Es gibt auch Mietrechtsfälle, die komplett an den Mietern vorbeigehen, so wie im folgenden Fall, bei dem es sich um die Heizkostenverteilung handelte, die per Funk abgelesen wird. Generell sind solche Heizkostenverteiler, die außerhalb der Wohnung abgelesen werden können, durchaus praktisch, da lästige Terminabsprachen zwischen Ableseunternehmen und Mieter entfallen. Das Landgericht Mönchengladbach (LG) musste sich über die Ablesedetails zwischen Vermieter und dem vermietenden Unternehmen beschäftigen.
Hier ging es zunächst um einen Vertrag über die Anmietung von 18 Funkheizkostenverteilern, mit der es eigentlich keine Probleme hätte geben müssen. Diese ergaben sich erst, als die Vermieterin des Gebäudes die Heizkostenabrechnungen durch ein anderes Unternehmen durchführen lassen wollte. Denn dieses andere Unternehmen konnte aufgrund einer Datenverschlüsselung die Funkheizkostenverteiler nicht ablesen und hätte daher wieder auf die klassische Art die Ablesung vornehmen müssen – ein Mehraufwand, der dem versprochenen Nutzen entgegenstand. Daher machte die Vermieterin eine Minderung von 50 % aus dem Mietvertrag über die Heizkostenverteiler geltend. Dagegen klagte der Vermieter der Heizkostenverteiler.
Doch das LG regte an, die Klage auf Bezahlung der Miete für die Heizkostenverteiler zurückzunehmen. Wer Funkheizkostenverteiler vermietet, muss grundsätzlich dafür sorgen, dass sie von jedem ausgelesen werden können – unter Umständen auch von Konkurrenzunternehmen. Denn wenn ein Produkt mit einer bestimmten Funktionalität beschrieben wird, darf der Nutzer davon ausgehen, dass er diese Funktionalität ohne zusätzlichen Aufwand nutzen kann. Eine nicht hinzunehmende Funktionseinschränkung stelle einen Sachmangel der Mietsache dar.
Hinweis: Wer also Funkheizkostenverteiler vermietet, muss grundsätzlich dafür sorgen, dass sie von jedem entsprechenden Unternehmen ausgelesen werden können.
Thema: | Mietrecht |
Passivhäuser haben eine besondere Lüftungsanlage. Doch was ist, wenn es durch diese Lüftung zieht? Haben Mieter dann ein Mietminderungsrecht?
In einem neu gebauten Passivhaus lag unter anderem eine Drei-Zimmer-Wohnung. Die Wohnung wurde von Mietern bewohnt, die meinten, dass in den Wintermonaten trotz funktionierender Fußbodenheizung die Zugluft nicht mehr erträglich gewesen sei. Für anderthalb Jahre zahlten die Mieter nur noch unter dem Vorbehalt der Rückforderung ihre Miete. Diese Forderung machten sie nach Beendigung des Mietverhältnisses geltend und forderten knapp 10.000 EUR gerichtlich zurück.
Immerhin erhielten die Kläger knapp 6.600 EUR. Denn das Gericht stellte durchaus einen Mietmangel fest, der eine Minderung der Miete um 10 % für das ganze Jahr rechtfertigte. Zugluft kann in einem Passivhaus grundsätzlich einen minderungsrelevanten Mangel darstellen. Aufgrund einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung kommt es konstruktionsbedingt häufiger vor, dass in Räumen Zugluft entsteht. Wie sich aus einem eingeholten Sachverständigengutachten ergab, wurde in der Wohnung die Zugluft im Winter jedoch stets mit einer zu niedrigen Temperatur eingebracht, so dass die Wohnung nicht mehr angenehm temperiert werden konnte.
Hinweis: Zugluft in einem Passivhaus kann also einen Mietmangel darstellen, der eine Minderung rechtfertigt. Deshalb sollten Bauherren genau prüfen, ob die Heizungsanlage auch tatsächlich so funktioniert, wie sie es soll.
Thema: | Mietrecht |
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit oder bei beruflicher Weiterbildung. Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer arbeitslos ist, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (zwei Jahre) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.
Arbeitslos im Sinne des Gesetzes ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und
Besonders wichtig ist das Merkmal der Verfügbarkeit. Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer
Eine Sonderregelung gilt für Personen, die erwerbsgemindert sind, jedoch noch im Rentenverfahren stehen und die Rente noch nicht bewilligt ist. § 145 SGB III gibt diesen sog. Nahtlosigkeitsfällen einen vorübergehend weiteren Anspruch auf Arbeitslosengeld: Anspruch auf Arbeitslosengeld hat nämlich auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht ausüben kann, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung (noch) nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Bis zur Rentenbewilligung wird zunächst weiter Arbeitslosengeld gewährt.
Ein weiterer Sonderfall der Verfügbarkeit gilt unter anderem bei Schülerinnen, Schülern, Studentinnen oder Studenten einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte. Für diese wird vermutet, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können und damit dem Arbeitsmarkt nicht im obigen Sinne zur Verfügung stehen. Die Vermutung ist widerlegt, wenn die Schülerin, der Schüler, die Studentin oder der Student darlegt und nachweist, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulässt. In dem Fall kann Arbeitslosengeld gewährt werden.
Fehlt es an einer gesetzlichen Anspruchsvoraussetzung, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um drei Jahre erweiterten Rahmenfrist und dem Lebensalter, das die oder der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat. Die Bezugsdauer beträgt in der Regel zwischen sechs und höchstens 24 Monaten.
Das Arbeitslosengeld beträgt für Arbeitslose mit Kind oder Ehegatten/Lebenspartner mit Kind 67 % (erhöhter Leistungssatz), für alle übrigen Arbeitslosen 60 % (allgemeiner Leistungssatz).
Der Satz wird nach dem Bemessungsentgelt berechnet. Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum (ein Jahr) erzielt hat.
Übt die oder der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihr oder ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine Erwerbstätigkeit aus, ist das daraus erzielte Einkommen nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrags in Höhe von 165 € in dem Kalendermonat der Ausübung anzurechnen.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die ein Anspruch z.B. auf Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld oder Übergangsgeld zuerkannt ist. Ebenso ruht der Anspruch bei Bezug von Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit.
Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
Die Sperrzeiten betragen:
Keine Sperrzeit tritt ein, wenn ein wichtiger Grund vorlag. Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen.
Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe verkürzt sich
Der Bereich der Arbeitslosenversicherung ist geprägt durch eine Massenverwaltung, deren Entscheidungen häufig fehlerhaft sind. Insofern kann die nähere Prüfung einer Verwaltungsentscheidung durch einen Rechtsanwalt durchaus lohnenswert sein. Wenden Sie sich daher an unsere Kanzlei, wenn Ihnen Leistungen abgelehnt oder gekürzt werden oder die Bundesagentur für Arbeit sich beispielsweise mit Rückforderungen an Sie wendet.