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Schlagwort: Scheidung

Scheidung

Scheidung

Voraussetzung für die Ehescheidung ist das Getrenntleben der Ehegatten.

Zwischen den Ehegatten darf daher keine häusliche Gemeinschaft mehr bestehen und es muss erkennbar sein, dass mindestens einer der Ehegatten diese auch nicht mehr herstellen will.

Trennungsjahr

Leben die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt voneinander und beantragen beide die Scheidung der Ehe oder stimmt ein Ehegatte dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zu, wird gesetzlich unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe zerrüttet ist. Wenn die Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung erfüllt sind, wird das Gericht die Ehe dann scheiden.

Widerspricht ein Ehegatte nach einjährigem Getrenntleben der Ehescheidung, führt dies nicht zwangsläufig zur Abweisung des Scheidungsantrags des anderen Ehegatten. Diesem bleibt weiterhin unbenommen nachzuweisen, dass die Ehe trotzdem zerrüttet und deshalb zu scheiden ist.

Leben die Ehegatten seit mehr als drei Jahren getrennt voneinander, wird in § 1566 Abs. 2 BGB die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass die Ehe gescheitert ist. Nunmehr kommt es für die Scheidung nicht mehr darauf an, ob beide Ehegatten den Scheidungsantrag stellen. Auch wenn nur ein Ehegatte den Scheidungsantrag stellt, wird die Ehe für gescheitert gehalten und geschieden.

Nur in ganz seltenen Ausnahmefällen besteht auch ohne Ablauf eines Trennungsjahres die Möglichkeit, eine Ehe zu scheiden. Ein solcher Ausnahmetatbestand wird von den Gerichten allerdings nur selten anerkannt.

Scheidungsverfahren

Das Scheidungsverfahren selbst beginnt mit der Stellung eines Scheidungsantrags, bei dem eine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben ist.

Das Gericht stellt den Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zu. Gleichzeitig bekommen die Ehegatten Fragebögen übersandt, mit dem die erworbenen Rentenanwartschaften geklärt werden. In dieser Phase gilt es zu entscheiden, ob mit der Scheidung auch die Scheidungsfolgesachen – Zugewinn, Versorgungsausgleich, Sorgerecht usw. – gerichtlich geklärt werden sollen.

Zum Scheidungstermin kommt es erst, wenn der Richter am zuständigen Familiengericht die Scheidung als entscheidungsreif befindet.

Sofern die Klärung anderer Fragen, die nicht für das Scheidungsverfahren relevant sind – zum Beispiel der Trennungsunterhalt der Ehegatten bis zur rechtskräftigen Scheidung – begehrt wird, sind diese ebenfalls, sofern keine außergerichtliche Einigung zu erzielen ist, durch ein Gericht zu klären.

Allerdings werden diese Fragen dann nicht im Scheidungsverbund und zusammen mit der Scheidung vom Gericht entschieden, sondern in einem separaten Verfahren, das unabhängig von dem Scheidungsverfahren läuft.

Sobald alle Folgesachen geklärt sind und die angeforderten Berechnungen zum Versorgungsausgleich dem Gericht vorliegen, erfolgt die Ladung zum Scheidungstermin.

Zu diesem müssen beide Parteien und mindestens ein Anwalt erscheinen. Der Anwalt stellt dann im Rahmen dieser Verhandlung den Antrag auf Scheidung der Ehe.

Bei einer einverständlichen Scheidung dauert der Scheidungstermin regelmäßig weniger als 15 Minuten. Das Gericht hört beide Parteien relativ kurz an, insbesondere zur Frage des Trennungszeitpunkts. Außerdem wird abgeklärt, ob beide Parteien geschieden werden wollen.

Danach spricht das Gericht den Beschluss über die Scheidung und über die Übertragung der Rentenanwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs aus und trifft gegebenenfalls Entscheidungen zu Folgesachen.

In der Regel dauert es zwei bis drei Wochen, bis der Scheidungsbeschluss schriftlich dem Rechtsanwalt zugeht.

Wenn die Parteien eine sofortige rechtskräftige Scheidung wünschen, sind auf jeden Fall zwei Anwälte erforderlich, die im Namen der Ehegatten auf Rechtsmittel verzichten, so dass der Scheidungsbeschluss sogleich rechtskräftig wird. Ist dies nicht der Fall, wird ein Scheidungsbeschluss erst einen Monat nach Zustellung rechtskräftig, sofern ein Rechtsmittel nicht eingelegt wird.

Peter Kania

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T. 0202-38902-20

Familienrecht und Eherecht

  • Rechtsanwalt Peter Kania

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  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

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  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

    Kati Kirschstein

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Auswirkungen einer Scheidung auf das Erbrecht

Auswirkungen einer Scheidung auf das Erbrecht

Voraussetzungen für das Erbrecht eines Ehegatten ist das Bestehen der Ehe zum Zeitpunkt des Erbfalls.

