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Schlagwort: Schmerzensgeld

Langwierige Unfallauswirkungen: Vorsicht: Rechtskraft des Urteils im Vorprozess kann erneutem Schadensersatzanspruch entgegenstehen

Verkehrsunfälle können lebenslange Folgen nach sich ziehen. Wie eine Schadensersatzklage genau vorzunehmen ist, um nicht nur bekannte und absehbare, sondern vor allem auch langwierige Auswirkungen zu mildern, mussten die Beteiligten des folgenden Falls lernen, der vom Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) entschieden wurde.

Die Klägerin begehrte die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes wegen einer psychischen Erkrankung, die sie auf einen tödlichen Verkehrsunfall ihres Ehemannes zurückführt. Die Frau hatte bereits im Jahr 2007 die Beklagten vor dem Landgericht Duisburg (LG) unter anderem auf Schmerzensgeld wegen infolge des Unfalls erlittener psychischer Beeinträchtigungen in Anspruch genommen. Das LG hatte ihr daraufhin auch ein Schmerzensgeld von 5.000 EUR zugesprochen. 2013 und 2017 begab sich die Klägerin wegen der psychischen Erkrankung erneut in ärztliche Behandlung und verlangte deshalb nun ein weiteres Schmerzensgeld.

Das OLG hat den Antrag jedoch abgewiesen, weil die Rechtskraft des Urteils im Vorprozess einem weitergehenden Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes entgegensteht. Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes ist die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Schmerzensgeldes in einer ganzheitlichen Betrachtung zu bemessen. Dies bezieht die den Schadenfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbilds mit ein. Lediglich Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt von dem Klageantrag nicht umfasst waren, können die Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld und den Gegenstand eines Feststellungsantrags bilden. Dies war hier nicht der Fall, da die weitere Behandlung bereits im Vorprozess absehbar war.

Hinweis: Durch den Klageantrag auf uneingeschränktes Schmerzensgeld werden diejenigen Schadensfolgen erfasst, die bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten. Sollte absehbar sein, dass sich die Behandlung hinzieht und möglicherweise auch weitere Operationen und/oder Therapien erforderlich werden, sollte stattdessen eine offene Teilklage geltend gemacht werden. Nur so können künftige Ansprüche noch geltend gemacht werden.

Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.04.2021 – 1 U 152/20

Thema: Verkehrsrecht

Harte Landung: Ein erlittener Bandscheibenvorfall ist nicht als schadenspflichtiger Flugunfall zu werten

In den letzten Jahren sind die Fluggastrechte erfolgreich ausgebaut worden. Dass es deshalb nicht für jeden individuellen Schadensfall auch gleich Schadensersatz und Schmerzensgeld von einer Airline gibt, sorgte für die Klägerin im folgenden Fall für eine gleich doppelt harte Landung – zuerst auf der Landebahn, dann vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Eine Flugpassagierin machte geltend, dass sie wegen einer harten Landung einen Bandscheibenvorfall erlitten habe, und verlangte die Zahlung von 69.000 EUR von der Airline. Die Frau führte dabei an, dass die harte Landung einen Unfall im Sinne des Übereinkommens von Montreal darstelle. Dieses Abkommen regelt Haftungsfragen im internationalen zivilen Luftverkehr und gilt auch in der EU. Die Airline dagegen war der Auffassung, dass es sich nicht um einen Unfall handeln würde, sondern vielmehr um ein typisches Ereignis während eines Flugs.

Dieser Meinung hat sich der EuGH angeschlossen, der einen Pilotenfehler nicht erkennen konnte. Die harte Landung war auf dem Flughafen aus flugtechnischer Sicht sogar sicherer als eine zu weiche Landung. Es war einzig und allein entscheidend, ob die Landung korrekt nach den Vorschriften vorgenommen wurde – und genau das war der Fall gewesen.

Hinweis: Eine sogenannte harte Landung nach einem Flug ist also nicht immer als Unfall anzusehen, der zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet. Der Fall zeigt aber auch, dass gerade und insbesondere im Reiserecht der Rechtsanwalt des Vertrauens konsultiert werden sollte.

