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Schlagwort: Schadenersatz

Die steinschleudernde Mähmaschine: Der Betriebsbegriff für Arbeitsmaschinen kann der Haftung nach Verletzungen entgegenstehen

So skurril der folgende (Un-)Fall anmuten mag – das vom Bundesgerichtshof (BGH) dazu getroffene Urteil macht es für den von einem Stein getroffenen Betroffenen nicht wirklich besser. Aber hier konnte der Senat einfach nicht anders, denn der Stein, der den Kläger verletzt hatte, wurde von einer Mähmaschine hochgeschleudert. Und für Arbeitsmaschinen gilt in Haftungsfragen anderes als für Kraftfahrzeuge.

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Schnäppchen- statt Abbruchjäger: Ein Verdacht auf Rechtsmissbrauch durch Höchstbietenden nach Abbruch einer Onlineauktion genügt nicht

Onlineauktionen sind nicht mehr so einfach, wie es manche Leser womöglich noch aus den Anfangszeiten von eBay kennen. Denn immer mehr Verbraucherrechtsentscheidungen machen es sowohl Käufern als auch Anbietern nicht immer einfach, auf rechtssicheren Wegen zu bleiben. Das folgende Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zeigt auf, wie beschwerlich ein Verkauf via Onlineauktion sein kann und auf was dabei dringend zu achten ist.

Ein Mann hatte einen teuren Radsatz für einen Audi A6 mit einem Startpreis von 1 EUR auf eBay zum Verkauf angeboten. Ein Käufer war der Höchstbietende mit einem Gebot von 201 EUR. Dann beendete der Versteigerer die Auktion und lehnte zudem die Lieferung ab. Er meinte, zum Abbruch berechtigt gewesen zu sein, weil die Reifen aus der Garage eines Zeugen geklaut worden wären. Der Höchstbietende verlangte daraufhin Schadensersatz von 1.500 EUR. Der Verkäufer hielt ihn daraufhin für einen der sogenannten Abbruchjäger, die in den vergangenen Jahren in großem Umfang Gebote bei eBay abgegeben hatten. Das Ziel solcher Bieter ist nur auf den Abbruch der Auktion gerichtet, um daraufhin Schadensersatzansprüche geltend machen zu können. Dieser Einwand half dem Verkäufer jedoch nicht weiter.

Denn der Höchstbietende hatte laut BGH durchaus einen Anspruch auf Schadensersatz. Nach den damaligen allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay war ein gültiger Kaufvertrag abgeschlossen worden. Bei einem vorzeitigen Ende der Aktion war davon auszugehen, dass ein Kaufvertrag zwischen dem Höchstbietenden und dem Verkäufer zustande kommt, wenn der Verkäufer keinen nachvollziehbaren Grund für den Abbruch liefern kann. Hier hatte dieser nicht den Nachweis erbracht, dass die Räder tatsächlich gestohlen worden waren. Auch ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Käufers lag nicht vor. Dies wäre dann der Fall gewesen, wenn es sich beim Käufer tatsächlich um einen sogenannten Abbruchjäger gehandelt hätte. Einen solchen Rechtsmissbrauch hat der BGH jedoch bei der Beurteilung dieses Einzelfalls nicht angenommen.

Hinweis: Bei der Beurteilung, ob das Verhalten eines Bieters, der an einer Vielzahl von Onlineauktionen teilgenommen hat, rechtsmissbräuchlich ist, kommt es also auf den jeweiligen Einzelfall an. In der Regel werden also Abbruchjäger ungestraft davonkommen und der Verkäufer hat das Nachsehen.

Quelle: BGH, Urt. v. 22.05.2019 – VIII ZR 182/17

Thema: Sonstiges

Heckspoiler abgerissen: Waschanlagenbetreiber haftet bei Schäden an serienmäßigen Pkws

Ist die Waschanlage konstruktionsbedingt nicht für serienmäßig ausgerüstete Pkws eines bestimmten Fahrzeugtyps geeignet, haftet der Betreiber der Waschanlage bei durch den Waschvorgang entstandenen Schäden.

Der Halter eines Renault Wind Night & Day TCe 100 brachte sein Fahrzeug in eine Portalwaschanlage und ließ es dort waschen. Nach Beendigung des Waschvorgangs war der serienmäßig angebrachte Heckspoiler abgerissen.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat den Betreiber der Waschanlage zum Schadensersatz verpflichtet. Das Gericht stellte zwar zunächst fest, dass es bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs in einer Waschanlage keine generelle verschuldensunabhängige Haftung des Betreibers der Waschanlage gibt. Im vorliegenden Fall hat der Betreiber der Waschanlage allerdings schuldhaft gehandelt. Denn für ihn ergibt sich aus dem Waschanlagenvertrag die Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge in der Waschanlage nicht beschädigt werden. Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger, der sich die Videoaufzeichnung des Waschvorgangs angesehen hatte, kam zu dem Ergebnis, dass der Heckspoiler während des Waschvorgangs abgerissen wurde. Zuerst drangen Waschelemente der Dachbürste in den rund 9 cm großen Freiraum zwischen der Oberseite der Heckklappe und der Unterseite des Spoilers ein, danach verursachte die Vorwärtsbewegung des Portals schließlich eine Krafteinwirkung, die zum Abriss des Kunststoffheckspoilers führte.

