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Schlagwort: Gemeinschaftliches Testament

Keine Vor- und Nacherbschaft: Laut Oberlandesgericht kann Berliner Testament auch aus drei Urkunden bestehen

Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament (sogenanntes Berliner Testament) errichten. Hierfür reicht es aus, wenn einer der Ehegatten das Testament formwirksam errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) musste im folgenden Fall bewerten, ob auch verschiedene Urkunden ein solches Berliner Testament begründen können.

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Sicherung der Wohnunterkunft: Entfällt das klare Ziel eines Vorausvermächtnisses, ist dieses nichtig

Gemeinschaftliche Testamente regeln, was im Zuge des Todes des Erstversterbenden bei der Erb(reihen-)folge eintritt. Dass hierbei oftmals weiter gedacht werden muss, als zum Zeitpunkt der Testamentserstellung – besonders für Rechtslaien – vorstellbar ist, kommt des Öfteren vor. So musste das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) einer Witwe im folgenden Fall das Amt als Testamentsvollstreckerin entziehen, da eine festgelegte Voraussetzung für ihr Handeln mittlerweile schlicht und einfach entfallen war.

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„Einseitig letztwillig“: Gesetzesauslegung bei Verwendung juristischer Fachbegriffe in handschriftlichen Testamenten

Wer sich beim Verfassen seines letzten Willens auf sein gesundes Bauchgefühl verlässt statt auf professionelle Hilfe, muss damit rechnen, dass nach seinem Ableben nicht alles so läuft, wie eigentlich gedacht. Denn dann muss das Gericht auslegen, was wohl gemeint gewesen ist. Und im Rahmen einer solchen individuellen Testaments- oder Erbvertragsauslegung spielt der Wortlaut eine große Rolle – so auch im folgenden Fall, der vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) landete.

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Urkunde unabdingbar: Nachweis der Erbfolge nicht durch ein privates, eigenhändiges Testament möglich

Gegenstand einer Auseinandersetzung vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (OLG) war die Frage, ob eine Berichtigung eines Grundbuchs nach dem Tod der Erblasserin auch aufgrund eines privaten eigenhändigen Testaments, das beim Nachlassgericht hinterlegt war, als Nachweis der Erbfolge möglich sei.

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Keine zeitliche Komponente: Oberlandesgericht unterscheidet „gemeinsames Ableben“ von „gleichzeitigem Ableben“

Einmal mehr hatte sich ein Gericht – hier das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) – mit einer testamentarischen Formulierung auseinanderzusetzen und diese rechtskonform auszulegen. Und einmal mehr ist hiernach klar: Je deutlicher ein Testament formuliert ist, desto sicherer ist es, dass der eigene letzte Wille auch so umgesetzt wird, wie man ihn gemeint hat.

Die Eheleute dieses Falls hatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich wechselseitig zu Alleinerben einsetzten. Darüber hinaus enthielt das Testament eine Regelung, dass im Fall eines „gemeinsamen Ablebens“ die Nichten der Eheleute zu Erben berufen werden. Im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens war streitig, ob es sich bei der Formulierung „im Fall eines gemeinsamen Ablebens“ um eine wirksame Schlusserbeneinsetzung handelt. Wäre dies nicht der Fall, wäre nach dem Tod des überlebenden Ehemannes die gesetzliche Erbfolge zu berücksichtigen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in einer jüngeren Entscheidung geurteilt, dass aus der Formulierung „für den Fall des gleichzeitigen Ablebens“ durchaus keinerlei Hinweise auf eine Schlusserbeneinsetzung hergeleitet werden können. Anders sei es aber laut OLG bei der hier gewählten Formulierung. Eine Auslegung des Testaments ergebe, dass der Begriff „gemeinsam“ keine zeitliche Komponente enthalte, wie es im Fall des BGH angenommen wurde, sondern vielmehr in dem Sinne „wenn beide verstorben sind“ zu verstehen sei. Bei dieser Auslegung handelt es sich dann um eine wirksame Schlusserbeneinsetzung.

Hinweis: Zur Vermeidung einer Auslegung des Testaments hinsichtlich der Absicht einer Schlusserbeneinsetzung, die auch zu ungewünschten Ergebnissen führen kann, empfiehlt es sich, den Willen klar und unmissverständlich zu formulieren (z.B. „für den Fall, dass der Überlebende von uns verstirbt …“).

