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Schlagwort: Schmerzensgeld

Kontaktloser Unfall: Haftungsverteilung nach missglücktem Überholversuch eines Rennradfahrerpulks

Ein kontaktloser Unfall ist in seiner Haftungsverteilung von Natur aus nicht so einfach zu bewerten. Im Folgenden war es am Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG), den Abbruch eines Überholvorgangs in Beziehung zum Sturz eines Fahrradfahrers zu setzen, der zuvor noch wütend mit dem Arm gefuchtelt hatte. Wer trägt hier die Hauptlast – der Radler, der bei einer relativ hohen Geschwindigkeit nicht beide Hände am Lenkrad hatte, oder der Kfz-Führer, der erst gar nicht zum Überholvorgang hätte ansetzen sollen? Sie ahnen es sicherlich, aber lesen Sie selbst.

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Einschränkungen nach Sturz: Laut Gutachten nicht nachvollziehbare Folgen fließen nicht in Bemessungsgrundlage ein

Verursacht ein losgerissener Hund den Sturz eines Radfahrers, haftet der Halter des Hunds wegen der sogenannten Tiergefahr für die Schäden. Der folgende Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG), der sich mit den gesundheitlichen Folgen und deren finanzieller Bewertung eines durch einen Hund zu Fall gebrachten Mannes beschäftigte, mag so manche Leser irritieren. Aber lesen Sie selbst.

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Wenn Bello beißt: Halter kann auch dann haften, wenn ihm selbst kein Fehlverhalten vorzuwerfen ist

In einigen Bundesländern ist es Pflicht, seinen Hund über eine sogenannte Tierhalterhaftpflichtversicherung versichern zu lassen. Und wenn man sich den folgenden Fall und vor allem auch die Urteilsbegründung des Landgerichts Frankenthal (LG) zu Gemüte führt, leuchtet ein, dass dies Tierhaltern im gesamten Bundesgebiet dringend zu empfehlen ist. Denn es zeigt sich, dass Halter auch dann haften müssen, wenn ihnen selbst kein konkreter Vorwurf gemacht werden kann.

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Sturz auf „Schleichweg“: Keine Verkehrssicherungspflicht der untergeordneten Zuwege auf eigenem Grundstück

Sicher ist es immer wieder verführerisch, einen alternativen – augenscheinlich praktischeren – Weg statt den allgemein üblichen zu gehen. Wer bei aller Wegeroutine aber vergisst, dass Hauptzugänge meist die bessere Wahl sind, sollte sich den folgenden Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) zu Gemüte führen. Denn hierbei ging es um die schmerzhaften Folgen eines Wegeunfalls und die – vermeintliche – Verletzung der Verkehrssicherungsspflicht eines Grundstückseigentümers.

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Tückische Traube: Stürzt eine Kundin, liegt die Beweislast zur erfüllten Sorgfaltspflicht laut BGH beim Warenhaus

Mit der Beweispflicht ist es so eine Sache. Denn naturgemäß fällt es in vielen lebensnahen Bereichen oftmals schwer, im Nachhinein klare Fakten auf den Richtertisch zu legen, die das eigene Verhalten als korrekt und das der Gegenseite als fehlerhaft darlegen. Da Gerichte sich aber nicht auf subjektive Aussagen verlassen dürfen, müssen Tatsachen für sich sprechen. Im Fall eines Sturzes in einem Kaufhaus hatte der Bundesgerichtshof (BGH) seine Zweifel über die Bewertung durch die Vorinstanzen und stellte die Beweislast für solche Fälle in seinem Urteil klar.

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Vorsicht Natur! Wer beim Waldspaziergang auf Holzstapel steigt, handelt auf eigene Gefah

Vorbei sind die Zeiten, in denen wir uns versiert durch Wald, Wiesen und Gebirge bewegten – Zivilisation sei Dank. Daher gilt auch, dass ein Waldspaziergang heutzutage weitaus gefährlicher ist als in der bisherigen Geschichte unserer Spezies. Denn wer auf die Widrigkeiten der Natur nicht achtet, kann sich verletzen. Dass trotz Verkehrssicherungspflichten der Forstbehörden nämlich nicht jeder Unfall dazu führt, dass diese dafür haften, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Zweibrücken (OLG) deutlich.