Quelle: EuGH, Urt. v. 12.05.2021 – C-70/20

Thema: Sonstiges

Schuldfrage bei Kindern: Autofahrer dürfen nicht darauf vertrauen, dass sich Kinder stets korrekt verhalten

Grundsätzlich müssen sich auch Kinder im Straßenverkehr ihrer Reife entsprechend so verhalten, dass sie Gefahrenquellen erkennen und Gefährdungen entsprechend vermeiden können. Im folgenden Verkehrsunfall, den das Oberlandesgericht Celle (OLG) zu bewerten hatte, kam es aber wie so oft auf das komplexe Gesamtbild an. Und das sprach hier letztendlich gegen den erwachsenen Beteiligten.

Im Dezember 2012 überquerte die damals elfjährige Schülerin gegen 8 Uhr als letztes von vier Kindern im Dunkeln eine Straße in der Nähe ihrer Schule. Eines der vorausgehenden Kinder trug eine gelb reflektierende Jacke. Dieser Gruppe näherte sich ein Kraftfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von mindestens 55 km/h statt der erlaubten 50 km/h. Kurz bevor die Schülerin den Bürgersteig erreichte, erfasste das Fahrzeug sie, wodurch sie erheblich verletzt wurde. Sie verlangte von dem Fahrer und der Haftpflichtversicherung des Unfallfahrzeugs nun unter anderem Schmerzensgeld.

Das OLG hat der Schülerin in vollem Umfang Recht gegeben und entgegen der Vorinstanz ein Mitverschulden nicht angenommen. Der Fahrer des Kraftfahrzeugs hat den Unfall überwiegend verschuldet, da er sein Fahrverhalten sofort hätte anpassen müssen, als er die Kinder im Straßenbereich wahrnahm. Darüber hinaus hätte er den Unfall auch verhindern können, wenn er die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten hätte. Zwar hatte sich das Kind ebenfalls falsch verhalten, weil es beim Überqueren der Straße den vorfahrtsberechtigten Fahrzeugverkehr nicht ausreichend beachtet hatte. Nach der Überzeugung des OLG traf das Mädchen jedoch insoweit kein Verschulden. Denn hier bezog das Gericht auch das Alter und die Gesamtsituation ein: Das Kind war in nachvollziehbarer Weise überfordert, da es sich bereits auf der Straße befand, als es das Fahrzeug wahrnahm, sowohl Entfernung als auch Geschwindigkeit des Fahrzeugs in der Dunkelheit falsch einschätzte und reflexhaft die falsche Entscheidung traf, der Gruppe hinterherzulaufen. Der Fahrer des Kraftfahrzeugs habe sich auch nicht darauf verlassen dürfen, dass sich das Kind richtig verhalten werde.

Hinweis: Nach § 3 Abs. 2a der Straßenverkehrsordnung muss sich ein Fahrzeugführer so verhalten, dass eine Gefährdung – insbesondere von Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen – ausgeschlossen ist. Zudem ist das (Mit-)Verschulden von Kindern und Jugendlichen in der Regel geringer zu bewerten als das entsprechende (Mit-)Verschulden eines Pkw-Fahrers.

Quelle: OLG Celle, Urt. v. 19.05.2021 – 14 U 129/20

Thema: Verkehrsrecht

Fehlende Krankenhaushygiene: Darlegungslast trifft nach einer Infektion mit dem Krankenhausvirus die Behandlungsseite

Wer ins Krankenhaus kommt, hofft naturgemäß auf Gesundung statt auf eine zusätzliche Infektion. So mancher Patient hat sich jedoch im Krankenhaus schon mit Viren angesteckt, und zwar schon vor Corona. Inwieweit wen in solchen Verdachtsmomenten die Nachweispflicht trifft, musste der Bundesgerichtshof (BGH) in einem folgenschweren Infektionsfall mit einem Krankenhausvirus bewerten.

Bei einer an Diabetes leidenden Patientin wurden in einer Klinik eine Magenspiegelung, eine Koloskopie und eine Schmerztherapie durchgeführt. Insgesamt war sie neun Tage in der Klinik. Drei Tage nach ihrer Entlassung wurde sie erneut eingeliefert, dieses Mal mit erheblichen Schmerzen. Sechs Tage später verstarb sie an einer schweren Blutvergiftung. Danach wurde bei ihr der Keim Staphylococcus aureus nachgewiesen – ein sogenannter Krankenhauskeim. Dafür wollten die Erben nun Schmerzensgeld erhalten und klagten. Sie machten eine mangelhafte Hygiene im Krankenhaus für den Tod verantwortlich.

