In einigen Bundesländern ist es Pflicht, seinen Hund über eine sogenannte Tierhalterhaftpflichtversicherung versichern zu lassen. Und wenn man sich den folgenden Fall und vor allem auch die Urteilsbegründung des Landgerichts Frankenthal (LG) zu Gemüte führt, leuchtet ein, dass dies Tierhaltern im gesamten Bundesgebiet dringend zu empfehlen ist. Denn es zeigt sich, dass Halter auch dann haften müssen, wenn ihnen selbst kein konkreter Vorwurf gemacht werden kann.
Sicher ist es immer wieder verführerisch, einen alternativen – augenscheinlich praktischeren – Weg statt den allgemein üblichen zu gehen. Wer bei aller Wegeroutine aber vergisst, dass Hauptzugänge meist die bessere Wahl sind, sollte sich den folgenden Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) zu Gemüte führen. Denn hierbei ging es um die schmerzhaften Folgen eines Wegeunfalls und die – vermeintliche – Verletzung der Verkehrssicherungsspflicht eines Grundstückseigentümers.
Mit der Beweispflicht ist es so eine Sache. Denn naturgemäß fällt es in vielen lebensnahen Bereichen oftmals schwer, im Nachhinein klare Fakten auf den Richtertisch zu legen, die das eigene Verhalten als korrekt und das der Gegenseite als fehlerhaft darlegen. Da Gerichte sich aber nicht auf subjektive Aussagen verlassen dürfen, müssen Tatsachen für sich sprechen. Im Fall eines Sturzes in einem Kaufhaus hatte der Bundesgerichtshof (BGH) seine Zweifel über die Bewertung durch die Vorinstanzen und stellte die Beweislast für solche Fälle in seinem Urteil klar.
Vorbei sind die Zeiten, in denen wir uns versiert durch Wald, Wiesen und Gebirge bewegten – Zivilisation sei Dank. Daher gilt auch, dass ein Waldspaziergang heutzutage weitaus gefährlicher ist als in der bisherigen Geschichte unserer Spezies. Denn wer auf die Widrigkeiten der Natur nicht achtet, kann sich verletzen. Dass trotz Verkehrssicherungspflichten der Forstbehörden nämlich nicht jeder Unfall dazu führt, dass diese dafür haften, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Zweibrücken (OLG) deutlich.
Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich im Folgenden um einen Fall aus dem Februar 2014 kümmern, in dem ein Mann immer noch auf Schmerzensgeld infolge eines Katzenbisses hoffte. Dieser Biss stand zwar nicht in Zweifel, doch wieder einmal war es die Zahlungsverweigerung einer Versicherung, die das Ganze erst in die Länge und schließlich vor den BGH zog.
Das war geschehen: Ein Mann war von einer Katze in die Hand gebissen worden. Er behauptete, die Katze gehöre einer Bekannten, und als er mit seiner Hand unter die Schlafcouch gegriffen habe, um diese zusammenzuschieben, habe die Katze zugebissen. Sie habe noch an seiner Hand gehangen, als er diese hochgehoben habe. Deshalb wurde er wegen einer starken Entzündung sechsmal operiert. Schließlich klagte er Schmerzensgeld und Schadensersatz ein. Die zuständige Versicherung jedoch muckte und zog die Schilderungen des Klägers in Zweifel. Wie und wann eine Katze in welcher Art zubeiße, war unter anderem Gegenstand vor den Instanzen.
Der BGH urteilte nun, dass die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch erfüllt waren. Ob die Katze unter dem Tisch oder unter dem Sofa lag, vor Schreck oder aus Aggression zubiss, und ob der Mann das Sofa angehoben habe oder lediglich habe anheben wollen, war in diesem Zusammenhang völlig irrelevant. Der Geschädigte muss nicht den exakten Hergang des Unfalls beweisen, da ja unstreitig war, dass er tatsächlich von der Katze in der Wohnung gebissen worden war. Allerdings hat der BGH die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Hinweis: Steht also eindeutig fest, dass ein Tier zugebissen hat, ist das als unstreitig anzusehen. In diesem Fall sind Schadensersatz und Schmerzensgeld zu leisten.
Wer für die sogenannte Verkehrssicherung zu sorgen hat, sollte sich besser nicht starr auf allgemeine Richtgrößen verlassen, sondern lieber auf „Nummer sicher“ gehen. Der folgende Fall des Oberlandesgerichts Zweibrücken (OLG) zeigt auf, wie wichtig es ist, den oft zitierten Einzelfall zu betrachten und sich in das Alltagsverhalten der Passanten hineinzuversetzen. Denn wer nicht mit Stolperfallen rechnen kann, hat im Ernstfall Schadensersatzansprüche.
