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Autor: Knofy68

Eilantrag gescheitert: Verwaltungsgericht erklärt Aufenthalts- und Alkoholverbot in Düsseldorfer Altstadt für rechtmäßig

Auch wenn wieder Land in Sicht ist; die rechtlichen Auswirkungen sind in Sachen Corona noch lange nicht ausgestanden. Im folgenden Fall ging es um einen Eilantrag gegen die Allgemeinverfügung der Stadt Düsseldorf vom 27.05.2021 zum Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit, und entsprechend war hierzu das Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG) gefragt.

Die Stadt Düsseldorf hatte das Verweilen und den Konsum alkoholischer Getränke in bestimmten Bereichen des Stadtgebiets zu bestimmten Zeiten verboten. Dagegen wurde ein Eilantrag beim VG eingereicht, den dieses abwies.

Sowohl das von der Stadt Düsseldorf verfügte Verweilverbot als auch das Alkoholkonsumverbot in der Altstadt und am Rheinufer außerhalb der Gastronomie genügten den Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes. Die von der Stadt erlassene Allgemeinverfügung war eine notwendige Maßnahme zur Verhinderung weiterer Infektionsketten durch das Covid-19-Virus. Insbesondere war die Einschätzung nachvollziehbar, die Einhaltung des Mindestabstands könne in dem von der Allgemeinverfügung erfassten Bereich während der darin geregelten Zeiten nicht gewährleistet werden. Nach den Erfahrungen über das Pfingstwochenende lag es auf der Hand, dass wegen des zu erwartenden Ansturms auf die Altstadt bei dem vorhergesagten milden Wetter weitergehende Maßnahmen ergriffen werden müssten. Verweilverbot und Alkoholkonsumverbot waren demnach erforderlich und angemessen.

Hinweis: Jedenfalls im einstweiligen Verfügungsverfahren hat die Stadt Düsseldorf Recht bekommen. Es spricht vieles dafür, dass auch im Hauptsacheverfahren das VG so entscheiden wird.

Quelle: VG Düsseldorf, Beschl. v. 28.05.2021 – 7 L 1159/21

Thema: Sonstiges

Nach erfolgter Billigkeitsprüfung: (Noch-)Ehemann setzt Kündigungserklärung gegenüber dem Vermieter durch

Dass aus dem trauten Heim schnell ein Zankapfel wird, gehört zu den klassischen Herausforderungen, die eine Trennung mit sich bringt. Ein typisches Problem, das entsteht, sobald zusammenlebende Paare sich trennen, hat das Amtsgericht Frankfurt am Main (AG) nunmehr gut gelöst.

Ein Ehepaar trennte sich Ende 2018, und der Ehemann verließ die Ehewohnung mit dem gemeinsamen minderjährigen Sohn Anfang 2019. Das Scheidungsverfahren wurde eingeleitet. Die Ehefrau verblieb in der gemeinsam im Jahr 2013 angemieteten Fünfzimmerwohnung, für die der Ehemann auch in der Folgezeit die volle Nettokaltmiete von monatlich 1.850 EUR nebst Betriebskosten von 350 EUR zahlte. Nachdem die Ehefrau die Übernahme des Mietverhältnisses ebenso wie eine Mitwirkung bei der Kündigung durch Abgabe der Kündigungserklärung ablehnte, wandte sich der Ehemann an das AG, um die Abgabe der Kündigungserklärung gegenüber dem Vermieter zu erhalten.

Das AG gab der Klage statt. Im Rahmen einer umfassenden Billigkeitsprüfung ist dem Interesse des getrenntlebenden Ehemannes, keinen weiteren finanziellen Belastungen gegenüber dem Vermieter aus dem Mietverhältnis ausgesetzt zu werden, vor etwaigen Ausgleichsansprüchen zwischen den Noch-Ehegatten der Vorrang einzuräumen. Die Ehefrau konnte sich insbesondere nicht auf den Grundsatz der nachehelichen Solidarität berufen. Danach ist ihr zwar ein angemessener Zeitraum für Um- und Neuorientierung ihrer Lebensverhältnisse zuzubilligen, der im konkreten Fall jedoch mit höchstens einem Jahr zu bemessen und damit verstrichen war.

