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Schlagwort: Fahrverbot

200 EUR statt 320 EUR: Bußgeldreduzierung wegen beengter Wirtschaftsverhältnisse und gestiegener Energiekosten

Der folgende Fall, den das Amtsgericht Dortmund (AG) zu behandeln hatte, zeigt, dass Gerichte bei ihrer Urteilsfindung einen gewissen Spielraum haben. Strafe muss zwar schmerzen – sonst wäre sie ja keine -, sie sollte aber keine unverhältnismäßigen Konsequenzen nach sich ziehen. Um das Fahrverbot kam die betagte Verkehrssünderin dennoch nicht herum, doch lesen Sie selbst.

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Vorsatz statt Fahrlässigkeit: Alarm an einer Pferdekoppel schließt Vorsatz bei Geschwindigkeitsverstoß nicht aus

Wer sich in einer Notlage wähnt, muss abwägen, ob er sich deswegen über geltende Regeln im Straßenverkehr hinwegsetzt. Denn das Prinzip des Vorsatzes wird auch in Ausnahmesituationen vor den Gerichten ganz sensibel bewertet, so wie es das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) im folgenden Fall getan hat, bei dem ein Mann um das Wohl seiner Pferde fürchtete und deswegen die zulässige Geschwindigkeit erheblich überschritt.

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Rotlichtverstoß: Absehen vom Fahrverbot als unzumutbare Härte bei Dreifachmutter in Ausbildung

Der folgende Fall des Amtsgerichts Dortmund (AG) zeigt, dass Gerichte durchaus fähig sind, Strafen an die individuelle Lebenssituation anzupassen. Doch Vorsicht: Das ist kein Freibrief, das Gaspedal des fahrbaren Untersatzes durchzudrücken. Denn auf die Tränendrüse zu drücken, ist vor Gericht kein Garant für Milde.

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Augenblicksversagen: Beim Rotlichtverstoß an unübersichtlicher Ampelkonstellation kann vom Fahrverbot abgesehen werde

Das folgende Urteil beweist, dass Gerichte bei weitem nicht so lebensfern urteilen, wie es gern behauptet wird. In diesem Fall war es am Amtsgericht Karlsruhe (AG), die Umstände zu bewerten, die zuerst zu einem Rotlichtverstoß und schließlich den Fahrzeugführer zu Gericht führte.

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Vorschnelle Bußgeldstelle: Abfrage der Eintragungen in Flensburg verstößt zum Zeitpunkt der Befragung gegen den Datenschutz

Viele motorisierte Verkehrsteilnehmer kennen das womöglich: Erst „blitzt es“, und alsbald folgt die schriftliche Befragung darüber, ob man denn selber am Steuer gesessen habe und somit auch für den Regelverstoß verantwortlich gemacht werden könne. In genau dieser Phase hatte es eine Bußgeldstelle besonders eilig mit ihren weiteren Nachforschungen, denen das Amtsgericht Bad Kreuznach (AG) jedoch einen Riegel vorschieben musste.

Ein Autofahrer war auf der Autobahn seinem Vordermann zu dicht aufgefahren. Mit einer Geschwindigkeit von 123 km/h hätte er ungefähr 60 Meter Abstand einhalten müssen. Eine Abstandsmessung ergab hingegen nur 27 Meter. Der Fahrer erhielt einen Bußgeldbescheid über 75 EUR sowie einen Punkt in Flensburg. Der Fahrer legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Er gab an, dass vor ihm ein Fahrzeug abgebremst habe und er deshalb zu dicht auffuhr. Das sei ihm nicht anzulasten. Weiterhin trug er vor, dass auch ein Verstoß gegen den Datenschutz gegeben sei. Die Abfrage seines Punktestands in Flensburg sei erfolgt, bevor die Anhörung abgeschlossen war.

