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Schlagwort: OLG Oldenburg

Salomonisches Urteil: Hälftige Schadensverteilung nach Kollision zwischen freilaufendem Hund und Pedelecfahrer

Pedelecs, E-Bikes, Fahrräder, Scooter – man ahnt, dass es im folgenden Fall zu einer Kollision mit einem Zweirad kam. Dieses Mal war es ein motorunterstütztes Fahrrad – also ein Pedelec -, das mit einem Vierbeiner kollidierte. Und da ein Hund in aller Regel keinerlei sachdienliche Hinweise zum Unfallgeschehen machen kann, musste dessen Zweibeiner an seiner Stelle vor das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG), wo über die Schuldverteilung an der Kollision entschieden wurde.

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Fehler des TÜV-Prüfers: Nicht ordnungsgemäßes Schließen der Motorhaube führt im Ernstfall zu Schadensersatzansprüchen

Alle zwei Jahre hoffen Kraftfahrzeughalter bundesweit darauf, dass ihre Fahrzeuge die pflichtgemäße Hauptuntersuchung (HU) ohne Mängel durchlaufen. Klebt der Prüfer die begehrte Plakette schließlich ans Kfz-Kennzeichen, darf man sich darauf verlassen, dass alles in bester Ordnung sei. Oder etwa nicht? Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) musste sich im hier behandelten Fall mit den Folgen einer Nachlässigkeit befassen und die Frage beantworten, wer die finanziellen Konsequenzen zu tragen hat.

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Unerfahrene Reiterin: Auf eigenes Fehlverhalten zurückzuführender Schaden schließt Schmerzensgeldanspruch aus

Da Reiten ein nicht ganz ungefährlicher Sport ist, ist es umso wichtiger, dass bei der sehr körperlichen Zusammenarbeit von Mensch und Tier die Kommunikation stimmt. Denn kommt es zu einer Verletzung des Reiters oder einer dritten Person, steht mit der Haftungsfrage auch die Frage im Raum, ob die Tiergefahr oder ein Reitfehler dafür ausschlaggebend war. Im Folgenden war es am Oberlandesgericht Oldenburg (OLG), auf diese Frage eine Antwort zu finden.

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Oberlandesgerichte uneins: BGH muss Vergütung eines Nachlasspflegers bei „teilmittellosem“ Nachlass abschließend klären

Die Vergütungsansprüche berufsmäßiger Nachlasspfleger waren in der jüngeren Vergangenheit immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen. Im folgenden Fall musste sich das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg mit einem Erbfall beschäftigen, in dem das Aktivvermögen des Nachlasses nicht ausreichend war, um den Nachlasspfleger zu vergüten.

Das Aktivvermögen des betreffenden Nachlasses lag hier bei ca. 580 EUR. Der Nachlasspfleger beantragte die Festsetzung einer Vergütung von insgesamt etwa 840 EUR. Soweit Aktivvermögen vorhanden war, rechnete der Nachlasspfleger mit einem Stundensatz von 110 EUR netto ab – darüber hinaus mit dem aktuellen Stundensatz des Betreuer-Vergütungsgesetzes von 39 EUR. Während die OLGs in Frankfurt, Stuttgart und Düsseldorf urteilten, dass bei einem solchen „teilmittellosen“ Nachlass eine Abrechnung nach einem gespaltenen Stundensatz zulässig sei, sah es das OLG Oldenburg anders. Es lehnte diesen Festsetzungsantrag wie zuvor bereits das Amtsgericht ab und schloss sich somit den Ansichten der Kollegen aus Celle und Braunschweig an: In einem solchen Fall kann nur einheitlich nach dem Betreuer-Vergütungsgesetz abgerechnet werden.

Hinweis: Die Vergütung des Nachlasspflegers ist auch für etwaige weitere Erben von Interesse, da dessen Vergütung bei vorhandenem Aktivvermögen aus dem Nachlass zu bestreiten ist. Wegen der unterschiedlichen Ansichten der OLGs wurde die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 26.02.2021 – 3 W 120/20

Thema: Erbrecht

Amtspflicht der Gerichte: Auf die persönliche Anhörung zur Frage der Scheidung kann nur in Ausnahmefällen verzichtet werden

Zur Frage, ob die Voraussetzungen der Scheidung vorliegen, sollen – so der Gesetzeswortlaut – die Ehegatten persönlich erscheinen und angehört werden. Doch heißt „sollen“ in diesem Zusammenhang „müssen“? Diese Frage stellt sich gelegentlich und kann in einem Scheidungsverfahren relevant werden – in diesem Fall war es am Oberlandesgericht Oldenburg (OLG), hierauf eine Antwort zu finden.

