Was passiert, wenn jemand aus Versehen im Internet eine Reise storniert, können wir an dieser Stelle nicht konkret beantworten. Was aber klar ist: Dem Gericht, wie hier dem Amtsgericht München (AG), muss glaubhaft gemacht werden, dass es sich überhaupt um ein Versehen handelt. Im folgenden Fall, bei dem es unter Zuhilfenahme eben eines Versehens um Rückzahlung einer Stornogebühr ging, gelang dies eben nicht.
Wer als Unternehmer auftritt, hat weniger Rechte als ein Endverbraucher. Das sollte bei Vertragsschlüssen stets bedacht werden. Im Fall des Landgerichts Landshut (LG) hatte der Kläger Glück – denn er befand sich noch im Gründungsprozess und kam daher als Endverbraucher statt als Unternehmer zu seinem guten Recht.
Die Folgen der Corona-Pandemie beschäftigen immer noch die Gerichte – in diesem Fall den Bundesgerichtshof (BGH). Dabei ging es einmal mehr um die Stornierung einer gebuchten und bezahlten Reise, deren Antritt in eine pandemische Hochphase fiel. Die Frage war nun, welche Bedeutung die Tatsache mit sich bringt, sich für einen nicht stornierbaren Tarif entschieden zu haben: Muss man sich dann einfach auf einen anderen Termin vertrösten lassen?
Typische Falle nach Trennung von Eltern: Das Kindergeld wird an den Elternteil weitergezahlt, der nicht mehr mit dem Kind zusammenlebt. Dann ist es an den Finanzgerichten – wie hier am Finanzgericht Bremen (FG) -, die Sache nicht nur zu klären, sondern auch die unberechtigt gezahlten Beträge wieder in die Familienkasse zurückzuholen.
Der Sinn einer Lebensversicherung besteht unter anderem darin, dass für den Fall des Todes des Versicherungsnehmers eine oder mehrere Personen berechtigt sein sollen, Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zu erhalten. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste die Frage klären, ob die Kündigung eines Lebensversicherungsvertrags durch den Versicherungsnehmer auch gleichzeitig den Widerruf der Bezugsberechtigung auf den Todesfall nach sich zieht.
Wer die Zahlung von Schwarzgeld vereinbart, muss sich über die weitreichenden Konsequenzen im Klaren sein. Und wie im Fall des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) heißt das nicht nur, vor Gericht folgenreich Rede und Antwort zu stehen, sondern letzten Endes auch völlig leer auszugehen, wenn man sein (Schwarz-)Geld zurückverlangt.
Als nach den ersten harten Corona-Maßnahmen das Reisen unter bestimmten Bedingungen wieder möglich schien, hofften viele auf die dringend nötige Erholung – auch der Kläger im folgenden Fall, mit dem das Amtsgericht Schmallenberg (AG) befasst wurde. Denn hier schlug die Hoffnung des Mannes und seiner Familie schnell in Enttäuschung um – der Hotelbetreiber zeigte Verständnis für Impfgegner. Ob daraufhin die Reisestornierung möglich war, lesen Sie hier.
Mit dem Widerrufsrecht ist es so eine Sache: Generell gibt es ein solches nicht. Wer also einen Vertrag abschließt, sollte sich im Vorhinein darüber klar sein, dass er bindend ist. Doch da der Begriff „generell“ in der Rechtskunde ein Bruder von „allgemein“ und „jedenfalls“ ist, sollte der regelmäßigen Leserschaft klar sein: Es gibt Ausnahmen. Und dass die Ausnahme von der Regel, die bei Fernabsatz- und Haustürgeschäften eintreten kann, auch auf fremde Geschäftsräume übertragen werden kann, zeigt der folgende Fall des Landgerichts Münster (LG).
Die Pandemie hat so einige Planungen über Bord geworfen – s o natürlich auch des Deutschen liebstes Kind, die Reisepläne. Wurde nun also eine Reise coronabedingt abgesagt, stellt sich die Frage, ob und wie bezahlte Reisepreise zurückerstattet werden müssen. Das Landgericht Freiburg (LG) weiß Antwort.