Das AG entschied, dass es unter diesen Umständen gerechtfertigt ist, die Geldbuße angemessen zu senken. In einem Bußgeldverfahren ist vorgesehen, dass die Behörde durch Versendung des Anhörungsbogens zunächst den Halter befragt, wer zum Zeitpunkt des Verstoßes überhaupt am Steuer gesessen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei somit also noch völlig unklar, ob der Fahrzeughalter überhaupt der Fahrer gewesen sei. Deshalb müsse die Bußgeldstelle noch nicht wissen, ob Eintragungen im Fahreignungsregister vorhanden sind. Die Anforderung dieser Daten sei demnach noch nicht „erforderlich“, wie es in § 30 Abs. 1 Nr. 2 Straßenverkehrsgesetz heißt, und damit datenschutzrechtlich unzulässig. Der Fahrer wurde zu einem Verwarngeld von 55 EUR verurteilt, so dass es nicht zu einer Punkteeintragung kam.

Hinweis: Die zuständige Bußgeldstelle hatte unter anderem einen automatisierten Auszug aus dem Fahreignungsregister beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg angefordert. Zu finden sind in diesem Register auch die Straßenverkehrsverstöße sowie die hieraus resultierenden Punkte oder Maßnahmen bezüglich des Verkehrsteilnehmers. Mit der Abfrage wollte die Bußgeldstelle herausfinden, ob der Fahrer bereits in der Vergangenheit Verstöße begangen hatte. Dies kann auch die Erhöhung der sogenannten Regelgeldbuße mit sich bringen oder die Verhängung eines Fahrverbots rechtfertigen.

Quelle: AG Bad Kreuznach, Urt. v. 08.03.2021 – 47 Owi 1044 Js 15488/20

Thema: Verkehrsrecht

Elf Mal geblitzt: Ab dem dritten Verstoß ist von Vorsatz auszugehen

Sich elf Mal in nur 68 Minuten blitzen zu lassen, scheint fürwahr rekordverdächtig. Ob das auch für das Strafmaß gilt, zeigt das folgende Urteil des Amtsgerichts München (AG).

Ein 24-Jähriger wurde innerhalb von 68 Minuten ganze elf Mal geblitzt, wobei er die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit mit seinem Auto um 34 bis 64 km/h überschritt. Summa summarum hätte dies eine Geldbuße von 3.760 EUR und ein dreimonatiges Fahrverbot ergeben. Doch selbst in einem solchen klar erscheinenden Fall ist das Gericht anzuhalten, zu differenzieren. Und das tat es auch.

Das AG verurteilte den offensichtlich passionierten Raser „nur“ wegen einer fahrlässigen und fünf vorsätzlichen Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit. Dabei ergaben sich Geldbußen von 64 EUR, 224 EUR, 224 EUR, 384 EUR, 224 EUR und 384 EUR, also insgesamt 1.504 EUR. Bei dem dreimonatigen Fahrverbot blieb es allerdings.

Das Gericht ist zugunsten des Betroffenen bei den ersten beiden Geschwindigkeitsüberschreitungen von Fahrlässigkeit ausgegangen. Spätestens jedoch ab der dritten Geschwindigkeitsüberschreitung ist seiner Ansicht nach von Vorsatz auszugehen. Dies ergibt sich daraus, dass der Betroffene während eines Zeitraums von 0.19 Uhr bis 0.33 Uhr zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen von 34 und 39 km/h vorzuweisen hatte. Daraus ist ersichtlich, dass sich der Mann am Tattag während der insgesamt über eine Stunde dauernden Fahrt bewusst an keine Geschwindigkeitsbeschränkung innerhalb des Stadtgebiets gehalten hatte. Geschwindigkeitsüberschreitungen hatte er somit zumindest billigend und daher vorsätzlich in Kauf genommen. Spätestens nach 14 Minuten Fahrtstrecke ist dieser Entschluss auch hinreichend deutlich nach außen in Erscheinung getreten, so dass von einem vorsätzlichen Verhalten ausgegangen werden kann.

Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen hat sich das AG entschlossen, von diesen Sätzen lediglich jeweils 40 % in Ansatz zu bringen. In Sachen Fahrverbot war der Rabatt des jungen Mannes jedoch auch in den Augen der Richter verbraucht – eine Reduzierung des dreimonatigen Fahrverbots kommt im Hinblick auf die Vielzahl der Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie hinsichtlich der Vorahndungen des Betroffenen nicht in Betracht.

Hinweis: In Bußgeldverfahren kann bei Geschwindigkeitsüberschreitungen um mehr als 25 km/h zu klären sein, ob der Verstoß noch fahrlässig begangen wurde oder Vorsatz unterstellt werden kann. Von Bedeutung ist dies, weil bei vorsätzlicher Begehungsweise die Regelbuße verdoppelt wird.

Quelle: AG München, Urt. v. 01.03.2019 – 953 OWi 435 Js 216208/18

Thema: Verkehrsrecht

Gesetzeslücke genutzt: Geschickter Schachzug führt zur Einstellung eines Bußgeldverfahrens

Nach einem Verkehrsverstoß ist bei Autofahrern die Angst vor einem Fahrverbot meist ungleich höher als aufrichtige Reue. Dass der Einfallsreichtum bei Verkehrssündern hier entsprechend groß ist, zeigt der folgende Fall, der in der Sachfrage zuerst vor dem Landgericht Tübingen und ableitend schließlich vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) landete.

Ein Autofahrer erhielt von der Ordnungsbehörde einen Anhörbogen, wonach ihm aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung neben einer Geldbuße auch ein Fahrverbot angedroht wurde. Der Mann wandte sich an eine (bis zuletzt unbekannt gebliebene) Person, die auf einer Internetseite damit warb, die Ordnungswidrigkeit zu übernehmen. Gemäß der mit dieser Person getroffenen Absprache ließ der Bleifuß ihr den Anhörbogen zukommen und überwies im Gegenzug 1.000 EUR auf ein Schweizer Bankkonto. Im weiteren Verlauf füllte eine andere Person als „Betroffene/r“ den Anhörbogen aus, gab den Verstoß zu und gab Namen und Adresse einer nichtexistierenden Person an. Wer nun meint, dass dieses dreiste Husarenstück nicht klappen kann, irrt: Das gegen den Verkehrssünder eingeleitete Bußgeldverfahren wurde eingestellt, da er nicht innerhalb der Verjährungsfrist von drei Monaten als Fahrer ermittelt werden konnte.

Doch was hier jeden einigermaßen rechtsverständigen Menschen stört, machte auch die Staatsanwaltschaft hellhörig – sie erhob gegen denn Mann Anklage wegen falscher Verdächtigung. Doch auch das OLG sprach den Betroffenen in diesem Fall frei, weil er die falsche Behauptung nicht in Bezug auf eine andere tatsächlich existierende Person aufgestellt hat. „Ein anderer“ muss im Gesetzessinn eine tatsächlich existierende Person sein. Und wen es nicht gibt, den kann man auch nicht zu Unrecht verdächtigen, was sich aus Wortsinn, Systematik, Zweck des Gesetzes und Historie der Strafvorschrift ergibt. Die Strafvorschrift schützt neben der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege im weiteren Sinne vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme auch den Einzelnen vor ungerechtfertigten Verfahren und anderen Maßnahmen irregeführter Behörden.

Hinweis: Die durch das Gericht aufgezeigte Gesetzeslücke kann nur durch eine Gesetzesänderung geschlossen werden. Die Bundesjustizministerin wurde daher von Bund und Ländern bereits darum gebeten, zeitnah einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Änderung der hier einschlägigen Strafnorm (§ 164 StGB) vorzunehmen.

Quelle: OLG Stuttgart, Urt. v. 10.07.2017 – 24 Ns 24 Js 23198/16

Thema: Verkehrsrecht

Grenz(wert)fälle: Das Alkoholverbot für Fahranfänger ist nicht so „absolut“, wie es sich nennt

Wie absolut das sogenannte absolute Alkoholverbot für Fahranfänger in der Realität bemessen werden kann, musste das Kammergericht Berlin (KG) vor kurzem erneut bewerten.

