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Schlagwort: Testament

Wohnrecht bis zum Tod: Rechtliche Ausgestaltungsmöglichkeiten eines lebenslangen Wohnrechts

Es kommt immer wieder vor, dass Eltern ihr Haus schon zu Lebzeiten auf ihre Kinder übertragen möchten, aber gleichzeitig sicherstellen wollen, dass sie weiterhin ein Dach über dem Kopf haben. Daher wird häufig ein lebenslanges Wohnrecht vereinbart. Um dies rechtlich umzusetzen, gibt es verschiedene Möglichkeiten.

Zum einen kann ein lebenslanges Wohnrecht als sogenanntes dingliches Recht ins Grundbuch eingetragen werden. Es ist grundsätzlich nicht kündbar. Ebenso wenig ist es übertragbar, pfändbar oder vererbbar. Für die Erblasser ist das dingliche Wohnrecht also die sicherste Option, da sie auch bei einem Verkauf des Hauses ihr Recht nicht verlieren würden. Es ist allerdings auch eine kostspielige und unflexible Option, da sie der notariellen Beurkundung bedarf und jede Änderung im Grundbuch eingetragen werden muss. Der Wert des Hauses wird zudem in der Regel sinken, da Immobilien mit einer solchen Belastung schwerer verkäuflich sind.

Als zweite Option oder auch zusätzlich zur ersten kann ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen den Parteien geschlossen werden. Je nach Ausgestaltung des Vertrags kann dieser ein Miet- oder Leihvertrag sein. Wird das Wohnrecht als Gegenleistung für eine Mietzahlung oder Dienstleistung eingeräumt, handelt es sich um einen Mietvertrag, ansonsten um einen Leihvertrag. Ein Mietvertrag bedarf zwar nicht der notariellen Beurkundung, aber der Schriftform, während der Leihvertrag auch mündlich geschlossen werden kann. Jede Vertragsart hat dann unterschiedliche Konsequenzen: So kann ein Leihvertrag gekündigt werden, wenn der Entleiher stirbt, während ein Mietvertrag auf die Erben übergehen kann.

Da häufig auch noch andere Fragen der Regelung bedürfen – etwa was mit dem Wohnrecht geschehen soll, wenn die Eltern es nicht mehr wahrnehmen können und zum Beispiel ins Pflegeheim müssen, oder ob es ein Rückforderungsrecht geben soll -, empfiehlt es sich im Vorfeld, kompetente Beratung einzuholen und genau zu überlegen, welche Regelungen gewünscht sind. In jedem Fall sollte zu Beweiszwecken ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden. Darüber hinaus kann ein lebenslanges Wohnrecht – etwa für den überlebenden (Ehe-)Partner – auch im Testament angeordnet werden. 
  

Thema: Erbrecht

Anfechtung der Erbschaftsannahme: Der Irrtum über die Nachlassüberschuldung ist ein berechtigter Anfechtungsgrund

Die Entscheidung, ob es sich finanziell lohnt, eine Erbschaft anzunehmen, kann häufig schwierig zu treffen sein. Denn nicht immer ist ohne weiteres ersichtlich, ob der Nachlass überschuldet ist. Doch auch nach Verstreichen der sechswöchigen Ausschlagungsfrist kann die Annahme der Erbschaft in Ausnahmefällen angefochten werden.

 

Eine Frau verstarb ohne Testament, so dass aufgrund der gesetzlichen Erbfolge ihr Ehemann und ihre beiden Geschwister als Erben berufen waren. Die Schwester schlug die Erbschaft aus, der Bruder ließ hingegen die Ausschlagungsfrist verstreichen. Als er als Erbe eine Krankenhausrechnung für die Behandlung seiner Schwester bekam, erklärte er dann aber die Anfechtung seiner Erbschaftsannahme wegen eines Irrtums. Er trug vor, nicht gewusst zu haben, dass der Nachlass überschuldet war. Dagegen wehrte sich der Witwer der Erblasserin vor Gericht.