Der BGH verwies die Angelegenheit an das Berufungsgericht zurück, da die Behauptung der Erbinnen in seinen Augen dafür ausreiche. Die Klägerinnen hatten ausgesagt, dass die Patientin in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft behandelt worden sei – durch die Möglichkeit eines beim ersten stationären Aufenthalt erworbenen Keims, durchgängige Hygieneverstöße struktureller Art und individuelle Versäumnisse, die sie beobachtet hätten. Nun muss das Krankenhaus darlegen, welche konkret ergriffenen Maßnahmen zur Sicherstellung der Hygiene und zum Infektionsschutz bei der Behandlung der Patientin vorlagen, beispielsweise durch Vorlage von Desinfektions- und Reinigungsplänen sowie einschlägigen Hausanordnungen und Bestimmungen des Hygieneplans.

Hinweis: Das Urteil des BGH ist für Patientinnen und Patienten ein wichtiger Schritt. Es reicht zunächst also grundsätzlich aus, einzelne Hygienefehler des Krankenhauses zu benennen. Dann ist es am Krankenhaus darzulegen, welche Maßnahmen es zur Sicherstellung der Hygiene und zum Infektionsschutz erlassen hatte.

Quelle: BGH, Urt. v. 18.02.2020 – VI ZR 280/19

Thema: Sonstiges

Achtlos hangaufwärts geschwungen: Ein Verstoß gegen die FIS-Regeln beim Skifahren kann teuer zu stehen kommen

Egal, auf welche Pisten sich ein Skiurlauber zu schwingen gedenkt – er sollte dabei stets die geltenden Regelungen des internationalen Skiverbands (FIS-Regeln) beachten. Denn dass eine Missachtung des anerkannten Verhaltenskodex teuer werden kann, zeigt der folgende Fall des Landgerichts Frankenthal (LG).

Zwei deutsche Skifahrer hatten an einer Skireise nach Kanada teilgenommen. Bei einer gemeinsamen Abfahrt der Reisegruppe wurde der eine Wintersportler von dem anderen überholt. Hierbei kam es zu einem Zusammenstoß. Bei dem Verletzten wurde nach seiner Rückkehr nach Deutschland ein Kreuzband- und Seitenbandriss sowie eine Verletzung des Innen- und Außenmeniskus festgestellt. Der Skifahrer hatte die FIS-Regeln bei dem Überholmanöver verletzt und wurde zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 27.000 EUR verklagt – und vom LG auch entsprechend verurteilt.

Der Unfallverursacher hatte unmittelbar vor dem Unfall zum Linksschwung angesetzt und ist dann beim Ausfahren aus der Kurve leicht hangaufwärts gefahren. Hierbei gilt nach Nr. 5 der FIS-Regeln jedoch eine besondere Sorgfaltspflicht, die der Skifahrer nicht beachtet hatte. Jeder Skifahrer, der hangaufwärts schwingen oder fahren will, muss sich nach unten und nach oben vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann. Und der Unfall bewies, dass dies hier nicht erfolgt war.

Hinweis: Es zeigt sich, wie wichtig eine private Haftpflichtversicherung sein kann. Diese wird wohl mit großer Wahrscheinlichkeit den Skifahrer davor schützen, selbst zahlen zu müssen.

Quelle: LG Frankenthal, Urt. v. 17.11.2020 – 7 O 141/19

Thema: Sonstiges

Selbstschädigungsgefahr von Demenzerkrankten: Heimträger müssen ihre Schutzpflichten auf die Krankheitsbilder der Bewohner anpassen

Wer Menschen betreut und pflegt, hat hohe Schutzpflichten übernommen und muss diesen auch gerecht werden. Dieser folgenschwere Fall, der vor dem Bundesgerichtshof (BGH) landete, drehte sich darum, welche Eventualitäten in einem Pflegeheim in Betracht gezogen werden müssen, sobald eine Selbstgefährdung desorientierter Patienten festgestellt wurde.