Hinweis: Eine Schadensersatzverpflichtung bestand deshalb, weil der Heckspoiler serienmäßig an das Fahrzeug angebracht war. Die Mitarbeiter des Waschanlagenbetreibers hätten also vor Einfahrt in das Waschportal darauf achten müssen, ob die Waschanlage konstruktionsbedingt geeignet war, dieses Fahrzeug zu waschen. Ob der Fall anders beurteilt worden wäre, wäre der Heckspoiler nachträglich angebracht worden, hat das Gericht offengelassen.

Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.06.2015 – 9 U 29/14

Thema: Verkehrsrecht

Anscheinsbeweis: Kollision zweier Motorradfahrer im Gegenverkehr

Vollzieht ein Motorradfahrer beim Durchfahren einer Kurve deutlich jenseits der gedachten Fahrbahnmitte eine Vollbremsung, so dass es auf der Gegenfahrbahn mit einem seinerseits in Fahrbahnmitte fahrenden Motorrad zu einer Kollision kommt, spricht gegen ihn der Beweis des ersten Anscheins.

Auf einer Landstraße ist es zu einer Kollision zweier Motorradfahrer gekommen. Wie sich der Unfall im Einzelnen ereignet hat, war zwischen den Motorradfahrern streitig. Der geschädigte Motorradfahrer, der von dem Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangte, konnte sich seinerseits an das Unfallgeschehen nicht mehr erinnern.

Das Oberlandesgericht Hamm hat dem geschädigten Motorradfahrer lediglich Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 25 % zugesprochen. Das Gericht ist aufgrund eines Sachverständigengutachtens davon überzeugt, dass der Unfall überwiegend durch den anspruchstellenden Motorradfahrer verursacht wurde. Danach ist davon auszugehen, dass sich die Kollision der beiden Motorräder aus Sicht des anspruchstellenden Motorradfahrers auf der Gegenfahrbahn ereignet hat. Wenn wie hier ein Kradfahrer in einer Rechtskurve zu weit nach links getragen wird, dabei bereits deutlich jenseits der gedachten Fahrbahnmitte eine Vollbremsung vollzieht und letztlich auf der Gegenfahrbahn mit einem seinerseits im Bereich der Fahrspurmitte fahrenden Motorrad kollidiert, lässt dies typischerweise nur auf einen Fahrfehler des seine Fahrspur verlassenden Motorradfahrers schließen. Aufgrund der Betriebsgefahr – also der generellen Gefahr, die der Betrieb eines Motorrads mit sich bringt – war jedoch auch eine Mithaftung des entgegenkommenden Motorradfahrers nicht zu verneinen.

Hinweis: Mit dem Beweis des ersten Anscheins (klassisches Beispiel: Auffahrunfall) kann ein Prozess entschieden werden, wenn unfallneutrale Zeugen oder andere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen. Von einem Anscheinsbeweis ist immer dann auszugehen, wenn eine typische Eigenart des zu beweisenden Geschehensablaufs vorliegt.

Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2015 – I-9 U 131/14

Thema: Verkehrsrecht

Unfallrekonstruktion: Alleinhaftung einer betrunkenenen Fußgängerin durch nachgewiesene Alleinschuld

Kann ein Autofahrer auch bei sofortiger Reaktion das Unfallgeschehen mit einem Fußgänger nicht verhindern, tritt seine Betriebsgefahr vollständig hinter dem schuldhaften Verkehrsverstoß des Fußgängers zurück.

Eine Fußgängerin wollte bei Dunkelheit und Regen innerorts eine Straße überqueren. Zum Unfallzeitpunkt hatte sie eine Blutalkoholkonzentration von 1,75 ‰. Beim Überqueren der Fahrbahn kam es zu einem Zusammenstoß mit einem Pkw, wobei sie sich erheblich verletzte. Von der Haftpflichtversicherung des Pkw-Fahrers verlangt sie 25 % des ihr entstandenen Schadens.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Celle steht der Fußgängerin jedoch kein Schadensersatz zu. Der Unfall ist allein durch ihr grob verkehrswidriges Verhalten verursacht worden. Laut gerichtlichem Sachverständigengutachten war die Fußgängerin für den Autofahrer 1,5 Sekunden vor der Kollision sicher erkennbar. Da die Aufmerksamkeit des Autofahrers ordnungsgemäß auf seine Fahrbahn gerichtet war, musste er erst dann reagieren, als sich die Frau auf seinen Fahrstreifen zubewegte. Aufgrund der herrschenden Dunkelheit und der schlechten Beleuchtung war ebenso davon auszugehen, dass mit einer Reaktionszeit von nur 1,5 Sekunden ein Ausweichen seinerseits nicht mehr möglich war. Ein die Betriebsgefahr erhöhendes Verschulden des Fahrzeugführers lag nicht vor. Die gegenüber der Fußgängerin verbleibende Gefährdungshaftung überwiegt sogar derart, dass eine Mithaftung des Autofahrers gänzlich ausscheidet.

Hinweis: Ob der Verkehrsunfall für den Pkw-Fahrer unvermeidbar war, lässt sich – wie der vorliegende Fall deutlich zeigt – nur durch Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens sicher feststellen. Von besonderer Bedeutung ist auch die Feststellung des Gerichts, dass der Fahrzeugführer aufgrund der äußeren Umstände (Dunkelheit und Regen) seine Aufmerksamkeit auf die vor ihm liegende Fahrbahn zu richten hatte, sodass ihm unter den beschriebenen Umständen eine erhöhte Reaktionszeit mit realistischen 1,5 Sekunden zugemessen werden konnte.

Quelle: OLG Celle, Urt. v. 19.03.2015 – 5 U 185/11

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