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Schlagwort: Quelle: OLG Hamm

Wisente im Rothaargebirge: Betreiberverein muss Maßnahmen gegen Beschädigung von Nachbargrundstücken treffen

Dass Natur- und damit auch Tierschutz wichtig und unterstützenswert ist, kommt immer dann ins Wanken, wenn man dazu auch selbst empfindliche Einschränkungen in Kauf nehmen muss. Wer nun mit dem Kopf schüttelt, hatte sicherlich noch kein 600 kg schweres Wisent als Nachbarn, oder? Man ahnt: Nicht umsonst wurde ein solcher Umstand zum Fall für das Oberlandesgericht Hamm (OLG).

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Gutachten in Sorgerechtsfällen: Gerichte müssen persönliche Anhörungen von Kindern immer auf deren Notwendigkeit prüfen

Soll Eltern die elterliche Sorge über ihre Kinder entzogen werden, sind die Voraussetzungen zu einer solchen Entscheidung hoch. Häufig bedarf es dazu vorab eines Gutachtens. Was aber gilt, wenn die Eltern die Begutachtung verweigern, musste hier das Oberlandesgericht Hamm (OLG) klären.

Nach dem Tod der Kindesmutter war der Vater der Alleininhaber der elterlichen Sorge über seine fünf minderjährigen Kinder. Diese sollten nun vom Jugendamt in Obhut genommen und fremduntergebracht werden. Das Jugendamt stellte daher den Antrag, dem Vater die elterliche Sorge zu entziehen. Eine Sachverständige wurde eingeschaltet. Als diese nach der Exploration der Kinder – also einem entscheidungsorientierten Gespräch mit ihnen – ein entsprechendes schriftliches Gutachten erstellt und in der Gerichtsverhandlung mündlich erläutert hatte, lehnte der Vater sie wegen Befangenheit ab.

Das Ablehnungsgesuch des Vaters blieb allerdings genau so erfolglos wie die sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung. Wegen des unterdessen eingetretenen Zeitablaufs und weiterer Fragen beauftragte das Gericht die Sachverständige mit einer Ergänzung ihres Gutachtens und einer weiteren Anhörung der Kinder. Da der Vater dem entgegentrat, ersetzte das Gericht die fehlende Zustimmung des Vaters zur weiteren Exploration durch einen Beschluss, gegen den der Vater erfolgreich vorging.

Die Begründung des OLG: Wenn sich eine erneute unmittelbare Anhörung der Kinder nicht vermeiden ließe, habe diese zwar zu erfolgen, jedoch erst nach einer vorigen Prüfung. Genau diese war vom Ausgangsgericht nicht ausreichend erfolgt. Es könne gut sein, dass die Sachverständige die weiteren Fragen auch ohne eine erneute Anhörung der Kinder hätte beantworten können. Deshalb sei dem Anliegen des Vaters – auch wenn der eigentlich die Sachverständige entbunden wissen wollte – zu entsprechen.

Hinweis: Das Gericht kann also durchaus gegen den Willen von Eltern die Begutachtung ihrer Kinder bestimmen. Es muss aber immer prüfen, ob dazu die unmittelbare Kontaktaufnahme durch die begutachtende Person vonnöten ist. Das ist auch richtig so, denn solche Begutachtungen bedeuten in aller Regel eine große Belastung für die Kinder.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 04.09.2020 – 2 UF 154/20

Thema: Familienrecht

„Ende der Autobahn“: Das Verkehrszeichen ordnet keine automatisch geltende Geschwindigkeitsbegrenzung an

Das Verkehrszeichen 330.2 „Ende der Autobahn“ zeigt lediglich an, dass die besonderen Regeln für die Autobahn nicht mehr gelten. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung wird hiermit nicht angeordnet.

Ein Pkw-Fahrer befuhr eine Autobahn und passierte das Schild „Ende der Autobahn“. Anschließend erfolgte eine Geschwindigkeitsmessung, bei der eine Geschwindigkeit von 76 km/h festgestellt wurde. Die Bußgeldbehörde erließ daraufhin einen Bußgeldbescheid über 120 EUR wegen einer innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung. Gegen diesen Bußgeldbescheid legte der Betroffene Einspruch ein. Das zuständige Amtsgericht bestätigte allerdings die festgesetzte Geldbuße.