Hinweis: Es gibt also Mitwirkungspflichten des (Noch-)Ehepartners bei der Kündigung der Wohnung. Stets ist es sinnvoll, miteinander zu sprechen. Geht das nicht mehr, können Anwälte vermitteln.

Quelle: AG Frankfurt am Main, Urt. v. 19.03.2021 – 477 F 23297/20 RI

Thema: Mietrecht

Rechtlicher Auftrag: Vorsorgebevollmächtigung kann im Erbfall zur Rechnungslegung verpflichten

Sich um nahe Angehörige zu kümmern, sie zu pflegen und im Ernstfall Aufgaben an ihrer Stelle auszuüben, ist nicht nur eine familiäre Verantwortung, sondern kann vor allem auch im rechtlichen Sinne Folgen haben. Das Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) musste im Folgenden die Frage beantworten, wann ein vorsorgebevollmächtigter Angehöriger den Erben gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet ist.

Die verstorbene Erblasserin hatte im Rahmen einer Vorsorgevollmacht ihren in ihrem Haushalt lebenden Sohn als Bevollmächtigten eingesetzt, sollte sie selbst durch Krankheit oder Behinderung nicht mehr dazu in der Lage sein, sich um ihre rechtlichen Angelegenheiten zu kümmern. Im Zuge des behandelten Rechtsstreits ging es dabei um die Frage, ob der bevollmächtigte Sohn der nach dem Tod der Mutter entstandenen Erbengemeinschaft gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet sei – ein Mittel, um das ordnungsgemäße Handeln des Auftragnehmers überprüfen zu können.

Hier musste das OLG differenzieren. Erst einmal könne eine solche Rechnungslegungspflicht nicht allein aus einer bloßen Bevollmächtigung hergeleitet werden, da diese nicht zwingend einen rechtlichen Auftrag enthalte. Ein solcher Auftrag verlange nämlich eine Einigung darüber, dass jemand für einen anderen in dessen Angelegenheiten tätig wird und pflichtgemäß vor allem auch tätig werden muss. Wenn – wie im vorliegenden Fall – eine umfassende Beauftragung des Sohns in allen Angelegenheiten (so auch für Bankgeschäfte) durch eine Vorsorgevollmacht erfolgt, kann dies ein wichtiges Indiz für eine Auftragserteilung auch im rechtlichen Sinne sein. Das OLG kam hier daher zu der Einschätzung, dass der bevollmächtigte Sohn der Erbengemeinschaft gegenüber durchaus zur Rechnungslegung verpflichtet ist.

Hinweis: Liegt ein besonderes Nähe- und Vertrauensverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer vor, ist in der Regel nicht von einer Rechnungslegungspflicht auszugehen. Doch Vorsicht: Dies wird unter Eheleuten angenommen, nicht aber generell bei nahen Verwandten!

Quelle: OLG Braunschweig, Urt. v. 28.04.2021 – 9 U 24/20

Thema: Erbrecht

Vorschnelle Bußgeldstelle: Abfrage der Eintragungen in Flensburg verstößt zum Zeitpunkt der Befragung gegen den Datenschutz

Viele motorisierte Verkehrsteilnehmer kennen das womöglich: Erst „blitzt es“, und alsbald folgt die schriftliche Befragung darüber, ob man denn selber am Steuer gesessen habe und somit auch für den Regelverstoß verantwortlich gemacht werden könne. In genau dieser Phase hatte es eine Bußgeldstelle besonders eilig mit ihren weiteren Nachforschungen, denen das Amtsgericht Bad Kreuznach (AG) jedoch einen Riegel vorschieben musste.

Ein Autofahrer war auf der Autobahn seinem Vordermann zu dicht aufgefahren. Mit einer Geschwindigkeit von 123 km/h hätte er ungefähr 60 Meter Abstand einhalten müssen. Eine Abstandsmessung ergab hingegen nur 27 Meter. Der Fahrer erhielt einen Bußgeldbescheid über 75 EUR sowie einen Punkt in Flensburg. Der Fahrer legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Er gab an, dass vor ihm ein Fahrzeug abgebremst habe und er deshalb zu dicht auffuhr. Das sei ihm nicht anzulasten. Weiterhin trug er vor, dass auch ein Verstoß gegen den Datenschutz gegeben sei. Die Abfrage seines Punktestands in Flensburg sei erfolgt, bevor die Anhörung abgeschlossen war.

