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Schlagwort: OLG Oldenburg

In Trojanerfalle getappt: Wer seine Pflichten beim Onlinebanking vernachlässigt, zahlt teures Lehrgeld

Trotz aller Sicherheitsvorkehrungen sollten Kunden beim Onlinebanking immer doppelt vorsichtig sein und bei ungewöhnlich anmutenden Aufforderungen ihres Finanzinstituts immer die direkte Nachfrage wählen. Denn Betrüger sind und bleiben findig, und wer es an der notwendigen Vorsicht fehlen lässt, ist schnell sein Geld los. Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) zeigt auf, wie rasch das der Fall sein kann.

Ein Onlinebankkunde hatte sich auf seinem Mobiltelefon einen sogenannten Trojaner eingefangen. Dieser forderte ihn auf, eine Testüberweisung mit Hilfe einer Transaktionsnummer (TAN) vorzunehmen. Und der Kunde tat, was von ihm verlangt wurde, denn da in den Feldern „Name“, „IBAN“ und „Betrag“ des Überweisungsformulars jeweils das Wort „Muster“ eingetragen war, wähnte er sich fälschlicherweise in Sicherheit. Tatsächlich handelt es sich jedoch keineswegs um einen Test, sondern um eine echte Überweisung, die 8.000 EUR auf ein polnisches Konto transferierte. Diesen Betrag verlangte der Bankkunde nun von seiner Bank zurück – und man ahnt es: vergeblich.

In den Geschäftsbedingungen der Bank war ausdrücklich festgelegt, dass ein Kunde bei Übermittlung einer TAN die Überweisungsdaten noch einmal kontrollieren muss. Genau dabei hätte dem Mann auch auffallen müssen, dass eine Überweisung an eine polnische IBAN erfolgt. So blieb dem OLG nichts anderes übrig, als dem Bankkunden den verlorenen Betrag als teures Lehrgeld zuzuschreiben.

Hinweis: Beim Onlinebanking sind bei jeder TAN-Eingabe der Überweisungsbetrag und die Ziel-IBAN zu prüfen. Wer dies unterlässt, handelt grob fahrlässig. Das sollten alle Beteiligten sich nochmals vergegenwärtigen.
 
 

Quelle: OLG Oldenburg, Urt. v. 21.08.2018 – 8 U 163/17

Thema: Sonstiges

Hände ans Lenkrad: Selbst der Blick aufs Handydisplay ist verboten, wenn das Gerät dafür in die Hand genommen wird

Wer aufmerksam den Straßenverkehr verfolgt, wundert sich, wie schwer sich besonders Autofahrer damit tun, ihr Handy während der Fahrten ruhen zu lassen. Doch es bleibt dabei: Wer seine Finger statt am Lenkrad lieber am Telefon hat, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das bezieht selbst ein „Nur mal kurz in die Hand genommen“ mit ein, wie das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) kürzlich beurteilte .

Ein Fahrzeugführer hatte während seiner Autofahrt sein Handy aufgenommen und auf das Display gesehen. Dies wurde beobachtet. Gegen ihn wurde ein Bußgeld festgesetzt, gegen das er Einspruch einlegte. Doch das OLG schüttelte hier den Kopf.

Das Gericht befand nämlich, dass im Hinblick auf die gesetzliche Neufassung der Regelung zum Handyverbot davon auszugehen ist, dass allein das Halten eines Smartphones ausreicht, um eine Ordnungswidrigkeit zu begehen. Und diese Ordnungswidrigkeit ist mit einem Punkt und 100 EUR Geldbuße zu ahnden.

Hinweis: Seit Oktober 2017 gilt eine neue Regelung hinsichtlich der Benutzung von Smartphones während der Autofahrt. § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss.“ Der neue Absatz 1a des § 23a StVO enthält statt des bisherigen Verbots nunmehr ein Gebot, wann eine Gerätenutzung zulässig ist. Zulässig ist eine Nutzung danach nur dann, wenn das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird. Auf ein Benutzen des Handys kommt es demnach nicht mehr an.

Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 25.07.2018 – 2 Ss (OWi) 201/18

Thema: Verkehrsrecht

Erstantrag oder Änderung? Wann ein neuer Antrag auf Regelung der elterlichen Sorge gestellt werden kann

Streitigkeiten zur Regelung der elterlichen Sorge sind von Natur aus unangenehm und werden auch zumeist hochemotional geführt. Liegt dann endlich eine gerichtliche Entscheidung vor, ist diese nicht für alle Zeiten bindend. Mit der sich daraus ergebenden Frage, unter welchen Umständen eine entsprechende Abänderung denn überhaupt verlangt werden kann, hatte sich kürzlich das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) zu beschäftigen.