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat das Urteil des Amtsgerichts dann jedoch aufgehoben und die Angelegenheit zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Denn: Die alleinige Tatsache, dass der Betroffene das Verkehrsschild „Ende der Autobahn“ passiert habe, sei noch nicht gleichbedeutend mit einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften. Mit diesem Verkehrsschild wird lediglich angezeigt, dass die besonderen Regeln für die Autobahn nicht mehr gelten. Es wird allerdings keine Geschwindigkeitsbeschränkung mit dem Passieren des Schilds angeordnet. Das Amtsgericht hätte daher klären müssen, ob sich hinter dem Verkehrsschild ein Ortseingangsschild befand oder ob der entsprechende Charakter einer solchen geschlossenen Ortschaft eindeutig gewesen ist. Dies hätte dann nämlich automatisch dazu geführt, dass eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erlaubt gewesen wäre.

Hinweis: In einer weiteren Verhandlung muss das Amtsgericht nun klären, ob tatsächlich ein Ortseingangsschild im Bereich des Messbereichs aufgestellt war oder für den Fahrzeugführer anderweitig erkennbar gewesen hätte sein müssen, dass er sich mit Passieren des Schilds in einer geschlossenen Ortschaft befindet. Denn es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass beim Fehlen einer Ortstafel eine geschlossene Ortschaft erst dann beginnt, wenn dies aufgrund einer geschlossenen Bauweise eindeutig erkennbar ist.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 24.11.2015 – 5 RBs 34/15
Thema: Verkehrsrecht

Erhöhte Komplikationsgefahr: Strengere Anforderungen bei der Dialysebehandlung blinder Patienten

Ein 67 Jahre alter Patient erhielt dreimal wöchentlich eine als Blutwäsche bekannte Dialysebehandlung. Aufgrund seiner Diabeteserkrankung war der Mann zudem erblindet. Bei einer der Dialysebehandlungen löste sich eine der im linken Oberarm befestigten Dialysenadeln. Der Patient blutete folglich aus, woraufhin er zwar noch in der Praxis reanimiert wurde, jedoch am Folgetag verstarb. Die Angehörigen waren nun der Auffassung, dass der Verstorbene nicht ordnungsgemäß überwacht worden war, und verlangten Schadensersatz und Schmerzensgeld in einer Gesamthöhe von rund 7.700 EUR. Und dieses Geld haben sie auch tatsächlich erhalten.

Die Ärzte hatten die besondere Situation des erblindeten Patienten nicht richtig beurteilt. Es kann immer einmal passieren, dass eine Dialysenadel herausrutscht. Dieses ist zwar eine selten vorkommende Komplikation, die dann allerdings innerhalb kürzester Zeit zum Tod des Patienten führen kann. Deshalb hätten die Ärzte hier aufmerksamer handeln müssen. Zwar kann keine dauerhafte Überwachung gefordert werden, aber eine Fixierung des Arms des Patienten wäre möglich gewesen – dessen Einverständnis vorausgesetzt. Eine solche Sicherheitsaufklärung ist gerade bei blinden Patienten zwingend erforderlich.

Hinweis: Bei der Dialyse können besondere Maßnahmen – wie beispielsweise die durch den Patienten gestattete Fixierung des mit der Dialysenadel versehenen Arms – geboten sein, um eine Lebensgefährdung zu verhindern.

Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 16.02.2016 – 26 U 18/15
Thema: Sonstiges

Erbnotizen: Schwer verständliche Zeichen auf einem Stück Papier sind kein wirksames Testament

Immer wieder werden Testamente hastig oder aus einer Laune heraus errichtet. Solche Testamente beachten dann häufig nicht die rechtlichen Vorgaben, sind unter Umständen unwirksam und führen zu Streitigkeiten zwischen den Erben. Dass auch das Erscheinungsbild des Testaments für dessen Wirksamkeit eine wichtige Rolle spielen kann, zeigt folgender Fall.

Eine ältere Dame hinterließ eine Tochter und mehrere Enkel, nämlich die Kinder ihres bereits verstorbenen Sohns. Die Enkel legten einen ca. 8 x 10 cm großen, per Hand ausgeschnittenen Zettel vor, der folgende Angaben enthielt vor: „Tesemt“, „Haus“, „Das für J“. Sie machten geltend, dass es sich dabei um ein wirksames Testament handelt, durch das der Sohn, also ihr verstorbener Vater, als Alleinerbe eingesetzt worden war.