Das AG entschied, dass es unter diesen Umständen gerechtfertigt ist, die Geldbuße angemessen zu senken. In einem Bußgeldverfahren ist vorgesehen, dass die Behörde durch Versendung des Anhörungsbogens zunächst den Halter befragt, wer zum Zeitpunkt des Verstoßes überhaupt am Steuer gesessen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei somit also noch völlig unklar, ob der Fahrzeughalter überhaupt der Fahrer gewesen sei. Deshalb müsse die Bußgeldstelle noch nicht wissen, ob Eintragungen im Fahreignungsregister vorhanden sind. Die Anforderung dieser Daten sei demnach noch nicht „erforderlich“, wie es in § 30 Abs. 1 Nr. 2 Straßenverkehrsgesetz heißt, und damit datenschutzrechtlich unzulässig. Der Fahrer wurde zu einem Verwarngeld von 55 EUR verurteilt, so dass es nicht zu einer Punkteeintragung kam.

Hinweis: Die zuständige Bußgeldstelle hatte unter anderem einen automatisierten Auszug aus dem Fahreignungsregister beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg angefordert. Zu finden sind in diesem Register auch die Straßenverkehrsverstöße sowie die hieraus resultierenden Punkte oder Maßnahmen bezüglich des Verkehrsteilnehmers. Mit der Abfrage wollte die Bußgeldstelle herausfinden, ob der Fahrer bereits in der Vergangenheit Verstöße begangen hatte. Dies kann auch die Erhöhung der sogenannten Regelgeldbuße mit sich bringen oder die Verhängung eines Fahrverbots rechtfertigen.

Quelle: AG Bad Kreuznach, Urt. v. 08.03.2021 – 47 Owi 1044 Js 15488/20

Thema: Verkehrsrecht

Pandemie als Betriebsrisiko: Minijobber setzt Zahlung von Annahmeverzugslohn gegen Tanzlokalbetreiber durch

Auch der folgende Fall beschäftigt sich mit der Coronapandemie und deren Auswirkungen auf die arbeitende Bevölkerung. Das Urteil, das hier vom Arbeitsgericht Mannheim (ArbG) zugunsten eines Minijobbers getroffen wurde, sollten sich Arbeitnehmer merken, die wegen Corona nicht mehr arbeiten konnten.

Ein Arbeitnehmer war als Minijobber in einem Tanzlokal beschäftigt, das durch die Coronaverordnung geschlossen worden war. Der Minijobber verlangte trotzdem sein Geld, obwohl er nicht gearbeitet hatte. Der Arbeitgeber zahlte jedoch nicht, da es sich nach seiner Ansicht bei der Coronapandemie um eine Jahrhundertkatastrophe und damit um höhere Gewalt gehandelt habe. Schließlich klagte der Minijobber seine Ansprüche ein.

Das ArbG entschied: Der Minijobber hat durchaus einen Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn. Der Betreiber des Tanzlokals hatte den Arbeitsausfall als Betriebsrisiko zu tragen. Die Zuweisung des Wirtschafts- und Betriebsrisikos an den Arbeitgeber entspricht allgemeinen Prinzipien der Arbeitsrechtsordnung. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt es bei Verboten aus betriebsfremden Gründen auf die Eigenart des Betriebs an – ob der Betrieb also eine besondere Risikosphäre darstellt, was hier bei dem Betrieb des Tanzclubs gegeben war. Das wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an möglichst hohem Kundenverkehr erhöhte zugleich das Risiko einer sich ausweitenden Epidemie. Die Zuweisung des Betriebsrisikos rechtfertigte sich aus dem Umstand, dass sein Geschäft „in guten wie in schlechten Tagen“ auf Kundenverkehr bzw. hohe Besucherzahl ausgerichtet war. Schließlich handelte es sich bei der Coronapandemie auch nicht um ein völlig unvorhersehbares Ereignis.

Hinweis: Arbeitnehmer haben also auch dann Anspruch auf ihren Lohn, wenn durch eine Coronaverordnung die Schließung des Betriebs des Arbeitgebers angeordnet wurde. Im Zweifel macht ein Rechtsanwalt die Forderung geltend.