Eine vor dem 08.03.2020 gebuchte dreiwöchige Pauschalreise nach Namibia im Frühjahr 2020 wurde pandemiebedingt abgesagt. Die Kunden hatten hierfür bereits eine Anzahlung von knapp 5.000 EUR geleistet. Der Reiseveranstalter teilte mit der Absage mit, dass eine Rückzahlung der Anzahlung nicht erfolge, jedoch eine kostenlose Umbuchung oder ein Gutschein angeboten würde. Das wollte sich die Kunden nicht gefallen lassen und klagten die Rückzahlung der Anzahlung ein.
Das Angebot des Reiseveranstalters auf Erteilung eines Reisegutscheins statt einer Erstattung der Anzahlung hatte die Kundin nicht angenommen. Dies führe laut LG aber gerade nicht zum Wegfall des Erstattungsanspruchs aus § 651h Abs. 5 Bürgerliches Gesetzbuch, da der Reisende (gemäß Art. 240 § 6 Abs. 1 Satz 3 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) die Wahl hat, ob er das Angebot des Reiseveranstalters annimmt oder sein Recht auf Rückerstattung des Reisepreises ausübt. Somit stand den Kunden ein solcher Anspruch zu. Sie mussten sich nicht auf den angebotenen Gutschein einlassen, sondern hatten Anspruch auf Erstattung der Anzahlung.
Hinweis: Durch die Pandemielage wurden viele Gesetze geändert und angepasst. Wie die aktuelle Rechtslage genau ausschaut, erfahren Sie bei Ihrem Rechtsanwalt.
Quelle: LG Freiburg, Urt. v. 25.03.2021 – 3 S 138/20
Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbar nicht gefällt. Was Schiller schon zu seinen Zeiten treffend feststellte, gilt heute umso mehr. In welchen Fällen aber ein aufgebrachter Nachbar mit Lärm im Mietshaus leben muss, musste kürzlich das Landgericht Berlin (LG) klarstellen.
Mieter einer Altbauwohnung klagten gegen ihre Vermieterin – auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete, auf Beseitigung lärmbedingter Störungen und auf Feststellung des Rechts einer Mietminderung. Aus der Mietwohnung über ihnen drang intensiver Lärm der dort lebenden vier Kinder, manchmal in Form von Rennen und Springen, was wiederum die Gläser in den Schränken der unteren Mieter klirren ließ. Wenn einige Leser nun stumm nicken, weil sie das ihrerseits nur allzu gut kennen, haben die ebenso Pech wie die Kläger in diesem Fall.
Denn das LG sah einen Mietmangel als nicht gegeben an, da das normale Maß des in einer Mietwohnung sozial Zumutbaren nicht überstiegen worden sei. Zwar müsse Kinderlärm aus Nachbarwohnungen nicht in jeglicher Form, Dauer und Intensität hingenommen werden. Also müssen Eltern ihre Kinder zu einem rücksichtsvollen Verhalten anhalten. Auch sahen die Richter ein, dass mehrere Kinder in der darüber liegenden Wohnung in einem Altbau grundsätzlich im Alltag wahrnehmbar sind und es vereinzelt – etwa bei einem heftigen Streit oder bei Anlässen wie einem Kindergeburtstag – auch zu Beeinträchtigungen kommen könne, die das hinzunehmende Maß übersteigen. Derartige Spitzen begründen jedoch keine allgemeine andauernde Gebrauchsbeeinträchtigung.
Hinweis: Wohnungsmieter sind also verpflichtet, gelegentlichen intensiven Kinderlärm aus Nachbarwohnungen hinnehmen. Ein Mietmangel und damit ein Minderungsrecht besteht in aller Regel nicht.
Quelle: LG Berlin, Urt. v. 08.01.2019 – 63 S 303/17