Das Gericht hat im Hinblick auf die Frage, ob die Ehe zerrüttet und zu scheiden ist, eine sogenannte Amtspflicht. Der Richter muss sich also einen eigenen Eindruck machen. Deshalb ist vor einer Scheidung die persönliche Anhörung der Ehegatten im Termin nicht nur wünschenswert, sondern Pflicht. Wohnt ein Ehegatte unterdessen weit entfernt, kann er vor einem anderen Gericht angehört werden – aber auch dies immer noch persönlich. Nur ausnahmsweise kann davon abgewichen werden.

In diesem Fall beantragte der Mann Mitte 2016 die Scheidung nach Trennung Mitte 2015. Über die finanziellen Folgen verhandelten die Ehegatten, weshalb die Scheidung erst auf Oktober 2019 terminiert, wegen der Krebserkrankung des Mannes schließlich auf Januar 2020 verlegt wurde. Der Mann ließ dem Gericht mitteilen (auch mit einer eigenen handschriftlichen Erklärung), er könne wegen seiner Erkrankung zu keinem Gerichtstermin persönlich erscheinen, sei körperlich einfach nicht mehr dazu in der Lage, wolle aber dennoch geschieden werden. Die Frau, die selbst nicht mehr geschieden werden wollte, glaubte dem nicht und bestand auf einer persönlichen Anhörung des Mannes. Doch auf Antrag des Bevollmächtigten ihres Mannes und gegen den der Frau erfolgte die Scheidung ohne persönliche Anhörung des Mannes.

Das OLG bestätigte die Entscheidung in zweiter Instanz. Neben dem Umstand der persönlichen handschriftlichen Erklärung des Mannes hob der Senat dabei darauf ab, dass die Ehegatten unterdessen mehr als drei Jahre getrennt lebten und somit nach dem Gesetz unwiderleglich das Scheitern der Ehe vermutet wird.

Hinweis: Der Fall ist besonders. Er zeigt aber auch, dass die persönliche Anhörung der Ehegatten für die Scheidung fast immer stattzufinden hat und eine Scheidung ohne Anhörung die absolute Ausnahme ist.

Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 13.05.2020 – 13 UF 20/20

Thema: Familienrecht

Laufendes Familienrechtsverfahren: Klärung der Rechtsnachfolge ist kein wichtiger Grund für einen Aussetzungsantrag

War ein Verstorbener Beteiligter in einem noch nicht abgeschlossenen familienrechtlichen Verfahren, stellen sich die Fragen, ob das Recht besteht, einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zu stellen – und wenn ja, wer zur Antragstellung berechtigt ist. Lesen Sie hier, wie das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) darauf antwortete.

War ein Verstorbener – im konkreten Fall in einem sogenannten Abstammungsverfahren zur Klärung der leiblichen Vaterschaft – in einem familiengerichtlichen Verfahren anwaltlich vertreten, steht dem Verfahrensbevollmächtigten auch nach dem Tod seines Mandanten aufgrund der wirksamen Verfahrensvollmacht zu, im Verfahren Anträge zu stellen. Diese Anträge wirken auch für oder gegen die Erben. Für einen solchen Aussetzungsantrag bedarf es aber darüber hinaus eines wichtigen Grunds. Kein anerkannter wichtiger Grund ist hierbei die Klärung der Rechtsnachfolge, also die Frage, wer Erbe nach dem Verstorbenen geworden ist.

Das OLG hat in einer jüngeren Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Klärung der Rechtsnachfolge deshalb kein wichtiger Grund sein könne, weil die Erben des Kindesvaters nicht Beteiligte des Verfahrens sein können und daher auch nicht dazu berechtigt sind, das ausgesetzte Abstammungsverfahren wiederaufzunehmen. Nach dem Tod des Erblassers befindet sich das Verfahren in einer Art Schwebezustand, in dem es allein um die Frage geht, ob das Verfahren aufgrund des Antrags eines Berechtigten (z.B. des vermeintlichen leiblichen Kindes) fortgesetzt wird oder mit dem Tod des Beteiligten sein Ende gefunden hat.

Hinweis: Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn es nach Erledigung um die Frage der Kosten des Verfahrens geht. Diese treffen als Nachlassverbindlichkeiten die Erben – mit der Folge, dass sie dann auch einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens stellen könnten.

Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 13.01.2020 – 11 WF 397/19

Thema: Erbrecht

Herzschlag verwechselt: Geburtsschäden durch schweren Arztfehler führen zu Schmerzensgeld und Folgezahlungen

Jeder Mensch wünscht sich, dass sein erwartetes Kind gesund das Licht der Welt erblickt. Umso tragischer ist es, wenn erst ein menschlicher Fehler des Fachpersonals dazu führt, dass ein eigentlich gesund gereiftes Kind mit lebenslangen Schäden geboren wird. Einen solchen traurigen Fall musste auch das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) hinsichtlich der somit entstandenen Folgekosten im Folgenden bewerten.