Radler und unerwartete Hindernisse beschäftigen mit steigendem Verkehrsaufkommen auf zwei Rädern auch zunehmend die Gerichte. Im Folgenden wurde das Landgericht Frankenthal (LG) mit der Frage befasst, wie es zu einem Unfall kommen konnte, wo die ursächlichen Hindernisse doch rechtzeitig zu erkennen waren.
Wer ein Medikament verschrieben bekommt, verlässt sich zum einen nicht nur auf die Wirksamkeit zur Bekämpfung des Leidens, sondern zum anderen vor allem auch darauf, dass es keine zusätzlichen Schäden anrichtet, die über bekannte Nebenwirkungen hinausgehen. Im folgenden Fall, den das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) zu bewerten hatte, waren die mutmaßlichen Folgen so schlimm, dass die mittlerweile krebserkrankte Klägerin den Hersteller auf Auskunft zu Wirkungen und Nebenwirkungen verklagte.
Verkehrsunfälle können lebenslange Folgen nach sich ziehen. Wie eine Schadensersatzklage genau vorzunehmen ist, um nicht nur bekannte und absehbare, sondern vor allem auch langwierige Auswirkungen zu mildern, mussten die Beteiligten des folgenden Falls lernen, der vom Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) entschieden wurde.
Die Klägerin begehrte die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes wegen einer psychischen Erkrankung, die sie auf einen tödlichen Verkehrsunfall ihres Ehemannes zurückführt. Die Frau hatte bereits im Jahr 2007 die Beklagten vor dem Landgericht Duisburg (LG) unter anderem auf Schmerzensgeld wegen infolge des Unfalls erlittener psychischer Beeinträchtigungen in Anspruch genommen. Das LG hatte ihr daraufhin auch ein Schmerzensgeld von 5.000 EUR zugesprochen. 2013 und 2017 begab sich die Klägerin wegen der psychischen Erkrankung erneut in ärztliche Behandlung und verlangte deshalb nun ein weiteres Schmerzensgeld.
Das OLG hat den Antrag jedoch abgewiesen, weil die Rechtskraft des Urteils im Vorprozess einem weitergehenden Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes entgegensteht. Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes ist die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Schmerzensgeldes in einer ganzheitlichen Betrachtung zu bemessen. Dies bezieht die den Schadenfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbilds mit ein. Lediglich Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt von dem Klageantrag nicht umfasst waren, können die Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld und den Gegenstand eines Feststellungsantrags bilden. Dies war hier nicht der Fall, da die weitere Behandlung bereits im Vorprozess absehbar war.
Hinweis: Durch den Klageantrag auf uneingeschränktes Schmerzensgeld werden diejenigen Schadensfolgen erfasst, die bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten. Sollte absehbar sein, dass sich die Behandlung hinzieht und möglicherweise auch weitere Operationen und/oder Therapien erforderlich werden, sollte stattdessen eine offene Teilklage geltend gemacht werden. Nur so können künftige Ansprüche noch geltend gemacht werden.
Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.04.2021 – 1 U 152/20
In den letzten Jahren sind die Fluggastrechte erfolgreich ausgebaut worden. Dass es deshalb nicht für jeden individuellen Schadensfall auch gleich Schadensersatz und Schmerzensgeld von einer Airline gibt, sorgte für die Klägerin im folgenden Fall für eine gleich doppelt harte Landung – zuerst auf der Landebahn, dann vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH).
Eine Flugpassagierin machte geltend, dass sie wegen einer harten Landung einen Bandscheibenvorfall erlitten habe, und verlangte die Zahlung von 69.000 EUR von der Airline. Die Frau führte dabei an, dass die harte Landung einen Unfall im Sinne des Übereinkommens von Montreal darstelle. Dieses Abkommen regelt Haftungsfragen im internationalen zivilen Luftverkehr und gilt auch in der EU. Die Airline dagegen war der Auffassung, dass es sich nicht um einen Unfall handeln würde, sondern vielmehr um ein typisches Ereignis während eines Flugs.
Dieser Meinung hat sich der EuGH angeschlossen, der einen Pilotenfehler nicht erkennen konnte. Die harte Landung war auf dem Flughafen aus flugtechnischer Sicht sogar sicherer als eine zu weiche Landung. Es war einzig und allein entscheidend, ob die Landung korrekt nach den Vorschriften vorgenommen wurde – und genau das war der Fall gewesen.
Hinweis: Eine sogenannte harte Landung nach einem Flug ist also nicht immer als Unfall anzusehen, der zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet. Der Fall zeigt aber auch, dass gerade und insbesondere im Reiserecht der Rechtsanwalt des Vertrauens konsultiert werden sollte.