Das Gericht entschied, dass im vorliegenden Fall Zweifel am ernstlichen Testierwillen der Erblasserin bestehen, da kein gewöhnliches Schreibpapier, sondern ein ausgeschnittener Zettel verwendet wurde. Darüber hinaus enthält das Schriftstück keinen einzigen vollständigen Satz, obwohl die Erblasserin der deutschen Sprache mächtig war. Das Gericht nahm an, dass es sich dabei bestenfalls um einen Entwurf für ein Testament handelt, was jedoch nicht ausreicht, um die gesetzliche Erbfolge auszuschließen. Da kein wirksames Testament vorlag, erbten die Tochter und die Enkel als Erben des Sohns jeweils die Hälfte des Vermögens.

Hinweis: Zwar gibt es keine rechtlichen Vorgaben, auf welcher Art von Papier Testamente errichtet werden müssen. Aber wenn das Testament in ungewöhnlicher Art und Weise (auf Bierdeckeln, in Reimform) verfasst wird, werden Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Testierwillens bestehen und das Schriftstück wird unter Umständen nicht als wirksames Testament anerkannt.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 27.11.2015 – 10 W 153/15
Thema: Erbrecht

Hausfriedensbruch: Übereifrige Mutter eines urlaubenden WG-Bewohners erhält berechtigten Platzverweis

Das Auswechseln von Bewohnern in einer WG ist nicht immer ganz einfach.

Ein Student, der in einer Studenten-WG wohnte, bat seine Mutter während seines Urlaubs, seine zwei Katzen und sein Meerschweinchen zu versorgen. Die Mutter nahm das wohl allzu wörtlich: Sie zog während der Urlaubszeit in die WG ein. Ein Mitbewohner forderte sie jedoch auf, die Wohnung zu verlassen. Als sie sich weigerte, rief er die Polizei. Die Polizeibeamten stellten fest, dass die Mutter amtlich dort nicht gemeldet war, und forderten sie auf, die Wohnung zu verlassen.

Obendrein wollte sich nun auch noch der Vater des urlaubenden WG-Bewohners Zutritt zur Wohnung verschaffen. Daraufhin wurde dieser von einem der Polizeibeamten festgehalten und gegen die Tür gedrückt. Die Frau hielt den Polizeieinsatz für rechtswidrig und verlangte vom Land Nordrhein-Westfalen ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.200 EUR. Auch sie hätte sich bei dem Polizeieinsatz schmerzhafte Prellungen und Hämatome zugezogen. Die Klage hatte allerdings keinen Aussicht auf Erfolg. Die Polizeibeamten waren berechtigt, gegen die Frau einen Platzverweis auszusprechen und diesen mit unmittelbarem Zwang durchzusetzen. Von der Mutter war schließlich die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgegangen. Sie war nicht zum dauerhaften Aufenthalt in der WG berechtigt.

Hinweis: Die Frau hatte das Hausrecht des Mitbewohners ihres Sohns verletzt. Sie durfte sich nicht mehrere Tage in der Wohnung aufhalten. Damit war dem Gericht zufolge sogar der Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt.

Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 22.01.2016 – 11 U 67/15
Thema: Mietrecht

Erwerbspflicht : Unterhaltspflichtige können sich nicht einfach ihrer Verantwortung entziehen

Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts richtet sich – von Ausnahmefällen überdurchschnittlicher Einkommens- oder Vermögensverhältnisse abgesehen – nach der Höhe der Einkünfte. Wer mehr verdient, muss mehr Unterhalt zahlen. Was aber ist, wenn der Unterhaltspflichtige nicht arbeitet und somit keine Einkünfte erzielt?

Wer keine Einkünfte erzielt, kann nicht einfach geltend machen, er müsse keinen Unterhalt zahlen. Es kommt in dieser Situation vielmehr auf die Frage an, ob Einkünfte erzielt werden könnten. Vom 80-Jährigen, dessen Rente für Unterhaltszahlungen nicht ausreicht, kann nicht verlangt werden, zusätzlich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bei jemandem, der weder dauerhaft erkrankt noch im Rentenalter ist, sieht das jedoch anders aus. Von ihm wird verlangt, dass er arbeitet. Dabei ist es nicht so, dass ihm nachgewiesen werden muss, dass er arbeiten könnte. Er selbst muss darlegen, dass er dazu nicht in der Lage ist. Deshalb ist in den allermeisten Fällen von einer Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit auszugehen.