Ganze 45 Minuten vor der Entbindung eines Babys war dessen Herzfrequenz stark abgefallen. Es lag eine sogenannte Bradykardie vor. Das CTG, umgangssprachlich als Wehenschreiber bezeichnet, zeichnete zunächst zehn Minuten lang keinen Herzschlag auf, als es dann wieder ein Herzschlag erfassen konnte. Die Ärzte hielten diesen für den Herzschlag des Kindes, was sich im Nachhinein leider als ein sehr schwerwiegender Fehler erwies. Denn es handelte sich nicht um den wiedereingesetzten Herzschlag des Ungeborenen, sondern um den von dessen Mutter. Durch diesen Irrtum kam es zu einer folgenschweren Sauerstoffunterversorgung des Kindes: Es erlitt einen schweren Hirnschaden und wird schwerstbehindert auf lebenslange fremde Hilfe angewiesen sein. Deshalb klagte das nunmehr achtjährige Mädchen Schmerzensgeld ein.

Das OLG konnte nur bestätigen, dass das Vorgehen der Ärzte einen groben Behandlungsfehler dargestellt hatte. Das Kind bekam daher ein Schmerzensgeld von 500.000 EUR sowie die Übernahme von sämtlichen folgenden Vermögensschäden zugesprochen. Die Ärzte hätten sich angesichts des Verdachts auf einen kindlichen Herzfrequenzabfall auf andere Weise davon überzeugen müssen, dass sich der Herzschlag des Kindes tatsächlich stabilisiert hatte. Dies genügte bereits für eine Haftung. Daher müssten die weiteren Vorwürfe – wie die Verzögerung der Reanimation nach der Geburt, das Fehlen eines Beatmungsbeutels und die Verspätung des verständigten Notarztes um zehn Minuten – gar nicht weiter bewertet werden.

Hinweis: Verwechselt ein Ärzteteam also den Herzschlag von Mutter und Kind, stellt das einen groben Behandlungsfehler dar, der zu einem erheblichen Schmerzensgeldanspruch des Kindes führen kann.

Quelle: OLG Oldenburg, Urt. v. 13.11.2019 – 5 U 108/18

Thema: Sonstiges

Rechts(un-)sicherheit: Gerichte sind sich über Geschwindigkeitsmessungen ohne Rohmessdatenspeicherung uneins

Daran, ob auch ohne Speicherung von Rohmessdaten eine Geschwindigkeitsüberschreitung zu ahnden ist, scheiden sich die rechtlichen Geister. Dass es für eine sogenannte Rechtssicherheit an der Zeit ist, dass sich der Bundesgerichtshof (BGH) dieser Frage abschließend annimmt, zeigt das folgende Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLG).

Dem hier betroffenen Fahrzeugführer wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen. Gegen den ihm zugestellten Bußgeldbescheid verteidigte er sich mit Hinweis auf die kürzlich ergangene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes. Dieser hatte nämlich entschieden, dass Fotos von Geschwindigkeitsmessanlagen, die keine Rohmessdaten speichern, für eine Verurteilung nicht ausreichen. Dies gelte selbst dann, wenn die Geräte von der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) zugelassen und geeicht seien. Ansonsten sei das Recht auf ein faires Verfahren des Betroffenen verletzt.

Doch dieser Auffassung wollte sich das OLG hier nicht anschließen. Auch Messungen ohne Datenspeicherung seien seiner Ansicht nach durchaus verwertbar. Der BGH habe für den Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten schließlich das standardisierte Messverfahren anerkannt. Die Bauartzulassung durch die PTB indiziere bei Einhaltung der Vorgaben der Bedienungsanleitung und Vorliegen eines geeichten Geräts nämlich die Richtigkeit des gemessenen Geschwindigkeitswerts. Bei Einhaltung der Voraussetzungen dieses Messverfahrens sei das Ergebnis nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH für eine Verurteilung ausreichend. Auch die Messung mit einer Laserpistole, bei der keine Daten gespeichert werden, habe der BGH anerkannt. Für eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Blitzgerät könne nach Meinung des OLG daher nichts anderes gelten.

Hinweis: Es wäre im Sinne einer einheitlichen Rechtsprechung, wenn nunmehr ein OLG durch Vorlage eine Entscheidung zu solchen Fallkonstellationen durch den BGH herbeiführen würde.

Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 09.09.2019 – 2 Ss (Owi) 233/19

Thema: Verkehrsrecht

Verschwiegenes Detail: Die Mietwagenvergangenheit eines Gebrauchtwagens kann aus Käufersicht entscheidend sein

Mietwagen werden häufig schon nach kurzer Einsatzzeit als Gebrauchtwagen verkauft. Mit der Frage, ob ein Verbraucher bei einem solchen Geschäft darauf hingewiesen werden muss, dass er einen ehemaligen Mietwagen kauft, befasste sich das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG).

