Skip to main content

Schlagwort: Straftat

„Wiederholungstäterin“: Kündigung wegen einer schwerwiegenden Beleidigung rechtens

Dass Straftaten im Betrieb schnell zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen können, sollte mittlerweile allen klar sein. Dass auch bei Beleidigungen stets Vorsicht geboten sein sollte, versteht sich eigentlich ebenso von selbst. Im folgenden Fall des Landesarbeitsgerichts Hamm (LAG) ist dabei besonders die Urteilsbegründung interessant.

Weiterlesen

Beim Toilettengang eingesperrt: Freiheitsberaubung führt als arbeitsvertragliche Pflichtverletzung zu fristloser Kündigung

Manche Dinge scheinen nur aus der Distanz heraus amüsant. Von Nahem betrachtet handelt es sich dabei oftmals um Straftaten. Und solche Straftaten am Arbeitsplatz rechtfertigen – wie im Fall des Arbeitsgerichts Siegburg (ArbG) – in aller Regel die Kündigung.

Ein Lagerist war seit einem Jahr beschäftigt und geriet in dieser Zeit immer wieder mit einem Kollegen in Streit. Dies mündete darin, dass der Lagerist dem Kollegen eines Tages auf die Toilette folgte, ein Papier unter dessen Toilettentür hindurch schob und so stark gegen das Türschloss stieß, dass der innen steckende Schlüssel aus dem Schloss direkt auf das Papierblatt fiel. Man ahnt es: Der Lagerist zog daraufhin den Schlüssel unter der Tür hindurch und ließ den Kollegen eingesperrt auf der Toilette zurück. Dieser wusste sich irgendwann nicht mehr zu helfen und trat die Toilettentür ein. Dem Lageristen wurde daraufhin fristlos gekündigt, er klagte aber gegen die Kündigung.

Seinen Job hat er trotzdem verloren. Denn was auf den ersten Blick als drollige Posse erscheint, sieht das ArbG als Straftat an – und zwar zu Recht. Denn der Lagerist hatte seinem Kollegen zumindest zeitweise der ungehinderten Möglichkeit des Verlassens der Toilette und damit seiner Freiheit beraubt. Dies ist eine erhebliche arbeitsvertragliche Pflichtverletzung. Zudem hatte diese Pflichtverletzung dazu geführt, dass das Eigentum des Arbeitgebers durch das Eintreten der Toilettentür geschädigt wurde. Es war dem Arbeitgeber daher nicht zumutbar, den Lageristen bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zu beschäftigen.

Hinweis: Bei Straftaten im Betrieb müssen Arbeitnehmer vorsichtig sein. Denn häufig ist der Arbeitgeber geradezu verpflichtet, Sanktionen zu ergreifen.

Quelle: ArbG Siegburg, Urt. v. 11.02.2021 – 5 Ca 1397/20

Thema: Arbeitsrecht

Bestechungsversuch auf Wohnungssuche: Amtsgericht nimmt Beklagter Missverständnis durch unglückliche Onlineübersetzung nicht ab

Der folgende Fall des Amtsgerichts München (AG) zeigt, wie dringlich die Schaffung neuen Wohnraums ist. Dass Verzweiflung besonders bei finanziell Schwächergestellten groß ist, bleibt unbestritten. Klar ist aber auch, dass die Verzweiflung einen nicht zu unüberlegten und vor allem zu frechen Schriftstücken Behörden gegenüber veranlassen sollte.

Eine Frau war über ein Onlineportal des städtischen Wohnungsamts für eine Sozialwohnung in München registriert und erfüllte die Bedingungen für eine geförderte Ein-Zimmer-Wohnung. Ein Rechtsanspruch auf den tatsächlichen Erhalt einer Wohnung bestand aber nicht, da auch hier die Nachfrage das Angebot bei Weitem übersteigt. Das Amt konnte der Frau demnach auch in den Folgemonaten keine passende Wohnung vermitteln. In einer Mail schrieb sie dann wörtlich: „Wollen Sie Geld dan geben ich ihnen Geld. Es ist keine Problem, ich werde alles tun damit ich eine Wohnung krige. Sagen sie mir wie viel Geld sie brauchen???“ Folglich wurde die Frau mit der fordernden Schriftsprache wegen Bestechung angeklagt. Vor Gericht verteidigte sie sich, dass sie die Stadt München nicht bestechen wollte und mithilfe von Google einen Text übersetzte, der misslang. Sie führte an, dass ihre Deutschkenntnisse auch nach fast acht Jahren Aufenthalt in Deutschland sehr mangelhaft seien und sie eigentlich habe sagen wollen, dass sie bereit und imstande wäre, sowohl den Kautionsbetrag für die Wohnung als auch die Wohnungsmiete zu bezahlen.

Doch dann sprach in den Augen des AG so einiges gegen die Annahme, dass hier einfach nur etwas unbeabsichtigt schiefgegangen sei. Zwar können Ergebnisse von Übersetzungsprogrammen wie das von Google oft sinnverzerrend sein, jedoch bieten sie stets die korrekten Schreibweisen der jeweiligen Worte an. Zudem konnte das Gericht keinen nachvollziehbaren Grund finden, warum die Frau nach eineinhalb Jahren Mitgliedschaft in dem Vermittlungsportal bei gleichgebliebenen Einnahmen plötzlich über mutmaßlich zusätzliche Mittel für Kaution und Miete verfüge. Und zu guter Letzt sprach ihre kleine Vorstrafe wegen Unterschlagung in den Augen des AG dafür, dass es sich bei der Falschübersetzung um eine reine Schutzbehauptung der Frau gehandelt habe. Somit bejahte das Gericht eine Bestechung und verurteilte die Angeklagte.

Hinweis: Bestechung ist eine Straftat. Darüber sollten sich alle Beteiligten klar sein. Insbesondere die Bestechung von Behördenmitarbeitern kann weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen. Das Urteil ist aufgrund Berufung der Angeklagten noch nicht rechtskräftig

Quelle: AG München, Urt. v. 02.09.2020 – 1111 Cs 407 Js 224934/19 (2)

Thema: Mietrecht

Nebenklage und Adhäsionsverfahren/Opfervertretung

Nebenklage und Adhäsionsverfahren/Opfervertretung

Wir setzen uns für Sie ein, wenn Sie Verletzter einer Straftat geworden sind.

Wenn es gegen den Beschuldigten zu einer Anklage kommt, können Sie sich bei einer Reihe von Delikten per Nebenklage der Anklage der Staatsanwaltschaft anschließen.

Dies ist etwa bei Missbrauchs- und Vergewaltigungsdelikten, Körperverletzung, Tötungsdelikten, Raub und räuberischer Erpressung der Fall.

Als Nebenkläger ist der Verletzte vollumfänglich am Strafverfahren beteiligt und hat wichtige Akteneinsichts-, Antrags- und Anwesenheitsrechte.

Wir setzen für Sie im Strafverfahren Ihre vermögenrechtlichen Ansprüche, wie beispielsweise Schmerzensgeldansprüche durch (sog. Adhäsionsverfahren).

Das Adhäsionsverfahren hat im Gegensatz zum zivilrechtlichen Verfahren den Vorteil, dass hier für Sie keinerlei Gerichtskosten anfallen.

Ingo Losch

Ingo Losch

T. 0202-38902-19

Notfall 0163-2571847


losch@kania-partner.de

Strafrecht

  • Rechtsanwalt Peter Kania

    Peter Kania

  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

    Rainer Tschersich

  • Rechtsanwalt Ingo Losch

    Ingo Losch

  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

    Kati Kirschstein

Weiterlesen