Ein im Jahr 1950 geborener Mann lebte – hochgradig dement und desorientiert – in einem Pflegeheim und wies demenztypische Symptome wie Lauftendenz, Selbstgefährdung, nächtliche Unruhe und Sinnestäuschungen auf. Das Pflegeheim brachte ihn in einem Zimmer im dritten Obergeschoss unter, das über zwei große Dachfenster verfügte, die gegen ein eigenständiges Öffnen nicht gesichert waren. Der Abstand zwischen dem Fußboden und den Fenstern betrug zwar 120 cm, vor den Fenstern befanden sich jedoch zudem ein 40 cm hoher Heizkörper sowie in 70 cm Höhe eine Fensterbank, über die man stufenweise zur Fensteröffnung gelangen konnte. Es passierte schließlich, was passieren musste: Der Mann fiel aus einem der beiden Fenster und verstarb nach mehreren Operationen. Seine Witwe verlangte nun Schmerzensgeld vom Heimbetreiber.

Der BGH verwies die Angelegenheit zwar an die Vorinstanz zurück, machte aber deutlich, dass ein Schmerzensgeld zu zahlen sein wird. Denn ein an Demenz erkrankter Pflegeheimbewohner darf bei einer Selbstschädigungsgefahr nicht in einem im Obergeschoss gelegenen Wohnraum mit einfach zu öffnenden Fenstern untergebracht werden. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob ein solcher Unglücksfall nahe lag. Auch eine Gefahr, deren Verwirklichung nicht sehr wahrscheinlich ist, aber zu besonders schweren Folgen führen kann, löst Sicherungspflichten des Heimträgers aus.

Hinweis: Erfahren Sie von Missständen in Pflegeeinrichtungen, sollten Sie nicht davor zurückschrecken, die entsprechenden Aufsichtsbehörden zu informieren. Dabei kann Ihr Rechtsanwalt behilflich sein.

Quelle: BGH, Urt. v. 14.01.2021 – III ZR 168/19

Thema: Sonstiges

Einsichtsfähigkeit und Entschlusskraft: Schadensersatzanspruch von operierter 16-Jähriger mit entsprechender Entscheidungsreife abgelehnt

Vor einer Operation von Minderjährigen sollten in der Regel die Erziehungsberechtigten zustimmen. Wie es aber mit Regeln meist ist: Es gibt hierbei Ausnahmen, die Gerichte auch an der vorhandenen Einsichtsfähigkeit der minderjährigen Person ausrichten. Welche Folgen sich für Jugendliche in solchen Fällen ergeben, stellte das Landgericht München I (LG) im Folgenden klar.

Eine 16-Jährige hatte sich während eines Auslandsaufenthalts in den USA einen Kreuzbandriss im linken Kniegelenk zugezogen. Es erfolgte zunächst eine physiotherapeutische Behandlung vor Ort. Nach ihrer Rückkehr stellte sie sich in einer Arztpraxis vor. Der dortige Arzt empfahl einen operativen Kreuzbandersatz und setzte der Patientin eine Kreuzbandplastik, bestehend aus einer körpereigenen Sehne, in das Kniegelenk ein. Dann kam es noch zu einer Folgeoperation durch denselben Arzt. Als das Knie weiterhin schmerzte, entfernte ein anderer Arzt die Kreuzbandplastik und implantierte eine neue. Nun behauptet die 16-Jährige, von dem ersten Arzt falsch behandelt worden zu sein. Der Kreuzbandersatz sei nicht erforderlich gewesen. Außerdem sei die Operation fehlerhaft gewesen. Ferner seien weder sie noch ihre Mutter ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Sie forderte ein Schmerzensgeld von mindestens 10.000 EUR.

Der Arzt hatte aber nach Meinung des LG alles richtig gemacht. Auch konnte die 16-Jährige bereits selbst entscheiden. Mit einem Alter von 16 Jahren und sechs Monaten hatte sie offensichtlich eine Reife erlangt, die hier nicht nur eine erforderliche Einsichtsfähigkeit, sondern auch die nötige Entschlusskraft vermittelte, sich für oder gegen den Eingriff zu entscheiden. Dies beruhte nicht nur auf der Einschätzung der Mutter, sondern auch darauf, dass die 16-Jährige vor der Operation bereits ein halbes Schuljahr alleine in den USA verbracht hatte. Insoweit hatte sie in den Eingriff eingewilligt.