2016 hatte die Kindesmutter beantragt, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder zusammen mit dem Entscheidungsrecht in allen Fragen der Schul- und Berufsausbildung auf sich zu übertragen zu lassen. Sie begründete den Antrag mit nachhaltigen Kommunikations- und Kooperationsstörungen zwischen sich und dem Kindesvater. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde ihr zwar dann auch übertragen – das weitere Entscheidungsrecht allerdings nicht. 2018 beantragte die Frau schließlich die Übertragung der elterlichen Sorge insgesamt, da die Kommunikations- und Kooperationsstörungen ihrer Meinung nach ein unerträgliches Ausmaß angenommen hätten.

Die Frage war für das OLG nun, nach welchem Maßstab der neuerliche Antrag zu behandeln ist. Denn gilt für einen Erstantrag, dass die elterliche Sorge auf einen Elternteil übertragen wird, wenn dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht, kann eine Änderung wiederum nur dann verlangt werden, wenn diese aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Somit trifft eine Abänderung ein deutlich strengerer Maßstab als einen Erstantrag. Aber liegt denn aber überhaupt schon eine gerichtliche Entscheidung vor, wenn ein Gericht zur elterlichen Sorge einen Beschluss erlassen hat – das heißt unabhängig davon, ob es dem Antrag eines Elternteils ganz oder teilweise entsprochen oder ihn abgewiesen hat? Oder ist das etwa nur dann der Fall, wenn das Gericht ausdrücklich die elterliche Sorge ganz oder teilweise auf einen Elternteil überträgt? Das OLG hat in diesem Fall so entschieden, dass die Ablehnung der Übertragung der elterlichen Sorge nicht als Erstentscheidung zu werten ist – ein neuerlicher Antrag kann also unter erleichterten Voraussetzungen gestellt werden.

Hinweis: Diese verzwickte Fragestellung beweist einmal mehr, dass Verfahren zur elterlichen Sorge nur mit juristischer Hilfe angegangen werden sollten.

Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 16.10.2018 – 11 WF 188/18

Thema: Familienrecht

Unterhaltsantrag abgewiesen: Eine uneheliche Vaterschaft muss im Gegensatz zur ehelichen formal als solche anerkannt werden

Kinder, die während einer bestehenden Ehe zur Welt kommen, gelten aufgrund der gesetzlichen Vermutung als automatisch gemeinsamer Nachwuchs beider Eheleute. Und im Fall der Trennung kann die Frau vom Mann somit auch entsprechenden Unterhalt verlangen, wenn sie wegen der Kindesbetreuung bedürftig ist. Wie der Unterhaltsanspruch jedoch bei nichtehelichen Kindern gestaltet ist und auf welches Detail selbst bei bislang unstrittiger Vaterschaft zu achten ist, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Oldenburg.

Zwei unverheiratete Partner haben ein gemeinsames Kind, hatten sich jedoch bereits während der Schwangerschaft getrennt. Die Frau machte nun Unterhalt für sich geltend, wobei hierbei eigentlich unstrittig war, dass der Mann auch wirklich Vater des Kindes ist. Diese Vaterschaft war aber weder durch eine Anerkennung vor einer Behörde noch durch eine rechtskräftige Vaterschaftsfeststellung dokumentiert. Unterhalt wollte der Mann der Frau nun auch nicht zahlen, weshalb sie ihn gerichtlich belangte. Doch das Gericht wies ihren Antrag ab.

Zwar steht der Kindesmutter ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater des Kindes zu – ein Anspruch, der frühestens vier Monate vor der Geburt des Kindes besteht und für jedenfalls drei Jahre verlangt werden kann, wobei diese drei Jahre mit der Geburt des Kindes zu laufen beginnen. Soweit es der Billigkeit entspricht, besteht der Anspruch sogar länger als jene drei Jahre; er endet also keinesfalls automatisch mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Aber – und das war für das Gericht entscheidend für die Abweisung des Antrags der Mutter – es muss vorab ausdrücklich festgestellt worden sein, dass der auf den Unterhalt in Anspruch genommene Mann auch tatsächlich der Vater des Kindes ist. Ob dieser die Vaterschaft gegenüber der zuständigen Behörde ausdrücklich anerkannt hat oder die Vaterschaft im Rahmen eines gerichtlichen Vaterschaftsfeststellungsverfahrens ausgesprochen wurde, ist dabei unerheblich. Eine lediglich nur unwidersprochene Behauptung, der Mann sei der Kindesvater, genügt dagegen nicht – und mehr lag in diesem Fall nun einmal nicht vor.