Das Gericht entschied jedoch, dass die Anfechtung wirksam war. Der Bruder der Verstorbenen hatte falsche Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses, die zu dem Irrtum über die Überschuldung geführt hatten. Er wusste nämlich, dass die Erblasserin ein Jahr vor ihrem Tod eine Abfindung von ca. 100.000 EUR erhalten hatte. Ihm lag zudem ein Kontoauszug vor, der einige Monate vor dem Tod ein Kontoguthaben von ca. 60.000 EUR aufwies. Aufgrund dieser konkreten Anhaltspunkte durfte er davon ausgehen, dass der Nachlass nicht überschuldet war.

Hinweis: Sowohl die Annahme als auch die Ausschlagung einer Erbschaft können angefochten werden. Ein Anfechtungsgrund ist gegeben, wenn der Erbe über die Zusammensetzung des Nachlasses als Ganzes irrt – also etwa nicht wusste, dass bestimmte Verbindlichkeiten bestehen. Fehlvorstellungen über den Wert einzelner Nachlassgegenstände oder Berechnungsfehler bei Schulden und Guthaben könnten hingegen keine Anfechtung rechtfertigen. Zu beachten ist dabei auch, dass die Anfechtung innerhalb von sechs Wochen erklärt werden muss, nachdem der Erbe von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.

Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 15.05.2017 – 2 Wx 109/17

Thema: Erbrecht

Ungewollte Erbschaft: Was bei der Ausschlagung einer Erbschaft zu beachten ist

Eine Erbschaft ist nicht zwangsläufig mit einem Geldsegen verbunden, sondern kann auch viele Verpflichtungen mit sich bringen.

Daher kann es unter Umständen sinnvoller sein, eine Erbschaft auszuschlagen – etwa wenn der Nachlass überschuldet ist oder der Erbe selbst Schulden hat. Ein weiterer Grund für die Ausschlagung kann es sein, dass der Erbe nicht mehr an ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag gebunden sein möchte und die Ausschlagung dazu nutzt, die Verfügungsgewalt über das eigene Vermögen wiederzuerlangen. Ist die Verfügung über das Erbe durch eine Nacherbschaft oder eine Testamentsvollstreckung eingeschränkt, kann auch eine Ausschlagung mit gleichzeitiger Geltendmachung des Pflichtteils vorteilhaft sein.

Der Ausschlagende kann jedoch nicht darüber bestimmen, wer das Erbe an seiner Stelle erhalten soll. Existiert ein Testament, kommt ein darin genannter Ersatzerbe zum Zug. Gibt es keine solche Regelung im Testament oder überhaupt gar kein Testament, geht das Erbe nach der gesetzlichen Erbfolge an die Erben des Ausschlagenden.

Die Ausschlagung muss entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts erfolgen oder notariell beglaubigt werden. Es reicht also nicht, dies dem Gericht telefonisch oder in einem Brief mitzuteilen. Zuständig ist dafür wahlweise das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz hatte, oder jenes, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen Wohnsitz hat.

Wichtig ist dabei insbesondere, dass die Ausschlagung nur innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls erfolgen kann. Zu beachten ist zudem, dass durch die Beantragung eines Erbscheins das Erbe als angetreten gilt. Eine Ausschlagung ist dann nur noch möglich, wenn ein Irrtum vorlag oder der Erbe getäuscht oder bedroht wurde. Unter den gleichen Umständen kann auch eine bereits erfolgte Ausschlagung angefochten werden.

  Erbrecht

Verwandte gesucht: Rechtliche Abstammung bestimmt die gesetzlichen Erben – nicht die biologische

Üblicherweise ist es nicht schwierig festzustellen, wer die gesetzlichen Erben eines Verstorbenen sind. In den Fällen von Adoptionen oder Vaterschaftsanerkennungen kann dies jedoch auch mal Gegenstand von Gerichtsverfahren werden.