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.04.2021 – 3 Wx 193/20

Thema: Erbrecht

Eigene Verfügungen ausschlaggebend: Wann ein gemeinschaftliches Testament kein wirksames Testament mehr darstellt

Ehegatten können handschriftlich ein gemeinschaftliches Testament errichten. Hierfür ist erforderlich, dass in dem Testament Verfügungen beider Ehegatten enthalten sind – unabhängig davon, ob sie wechselseitig oder einseitig gewollt sind. Problematisch wird es, wenn ein Testament vom Ehegatten des Erblassers (mit-)geschrieben und von beiden unterzeichnet wird, dieses Testament aber keine eigenen letztwilligen Verfügungen des Schreibenden enthält. Mit einem solchen Fall hatte sich das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) zu beschäftigen.

Die Ehegatten hatten abwechselnd ein Testament auf Papier niedergeschrieben und unterschrieben, das in der Ich-Form formulierte Verfügungen des Erblassers enthielt, die aber von dessen Ehefrau handschriftlich verfasst waren. Da diese handschriftliche Verfügung eine zuvor aufgesetzte notarielle Verfügung aufheben sollte, stritten sich die Erben nun über die Wirksamkeit dieses handschriftlichen Testaments.

Das OLG kam bei der Auslegung des Testaments zu dem Ergebnis, dass es sich nicht um ein gemeinschaftliches Testament der Eheleute gehandelt habe, da es lediglich Verfügungen eines der beiden Ehegatten enthielt. Damit fehlte es an einem wirksamen gemeinschaftlichen Testament. Das Gericht prüfte darüber hinaus, ob der Text in ein wirksames Einzeltestament des Erblassers hätte umgedeutet werden können. Dies hätte zu einer Wirksamkeit aber erforderlich gemacht, dass der Text des Testaments von dem Erblasser persönlich erstellt wurde – was vorliegend nicht der Fall war. Die maßgeblichen Passagen waren von dessen Ehefrau verfasst worden.

Hinweis: Eheleute können ein privatschriftliches Testament gemeinschaftlich errichten. Hierfür ist es generell ausreichend, dass nur ein Ehegatte den Text des Testaments niederschreibt und beide Eheleute diesen dann handschriftlich unterzeichnen – nur müssen eben auch die Feinheiten der Form halber gewahrt werden!

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 09.04.2021 – I-3 Wx 219/20

 Thema: Erbrecht

Auslegung eines Testaments: OLG sieht Unterschied in der Formulierung von „Abkömmlingen“ und „Verwandten“

Immer wieder ist es an den Gerichten, missverständliche Testamentsformulierungen so zu interpretieren, wie es der oder die Erblasser einst mutmaßlich intendiert hatten. Ein recht einleuchtendes Beispiel einer solchen Auslegung lieferte das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG).

Der 1926 geborene Erblasser und seine 1930 geborene Ehefrau hatten keine gemeinsamen Kinder und auch jeder für sich keine eigenen Abkömmlinge. Sie haben im Jahr 2011 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Darüber hinaus haben sie verfügt: „Nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten sollen unsere gemeinsamen Abkömmlinge zu gleichen Teilen die Erben sein.“ Nach dem Tod des Erblassers beantragten die Erben zweiter Ordnung (Abkömmlinge der Eltern des Erblassers) einen gemeinschaftlichen Erbschein mit der Begründung, dass das Testament so auszulegen sei, dass die jeweiligen gesetzlichen Erben Schlusserben zu gleichen Teilen sein sollten.

Dieser Auslegung konnte sich das OLG jedoch nicht anschließen. Für eine Auslegung, dass die Eheleute die Begriffe „Abkömmlinge“ und „Verwandte“ gleich verwendet haben, gab es keinerlei Anhaltspunkte. Vor allem die Verwendung des Begriffs „gemeinsam“ spricht dagegen, dass hiermit die jeweiligen Verwandten der Eheleute gemeint gewesen sein könnten. Laienhaft sei es den Erblassern vermutlich nur darauf angekommen, sich wechselseitig zu Alleinerben einzusetzen.

Hinweis: Missverständliche Regelungen sollten bei der Abfassung einer Verfügung unter allen Umständen vermieden werden. Nutzen Sie daher rechtzeitig die Expertise erbrechtlicher Fachleute, bevor die Verteilung Ihres Erbes von der Auslegung der Gerichte abhängt.