Quelle: ArbG Mannheim, Urt. v. 25.03.2021 – 8 Ca 409/20

Thema: Arbeitsrecht

Umgangs- oder Sorgerecht? Was zu tun ist, wenn eine Regelung zum Wechselmodell geändert werden soll

Das Wechselmodell etabliert sich in Sorgerechtsfragen immer mehr. Doch was sich in der Theorie so einfach anhört, ist in der Praxis schwerer als erwartet. Und wie in vielen Rechtssachen, ist auch hier eine Abänderung getroffener Vereinbarungen alles andere als einfach – so wie im folgenden Fall des Oberlandesgerichts Dresden (OLG), bei dem es einmal mehr um die feine Unterscheidung zweier Themenfelder ging.

In einem gerichtlichen Verfahren hatten die Eltern geklärt, dass es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleiben solle. Zudem vereinbarten sie das Wechselmodell und klärten in diesem Zuge, wann die Kinder bei welchem Elternteil bei der „hälftigen Verteilung“ leben sollen. Nach einer gewissen Zeit kam die Mutter jedoch zu der Überzeugung, dass die Kinder doch eher bei ihr leben sollten, während dem Vater das übliche Umgangsrecht zustehen solle. Sie beantragte, ihr die elterliche Sorge zu übertragen, um über den Umfang des Umgangs bestimmen zu können.

Doch das OLG hat den Antrag zurückgewiesen. In Kindschaftssachen ist nämlich zwischen der elterlichen Sorge oder Umgangsfragen zu unterscheiden. Dabei gehört die Frage nach dem Wechselmodell in den Bereich Umgang. Darin wird eben nicht geklärt, welcher Elternteil in welchem Umfang die wesentlichen Entscheidungen zu den Fragen der Kinder zu treffen hat, sondern „nur“, wer wann mit ihnen zusammen ist. Die elterliche Sorge bleibt dabei unberührt – beispielsweise wäre die Frage, auf welche Schule die Kinder gehen sollen, weiterhin von beiden Eltern zu treffen. Da die Mutter somit den falschen Weg gegangen war, um zur alleinigen Inhaberin der elterlichen Sorge zu werden, konnte ihr Antrag keinen Erfolg haben – zu beantragen gewesen wäre eine Regelung zum Umgang.

Hinweis: Das Wechselmodell zu leben, verlangt einiges von allen Beteiligten ab. Die Idee, dass die Kinder „einfach“ zur einen Hälfte beim einen und zur anderen Hälfte beim anderen Elternteil leben, um Fragen nach dem Kindesunterhalt aus dem Weg zu gehen, ist problematisch. Und wenn sich aus Sicht eines Elternteils der eingeschlagene Weg nicht bewährt, ist es gar nicht so einfach, etwas zu korrigieren.

Quelle: OLG Dresden, Beschl. v. 19.02.2021 – 21 UF 32/12

Thema: Familienrecht

Fahrraddemo auf Autobahn: Verwaltungsgericht sieht ein zu hohes Gefahrenpotential bei Sperrung von A 2 und A 39

Die Demonstrationsfreiheit ist ein wichtiges Gut. Doch eine Demonstration greift eben in aller Regel auch in Rechte anderer ein und kann deshalb mit Auflagen versehen werden. Um das richtige Maß zwischen optimaler Aufmerksamkeitserregung und Gefahren für die Allgemeinheit ging es auch im folgenden Fall, den das Verwaltungsgericht Braunschweig (VG) zu behandeln hatte.

Ein Veranstalter plante eine Fahrraddemonstration unter dem Thema „Keine A 39 – kein Gewerbegebiet Scheppau – Verkehrswende jetzt“ in Braunschweig. Der Demonstrationszug sollte sich unter anderem über die A 2 und die A 39 bewegen. Die zuständige Versammlungsbehörde erließ das Verbot, die Autobahn zu benutzen. Dagegen klagte der Veranstalter – jedoch vergeblich.

