, rechtswirksames Testament mit dem von ihm behaupteten Inhalt errichtet hat – er ist auch dafür beweispflichtig, dass es sich nicht um einen bloßen Entwurf gehandelt hat. Dies kann in der Praxis sehr schwierig sein.

Quelle: KG, Beschl. v. 03.08.2018 – 6 W 52/18

Thema: Erbrecht

Stundung des Pflichtteils: Auch in Härtefällen müssen Ansprüche nicht sofort ausgezahlt werden

Aufgrund des gesetzlichen Erbrechts ist es grundsätzlich nicht möglich, Angehörige gänzlich vom Erbe auszuschließen: Sie erhalten vielmehr den gesetzlich festgelegten Pflichtteil.

Dies führt in der Praxis immer wieder zu Streitigkeiten, insbesondere wenn das Erbe hauptsächlich aus Immobilien oder Sachwerten besteht und dem Erben eine Auszahlung von Pflichtteilsansprüchen nicht ohne weiteres sofort möglich ist.

Grundsätzlich ist der Pflichtteilsanspruch zwar sofort fällig, jedoch sieht das Gesetz auch eine Stundungsmöglichkeit für Härtefälle vor. Als Beispiel für solche Härtefälle nennt das Gesetz Fälle, in denen die Auszahlung des Pflichtteils zwangsläufig zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts führen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. In solchen Fällen müssen die Interessen abgewogen und die Interessen des Pflichtteilsberechtigten angemessen berücksichtigt werden. Hat der Pflichtteilsberechtigte beispielsweise einen dringenden und nachvollziehbaren Bedarf, seinen Anteil zu erhalten, oder hat er von dem Verstorbenen Unterhalt bekommen, wird eine Stundung in der Regel abgelehnt. Grundsätzlich kann dem Erben aber auch zugemutet werden, zur Auszahlung des Pflichtteils einen Kredit aufzunehmen.

Hinweis: Über die Stundung entscheidet das Nachlassgericht, sofern der Erbe diese beantragt. Das Gericht kann auch Ratenzahlung oder die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung anordnen. Um solche Fälle zu vermeiden, empfiehlt es sich jedoch, schon zu Lebzeiten des Erblassers einen Pflichtteilsverzicht zu vereinbaren und den Pflichtteilsberechtigten anderweitig zu entschädigen.

zum Thema: Erbrecht

Dreizeugentestament: Wirksamkeitsvoraussetzungen für Nottestamente sind sehr eng gesteckt

Steht der Tod des Erblassers kurz bevor, gibt es die Möglichkeit, ein Nottestament zu errichten.

Gerade in Krankenhäusern, etwa vor schwierigen Operationen, wird von dieser Möglichkeit häufig Gebrauch gemacht. Bei der Errichtung solcher Testamente kommt es jedoch immer wieder zu Schwierigkeiten, da diese nur in Ausnahmefällen zulässig sind und weil wichtige Wirksamkeitsvoraussetzungen nicht beachtet werden.

Eine ältere Frau lag im Krankenhaus und befürchtete, bald zu sterben. Daher rief sie ihre zwei Cousinen und ihren langjährigen Bankberater zu sich, um ein Testament zu errichten. Da sie nicht mehr flüssig schreiben konnte, setze eine der Cousinen das Testament auf, das die Erblasserin sowie eine anwesende Krankenschwester unterschrieben.

Das Gericht ging davon aus, dass ein Dreizeugentestament nur wirksam ist, wenn die Zeugen in dem Bewusstsein und mit der Bereitschaft, an der Errichtung eines Nottestaments als Zeugen mitzuwirken, handeln. Im vorliegenden Fall konnte aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Beteiligten sich dieser Zeugenfunktion bewusst waren. Vielmehr dachten sie, dass sie der Erblasserin bei der Errichtung eines handschriftlichen Testaments helfen. Somit lag kein wirksames Dreizeugentestament vor. Ein wirksames eigenhändiges Testament lag ebenfalls nicht vor, da die Erblasserin es nicht selbst geschrieben hatte.

Hinweis: Ein Testament kann grundsätzlich zur Niederschrift eines Notars (notarielles Testament) oder durch eigenhändige Niederschrift des Erblassers (eigenhändiges Testament) errichtet werden. Wenn zu befürchten ist, dass der Erblasser bald stirbt und kein Notar erreichbar ist, kann ein Testament in Notfällen auch zur Niederschrift des Bürgermeisters errichtet werden. Ist auch dies nicht möglich, kann ein sogenanntes Dreizeugentestament oder Nottestament errichtet werden. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn objektiv eine Todesgefahr vorliegt, der Erblasser also wenige Tage später stirbt, und kein Notar erreichbar war. Zudem müssen sich die Zeugen ihrer Beurkundungsfunktion bewusst sein. Ein Dreizeugentestament ist somit nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig und wirksam. Es empfiehlt sich daher, frühzeitig seine erbrechtlichen Angelegenheiten zu regeln.

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.06.2015 – I-3 Wx 224/14
Thema: Erbrecht

Erbenhaftung

Erbenhaftung

Ein Erbe erhält durch die Erbschaft nicht nur Rechte, sondern erbt auch die Schulden des Verstorbenen. Mit dem Tod wird anstelle des Verstorbenen sein Erbe oder – wenn mehrere Erben vorhanden sind – die Erbengemeinschaft Schuldner der Verbindlichkeiten. Der Erbe oder die Erbengemeinschaft haften deshalb für die gesamten Verbindlichkeiten eines Verstorbenen.

Häufig haben die Erben nach dem Tod des Erblassers keine Kenntnis von den Nachlasswerten und somit auch keine Kenntnis darüber, ob der Nachlass überschuldet ist.

Die knapp bemessene Ausschlagungsfrist reicht in der Regel nicht aus, sich die erforderlichen Informationen zu besorgen, zumal insbesondere die Banken Auskünfte, sofern kein Erbschein vorhanden ist, zunächst nicht erteilen.

Hat man den Erbschein beantragt, liegt hierin in der Regel bereits eine Annahme der Erbschaft, so dass eine Ausschlagung grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommt.

Um in dieser Situation noch eine Haftungsbegrenzung herbeizuführen, stehen verschiedene Möglichkeiten offen: die Nachlassverwaltung, die Nachlassinsolvenz sowie die Dürftigkeitseinrede.

Um hier keine Fehler zu begehen, bedarf es der Mitwirkung eines Fachanwalts für Erbrecht.

Peter Kania

Peter Kania

T. 0202-38902-20

Erbrecht

  • Rechtsanwalt Peter Kania

    Peter Kania

  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

    Rainer Tschersich

  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

    Kati Kirschstein

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