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.12.2020 – III-3 Wx 215/19

 Thema: Erbrecht

Grenzüberschreitende Testamentserrichtung: Welche Hinweise bei lediglich stillschweigender Wahl für das anzuwendende Länderrecht sprechen

Für Eheleute unterschiedlicher Nationalität, die ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag errichten wollen, stellt sich die Frage, welches nationale Recht auf die letztwillige Verfügung Anwendung finden soll. Die europäische Erbrechtsverordnung sieht dabei sowohl die ausdrückliche Wahl des anwendbaren Rechts als auch eine nur stillschweigende Wahl vor. Letztere ist anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu ermitteln, was im Folgenden Aufgabe des Oberlandesgerichts München (OLG) war.

Die Erblasserin, eine deutsche Staatsangehörige, war mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, der bereits vorverstorben war. Zum Zeitpunkt der Errichtung von zwei jeweils eigenhändigen und unterschriebenen Urkunden mit der Überschrift „Gemeinschaftliches Testament“ lebten die Eheleute bereits seit längerer Zeit in Deutschland. In den wortgleichen Verfügungen von Todes wegen wurde festgehalten, dass diese wechselseitig verbindlich sein sollten und nur zu Lebzeiten gemeinschaftlich hätten aufgehoben werden können. Im Streitfall ging es um die Wirksamkeit einer späteren von der Erblasserin errichteten abweichenden Verfügung von Todes wegen.

Die Frage nach der Anwendbarkeit des deutschen Rechts oder alternativ des österreichischen Erbrechts war deshalb von entscheidender Bedeutung, weil das österreichische Erbrecht im Gegensatz zum deutschen Erbrecht keine Bindungswirkung von gemeinschaftlichen Testamenten kennt. Hätten die Eheleute ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart, dass österreichisches Recht Anwendung finden soll, hätte die Erblasserin ohne weiteres noch eine neue Verfügung von Todes wegen treffen können, nachdem ihr Ehemann vorverstorben war.

So aber kam das OLG hingegen zu dem Ergebnis, dass die Erblasserin keine abweichende Verfügung von Todes wegen mehr habe treffen können, da auf den vorliegenden Fall deutsches Erbrecht Anwendung findet. Die Auslegung im Einzelfall ergab, dass die Eheleute stillschweigend von der Anwendbarkeit deutschen Rechts ausgegangen sind. Hierbei spielte zum einen eine Rolle, dass die Eheleute zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten. Für die stillschweigende Wahl deutschen Rechts sprach nach Ansicht des OLG zum anderen auch, dass die Erblasser in dem Testament Begriffe verwendeten, die auf deutsches Erbrecht hinwiesen. Darüber hinaus war die gemeinsame Nachlassplanung nur bei der Anwendbarkeit deutschen Rechts zu verwirklichen.

Hinweis: Zur Vermeidung von Schwierigkeiten bei der Auslegung von Verfügungen von Todes wegen empfiehlt sich im grenzüberschreitenden Bereich immer eine ausdrückliche Regelung dazu, welches Recht auf die Verfügung Anwendung finden soll.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 24.08.2020 – 31 Wx 241/18

Thema: Erbrecht

Aufwendige Ermittlungen: Beiordnung eines Rechtsanwalts ist bei diffiziler Sachlage zur Testierfähigkeit gerechtfertigt

In erbrechtlichen Verfahren ist eine Vertretung durch einen Rechtsbeistand nicht zwingend erforderlich. Dies kann jedoch gerade bei schwierig gelagerten Fällen sehr hilfreich sein. Kann sich jemand eine anwaltliche Vertretung nicht leisten, stellt sich die Frage, wann das Gericht einen Anwalt beiordnen muss. Über eine solche Notwendigkeit hatte im Folgenden auch das Oberlandesgericht Naumburg (OLG) zu entscheiden.

Eine Frau errichtete gemeinsam mit ihrem Ehemann ein gemeinschaftliches Testament, mit dem sie sich wechselseitig zu Alleinerben einsetzten und darüber hinaus einen ihrer Söhne zu ihrem alleinigen Schlusserben. Die weiteren vier Kinder erhielten Vermächtnisse. Zugleich bestimmten die Eheleute, dass der überlebende Ehegatte über das beiderseitige Vermögen jederzeit frei verfügen könne. Nach dem Tod ihres Ehemannes und nach Einrichtung einer Betreuung für sich errichtete die Frau ein weiteres notarielles Testament, mit dem sie ihre fünf Kinder zu jeweils gleichberechtigten Erben bestimmte. Der Sohn beantragte nach dem Tod der Frau einen Erbschein als Alleinerbe – er hielt das Testament für unwirksam, weil die Erblasserin zu diesem Zeitpunkt nach seiner Auffassung testierunfähig gewesen war. Eine seiner Schwestern wandte sich dagegen und beantragte die Beiordnung eines Rechtsanwalts, was jedoch in erster Instanz abgelehnt wurde.