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Die Katze unterm Sofa: Ein Biss bleibt ein Biss – die Versicherung muss zahlen

Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich im Folgenden um einen Fall aus dem Februar 2014 kümmern, in dem ein Mann immer noch auf Schmerzensgeld infolge eines Katzenbisses hoffte. Dieser Biss stand zwar nicht in Zweifel, doch wieder einmal war es die Zahlungsverweigerung einer Versicherung, die das Ganze erst in die Länge und schließlich vor den BGH zog.

Das war geschehen: Ein Mann war von einer Katze in die Hand gebissen worden. Er behauptete, die Katze gehöre einer Bekannten, und als er mit seiner Hand unter die Schlafcouch gegriffen habe, um diese zusammenzuschieben, habe die Katze zugebissen. Sie habe noch an seiner Hand gehangen, als er diese hochgehoben habe. Deshalb wurde er wegen einer starken Entzündung sechsmal operiert. Schließlich klagte er Schmerzensgeld und Schadensersatz ein. Die zuständige Versicherung jedoch muckte und zog die Schilderungen des Klägers in Zweifel. Wie und wann eine Katze in welcher Art zubeiße, war unter anderem Gegenstand vor den Instanzen.

Der BGH urteilte nun, dass die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch erfüllt waren. Ob die Katze unter dem Tisch oder unter dem Sofa lag, vor Schreck oder aus Aggression zubiss, und ob der Mann das Sofa angehoben habe oder lediglich habe anheben wollen, war in diesem Zusammenhang völlig irrelevant. Der Geschädigte muss nicht den exakten Hergang des Unfalls beweisen, da ja unstreitig war, dass er tatsächlich von der Katze in der Wohnung gebissen worden war. Allerdings hat der BGH die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Hinweis: Steht also eindeutig fest, dass ein Tier zugebissen hat, ist das als unstreitig anzusehen. In diesem Fall sind Schadensersatz und Schmerzensgeld zu leisten.

Quelle: BGH, Urt. v. 26.04.2022 – VI ZR 1321/20

 

Unerwartete Stolperfalle: Routinewege müssen in Sachen Verkehrssicherung einer detaillierten Prüfung standhalten

Wer für die sogenannte Verkehrssicherung zu sorgen hat, sollte sich besser nicht starr auf allgemeine Richtgrößen verlassen, sondern lieber auf „Nummer sicher“ gehen. Der folgende Fall des Oberlandesgerichts Zweibrücken (OLG) zeigt auf, wie wichtig es ist, den oft zitierten Einzelfall zu betrachten und sich in das Alltagsverhalten der Passanten hineinzuversetzen. Denn wer nicht mit Stolperfallen rechnen kann, hat im Ernstfall Schadensersatzansprüche.

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Mülltonnen auf Radweg: Rechtzeitig erkennbare Gefahren stellen keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar

Radler und unerwartete Hindernisse beschäftigen mit steigendem Verkehrsaufkommen auf zwei Rädern auch zunehmend die Gerichte. Im Folgenden wurde das Landgericht Frankenthal (LG) mit der Frage befasst, wie es zu einem Unfall kommen konnte, wo die ursächlichen Hindernisse doch rechtzeitig zu erkennen waren.

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Krebserregendes Medikament: Bei 97%iger Wahrscheinlichkeit besteht Auskunftsanspruch zu Wirkungen und Nebenwirkungen

Wer ein Medikament verschrieben bekommt, verlässt sich zum einen nicht nur auf die Wirksamkeit zur Bekämpfung des Leidens, sondern zum anderen vor allem auch darauf, dass es keine zusätzlichen Schäden anrichtet, die über bekannte Nebenwirkungen hinausgehen. Im folgenden Fall, den das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) zu bewerten hatte, waren die mutmaßlichen Folgen so schlimm, dass die mittlerweile krebserkrankte Klägerin den Hersteller auf Auskunft zu Wirkungen und Nebenwirkungen verklagte.

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