Ein Verein, der sich für die Einhaltung von Wettbewerbsregeln einsetzt, klagte gegen ein Autohaus, weil es im Internet ein Fahrzeug als Gebrauchtwagen anbot, ohne darauf hinzuweisen, dass dieses zuvor knapp ein Jahr lang als Mietwagen in Spanien eingesetzt war. Vermerkt war in der Anzeige lediglich, dass das Fahrzeug bislang nur einen Halter hatte. Der klagende Verein hielt die Anzeige für wettbewerbswidrig. Der Autohändler trat dem jedoch entgegen und argumentierte, die Annahme, eine Nutzung als Mietfahrzeug sei eine negative Eigenschaft, sei heutzutage nicht mehr gerechtfertigt. Denn die Mietwagenfirmen seien darauf angewiesen, dass die Fahrzeuge stets in einem technisch und optisch einwandfreien Zustand seien.

Das OLG sah dies aber anders. Bei der Mietwageneigenschaft handele es sich um eine wesentliche Information, die für die geschäftliche Entscheidung des Käufers ein erhebliches Gewicht habe. Die Verwendung als Mietwagen werde im Allgemeinen als abträglich angesehen, weil die zahlreichen Nutzer keine Veranlassung hätten, das Fahrzeug sorgsam zu behandeln. Zu rechnen sei mit Fahrern mit wechselnden Temperamenten, wechselnden Fahrfähigkeiten und unterschiedlichen Sorgfaltseinstellungen. All dies könne einen Einfluss auf die Verschleißteile und den Pflegezustand eines Fahrzeugs haben. Unabhängig davon, ob die Bedenken gegen einen Mietwagen tatsächlich berechtigt seien, messe der durchschnittliche Verbraucher der Mietwageneigenschaft eine wesentliche Bedeutung für seine Kaufentscheidung bei.

Hinweis: Das Urteil entspricht der allgemeinen Ansicht. Das Autohaus hat durch den unterbliebenen Hinweis dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten, die dieser nach den Umständen benötigt, um eine informierte Kaufentscheidung zu treffen. Ein solches Vorenthalten ist geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls womöglich nicht getroffen hätte.

Quelle: OLG Oldenburg, Urt. v. 15.03.2019 – 6 U 170/18

Thema: Verkehrsrecht

Metallspitze im Patientenknie: Unterlassene Nachuntersuchungen führen als grober Behandlungsfehler zu hohem Schmerzensgeld

Bei vielen Berufsfeldern fallen Schusseligkeiten kaum auf. Dass ein solcher Umstand bei Ärzten eher selten vorkommt, kann sich jeder vorstellen. Die Nachlässigkeit eines operierenden Arztes bekam im Folgenden ein Patient schmerzhaft zu spüren – ein Fall für das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG).

Ein Mann wurde am Kniegelenk operiert. In der Praxis fanden an dem Tag mehrere Operationen statt, und am Ende des Behandlungstags wurde festgestellt, dass die Metallspitze eines Operationsinstruments fehlte. Sie konnte beim Arzt nicht aufgefunden werden. Nach Verbandswechsel und Fädenziehen kam es bei dem Mann etwa einen Monat nach der Operation zu extremen Schmerzen am Knie, so dass er erneut zu dem Arzt ging. Eine Röntgenuntersuchung ergab schließlich, dass die Metallspitze des OP-Instruments in dessen Knie steckte. Eine weitere Operation war die Folge – und die Klage des Patienten auf Schmerzensgeld.

Das bekam er vom OLG auch zugesprochen, und zwar in Höhe von 20.000 EUR. Der Arzt hätte nach der Entdeckung, dass eine Metallspitze fehlte, sämtliche Patienten nachuntersuchen müssen. Dass er das nicht getan hatte, stellte einen groben Behandlungsfehler dar. Bei der Höhe des Schmerzensgeldes war zudem zu berücksichtigen, dass bei dem Patienten ein mittlerweile dauerhafter und schmerzhafter Knorpelschaden vorlag. Zu guter Letzt hatte es der Arzt weder beim Verbandswechsel noch beim Ziehen der Fäden für nötig gehalten, abzuklären, ob die Metallspitze im Knie stecken könnte. Das führte zu einer deutlichen Erhöhung des Schmerzensgeldes.

Hinweis: In welcher Höhe ein Schmerzensgeldanspruch nach einem ärztlichen Behandlungsfehler bemessen wird, müssen die Gerichte nach den Umständen des Einzelfalls festlegen. Bei einem im Knie vergessenen OP-Instrument können aber schnell einmal 20.000 EUR zusammenkommen.

Quelle: OLG Oldenburg, Urt. v. 24.10.2018 – 5 U 102/18

Thema: Sonstiges