Das OLG gab ihr in zweiter Instanz jedoch Recht. Es stellte darauf ab, dass der vorliegende Fall zumindest in tatsächlicher Hinsicht erhebliche Schwierigkeiten aufweist. Die Feststellung einer Testierunfähigkeit bedarf regelmäßig aufwendiger Ermittlungen sowie der tatsächlichen Bewertung komplexer Sachverhalte, was auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Vernehmung von Zeugen beinhalte.

Hinweis: Für die Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem erbrechtlichen Verfahren muss im konkreten Einzelfall geprüft werden, ob dies erforderlich ist. Das Gericht muss also die Notwendigkeit anhand der konkreten objektiven und subjektiven Umstände im Hinblick auf die Schwierigkeit der Sachlage oder auf die Schwierigkeit der Rechtslage prüfen. Dabei können auch die subjektiven Fähigkeiten des Betroffenen oder die Tatsache, dass andere Beteiligte anwaltlich vertreten sind, ein Kriterium für die Erforderlichkeit zur Beiordnung eines Rechtsanwalts sein.

Quelle: OLG Naumburg, Beschl. v. 06.05.2019 – 2 Wx 43/18

Thema: Erbrecht

Auslegung eines Testaments: Selbst bei scheinbar klarem Wortlaut können die Umstände anderes ergeben

Die Unterscheidung zwischen der Anordnung einer Voll- und einer Vorerbschaft durch ein Testament ist zuweilen schwierig, da ein Vorerbe nicht im gleichen Ausmaß über das Erbe verfügen kann wie ein Vollerbe. Dass aus diesem Umstand heraus häufig Streitigkeiten entstehen, war Grundlage des folgenden Falls, den das Kammergericht Berlin (KG) zu entscheiden hatte.

Ein Ehepaar hatte sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Erben eingesetzt und ihre gemeinsamen Kinder zu Erben des Letztversterbenden. Der Sohn sollte dabei zudem „unbedingt“ ein bestimmtes Grundstück erhalten. Nach dem Tod des Mannes stritten die Kinder darüber, ob ihre Mutter lediglich Vorerbin oder Vollerbin war. Der Sohn befürchtete, dass die Mutter das Grundstück unentgeltlich auf den Sohn seiner Schwester übertragen wollte, und argumentierte daher, dass sie als Vorerbin dazu nicht berechtigt sei.

Das KG ging zunächst davon aus, dass die Ehefrau lediglich befreite Vorerbin war. Es stellte klar, dass der Wortlaut hier zwar eher für eine Vollerbschaft spricht – stellte aber gleichsam klar, dass es sich bei der Auslegung des Testaments auch bei einer ihrem Wortlaut nach scheinbar eindeutigen Willenserklärung an den Wortlaut nicht gebunden sieht. Denn hier hat sich aus den Umständen heraus ergeben, dass der Erklärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hatte, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht.

Nach der Beweisaufnahme befand das KG abschließend, dass es der Wille des Ehepaars gewesen war, dass der als Alleinerbe eingesetzte überlebende Ehepartner in seiner Verfügungsbefugnis über das Grundstück weitgehend unbeschränkt sein sollte, soweit es um die eigene finanzielle Absicherung der zukünftigen Lebensgestaltung geht. Mit dem Testament sollte jedoch zugleich der Zweck erreicht werden, dass der Sohn das Grundeigentum am gesamten Grundstück erhalten sollte, weil er auf dem Grundstück seinen Lebensmittelpunkt und die Schwester unstrittig kein Interesse an dem Grundstück hatte. Das Grundstück sollte innerhalb der Familie an den Sohn weitergegeben werden, sofern der überlebende Ehepartner nicht aus Gründen der Beschaffung finanzieller Mittel das Grundstück veräußern wolle.

Hinweis: Bei handschriftlichen Testamenten kann die Ermittlung des wahren Erblasserwillens häufig schwierig sein. Selbst scheinbar klare Formulierungen können aus juristischer Sicht anderes bedeuten, als der Erblasser beabsichtigt hat. Daher empfiehlt es sich entweder, fachkundigen Rat einzuholen und/oder die Beweggründe für eine Entscheidung im Testament mit aufzunehmen.

Quelle: KG, Beschl. v. 16.11.2018 – 6 W 54/18

Thema: Erbrecht
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