Ein 20 Jahre alter Fahrzeugführer, der sich noch in der Probezeit befand, geriet in eine Polizeikontrolle. Auf die Frage, ob er Alkohol konsumiert habe, antwortete er, dass er in der Nacht zuvor Alkohol getrunken habe. Daraufhin erfolgte ein Atemalkoholtest, der einen Wert von 0,05 mg/l ergab. Der Betroffene wurde wegen des Verstoßes gegen das allgemein geltende Alkoholverbot für Fahranfänger zu einer Geldbuße von 500 EUR und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt.

Das KG hat den Betroffenen auf dessen Beschwerde hin jedoch freigesprochen. Denn wo die pure Wortinterpretation Recht zu haben scheint, widerspricht die Wissenschaft und auch das Gericht. Denn dieses nimmt aufgrund entsprechender Expertenmeinungen ein Einsetzen der alkoholischen Wirkung im menschlichen Organismus erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 ‰ oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,1 mg/l an. Die hatte der Betroffene mit der gemessenen Atemalkoholkonzentration von 0,05 mg/l aber nicht erreicht.

In seiner Begründung bezieht sich der Senat zudem darauf, dass nach derzeitigem Stand der Wissenschaft Grenzwerte von 0,0 ‰ bzw. 0,0 mg/l, die das Einhalten des „absoluten“ Alkoholverbots belegen würden, nicht bestimmbar sind. Aus diesem Grund hatte die Alkoholkommission zum Alkoholverbot für Fahranfänger einst auch die tatsächlich messbaren Grenzwerte von 0,2 ‰ bzw. 0,1 mg/l empfohlen. Letztendlich folgt der Gesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung damit der wissenschaftlichen Ansicht, dass eine Alkoholwirkung unterhalb von 0,2 ‰ bzw. 0,1 mg/l sowohl aus messtechnischen als auch aus medizinischen Gründen grundsätzlich ausscheidet.

Hinweis: Vorsicht – ab welchem Grenzwert eine Alkoholwirkung festzustellen ist, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt! Wie das KG haben auch das Amtsgericht (AG) Langenfeld und das AG Biberbach entschieden. Demgegenüber hat das AG Herne einen Betroffenen freigesprochen, bei dem ein Atemalkoholwert von 0,13 mg/l festgestellt wurde. Diese Entscheidung beruht allerdings auf Angaben eines von dem Gericht angehörten Sachverständigen, der den Grenzwert für das Einsetzen der alkoholischen Wirkung erst bei 0,26 ‰ annahm.

Quelle: KG, Beschl. v. 15.02.2016 – 3 Ws (B) 538/15 – 122 Ss 142/15 
Thema: Verkehrsrecht

Führerschein und Fahrverbot

Führerschein und Fahrverbot

Bei diversen Verstößen im Bereich des Verkehrsordnungswidrigkeitenrechts ist als Rechtsfolge die Verhängung eines Fahrverbotes vorgesehen. Zu nennen sind hier beispielsweise Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts von 31 oder mehr km/h, außerorts von 41 oder mehr km/h, mehrfache Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h innerhalb eines Jahres, ein qualifizierter Rotlichtverstoß, Abstandsunterschreitungen, Fahren unter Alkohol- und/oder Betäubungsmitteleinfluss.

In Zeiten von Flexibilität und Mobilität im Arbeitsalltag ist es für den Betroffenen häufig problematisch, seinen Führerschein auch nur für einen Monat abzugeben.

Nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte kommt die Verhängung eines Fahrverbots nur bei leichter Fahrlässigkeit nicht in Betracht. Eine individuelle Betrachtung des Einzelfalles ist hier erforderlich.

So kommt das Absehen vom Fahrverbot bereits auf Tatbestandsebene (also ohne Erhöhung der Geldbuße) in Betracht bei einem sogenannten Augenblicksversagen, z.B. bei einem einmaligen Übersehen eines Verkehrsschildes.