Hinweis: Auch vermeintlich klare Situationen können ohne fachlich kompetente Hilfe und Begleitung unerwartet scheitern.

Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 27.06.2018 – 11 WF 110/18

Thema: Familienrecht

Die 16-jährige Braut: Aufhebungsregeln scheitern am Bestandsschutz der Ehe einer minderjährigen EU-Bürgerin

In der Regel kann in Deutschland erst ab dem 18. Lebensjahr geheiratet werden. Mit ausdrücklicher gerichtlicher Erlaubnis kann eine Ehe jedoch auch schon ab dem 16. Lebensjahr geschlossen werden. Ohne gerichtliche Erlaubnis geschlossene Ehen können durch behördlichen Akt aufgehoben werden – es sei denn, es liegt ein Fall schwerer Härte vor. Wann dies der Fall sein kann, hatte im folgenden Fall das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) zu befinden.

Ein 22 Jahre alter Rumäne und eine 16 Jahre alte Rumänin heirateten Mitte 2017. Die junge Frau war zu diesem Zeitpunkt bereits schwanger. Der Mann lebte mit seiner Familie in Deutschland, wo die Frau auch ihr Kind bekam und sich einlebte. Die Eheschließung war zwar ohne Zwang erfolgt, sollte nun in Deutschland jedoch wegen der Minderjährigkeit der Frau durch die Behörde aufgehoben werden. Dagegen wehrte sie sich gemeinsam mit der ganzen Familie. Und das OLG gab ihnen Recht.

Die Aufhebungsregeln hätten vor allem den Sinn, im Ausland unter Druck zustande gekommene Ehen zum Schutz Minderjähriger wieder aufzulösen. Diese Aufhebung habe aber dann zu unterbleiben, wenn sich dadurch für den minderjährigen Ehegatten eine so schwerwiegende Härte ergeben würde, dass eine Aufrechterhaltung vielmehr geboten ist. Eine schwere Erkrankung mit der in Deutschland besseren Möglichkeit der Heilung sieht das Gericht als einen solchen Fall an. Aber es ist auch zu sehen, dass Rumänen – wie im hier relevanten Fall – innerhalb der EU das sogenannte Freizügigkeitsrecht zusteht. In dieses würde nicht nur eingegriffen, es würde der Frau sogar versagt werden, würde die Ehe aufgehoben werden. Und genau das ist nicht zulässig, zumal das EU-Recht dem deutschen Recht vorgeht. Es ist als schwerwiegende Härte anzusehen, wenn als Folge einer Aufhebung der Ehe der Rumänin das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU betreffend Deutschland genommen wird. Deshalb wurde es in diesem Fall untersagt, die Ehe aufzuheben.

Hinweis: Ganz sicher scheint nicht, ob die Entscheidung argumentativ vollends durchdacht ist, mag sie auch im Ergebnis verständlich und sinnvoll sein. Zu sehen ist aber jedenfalls, dass das europäische Recht erheblichen Einfluss auf das deutsche Recht nimmt – vor allem auch in Dingen des täglichen Lebens.

Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 18.04.2018 – 13 UF 23/18

Thema: Familienrecht

Biss statt Bussi: Wer seinen Hund auf einer Party frei laufen lässt, haftet im Ernstfall

Wer sich einem fremden Hund nähert, sollte bekanntermaßen besser wissen, was er tut. So wie dessen Halter, der wissen sollte, wie er Einfluss darauf nimmt, wer sich seinem Hund in welcher Weise nähert. Doch was logisch anmutet, ist in der Realität scheinbar nicht so einfach zu beachten – wie der folgende Fall beweist.

Ein Mann besaß einen Hund, den er von einem Tierheim in Rumänien bezog, seit drei Wochen. Dann feierte er seinen 75. Geburtstag und hatte Gäste zu seiner Party eingeladen, auf deren Hauptfeier auch sein Hund frei herumlief. Dann beugte sich eine Frau zum Hund hinunter und dieser biss ihr unvermittelt ins Gesicht. Das Bissopfer musste daraufhin mehrfach operiert werden und verlangte Schadensersatz. Der Eigentümer des Hunds wollte nicht zahlen und meinte, die Frau hätte auf eigene Gefahr gehandelt. Ihr wäre seiner Meinung zufolge zumindest ein erhebliches Mitverschulden zuzurechnen.