Ein Mann verstarb unverheiratet und kinderlos, ohne ein Testament zu hinterlassen. Somit stellte sich die Frage, wer seine nächsten Verwandten seien. Der erste Ehemann seiner Mutter hatte die Vaterschaft für ihn anerkannt und ihr zweiter Mann hatte ihn adoptiert. Um das Erbe stritten sich nun mehrere seiner Cousins und sein Halbbruder. Der Halbbruder war dabei der leibliche Sohn des ersten Ehemannes der Mutter.

Das Gericht entschied, dass es keine Rolle spielt, dass der Verstorbene und sein Halbbruder nicht biologisch verwandt sind. Durch die Anerkennung der Vaterschaft wurden sie rechtlich zu Brüdern. Die spätere Adoption änderte auch nichts daran, da er als Volljähriger adoptiert wurde.

Bei der Adoption eines Volljährigen bleiben die Verwandtschaftsbeziehungen des Adoptierten zu seinen bisherigen Verwandten erhalten, so dass diese auch erben können. Als Erbe der zweiten Ordnung erbte somit der Halbbruder alles, während die Cousins leer ausgingen.

Hinweis: Gerade bei komplizierten und weit verzweigten Verwandtschaftsverhältnissen empfiehlt es sich, ein Testament aufzusetzen und sich nicht auf die gesetzliche Erbfolge zu verlassen, da dies zu unbefriedigenden Ergebnissen führen kann.

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.10.2016 – I-3 Wx 294/15
Thema: Erbrecht

Berücksichtigung eines Darlehens bei der Pflichtteilsberechnung: Beweis der Rückzahlung durch Quittungen kann entkräftet werden

Die Berechnung des Pflichtteils führt immer wieder zu Streitigkeiten. Da der Pflichtteil als Anteil am Nachlasswert ermittelt wird, versuchen Erben immer wieder, den Nachlasswert als möglichst gering anzugeben, während Pflichtteilsberechtigte daran interessiert sind, dass dieser Wert und somit ihr Anteil möglichst hoch sind. Grundsätzlich wird für die Ermittlung des Nachlasswerts die Differenz zwischen Aktivnachlass – also Grundstücke, Geld, Forderungen des Erblassers usw. – und den Schulden des Verstorbenen gebildet. Dazu müssen jedoch alle einzelnen Posten belegt werden.

Ein Ehepaar hatte in einem handschriftlichen Testament nach ihrer beider Tod einen ihrer Söhne als Alleinerben eingesetzt. Dessen Geschwister verlangten ihren Pflichtteil und trugen vor, dass der Bruder bereits zu Lebzeiten der Eltern ein Darlehen von 167.000 DM bekommen habe, das bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt werden müsse. Der Sohn behauptete jedoch, das Darlehen bereits zurückgezahlt zu haben, und legte dafür handschriftliche Quittungen vor.

Das Gericht ließ diese Quittungen von einem Sachverständigen untersuchen und kam zu dem Schluss, dass möglicherweise nachgetragene Ziffern, Durchdruckspuren und auffällig einheitlich gefertigte Unterschriften ernsthafte Zweifel begründen, dass die quittierten Zahlungen tatsächlich erfolgt sind. Es entschied daher, dass der Darlehensbetrag bei der Pflichtteilsberechnung mit herangezogen werden muss.

Hinweis: Auch wenn Quittungen sehr häufig als Beleg für Zahlungen genutzt werden, sollte man dabei bedenken, dass die Beweiskraft einer Quittung von den Umständen des Einzelfalls abhängt und durch Gegenbeweise entkräftet werden kann. In einem solchen Fall empfiehlt es sich, die Rückzahlung per Überweisung vorzunehmen, so dass die Kontoauszüge als Beleg herangezogen werden können, oder auch die Quittung im Beisein von Zeugen zu erstellen.

Quelle: OLG Brandenburg, Urt. v. 22.01.2014 – 4 U 88/13
Thema: Erbrecht

Wenn Waldi erbt: Erbrechtliche Bestimmungen für das geliebte Haustier

Für viele Menschen sind ihre Haustiere wichtige Begleiter, die sie auch nach ihrem Tod versorgt wissen möchten. Daher stellt sich die Frage, wie man für seine Tiere erbrechtlich vorsorgen kann.