Es besteht zudem die Möglichkeit, gegen Erhöhung des Bußgeldes von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen, wenn der Betroffene beruflich auf seinen Führerschein angewiesen ist.

Bei mehrfachen Fahrten unter Alkoholeinfluss oder einmaligen Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln droht der Entzug der Fahrerlaubnis. Gleiches gilt bei der Überschreitung einer entsprechenden Punktegrenze im Fahreignungsregister.

Wir versuchen bereits im Vorfeld durch Beratung, die Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermeiden.

Wir gehen gerichtlich vor dem zuständigen Verwaltungsgericht gegen Entziehungsverfügungen vor.

Sollte die Fahrerlaubnis entzogen worden sein, beraten wir Sie darüber, wie Sie schnellst möglich wieder Ihren Führerschein erhalten. Wir zeigen Ihnen auf, welche Maßnahmen Sie ergreifen können, um die MPU (Medizinisch-Psychologische-Untersuchung) zu bestehen.

Wir arbeiten mit Verkehrspsychologen zusammen, die Sie auf die MPU vorbereiten. Bei Fahrten unter Drogeneinfluss im Straßenverkehr wird regelmäßig ein Abstinenznachweis gefordert.

Bereits im Vorfeld eines drohenden Entzugs der Fahrerlaubnis wegen Punkten im Fahreignungsregister teilen wir Ihnen mit, welche Möglichkeiten es zur Punktereduzierung gibt.

Ingo Losch

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T. 0202-38902-19

Notfall 0163-2571847


losch@kania-partner.de

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Rotlichtverstöße

Rotlichtverstöße

Bei den Rotlichtverstößen wird unterschieden zwischen einem qualifizierten und einem einfachen Rotlichtverstoß. Der qualifizierte Rotlichtverstoß bedeutet, dass die Rotphase länger als eine Sekunde andauerte.

Bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß wird eine Regelgeldbuße von 200,00 € und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Zudem werden zwei Punkte in das Fahreignungsregister (vormals Verkehrszentralregister) eingetragen.

Bei einem einfachen Rotlichtverstoß wird eine Regelgeldbuße von 90,00 € verhängt und ein Eintrag von einem Punkt im Fahreignungsregister vorgenommen.

Da es bei den überwiegenden Rotlichtverstößen keine Anhaltesituation gibt, sondern lediglich „Beweisfotos“ in der Bußgeldakte vorliegen, muss die Bußgeldbehörde hier, wie auch bei anderen Verkehrsordnungswidrigkeiten, dem Betroffenen nachweisen, dass er gefahren ist. Häufig sind die „Beweisfotos“ nicht von sehr guter Qualität, so dass bereits aus diesem Grunde die Fahrereigenschaft nicht ermittelt werden kann und das Verfahren einzustellen ist.

Bei Grenzfällen (lediglich geringfügige Überschreitung der einen Sekunde bei der Rotlichtphase) kann es mit Hilfe von versierten Sachverständigen gelingen, die Rotlichtzeit unter eine Sekunde zu drücken, so dass lediglich ein einfacher Rotlichtverstoß vorliegt, der eine geringere Geldbuße und kein Fahrverbot nach sich zieht.

Aber auch beim qualifizierten Rotlichtverstoß gibt es Verteidigungsansätze. So kommt bei einem sogenannten Augenblicksversagen das Absehen vom Fahrverbot bereits auf Tatbestandsebene in Betracht. In diesem Zusammenhang ist der sog. „Mitzieheffekt“ zu nennen. Wenn der Betroffene nicht seine Ampelanlage sondern die neben ihm stehende Ampelanlage beobachtet, die für Rechts –oder Linksabbieger gilt und die neben ihm fahrenden Fahrzeuge losfahren und der Betroffene ebenfalls losfährt, kommt ein entsprechendes Augenblicksversagen und das Absehen von Fahrverbot in Frage.

Ingo Losch

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