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Elternunterhalt: Einfluss der Erziehung des eigenen Kindes auf zu zahlenden Elternunterhalt

Die Bestimmung des an die eigenen Eltern zu zahlenden Unterhalts erfolgt nach besonderen Regeln. Wenn Kinder für ihre unterhaltsbedürftigen Eltern Unterhalt zu zahlen haben, sind die eigenen Kinder – also die Enkel der Unterhaltsbedürftigen – im Regelfall erwachsen und nicht mehr auf Unterhalt angewiesen. Was aber, wenn man doch gleichzeitig für ein Kind und die Eltern zu sorgen hat?

Dazu hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun eine Entscheidung getroffen. Eine Tochter wurde auf Unterhalt für ihren Vater in Anspruch genommen, als dieser im Pflegeheim war. Die Frau selbst war alleinerziehende Mutter eines zwölfjährigen Sohns und vollschichtig erwerbstätig. Sie machte daher geltend, dass es zu ihren Gunsten zu berücksichtigen sei, dass sie sowohl arbeite als auch einen nicht unerheblichen Zeitaufwand in die Betreuung des Sohns investiere.

Der BGH hat in dieser Frage nun folgenden Weg eingeschlagen, um zu einer ausgewogenen Lösung zu finden: Zuerst ist zu ermitteln, was der Kindesvater und die Kindesmutter zusammengerechnet verdienen. Aus diesem addierten Einkommen ist anhand der Düsseldorfer Tabelle der Kindesunterhalt zu bestimmen, von dem dann noch die Hälfte des staatlichen Kindergeldes abzuziehen ist. Diese Summe ist dann dem Betrag gegenüberzustellen, den der Kindesvater allein auf der Basis seiner Einkünfte (ebenso unter Abzug des halben Kindergeldes) zu zahlen hat. Die Differenz zwischen dem gemeinsamen Betrag und dem, den der Vater allein bestreitet, kann die Mutter dann von ihrem Einkommen abziehen, bevor der Elternunterhalt bestimmt wird. Dass die Kindesmutter ihr Kind betreut, ist dagegen bei der Unterhaltsbestimmung nicht zu berücksichtigen. Die tatsächliche Betreuung wird nämlich nicht monetarisiert – kann also nicht in Geld umgewandelt und in diesem Fall somit auch nicht an- bzw. bei der Ermittlung des Elternunterhalts abgerechnet werden.

Hinweis: Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass jemand, der ein Kind betreut und vollschichtig arbeitet, ggf. „überobligatorisch“ arbeitet. Im Einzelfall könnte ihm also nicht abverlangt werden, was er tatsächlich leistet. Das einzuordnen und entsprechend vorzubringen, bedarf allerdings vertiefter Kenntnisse im Unterhaltsrecht. Auch unter diesem Aspekt ist Elternunterhalt deshalb ein Bereich, in dem anwaltlicher Rat angebracht ist.

Quelle: BGH, Beschl. v. 15.02.2017 – XII ZB 201/16
Thema: Familienrecht

Auf natürliche Personen beschränkt: Eine als Außengesellschaft rechtsfähige GbR genießt keinen Verbraucherschutz

Verbraucher genießen besondere Schutzrechte. Über die Frage, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) auch ein Verbraucher ist, musste jüngst der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden.

Eine GbR hatte ein Architektenbüro damit beauftragt, ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung zu errichten. Im Vertrag befanden sich allgemeine Geschäftsbedingungen sowie unter anderem eine Haftungsbeschränkung bei Vorliegen von Mängeln. Es kam, wie es kommen musste: Es entstanden ebensolche Mängel, die Architekten beriefen sich auf die Haftungsbeschränkung und wollten nicht zahlen. Nun ging es um die Frage, ob diese Klausel nach dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen geprüft werden konnte oder nicht. Denn nur bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher sind besonders strenge Prüfungsmaßstäbe anzusetzen.

Der BGH urteilte, dass eine als Außengesellschaft rechtsfähige GbR, deren Gesellschafter eine natürliche Person und eine juristische Person sind, nicht Verbraucher im Sinne des § 13 Bürgerliches Gesetzbuch ist – unabhängig davon, ob diese GbR lediglich zu privaten Zwecken und nicht gewerblich oder selbständig beruflich tätig ist. Der Begriff des Verbrauchers bleibt allein auf natürliche Personen beschränkt.

Hinweis: Die GbR ist also kein Verbraucher und wird sich den Haftungsausschluss entgegenhalten lassen müssen.

Quelle: BGH, Urt. v. 30.03.2017 – VII ZR 269/15
Thema: Sonstiges

Beurkundungszwang: Fehlende sachkundige Beratung macht Immobilienreservierungen unwirksam

Vor dem Gang zum Notar werden Immobilien häufig für den potentiellen Käufer reserviert. Doch wie verbindlich ist eine solche Reservierung eigentlich?

