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Schlagwort: LG München I

Kosten für Bergrettung: Pri­va­te ge­mein­sa­me Bergtour be­grün­det keine ver­trag­li­che Haf­tung

Wer hoch hinaus will, muss damit rechnen, tief zu fallen. Im folgenden Fall waren die beiden Beteiligten, die an einer Bergbezwingung scheiterten, immerhin so klug, Hilfe zu holen, bevor sie gesundheitlich zu Schaden kamen. Da jedoch auch fast 8.500 EUR als Rechnungsbetrag für die Bergrettung durchaus schmerzten, trafen sich beide vor dem Landgericht München I (LG) wieder, das die Frage zu beantworten hatte, wer die dafür entstandenen Kosten zahlen muss.

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Das unwirksame Kleingedruckte: Kein einseitiger Ausschluss der ordentlichen Kündigung bis zum Beginn der Vertragslaufzeit

Gerade die allgemeinen Geschäftsbedingungen, das sogenannte „Kleingedruckte“, sind juristisch häufig sorgfältig zu prüfen. So auch in diesem Fall einer Kindertagesstätte, den das Landgericht München I (LG) zu entscheiden hatte. Hier wollte ein Kindertagesstättenbetreiber Geld von einem Elternpaar, obwohl deren Kinder dort gar nicht betreut wurden. Das Gericht schaute genauer auf die betreffende Vertragsklausel und war schnell im Bilde.

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Versteckter „Ausgang“: Schaltfläche zur Onlinekündigung muss gut auffindbar, gut lesbar und gut verständlich betitelt sein

Kein Unternehmen lässt seine Kunden gern ziehen. Ihnen deshalb aber das Verlassen so schwierig zu gestalten, wie es der Pay-TV-Dienstleister im folgenden Fall tat, ist nicht anzuraten. Denn bei einer erneuten Zuwiderhandlung drohen Gerichte wie das Landgericht München I (LG) mit empfindlichen Ordnungsgeldern und ersatzweiser Ordnungshaft.

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Leerstehender Privatparkplatz: Auch ohne konkrete Nutzungsabsicht darf ein unberechtigt parkendes Fahrzeug abgeschleppt werden

Maßnahmen müssen sich immer als verhältnismäßig erweisen, wenn man sich durch sie unliebsamer Umstände entledigen möchte. Das Landgericht München I (LG) musste sich im Folgenden mit der Frage beschäftigen, ob es einer Parkplatzmieterin erlaubt sei, ein unberechtigt auf ihrem Stellplatz abgestelltes Kraftfahrzeug entfernen zu lassen, obwohl sie den angemieteten Platz selbst aktuell gar nicht nutze.

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„Cash & Drive“-Verträge: Verschleiertes Pfandleihgeschäft umgeht unzulässigerweise Schutzvorschriften der Pfandleihverordnung

Pfandleiher können bei vorübergehender Geldknappheit Linderung verschaffen. Ob jedoch Verträge über den Kauf eines Fahrzeugs und die anschließende Vermietung an den Verkäufer – „Cash & Drive“ genannt – mit den verbraucherschützenden Vorschriften der Pfandleihverordnung vereinbar sind, musste im folgenden Fall das Landgericht München I (LG) überprüfen.

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Veranstaltungsabsage: Erstattung der Vorverkaufsgebühren darf nicht pauschal via AGB ausgeschlossen werden

Als mit der Coronapandemie das kulturelle Leben per Vollbremsung zum Stillstand kam, standen mit der Masse an Veranstaltungsabsagen die Ticketbesitzer vor den Konzertkassen und verlangten ihr Geld zurück. Dabei rückte die Frage in den Fokus, warum eigentlich Vorverkaufsgebühren einer führenden Anbieterin einbehalten werden dürften. Das Landgericht München I (LG) musste auf Betreiben eines Verbraucherschutzverbandes hierzu eine Antwort finden.

 

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Tickethändlerin war die Erstattung der Vorverkaufsgebühren bei Absage oder Verlegung von Veranstaltungen ausgeschlossen. Das sollte unabhängig von der Vertragsbeziehung gelten – also sowohl bei einer reinen Vermittlungsleistung als auch beim Verkauf in Kommission.

Dagegen ist das LG aber zu der Auffassung gekommen, dass die Vertragsklausel unwirksam sei. Denn zumindest in jenen Fällen, in denen die Tickethändlerin die Tickets auf Kommissionsbasis vertreibt, benachteiligte die Klausel den Kunden entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben in unangemessener Weise. Da sie unterschiedslos für alle ausgeübten Geschäftsarten gelten sollte, war die Klausel insgesamt und damit auch bei ihrer Verwendung im Rahmen der Eigenveranstaltungen und des Vermittlungsgeschäfts unwirksam.

Hinweis: Das LG rügte zudem, dass die Klausel außerdem intransparent sei. Weil die Höhe der Vorverkaufsgebühr beim Abschluss des Ticketkaufvertrags oftmals nicht separat ausgewiesen werde, könne der Kunde sein wirtschaftliches Risiko gar nicht einschätzen, das sich aus dem angeordneten Ausschluss einer Rückzahlung ergebe.