Mit dieser Argumentation kam er aber nicht durch. Nach einem Hinweis des Oberlandesgerichts hat der Mann die Berufung zurücknehmen müssen. Es hatte sich nämlich eine typische Tiergefahr verwirklicht. Und für diese haftet der Halter des Tiers – es sei denn, jemand hat sich ohne triftigen Grund bewusst in eine Situation der Eigengefährdung begeben. Das war hier aber natürlich nicht der Fall. Die Frau hatte den Hund weder gefüttert noch gestreichelt und sich lediglich zu ihm heruntergebeugt. Ihr war kein Mitverschulden zuzurechnen.

Hinweis: Wer also einen Hund auf einer Feier frei herumlaufen lässt, haftet für den Fall, dass sich ein Gast zu dem Hund hinunterbeugt und dann gebissen wird. Eigentlich keine wirkliche Überraschung – aber doch gut zu wissen.

Quelle: OLG Oldenburg, Urt. v. 08.11.2017 – 9 U 48/17

zum Thema: Sonstiges

Nichts verschweigen: Falsche oder unvollständige Auskünfte können zum Versagen des Unterhaltsanspruchs führen

Bei der Höhe des Trennungs- und Nachscheidungsunterhalts sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der (geschiedenen) Ehegatten von zentraler Bedeutung. Auf das Einkommen des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Ehegatten kommt es ebenso an wie auf das des Ehegatten, der den Unterhalt für sich verlangt. Daher sind Auskünfte hier auch wechselseitig zu erteilen. Doch was sind die Folgen bei unzutreffenden Angaben?

Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) auseinanderzusetzen. In dem betreffenden Fall verlangte eine Frau Unterhalt von ihrem Mann. Zu ihrer eigenen Situation gab sie an, über keinerlei Einkünfte zu verfügen. Das konnte der Mann allerdings widerlegen, indem er Einkünfte der Frau aus einer Teilzeitbeschäftigung nachwies. Das Gericht versagte der Frau daraufhin den Unterhaltsanspruch.

Das OLG betonte in seiner Entscheidung, dass jeder im Unterhaltsverfahren verpflichtet ist, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse ungefragt richtig und vollständig mitzuteilen. Schließlich sei nur dann die korrekte Bestimmung des Unterhalts möglich. Deshalb ist es bereits unzulässig, Einkünfte zu verschweigen. Gravierender ist es naturgemäß, wenn – wie dies die Frau gemacht hatte – ausdrücklich unwahre Angaben erfolgen. Dieses Verhalten stellt einen Verfahrensbetrug und damit ein schweres vorsätzliches Vergehen gegen den Mann dar.

Hinweis: Zum Ausschluss des Unterhaltsanspruchs kam es aufgrund des weiteren Umstands, dass die Frau auf Basis ihrer eigenen Einkünfte auch ohne Unterhaltszahlungen durch den Mann als in der Lage angesehen wurde, für ihren eigenen Unterhalt zu sorgen. Zudem wurde darauf abgestellt, dass der Mann in keinen guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebte. Auch wenn falsche Angaben im Unterhaltsverfahren gemacht werden, ist also immer noch eine allgemeine Billigkeitsprüfung vorzunehmen – es entfällt der Unterhaltsanspruch nicht in jedem Fall oder gar automatisch.
 
 

Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 22.08.2017 – 3 UF 92/17

zum Thema: Familienrecht

Nichtiger Ehevertrag: Ehefrau erhält Zugewinnausgleich, wenn sie unangemessen benachteiligt wurde

Nicht nur erbrechtliche Vereinbarungen wie Erbverträge, sondern auch Eheverträge können erbrechtliche Ansprüche beeinflussen, insbesondere wenn darin auf den Zugewinn verzichtet wird.

Eine Frau unterschrieb vor der Hochzeit einen notariellen Ehevertrag, in dem sie auf Zugewinnausgleich, auf Teilhabe an den Rentenansprüchen ihres Mannes und auf Unterhalt im Falle einer Scheidung verzichtete. Zu diesem Zeitpunkt war die Frau als Auszubildende im Unternehmen ihres 20 Jahre älteren späteren Ehemannes beschäftigt und von ihm schwanger. Nach dem Tod ihres Mannes forderte die Frau dann von dessen Kindern aus erster Ehe einen Zugewinnausgleich – entgegen den Vereinbarungen im Ehevertrag. Und das Gericht gab ihr in ihrem Anspruch durchaus recht.