Eher fraglich ist, mit welchem Einkommen in dieser Situation gerechnet werden soll. Dazu ist in erster Linie auf die bisherigen Beschäftigungen des Unterhaltspflichtigen abzustellen – also auf seine Berufsbiographie. Ist nicht recht ersichtlich, weshalb ein in der Vergangenheit erzieltes Einkommen heute angeblich nicht mehr erzielt werden kann, kann mit diesem bislang erreichten Einkommen gerechnet werden. Generell liegt auch hier der Ball wieder beim Unterhaltspflichtigen, darzustellen und nachzuweisen, dass und weshalb mit dem aus der Berufsbiographie ersichtlichen Betrag nicht gerechnet werden soll. In jedem Fall kann heute der Mindestlohn in Ansatz gebracht werden.

Hinweis: Eine Sondersituation besteht für minderjährige Kinder. Diese können die Mindestsätze der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes ohne weitere Begründung für sich verlangen. Das ist der ihnen in jedem Fall zustehende Unterhalt. Weniger als diesen Betrag zu zahlen, kann ein Unterhaltspflichtiger nur in absoluten Ausnahmefällen erreichen.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 23.12.2015 – 2 UF 213/15
Thema: Familienrecht

Versicherte Fahrzeugschäden: Nicht jeder von der Natur verursachte Wasserschaden ist eine Überschwemmung

Eine Geschädigte macht gegenüber ihrer Kaskoversicherung Reparaturkosten aufgrund von Fahrzeugschäden geltend. Sie hatte ihren Pkw an einer Hauswand abgestellt, als bei einem Unwetter mit Sturm der Stärke 8 erhebliche Regenmengen auf den Wagen niedergingen. Diese fielen nicht nur direkt auf das Auto, sondern spritzten von der danebenliegenden Hauswand zusätzlich mit Druck dagegen, so dass das Wasser aus den Wasserkästen unterhalb der Scheibenwischer in den Motorraum und das Fahrzeuginnere überlief. Die Folge: ein elektrischer Defekt.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) ist die Kaskoversicherung jedoch nicht verpflichtet, Schadensersatz zu leisten, da es nicht zu einer versicherten Überschwemmung des Fahrzeugs gekommen ist. Unter einer Überschwemmung ist nicht jede starke Durchnässung oder Überflutung eines versicherten Fahrzeugs zu verstehen. Vielmehr kann von einer Überschwemmung nur die Rede sein, wenn das Wasser sein gewöhnliches natürliches Gebiet verlassen hat – wie etwa ein Flussbett oder einen Bachlauf – oder wenn es nicht auf den Wegen abfließt, auf denen es natürlicherweise abfließt bzw. die technisch für den Abfluss vorgesehen sind (Abflussrinnen, Gullys oder Ähnliches). Zum Überschwemmungsbegriff gehört damit ein irregulärer Wasserstand, der schadensursächlich wird. Nach dem Sachverhalt war das Gelände, auf dem das Fahrzeug stand, nicht irregulär von Wasser überflutet worden. Das Überlaufen der Wasserkästen unterhalb der Scheibenwischer reicht daher nicht für die Annahme einer Überschwemmung aus.

Sollte die Geschädigte meinen, dass ein Sturmschaden eingetreten sei, ist diese Annahme ebenfalls unzutreffend. Um einen Sturmschaden zu bejahen, muss ein Gegenstand das Fahrzeug getroffen haben. Hier ist allerdings allein das durch die Naturgewalten geformte Wasser gegen das Fahrzeug gedrückt worden. Der Schaden ist erst durch die unzureichende Abflussmöglichkeit auf der Fahrzeugoberfläche bzw. im Wasserkasten unterhalb der Scheibenwischer gekommen, das zu einem Überlaufen des Wassers in den Motorraum führte.