Der Verkäufer einer Eigentumswohnung und die interessierten potentiellen Käufer schlossen eine Reservierungsvereinbarung. Danach sollten sie unter anderem eine Reservierungsgebühr von 3.000 EUR an den Verkäufer zahlen. Die endgültigen Vertragsverhandlungen scheiterten dann jedoch – die Käufer verlangten die Rückzahlung der Reservierungsgebühr. Schließlich zogen sie vor Gericht.

Das Amtsgericht München entschied, dass die Reservierungsvereinbarung unwirksam war und deshalb das Geld zurückgezahlt werden muss. Es fehlte an einer notariellen Beurkundung der Reservierung. Dieser sogenannte „Beurkundungszwang“ soll auf die Bedeutung des Geschäfts hinweisen und eine sachkundige Beratung sicherstellen. Unabhängig vom Zweck des Beurkundungszwangs muss die Beurkundung in jedem Fall dann erfolgen, wenn das in der Vereinbarung versprochene Entgelt 10 % bis 15 % der vereinbarten Provision übersteigt. Und das war hier der Fall.

Hinweis: Reservierungsvereinbarungen dürften also in weiten Teilen unwirksam sein, denn eine notarielle Reservierungsvereinbarung schließen die allerwenigsten.

Quelle: AG München, Urt. v. 01.07.2016 – 191 C 28518/15
Thema: Mietrecht

Ein Fall, mehrere Klagen: Die Entscheidung der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist auch für Nachlassgerichte bindend

Werden mehrere Testamente hinterlassen, stellt sich immer wieder die Frage, welches davon gültig ist. Solche Fälle führen naturgemäß häufig zu Rechtsstreitigkeiten zwischen den Erben, die in den meisten Fallen von spezialisierten Nachlassgerichten entschieden werden – wie zur Erteilung eines Erbscheins, der Abberufung eines Testamentsvollstreckers oder Fragen zur Nachlasspflegschaft.

Aber nur „in den meisten Fällen“: Denn anders verhält es sich bei der Klärung der generellen Frage, wer denn überhaupt Erbe geworden sei. Dieser Sachverhalt sowie Klagen auf den Pflichtteil oder auf ein Vermächtnis werden nämlich vor den normalen Zivilgerichten verhandelt. Wenn also zwei verschiedene Gerichte mit demselben Erbfall beschäftigt sind, stellt sich automatisch die Frage, wessen Urteil über dem anderen steht. Der folgende Fall bringt Klärung.

Eine Frau hinterließ ein handschriftliches Testament aus dem Jahr 2005, in dem sie ihren Enkel zum Alleinerben eingesetzt hatte, sowie ein notarielles Testament aus dem Jahr 2007, in dem sie wiederum ihren Sohn als Alleinerben eingesetzt hatte. Der Enkel beantragte nach dem Tod seiner Großmutter beim zuständigen Nachlassgericht auf Basis des handschriftlichen Testaments aus dem Jahr 2005 den Erbschein als Alleinerbe. Dieses Verfahren wurde jedoch ausgesetzt, da parallel vor dem Landgericht (LG) eine Klage auf Feststellung des Erbrechts erhoben wurde – mit der Begründung, dass die Frau zum Zeitpunkt der Errichtung des notariellen Testaments aus dem Jahr 2007 testierunfähig gewesen sei. Diese Annahme bestätigte das LG in seinem Urteil und erklärte somit den Enkel zum Alleinerben. Im Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht wollte der Sohn dann jedoch vortragen, dass das Testament Spuren einer Manipulation enthalte und deshalb unwirksam sei. Es kam zu einem erneuten Rechtsstreit.

Das Gericht entschied nun jedoch, dass das Nachlassgericht bei seiner Entscheidung über den Erbscheinantrag an die Entscheidung des LG gebunden ist. Auch wenn die Entscheidung in einem anderen Gerichtszweig ergangen ist, ist das Nachlassgericht an diese Entscheidung gebunden. Der Sohn hätte seine Einwände hinsichtlich der Echtheit des Testaments also bereits in dem Feststellungsverfahren vortragen müssen und konnte diese nun nicht mehr anbringen. Somit blieb es dabei, dass der Enkel Alleinerbe geworden war.

Hinweis: Die Feststellung des Erbrechts kann nur vor den Gerichten der sogenannten „ordentlichen Gerichtsbarkeit“ geklärt werden, während für die Erteilung des Erbscheins das Nachlassgericht als Gericht der sogenannten „freiwilligen Gerichtsbarkeit“ zuständig ist. Haben die ordentlichen Gerichte also festgestellt, wer Erbe ist, gilt diese Entscheidung auch für das Nachlassgericht; es kann keinen anderslautenden Erbschein ausstellen. Die Entscheidung im Feststellungsurteil bindet jedoch nur die beteiligten Parteien. Kommen noch weitere Erben in Frage, kann das Nachlassgericht vor Erteilung des Erbscheins dies selbständig prüfen.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 08.03.2016 – 31 Wx 386/15
Thema: Erbrecht

Beweiswürdigung: Gehäufte Anzeichen legen eine Unfallmanipulation nahe

Grundsätzlich hat die gegnerische Haftpflichtversicherung den Nachweis zu führen, dass ein vorgetäuschter Unfall vorliegt. Dabei genügt für den Nachweis die erhebliche Wahrscheinlichkeit für ein unredliches Verhalten. Eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Manipulation spricht, gestattet eine entsprechende Feststellung.