Quelle: LG München I, Urt. v. 09.06.2021 – 37 O 5667/20

Thema: Sonstiges

Wartung von Rauchmeldern: Neue Betriebskosten sind erst nach entsprechender Erklärung durch Vermieterseite umlagefähig

In den letzten Jahren mussten in Wohnungen Rauchmelder (bis zum Stichtag 31.12.2020) installiert werden. Doch was mit der Umlage der anfallenden Wartungskosten ist, schien bislang immer noch nicht wirklich klar zu sein. Das Landgericht München I (LG) hat sich des Themas nach einer Klage nun angenommen und Klarheit geschaffen, wie diese Aufwendungen korrekt in die Betriebskosten zu integrieren sind.

Im Mietvertrag dieses Falls stand die häufig genutzte Formulierung: „Werden öffentliche Grundstückabgaben neu eingeführt oder entstehen umlagefähige Betriebskosten nach der Berechnungsverordnung neu, so können diese Kosten vom Vermieter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften umgelegt und angemessene Vorauszahlungen festgesetzt werden.“ Nun rechnete der Vermieter über die Betriebskosten ab und verlangte eine Nachzahlung. Darin waren auch etwas mehr als 16 EUR für die Wartung der Rauchmelder enthalten. Das wollte die Mieterin jedoch nichts zahlen, denn sie war der Auffassung, dass die Kosten für die Wartung der Rauchwarnmelder mangels vertraglicher Vereinbarung nicht umgelegt werden können. Schließlich klagte der Vermieter unter anderem die 16 EUR ein – vergeblich.

Die Umlage von „sonstigen Betriebskosten“, die nach Mietvertragsabschluss neu entstanden und im Mietvertrag nicht im Einzelnen benannt sind, erfordert laut LG in jedem Fall eine entsprechende Erklärung des Vermieters gegenüber dem Mieter. In der Erklärung muss der Grund für die Umlage bezeichnend erläutert werden. Und genau das war hier für die Wartungskosten der Rauchwarnmelder nicht erfolgt.

Hinweis: Wenn der Vermieter also alles richtig macht und eine entsprechende Erklärung abgibt, können Kosten für die Wartung von Rauchmeldern auf die Mieter umgelegt werden.

Quelle: LG München I, Urt. v. 15.04.2021 – 31 S 6492/20

 Thema:  Mietrecht

Keine Diskriminierung Behinderter: Fußballverein darf Bedingungen zur Herausgabe von Freikarten an Begleitpersonen stellen

Der Kampf um Gleichbehandlung ist für Menschen mit Behinderungen oftmals eine Schlacht an allen Fronten. Denn diese Welt ist nunmal von Menschen gemacht, die auf die Lebensumstände von Betroffenen zumeist nur von außen schauen. Dass jedoch nicht gleich jede gefühlte Ungleichbehandlung einer Diskriminierung im rechtlichen Sinne gleichkommt, zeigt der folgende Fall des Landgerichts München I (LG).

Ein fast zu 100 % erblindeter Mann, der Inhaber eines Schwerbehindertenausweises der Kategorie B war, buchte zwei Tickets für sich und seine Begleitperson für ein Fußballspiel über das Onlineportal einer Stiftung. Bei der Onlinebuchung musste er für das Ticket seiner Begleitperson 16,50 EUR entrichten, die er zunächst auch beglich, dann jedoch von dem Fußballverein zurückforderte. Schließlich verlangte er wegen einer Diskriminierung zudem Schmerzensgeld. Er meinte, dass der Verein Rollstuhlfahrer und Sehbeeinträchtigte nicht gleichbehandele. Während Rollstuhlfahrer für ihre Begleitperson ein Ticket für den Besuch eines Fußballspiels gratis erhalten könnten, habe er als Sehbehinderter für seine Begleitperson 16,50 EUR bezahlen müssen. Nun verlangte er knapp 2.000 EUR Schmerzensgeld, der Verein erstattete dem Mann jedoch lediglich die 16,50 EUR für das Ticket.

Das LG wies die Klage ab. Denn der Verein behandelte tatsächlich alle Begleitpersonen von Inhabern eines Behindertenausweises der Kategorie B gleich ohne Unterschied in der Art der Beeinträchtigung. Freikarten für Begleiter gäbe der Verein generell aber nur aus, wenn sie direkt bei der Geschäftsstelle des Vereins online oder analog bestellt werden und ein dort hinterlegtes Maximalkontingent noch nicht erschöpft sei. Diese Regelung für Freikarten gelte unterschiedslos für jede Person, die Inhaber eines Schwerbehindertenausweises der Kategorie B sei. Die bestehenden Einschränkungen – nach Buchungsart und Kontingent – seien nicht diskriminierend.

Hinweis: In diesem Fall hat der Fußballfan Pech gehabt. Eine Diskriminierung schied aus. Trotzdem sind eine ganze Reihe von Diskriminierungsklagen erfolgreich. Bei Fragen steht die Rechtskraft Ihres Vertrauens sicherlich zur Verfügung.