Hinweis: Die Entscheidung des OLG entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung. Danach sind durch starken Regen verursachte Schäden am Fahrzeug nicht versichert.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 21.01.2015 – 20 U 233/14 
Thema: Verkehrsrecht

Rollender Einkaufswagen: Marktbetreiber trifft Verkehrssicherungspflicht nach Betriebsschluss

Für den Betreiber eines Lebensmittelmarkts besteht die Verkehrssicherungspflicht, Einkaufswagen vor einer unbefugten Benutzung durch Dritte und vor einem unbeabsichtigten Wegrollen nach Geschäftsschluss zu sichern.

Gegen ein Uhr nachts kollidierte ein Pkw bei stürmischem Wetter innerorts auf Höhe eines Lebensmittelmarkts mit einem vom Parkplatz auf die Fahrbahn rollenden Einkaufswagen.

Der Marktbetreiber ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm zum Schadensersatz verpflichtet, da er dafür zu sorgen hat, dass seine Einkaufswagen nach Geschäftsschluss sicher abgestellt sind. Zum einen um zu vermeiden, dass sie von Unbefugten benutzt werden, zum anderen, um ein Wegrollen der Einkaufswagen zu verhindern. Die von dem Lebensmittelmarkt ergriffenen Sicherungsmaßnahmen genügten diesen Anforderungen nicht – besonders auch deshalb, da der Gehsteig vor dem Ladengeschäft, an den der Abstellplatz für die Einkaufswagen angrenzt, zur Fahrbahn hin ein Gefälle aufweist. Die auf dem Abstellplatz in drei nebeneinander gelegenen Reihen stehenden Einkaufswagen wurden nach Landschluss von einer Mitarbeiterin lediglich mit einer durch die Einkaufswagen geführten Kette gesichert, die um einen am Kopfende des Abstellplatzes vorhandenen Metallpfosten geschlungen wurde, ohne jedoch durch ein Vorhängeschloss gesichert zu sein.

Hinweis: Die unbefugte Entnahme eines nicht mit einem Pfandmarkensystem ausgerüsteten Einkaufswagens durch einen Dritten war im vorliegenden Fall leicht möglich, da es nur eines leichten Anhebens des Einkaufwagens zur Überwindung der am Boden liegenden Kette bedurfte. Daher liegt eine die Verkehrssicherungspflicht auslösende abhilfebedürftige Gefahrenstelle vor. Ob das Gericht anders entschieden hätte, wenn die Einkaufswagen durch ein Pfandmarkensystem gesichert gewesen wären, wurde offengelassen.

Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 18.08.2015 – 9 U 169/14 
Thema: Verkehrsrecht

Ordnungsbehördliche Verordnung: Stadt darf auch das Plakatieren auf privaten Flächen untersagen

Dass wildes Plakatieren verboten ist, dürfte klar sein. Aber auch auf privaten Flächen ist viel weniger erlaubt, als der ein oder andere vielleicht denkt.

Es ging um einen Unternehmer, der mit Zustimmung der Eigentümer Werbeplakate an den jeweiligen privaten Zäunen angebracht hatte, die an öffentliche Verkehrsflächen grenzten. Die Plakate waren für die Verkehrsteilnehmer sichtbar. Das Problem: Es gab in der Stadt eine ordnungsbehördliche Verordnung, laut der Werbeplakate ohne Erlaubnis nicht an den im Grenzbereich zu Verkehrsflächen gelegenen Einfriedungen, Hauswänden und sonstigen Einrichtungen innerhalb des Staatsgebiets angebracht werden dürfen. Deswegen erhielt der Unternehmer einen Bußgeldbescheid in Höhe von 500 EUR. Dagegen klagte er, allerdings erfolglos. Die Stadt war ermächtigt, das Plakatieren zu Werbezwecken in ihrem Stadtgebiet an Zäunen auf privatem Grund zu untersagen, die an Verkehrsflächen angrenzen. Ein solches Verbot dient dazu, dass ein Stadtbild nicht durch wildes Plakatieren verschandelt oder verschmutzt wird. Bei auffälligem Plakatieren an besonders frequentierten öffentlichen Straßen besteht zudem die Gefahr, dass Verkehrsteilnehmer durch die Plakate abgelenkt werden.

Hinweis: Mit einer ordnungsbehördlichen Verordnung kann eine Stadt Plakatwerbung auf privaten Flächen untersagen, die an Verkehrsflächen angrenzen. Vor dem Plakatieren sollte also geprüft werden, ob eine solche Verordnung existiert.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 22.09.2015 – 1 RBs 1/15
Thema: Sonstiges

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