Wichtig ist zunächst, dass Tiere rechtlich als Sachen gelten und somit gar nicht erbfähig sind. Sie können daher im Testament nicht direkt als Erbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt werden; sie gehören vielmehr zum vererbten Vermögen. Es gibt jedoch verschiedene Möglichkeiten, trotzdem für sie vorzusorgen.

Zum einen kann eine Person als Erbe eingesetzt und mit der Auflage versehen werden, sich um das Tier zu kümmern. Dies sollte eine Person sein, von der man weiß, dass sie willens und in der Lage ist, sich um das Tier zu kümmern. Dabei sollte ferner genau festgelegt werden, wie diese Versorgung auszusehen hat, wann das Tier eingeschläfert werden darf etc. Zur Absicherung kann auch ein Testamentsvollstrecker bestimmt werden, der die Einhaltung aller Auflagen überwacht. Diese Auflagen können dabei so formuliert werden, dass im Fall einer Missachtung das Erbe verloren geht. Wichtig ist es zudem, für den Fall einen Ersatz zu bestimmen, in dem ein Erbe die Erbschaft – und damit auch die Versorgung des Tiers – ausschlägt oder sogar selbst verstirbt. Auch eine rechtsfähige Organisation wie ein Tierschutzverein kann in einem Testament als Erbe oder Vermächtnisnehmer mit einer solchen Auflage eingesetzt werden. Möchte man sein Vermögen Personen hinterlassen, die sich um das Tier nicht kümmern können oder wollen, kann neben dem (Allein-)Erben auch ein Pfleger für das Tier bestimmt werden. Im Testament sollte dann bestimmt werden, welche Vergütung diesem Pfleger durch den Erben zur Versorgung des Tiers (monatlich) zu zahlen ist.

Ist ein größeres Vermögen vorhanden, kann außerdem testamentarisch bestimmt werden, dass das Geld in eine Stiftung fließt. Das Vermögen bleibt dabei erhalten, aber aus den Erträgen des Vermögens wird die Stiftung finanziert. Auch die Unterhaltskosten werden für das konkrete Tier daraus bestritten. In einem solchen Fall sollte jedoch bestimmt werden, was der Zweck der Stiftung sein soll und wofür überschüssige bzw. die nach dem Ableben des Tiers noch vorhandenen Mittel verwendet werden sollen.

Thema: Erbrecht

Patchworkfamilien: Besonderheiten in der Erbfolge bei Familien mit Stiefkindern

Gerade bei sogenannten Patchworkfamilien stellen sich bei der Regelung der Erbfolge zahlreiche Probleme, da als Erben der aktuelle sowie der vormalige Partner und einseitige, gemeinsame sowie Stiefkinder in Frage kommen.

Zum einen stellt sich die Frage, ob das Vermögen der aktuellen Partner getrennt bleiben oder zusammenfallen soll. Dabei ergeben sich unterschiedliche Rechtsfolgen – je nachdem, ob die Partner verheiratet sind oder nicht. Stiefkinder haben grundsätzlich keinen gesetzlichen Erbanspruch. Will man diese nach dem Tod bedenken, sollte darüber nachgedacht werden, ob sie durch ein Testament als Erben eingesetzt werden oder ob ihnen ein Vermächtnis zuteilwerden soll. Sollen hingegen jeweils nur die eigenen Kinder erben, ist darauf zu achten, dass der überlebende Ehegatte am Erbe seines Ehepartners pflichtteilsberechtigt ist und dieser Pflichtteilsanspruch – soweit er nicht verjährt ist – nach seinem Tod auf dessen leibliche Kinder übergeht. Über diesen Umweg können Stiefkinder also Erben der Stiefeltern werden, wenn die Ehegatten nicht einen Pflichtteilsverzicht vereinbaren oder eine Vor- und Nacherbfolgeregelung treffen.