Autobahnen dürfen grundsätzlich nur durch Kraftfahrzeuge benutzt werden. Durch die Demonstration auf der Autobahn würde es zu erheblichen Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs kommen. Dabei berücksichtigte das VG, dass sowohl die A 2 als auch die A 39 zudem auf den Gegenfahrbahnen für rund sechs Stunden zuzüglich der Abräumzeiten für die Sperren voll gesperrt werden müssten. Es war damit zu rechnen, dass sich vor den Sperren auf den Autobahnen Staus bilden würden. Die A 39 werde von durchschnittlich über 34.000 Fahrzeugen täglich befahren, die A 2 von 84.000. Zudem war wegen der Lockerungen der Kontaktbeschränkungen ein verstärkter Reiseverkehr zu erwarten. Bei Staubildung entstünden Unfallgefahren an den Stauenden und damit Gefahren für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Darüber hinaus würde die Hauptzufahrt zum VW-Werk für die Materiallieferung „Just in Time“ von der Anbindung an die A 39 abgeschnitten.

Hinweis: Anmelder einer Demonstration sollten im Vorhinein überlegen, welche Strecken sinnvoll sind und welche nicht. Manchmal geht es aber einfach nur darum, zu versuchen, das eigene subjektive Recht durchzusetzen. Dem gebieten die Gerichte dann Einhalt. Das tat im Übrigen hier ebenso die Folgeinstanz; denn das Oberverwaltungsgericht Braunschweig bestätigte am 04.06.2021 den Beschluss des VG – und zwar unanfechtbar.

Quelle: VG Braunschweig, Beschl. v. 02.06.2021 – 5 B 158/21

Thema: Sonstiges

Mietausfallforderung: Wohngebäudeversicherer muss nach verzögerter Regulierung eines Leitungswasserschadens zahlen

Dieses Urteil sollten alle Wohnungsmieter kennen. Denn bei Wasserschäden steht schließlich oft genug die Frage im Raum, wer die Verpflichtung hat, die Folgen zu beseitigen. Das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) weiß die Antwort.

Hintergrund des Rechtsstreits war ein Wasserschaden, der sich im Dezember 2009 in der Wohnung eines Eigentümers und am Gemeinschaftseigentum ereignet hatte. Der Eigentümer verlangte nun von der Versicherung unter anderem den Mietausfallschaden. Die Versicherung hatte vorgerichtlich bereits rund 8.000 EUR erstattet.

Den auf Erstattung der Mietausfallkosten gerichteten Schadensersatzanspruch hat das OLG bestätigt – auf den Zeitraum bis einschließlich Januar 2014 begrenzt. Es wies aber auch darauf hin, dass den Wohnungseigentümer im Einzelfall die Obliegenheit treffen kann, die sein Sondereigentum betreffenden Schäden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen, um die Wohnung mit zumutbarem Aufwand wieder in einen vermietbaren Zustand zu versetzen. Bei Verletzung dieser Obliegenheit ist der zu ersetzende Mietausfallschaden zeitlich zu begrenzen.

Hinweis: Bei einem Wasserschaden muss die Gebäudeversicherung längst nicht alles zahlen. Bei Streitigkeiten sollte ein Rechtsanwalt die entsprechenden Klauseln im Kleingedruckten im Versicherungsvertrag prüfen.

Quelle: OLG Nürnberg, Urt. v. 10.05.2021 – 8 U 3174/20

Thema: Mietrecht

Identifikationspflicht laut Geldwäschegesetz: Eine notarielle Beglaubigung des Personalausweises lässt keine geeignete Identitätsprüfung zu

Das Geldwäschegesetz (GwG) soll verhindern, dass illegal erworbene Vermögenswerte in den Finanzkreislauf eingeschleust werden. Zu diesem Zweck sieht das Gesetz unter anderem Kontroll- und Meldepflichten sowie eine Verpflichtung zur Identifikation der handelnden Personen vor. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste letztinstanzlich klären, inwieweit sich auch bestellte Nachlasspfleger einer solchen Identitätsprüfung zu unterziehen haben.