Hinweis: Es zeigt sich, dass die Altersgrenze „18“ längst nicht vor allem schützt. Besteht eine entsprechende Einsichtsfähigkeit bei dem minderjährigen Patienten, kommt es auch auf seine Zustimmung bzw. sein Veto bei einer Operation an.

Quelle: LG München II, Urt. v. 22.09.2020 – 1 O 4890/17

Thema: Sonstiges

Brustbeinbruch im Bierbike: Trotz Mitverschuldens durch mangelnde Selbstsicherung erhält Junggeselle 1.000 EUR Schmerzensgeld

Es gibt kaum Verkehrsteilnehmer, die ob des Treibens von sogenannten Bierbikes nicht schon mit den Augen gerollt haben. Was besonders in Großstädten, die von Gruppen zu Junggesellenabschieden bevorzugt frequentiert werden, zum Ärgernis geworden ist, wurde hier dem freienden Feiernden selbst zum Verhängnis. Das Amtsgericht Hannover (AG) musste entscheiden, ob dieser nach dem Unfall Schmerzensgeld in Anspruch nehmen konnte.

Anlässlich eines Junggesellenabschieds mieteten zehn Teilnehmer ein Bierbike. Dabei saßen sie an einem runden Tresen um den Ausschank herum und traten gemeinsam in die Pedale, wobei eine Mitarbeiterin der Vermieterin das Gefährt lenkte. Der alsbald zu verheiratende Junggeselle stand derweil im Zentrum des Fahrzeugs und zapfte fleißig Bier für seine Gäste. Spezielle Sicherungsmöglichkeiten oder Vorrichtungen gab es nicht. Dann kam das, was kommen musste: Die Mitarbeiterin der Vermieterin bremste, der stehende Junggeselle kam zu Fall und erlitt einen Brustbeinbruch. Was dann aus der geplanten Hochzeit wurde, bleibt hier ungewiss – klar aber war: Der Mann verlangte 1.500 EUR Schmerzensgeld.

Da war das AG grundsätzlich seiner Meinung. Grundsätzlich haftete die Vermieterin, da es dem Bierbike an entsprechenden Sicherungsmitteln mangelte. Einen Wermutstropfen musste der Bierliebhaber allerdings dennoch schlucken: Er musste sich ein Drittel Mitverschulden anrechnen lassen, da er die Gefährlichkeit kannte und sich nicht richtig festgehalten hatte. Somit erhielt der Mann 1.000 EUR Schmerzensgeld.

Hinweis: Bei Freizeitaktivitäten sollte dann kein Alkohol konsumiert werden, wenn sie im öffentlichen Verkehrsraum stattfinden. Denn auch hier scheint klar: Alkohol und Straßenverkehr passen nicht zueinander.

Quelle: AG Hannover, Urt. v. 29.07.2020 – 512 C 15505/19

zum Thema: Sonstiges

Schaden bei Hilfeleistung: Wer bei Hilfe für Dritte ein unverhältnismäßiges Risiko eingeht, kann Schadensersatzansprüche verlieren

In den Augen vieler gibt es heutzutage zu wenige Menschen, die eigeninitiativ anpacken, statt nach Verantwortlichkeiten anderer zu fragen. Dass man bei aller Tatkraft aber den eigenen Einsatz mit dem Risiko, das diesem entgegensteht, abwägen sollte, musste eine 70-Jährige vom Oberlandesgericht Köln (OLG) lernen.

Die Frau war bei ihrer Tochter zu Besuch, als hinter deren Grundstück ein Bach überzulaufen drohte, weil Reisig den Bachlauf an einer Stelle verstopft hatte. Als sie bei dem zuständigen Wasserverband niemanden erreichte, versuchte sie selbst, die Verstopfung zu beseitigen. Dabei fiel sie jedoch in den Bach, wobei sie sich Schnittwunden zuzog und ihre Brille verlor. Von dem Wasserverband verlangte die Frau nun Schmerzensgeld und Schadensersatz. Sie stützte ihre Klage dabei auf die sogenannte „Geschäftsführung ohne Auftrag“; sie habe schließlich eine Aufgabe des Wasserverbands übernommen und dabei einen Schaden erlitten.