Quelle: LG München I, Urt. v. 05.11.2020 – 11 O 10306/20

Thema: Sonstiges

Coronabedingte Gasthausschließung: Erste erfolgreiche Klage zur Haftung der Betriebsschließungsversicherung

Dass bei der bewährten These „Wer schreibt, der bleibt“ auch die Verständlichkeit des Geschriebenen eine wesentliche Rolle spielt, kann für die Versicherungsbranche in Zeiten von Corona zu einem immens schmerzhaften Lehrgeld führen. Denn während wir im Oktober den Fall des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 15.07.2020 – 20 W 21/20) hatten, der besagte, dass eine Betriebsschließungsversicherung für die Folgen von bis zu Vertragsabschluss unbekannten Krankheitserregern nicht hafte, hat das Landgericht München I (LG) hier ein anderes Urteil gefällt.

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hatte ein Münchner Gasthaus ab dem 21.03.2020 zur Eindämmung des Pandemiegeschehens geschlossen. Die Betreiberin der Gaststätte verlangte nun von ihrer Versicherung 430.000 EUR als Entschädigung.

Das LG gab der Klage weitgehend statt. Dem Versicherungsnehmer müsse, sobald der Versicherungsschutz durch eine Vertragsklausel eingeschränkt werde, deutlich vor Augen geführt werden, in welchem Umfang Versicherungsschutz trotz der Klausel bestehe. Diesen Anforderungen wurde die hier verwendete Vertragsklausel aber nicht gerecht. Der Versicherungsnehmer konnte dem Wortlaut nach davon ausgehen, dass der Versicherungsschutz dem Grunde nach umfassend ist und sich mit dem Infektionsschutzgesetz deckt.

Auch die folgenden Punkte betonte das LG in seiner Begründung: Weder Kurzarbeitergeld noch staatliche Coronaliquiditätshilfen seien hier anspruchsmindernd zu berücksichtigen, da es sich hierbei nicht um Schadensersatzzahlungen gerade für die Betriebsschließungen handelt. Auch dass in der Gaststätte selbst kein Coronaausbruch zu verzeichnen war und dass ein Außerhausverkauf stattgefunden hat, bliebe für den Anspruch unerheblich.

Hinweis: Dieses und ähnliche Urteile werden vermutlich zu einer Klagewelle gegen die Versicherer führen. Betroffene sollten von ihrem Rechtsanwalt die Erfolgsaussichten prüfen lassen. Wichtig zu wissen: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: LG München I, Urt. v. 22.10.2020 – 12 O 5868/20

Thema: Sonstiges

Niederlage im Urheberrechtsstreit: Erschaffer von „The Real Badman & Robben“ darf auf Schadensersatz vom FC Bayern München hoffen

Manche deutsche Unternehmen scheinen unangreifbar – und das auch deshalb, weil man hinter ihnen eine versierte Rechtsabteilung vermutet. Dass dem nicht so ist, zeigt hier etwa nicht ein Autohersteller mit Weltruf, sondern ein Fußballverein der internationalen Königsklasse. Und so muss auch der FC Bayern München gelegentlich eine Niederlage einstecken, wie im folgenden Fall des Landgerichts München I (LG), der sich mit der Verletzung von Urheberrechten befasste.

Die Karikaturen eines Künstlers zeigten die ehemaligen FC Bayern-Spieler Arjen Robben und Franck Ribery. Ribery war darauf mit einer schwarzen Batman-Maske sowie einem Cape, Robben mit grüner Maske sowie grünen Schuhen dargestellt. Darunter stand der Slogan „The Real Badman & Robben“. Dieses Werk wurde im Jahr 2015 anlässlich des Spiels FC Bayern gegen Borussia Dortmund im Halbfinale des DFB-Pokals in der Bayern-Fankurve gezeigt. Der FC Bayern verkaufte nun Fan-Artikel mit dem gleichlautenden Slogan und Zeichnungen von den Spielern Franck Ribery und Arjen Robben in Batman-Kostümen. Dagegen wandte sich der Künstler.

Nach Auffassung des LG handelt es sich bei der durch den Künstler angefertigten Zeichnung der Profifußballer Ribery und Robben in Zusammenschau mit dem verwendeten Slogan „The Real Badman & Robben“ um ein schutzfähiges Gesamtkunstwerk im Sinne des Urhebergesetzes. Daher hat der Künstler nun auch einen Anspruch auf Auskunft zum erwirtschafteten Gewinn durch die Merchandisingprodukte. Nach Erteilung der Auskunft wird er sicherlich Schadensersatz fordern.

Hinweis: Wer Rechte anderer verletzt, muss häufig zahlen. Und das gilt auch dann, wenn man irrig davon ausging, gar keine Rechte zu verletzen.
 
 

Quelle: LG München I, Urt. v. 09.09.2020 – 21 O 15821/19

zum Thema: Sonstiges
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