Hinweis: In solchen Fällen ist es zunächst sehr wichtig, rechtzeitig zu überlegen, welche Folgen genau gewollt sind. Die verschiedenen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten wie ein Pflichtteilsverzicht, ein Herausgabevermächtnis oder die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft bieten jeweils unterschiedliche Vorteile, aber auch Probleme, die man im Rahmen einer fachkundigen Beratung abwägen sollte.

zum Thema: Erbrecht

Bundeslandabhängig: Erbeinsetzung von ambulantem Pflegepersonal ist heikel

Es kommt immer wieder vor, dass Pflegebedürftige ihre Pflegekräfte durch Testament oder Erbvertrag als Erben einsetzen wollen. Dies ist jedoch nicht ohne weiteres möglich, da zum Schutz der Pflegebedürftigen entsprechende gesetzliche Verbote bestehen.

Eine ledige und kinderlose Frau wurde von einem ambulanten Pflegedienst mehrere Jahre lang bis zu ihrem Tod betreut. Die Geschäftsführerin dieses Pflegedienstes besuchte sie regelmäßig, unternahm Ausflüge mit ihr und aß zweimal in der Woche mit ihr zusammen zu Mittag. Ein Jahr vor ihrem Tod schloss die Frau mit der Geschäftsführerin einen notariellen Erbvertrag, mit dem sie diese als ihre Alleinerbin einsetzte.

Das Gericht entschied, dass die Erbeinsetzung unwirksam war, da sie gegen ein entsprechendes Verbot im Hessischen Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen verstieß. Darin ist geregelt, dass es der Leitung und Mitarbeitern von Pflegeeinrichtungen untersagt ist, Geld oder geldwerte Leistungen anzunehmen. Von diesem Verbot sind ausdrücklich auch ambulante Pflegedienste umfasst. Da die Geschäftsführerin nicht nachweisen konnte, dass sie aufgrund eines freundschaftlichen Verhältnisses zu der Verstorbenen und nicht aufgrund ihrer Stellung als Pflegedienstmitarbeiterin zur Erbin eingesetzt wurde, war der Erbvertrag unwirksam.

Hinweis: In jedem Bundesland gibt es diesbezüglich eigene Regelungen. Teilweise erstreckt sich das Verbot auch auf ambulante Pflegedienste, in anderen Bundesländern gilt es jedoch nur für stationäre Alters- und Pflegeheime, da man dort davon ausgeht, dass bei ambulanter Pflege kein Abhängigkeitsverhältnis wie bei einer Heimunterbringung besteht. Häufig ist jedoch auch in den Arbeitsverträgen von stationärem wie ambulantem Pflegepersonal geregelt, dass keine Gelder angenommen werden dürfen. Ist die Erbeinsetzung einer Pflegekraft geplant, empfiehlt es sich daher, fachkundigen Rat einzuholen, um die Bestimmungen im Einzelfall zu klären.

Quelle: OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 12.05.2015 – 21 W 67/14
Thema: Erbrecht

Amtsermittlung: Strenge Pflichten des Nachlassgerichts bei unklarer Testierfähigkeit

Auch wenn der Erblasser ein Testament hinterlassen hat, kann dieses unwirksam sein – z.B. weil der Betroffene bei der Errichtung des Testaments nicht testierfähig war. Das ist vor allem dann der Fall, wenn er an Krankheiten wie Demenz oder einer Psychose litt. Diese Testierunfähigkeit ist jedoch häufig nur schwer zu beweisen.

Eine Ehefrau wollte einen Erbschein beantragen, da sie im notariellen Testament ihres Mannes als Alleinerbin eingesetzt worden war. Ihr Sohn wandte dagegen ein, dass der Verstorbene bei der Errichtung des Testaments nicht testierfähig gewesen sei. Das zuständige Nachlassgericht holte ein Gutachten zur Testierfähigkeit des Erblassers ein, das zu dem Schluss kam, dass der Verstorbene testierunfähig gewesen sei, das Testament damit unwirksam ist und somit die gesetzliche Erbfolge gelte.