Hier hatte der betreffende Nachlasspfleger gegenüber einer beteiligten Bank eine notariell beglaubigte Ablichtung seines Personalausweises zum Zweck der Identitätsprüfung übersendet und die Auszahlung eines Geldbetrags verlangt. Die Bank lehnte diese jedoch unter Hinweis auf das GwG ab, da die Übersendung einer notariellen Beglaubigung des Personalausweises keine geeignete Identitätsprüfung zulasse. Der Nachlasspfleger verklagte daraufhin das Geldinstitut. Nachdem das Amtsgericht der Klage zunächst stattgegeben hat, hob das Landgericht die Entscheidung auf. Dies fand auch die Zustimmung des BGH.

Zunächst stellte der Senat klar, dass allein der Umstand, dass der Nachlasspfleger durch das Gericht bestellt wird, nicht dazu führe, dass eine Legitimation nicht mehr erforderlich sei. Entschieden hat der BGH darüber hinaus auch, dass die Übersendung der notariellen Urkunde nicht ausreiche, da das Gesetz vorsehe, dass die Überprüfung der Identität des vor Ort vorgelegten Dokuments zu erfolgen habe. Gemeint sei damit das (Ausweis-)Dokument im Original. Im konkreten Fall konnte der Nachlasspfleger daher (noch) keine Auszahlung verlangen.

Hinweis: Auch für Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bestehen Kontroll- und Meldepflichten nach dem GwG.

Quelle: BGH, Urt. v. 20.04.2021 – XI ZR 511/19

Thema: Erbrecht

Arbeitsweg und Kinderversorgung: Anspruch auf Nutzungsausfall bei fiktiver Abrechnung auch ohne explizit geäußerten Nutzungswillen

Wieder einmal war es für ein Gericht an der Zeit, sich mit dem allseits strittigen Verkehrsrechtsthema der fiktiven Abrechnung zu beschäftigen. Das Amtsgericht Kiel (AG) musste dabei die Frage klären, ob und wann einem Geschädigten der Ersatz des Nutzungsausfalls seines unverschuldet beschädigten Fahrzeugs zu erstatten ist.

Das Fahrzeug des Geschädigten wurde bei einem Verkehrsunfall erheblich beschädigt. Die Reparaturkosten rechnete er gegenüber der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung fiktiv ab. Diese wurden erstattet, nicht jedoch der ebenfalls geltend gemachte Nutzungsausfall. Die Versicherung argumentierte, der Geschädigte rechne fiktiv ab; er habe deshalb den erforderlichen Nutzungswillen nicht dokumentiert.

Das AG sprach ihm dennoch für die vom Sachverständigen ermittelte Reparaturzeit Nutzungsausfall zu. Selbst wenn der Geschädigte eine Abrechnung auf fiktiver Basis geltend macht – der Anspruch ist alles andere als fiktiv. Dieser dient vielmehr dem Ausgleich eines tatsächlich entstandenen und fühlbaren Nutzungsausfalls. Daher ist es dem Geschädigten – im Rahmen der Erforderlichkeit einerseits und der Verhältnismäßigkeit andererseits – auch bei fiktiver Abrechnung des Sachschadens unbenommen, dem Schädiger auch alle Zeiträume in Rechnung zu stellen, die laut Gutachten für die Reparatur erforderlich sind. Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung entfällt laut AG auch nicht deshalb, weil der Geschädigte angeblich keinen Nutzungswillen gehabt habe. Nach der Durchführung der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der Geschädigte durchaus einen Nutzungswillen hatte. Er benutzte das Fahrzeug regelmäßig für seinen Arbeitsweg und/oder, um seine Kinder zur Schule und anderweitigen Aktivitäten zu bringen.

Hinweis: Das Urteil entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach hat der Ersatzpflichtige für den vorübergehenden Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich auch dann eine Entschädigung zu leisten, wenn sich der Geschädigte einen Ersatzwagen nicht beschafft bzw. eine Reparatur nicht durchgeführt hat. Die Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens ist grundsätzlich geeignet, Zeit und Kraft zu sparen, so dass die dadurch gewonnenen Vorteile als „Geld“ zu betrachten sind. Auch hat der Geschädigte finanzielle Mittel zur Anschaffung und Haltung des Fahrzeugs eingesetzt, um den damit verbundenen „geldwerten“ Vorteil zu erreichen.

Quelle: AG Kiel, Urt. v. 21.05.2021 – 107 C 19/21

Thema: Verkehrsrecht