Der Ehevertrag war nach Ansicht des Gerichts nichtig, da er die Ehefrau unangemessen benachteiligte. Der Ehemann hatte die Situation der Frau ausgenutzt, die ihm an Lebenserfahrung und Bildung deutlich unterlegen und zudem hochschwanger war und damit rechnen musste, dass die Hochzeit abgesagt werde, wenn sie den Vertrag nicht unterschreibe.

Hinweis: Wurde im Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, dann gehört das Vermögen, das ein Ehegatte während der Ehe erwirbt, nur ihm allein. Anders als beim gesetzlichen Regelfall der Zugewinngemeinschaft steht dann nach dem Tod eines Ehegatten dem anderen auch kein Zugewinnausgleich zu, der den Anteil am Nachlass (um ein weiteres Viertel) erhöht.

Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 10.05.2017 – 3 W 21/17

Thema: Erbrecht

Astbruch: Bei Bäumen in Privatbesitz genügt die regelmäßig gründliche Sichtprüfung

Eigentümer von Baumgrundstücken haben die Bäume zu kontrollieren. Doch wie genau hat das zu geschehen?

Eine Frau hatte ihr Auto unter einem Baum an einer Wohnanlage geparkt. Auf das Fahrzeug fiel ein Ast und es entstand ein größerer Schaden. Den Ersatz des Schadens verlangte die Frau von der Hausverwaltung, die von den Eigentümern mit der Unterhaltung der Wohnanlage beauftragt worden war. Die Frau war der Auffassung, der Baum sei nicht ausreichend untersucht und überwacht worden. Ein Sachverständigengutachten ergab, dass der Baum instabil gewesen war. Trotzdem erhielt die Frau kein Geld.

Zwar muss der Eigentümer eines Baums grundsätzlich dafür Sorge tragen, dass von dem Baum keine Gefahr ausgeht, indem er die Bäume regelmäßig auf Schäden und Erkrankungen sowie auf ihre Standfestigkeit untersucht. Dabei ist eine gründliche Sichtprüfung jedoch ausreichend. Anders als Städte und Gemeinden, die verpflichtet sind, Straßenbäume regelmäßig von qualifiziertem Personal zu überprüfen, sind die Anforderungen an Privatleute deutlich geringer.

Hinweis: Privatleute müssen also nur in angemessenen zeitlichen Abständen eine gründliche äußere Sichtprüfung von Bäumen durchführen. Qualifiziertes Personal ist dafür nicht erforderlich.

Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 11.05.2017 – 12 U 7/17

  Mietrecht

Explosives Grundstück: Die Gemeinde ist nach unterbliebener Kampfmitteluntersuchung schadensersatzpflichtig

Täglich werden noch immer Bomben aus dem Zweiten Weltkrieg gefunden. Doch was passiert, wenn die zuständige Stadt ihrer Pflicht zur Überwachung nicht nachkommt?

Ein Erschließungsträger hatte mit der Stadt einen städtebaulichen Vertrag abgeschlossen. Darin hatte er sich verpflichtet, die Grundstücke vor der Erschließung auf Blindgänger untersuchen zu lassen. Der Stadt hatte er dann eine sogenannte Kampfmittelbeseitigungsbescheinigung vorzulegen. Ein Grundstück, das der Erschließungsträger an einen Bauträger weiterverkauft hatte, war ohne eine solche Kampfmitteluntersuchung mit einer Wohnanlage bebaut worden. Käufer von zwei Wohnungen verklagten daraufhin später die Stadt. Sie waren der Ansicht, die Stadt hätte sich die in dem Vertrag versprochene Bescheinigung vorlegen lassen müssen.

Und tatsächlich erhielten sie Geld, denn sie hatten einen Anspruch auf Schadensersatz aus einer Amtshaftung. Die Stadt hatte dadurch, dass sie sich die in dem städtebaulichen Vertrag vorgesehene Bescheinigung nicht hatte vorlegen lassen, ihre Amtspflicht zu konsequentem Verwaltungshandeln verletzt. Sie hätte sicherstellen müssen, dass sich keine Blindgänger in dem neu zu bebauenden Gebiet befänden, und den Baubeginn erst nach der Vorlage der Bescheinigung zulassen dürfen.

Hinweis: Haben Sie sich schon einmal damit befasst, ob auch Ihr Grundstück, auf dem Sie wohnen, von einer Bombe aus dem Zweiten Weltkrieg bedroht sein könnte? Fragen Sie bei Ihrer Stadt oder Gemeinde doch einmal nach!

Quelle: OLG Oldenburg, Urt. v. 19.05.2017 – 6 U 58/15

zum Thema: Mietrecht