Das Gericht in der nächsten Instanz urteilte, dass das Nachlassgericht seine richterliche Aufklärungspflicht verletzt hatte. Bevor es das Gutachten in Auftrag geben durfte, hätte es weitere Tatsachen ermitteln müssen, auf die sich das Gutachten stützen konnte. So muss das Nachlassgericht in einem solchen Fall insbesondere Zeugen befragen, die im Zeitpunkt der Testamentserrichtung näheren Kontakt zu dem Erblasser hatten, es muss ferner den Notar anhören, der die Testamentsurkunde errichtet hatte, und zudem die behandelnden Ärzte konsultieren sowie die Krankenhausunterlagen sichten. Die Sache wurde daher an das Nachlassgericht zurückverwiesen, um die genannten Ermittlungen anzustellen.

Hinweis: Erbscheine werden von Nachlassgerichten ausgestellt und dienen dem Nachweis darüber, dass eine Person wirklich Erbe ist. Bevor das Nachlassgericht einen Erbschein ausstellen kann, muss es jedoch prüfen, wer die Erben sind, und somit auch, ob ein wirksames Testament vorliegt. Dieses Urteil macht deutlich, wie weitreichend dabei die Amtsermittlungspflicht des Nachlassgerichts ist.

Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 21.04.2015 – 11 Wx 82/14
Thema: Erbrecht

Betreuungsrecht: Die Rechte eines Vorsorgebevollmächtigten haben Grenzen

Mit Eintritt in die Volljährigkeit nimmt man selbständig am allgemeinen Rechtsverkehr teil, unterschreibt alle Verträge selbst und ist für sich auch in rechtlicher Hinsicht in vollem Umfang verantwortlich. Lassen im Alter die körperlichen oder geistigen Kräfte nach, kann Hilfe erforderlich werden. Probleme können sich im Hinblick auf die Frage ergeben, wer die richtige Person für diese Art von Hilfestellung ist .

Hat der Hilfebedürftige keinerlei eigene Vorsorge getroffen, richtet das Gericht eine Betreuung durch einen von ihm bestimmten Betreuer ein. Der Betreuer steht unter der Kontrolle und Überwachung des Gerichts. Dennoch handelt es sich für den Betreuten um eine mitunter unangenehme Situation, weil sich nun ein Fremder um seine wirtschaftlichen und unter Umständen auch privaten Belange kümmert.

Hat der Hilfebedürftige Vertrauen zu einer bestimmten Person, kann er ihr mit einer Vorsorgevollmacht umfassende Berechtigungen einräumen. Da dann ein Bevollmächtigter vorhanden ist, entfällt die Notwendigkeit der Einrichtung einer Betreuung.

Bedauerlicherweise kann das Vertrauen in diesen Bevollmächtigten enttäuscht werden. Missbraucht der Bevollmächtigte das Vertrauen oder erweist er sich ansonsten als nicht geeignet, kann das Gericht einen Betreuer bestellen und ihm unter anderem die Befugnis erteilen, die Vorsorgevollmacht zu widerrufen, wenn der Hilfebedürftige dazu nicht mehr in der Lage ist. Der bisher Bevollmächtigte hat kein Recht, gegen diese Entscheidung des Gerichts eine Beschwerde einzulegen, und muss sie hinnehmen.

Hinweis: Es ist äußerst wichtig, sich rechtzeitig Gedanken über das Alter zu machen. Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Testament sind erforderlich, um gerüstet zu sein, wenn die eigenen geistigen und körperlichen Kräfte nachlassen. Wurden diese Maßnahmen ergriffen, so funktionieren auch die Kontrollen und kann das Gericht gegebenenfalls bei Fehlentwicklungen korrigierend eingreifen.

Quelle: BGH, Beschl. v. 15.04.2015 – XII ZB 330/14
Thema: Familienrecht