§ 1933 BGB regelt die Konstellation für die Situation, dass der Erbfall während eines Scheidungsverfahren eintritt.

Für den Verlust des Ehegattenerbrechts kommt es danach auf die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an. Das nur anhängige, aber noch nicht rechtshängige Scheidungsverfahren hat keinen Einfluss auf das Ehegattenerbrecht, d. h. der Scheidungsantrag muss dem Ehegatten zugestellt worden sein.

Die Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben sein

Testamente und Erbverträge gelten nach der Scheidung grundsätzlich nicht weiter, es gibt jedoch Ausnahmefälle. Deshalb ist besonderes Augenmerk darauf zu legen, ob und welche Verfügungen von Todes wegen während der geschiedenen Ehe getroffen wurden. Dennoch kann die Gefahr bestehen, dass der Ex-Partner auf das Vermögen des früheren Ehegatten Zugriff bekommt.

Erben beispielsweise gemeinsame minderjährige Kinder, bekommt der geschiedene Ehegatte über das Sorgerecht Zugriff auf das von den Kindern geerbte Vermögen. Um dies zu verhindern, bedarf es einer testamentarischen Gestaltung, die unter dem Stichwort „Geschiedenen-Testament“ zusammengefasst werden kann.

Wir helfen Ihnen, eine testamentarische Regelung zu finden, die Ihrer familiären Situation im Einzelfall gerecht wird.

Peter Kania

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T. 0202-38902-20

Erbrecht

  • Rechtsanwalt Peter Kania

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  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

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Familienrecht und Eherecht

Familienrecht und Eherecht

Das Zusammenleben in einer familiären Gemeinschaft hat nach wie vor einen hohen Stellenwert. In modernen, schnelllebigen Gesellschaften sind jedoch Trennungen von ehelichen und nichtehelichen Lebensgemeinschaften längst keine Randerscheinung mehr: In Deutschland wird annähernd jede dritte Ehe geschieden.

Trennungen und Ehescheidungen sind inzwischen zwar gesellschaftlich weitgehend akzeptiert. Gleichwohl zählen sie auch heute noch für alle Beteiligten zu den einschneidenden Ereignissen des Lebens und sind mit Enttäuschungen und emotionalen Belastungen verbunden. Dies gilt umso mehr, wenn Kinder in den Trennungsprozess einbezogen sind.

Familienrecht und Eherecht

Erschwerend kommt hinzu, dass weitreichende rechtliche sowie oftmals gravierende finanzielle Probleme gelöst werden müssen. Die sich daraus ergebende Verschärfung der Situation kann vermieden werden, wenn bereits zu Beginn oder im Verlauf des Zusammenlebens entsprechende Vereinbarungen getroffen wurden – z.B. in Form eines Ehevertrags. Hierzu bedarf es einer professionellen Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht.

Ihre Fachanwaltskanzlei für Ehe- und Familienrecht in Wuppertal

Kania, Tschersich & Partner bietet Ihnen in Person von RA Peter Kania die Expertise eines Fachanwalts für Familienrecht. Darüber hinaus verfügt RA Kania als Fachanwalt für Erbrecht sowie aus seiner langjährigen Tätigkeit in wesentlichen Bereichen des Steuer-, Grundstücks- und Wohnungseigentumsrechts über fundierte Kenntnisse in den angrenzenden Rechtsgebieten.

Ganzheitliches Verständnis gefordert

Die umfassende rechtliche Klärung der Sachprobleme ist eine unverzichtbar Voraussetzung für die Bewältigung von familiären Konflikten. Gerade wenn es um die Zukunft der Kinder geht, ist vom Anwalt für Familienrecht jedoch über die fachliche Expertise hinaus auch ein ganzheitliches Verständnis für Lebensperspektiven gefordert. Der intensive fachliche Austausch und die Zusammenarbeit mit Expertinnen und Experten aus dem Sozial- und Gesundheitswesen sind deshalb feste Bestandteile unserer anwaltlichen Tätigkeit.


Rechtsanwalt Peter Kania – Ehe- und Familienrecht

Die Praxis zeigt: Mit der Gestaltung seiner Vermögensnachfolge kann man gar nicht früh genug beginnen. Gefordert sind dabei vorausschauendes Denken, Sachkenntnis und nicht zuletzt eine Menge Fingerspitzengefühl. Lesen Sie hierzu auch unseren „Flyer Familienrecht“ als Download (0,9 MB).

Familienrecht und Eherecht

Peter Kania

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T. 0202-38902-20

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