Das sah das OLG jedoch anders. Nimmt jemand fremde Aufgaben wahr, kann er einen hieraus entstehenden Schaden zumindest in solchen Fällen nicht ersetzt verlangen, in denen das Verhältnis zwischen Anlass und Verhalten dem dabei eingegangenen Risiko unangemessen gegenübersteht.

Hinweis: Es ist also vor einer Hilfeleistung genau zu prüfen, ob diese angemessen zum Risiko steht. Nicht immer einfach, da die Zeit zu überlegen in Notfällen naturgemäß oft nicht vorhanden ist.

Quelle: OLG Köln, Urt. v. 11.02.2020 – 7 U 311/19Carola König

Thema: Sonstiges

Fitter als 1974: OLG bewertet Altersbegrenzung des BGH zu Haushaltsführungsschäden als überholt

Wie Schmerzensgeld und Schadensersatz kann auch der Haushaltsführungsschaden nach einem Verkehrsunfall geltend gemacht werden. Das folgende Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) soll Menschen den Rücken stärken, die aufgrund eines Unfalls einen solchen Schaden anmelden und diesen ohne Aussicht auf Linderung sogar dauerhaft ersetzt verlangen.

Nach einem unverschuldeten Unfall begehrte der hier Geschädigte neben Schmerzensgeld auch einen Haushaltsführungsschaden, da er nicht mehr in dem Umfang wie vor dem Unfall im Haushalt tätig sein konnte. Das bestätigte auch ein gerichtlich beauftragtes Gutachten, das dem Mann zudem keinerlei Besserung der durch den Unfall verursachten Beschwerden in Aussicht stellte. Das erstinstanzliche Landgericht (LG) verfügte daraufhin zwar die Zahlung des Haushaltsführungsschadens, lehnte aber einen entsprechenden (für die Zukunft) gestellten Feststellungsantrag ab.

Das sah das OLG als Folgeinstanz jedoch anders. Da das LG festgestellt hatte, dass der Geschädigte eine Dauerbeeinträchtigung hinsichtlich der Haushaltsführungstätigkeit erlitten habe, die sich auch nicht bessern wird, kann auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge davon ausgegangen werden, dass er in gleichem Umfang weiterhin eingeschränkt bleibt. Somit kann auch eine entsprechende Rente als Mindestaufwand durch ein Feststellungsurteil festgelegt werden. Das OLG hält auch eine Begrenzung des Haushaltsführungsschadens auf ein Höchstalter von 75 Jahren für nicht mehr zeitgemäß. Denn der als allgemein bekannt zu unterstellenden Tatsache, dass die Lebenserwartung der Bevölkerung und deren Selbständigkeit im Alter fortgehend ansteigt, muss auch hier Tribut gezollt werden. Demnach darf davon ausgegangen werden, dass der Geschädigte ohne das Schadensereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Haushalt auch nach seinem 75. Lebensjahr noch selbständig hätte führen können – so wie die weit überwiegende Zahl der Bevölkerung auch. Etwas anderes könne nur gelten, wenn ganz konkret in der Person des Geschädigten Umstände dazu führen würden, diese überwiegende Verlaufswahrscheinlichkeit in Zweifel zu ziehen. Doch hierfür muss zum gegebenen Zeitpunkt der Schädiger oder seine Haftpflichtversicherung gegebenenfalls eine Abänderungsklage bezogen auf die neuen Gegebenheiten erheben.

Hinweis: In einer Entscheidung aus dem Jahr 1974 hat der Bundesgerichtshof (BGH) den Haushaltsführungsschaden auf die Vollendung des 75. Lebensjahres begrenzt. Die neue Rechtsprechung geht allerdings nicht mehr von dieser starren Grenze aus, sondern stellt auf die Prognose für den konkreten Einzelfall ab. Der Haushaltsführungsschaden ist als Rente im Voraus für drei Monate jeweils zu zahlen.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 24.03.2020 – 22 U 82/18

Thema: Verkehrsrecht