Der Geschädigte hatte sein Fahrzeug, einen zum Unfallzeitpunkt acht Jahre alten Mercedes der E-Klasse mit einer Laufleistung von 230.000 km, auf dem Parkplatz eines Supermarkts abgestellt. Als er vom Einkaufen zurückkam, musste er feststellen, dass die gesamte linke Seite seines Fahrzeugs beschädigt war. Am Unfallort meldete sich ein Zeuge, der die Unfallverursachung zugab. Seiner Haftpflichtversicherung gegenüber machte er allerdings keine Schadensmitteilung.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht geht von einem manipulierten bzw. „nichtstattgehabten Unfall“ aus und hat die Schadensersatzansprüche zurückgewiesen. Das Gericht sah im vorliegenden Fall eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen, die für einen manipulierten Unfall sprachen. So konnte der geschilderte Unfallhergang nicht plausibel dargelegt werden. Es soll zum Beispiel bei dem schlichten Einparkvorgang die gesamte linke Seite des Fahrzeugs des Geschädigten beschädigt worden sein. Der Anstoß erfolgte aber offenbar bereits an dem hinteren linken Reifen des Fahrzeugs und setzte sich dann über die gesamte linke Seite bis zum vorderen Kotflügel hin fort. Im Hinblick auf dieses Schadensbild muss sich die Kollision unter einem extrem flachen Anstoßwinkel – praktisch in einer parallelen Vorbeifahrt – ereignet haben. Typischerweise verhalten sich Autofahrer beim Einparkvorgang in eine Parklücke jedoch stets bremsbereit, so dass ein solch ausgedehntes Schadensbild zumindest erklärungsbedürftig erscheint.

Hinweis: Die ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen kann die Feststellung rechtfertigen, dass sich ein Unfall entweder überhaupt nicht ereignet hat oder aber es sich um ein manipuliertes Unfallgeschehen handelt. Beweisanzeichen können sich zum Beispiel aus dem Unfallhergang, der Art der Schäden, der Art der beteiligten Fahrzeuge, dem Anlass der Fahrt, aus einer fehlenden Kompatibilität, aus persönlichen Beziehungen oder wirtschaftlichen Verhältnissen heraus ergeben.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 23.09.2016 – 7 U 58/16
Thema: Verkehrsrecht

Ohne betriebliche Beeinträchtigung: Vorerst ist es Gewerkschaften gestattet, Arbeitskämpfe auf dem Betriebsgelände durchzuführen

Streiks haben zwar grundsätzlich nichts im Betrieb zu suchen – doch was ist mit dem Betriebsgelände?

Eine Gewerkschaft wollte während eines Arbeitskampfs erreichen, dass ein Arbeitgeber Tarifverträge anwendet, und plante, Streikposten auf einem Parkplatz des Betriebsgeländes aufzustellen. Aus Sicht der Gewerkschaft konnte nämlich nur dort effektiv mit den Arbeitnehmern in Verbindung getreten werden. Der Arbeitgeber erhob dagegen Unterlassungsklage – vergeblich.

Der Gewerkschaft durfte nicht untersagt werden, Arbeitskampfmaßnahmen auch auf dem Betriebsgelände durchzuführen – vor allem, da die betriebliche Tätigkeit dadurch nicht beeinträchtigt werde.

Hinweis: Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen und dieses wird unter Umständen noch anders entscheiden. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.03.2017 – 24 Sa 979/16
Thema: Arbeitsrecht

Auffällig geschludert: Alibibewerbungen führen nicht zur Entbindung von der Mindestunterhaltspflicht

Unterhalt ist auf der Basis der erzielten Einkünfte zu zahlen. Hat jemand keine Arbeit, muss er sich eine suchen. Kein Einkommen zu erzielen und deshalb keinen Unterhalt zahlen können, kann nur jemand geltend machen, der sich nachweislich ausreichend um eine Arbeitsstelle bemüht hat und dabei erfolglos war. Doch welche Anforderungen bestehen dabei?

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) ging dieser Frage nach. Ein Vater arbeitete über eine Zeitarbeitsfirma bei niedrigem Einkommen im Schichtdienst. Er war einem minderjährigen Sohn gegenüber unterhaltspflichtig. Geltend gemacht wurde, wenn sich der Vater mehr Mühe gegeben hätte, könnte er eine besser bezahlte Arbeitsstelle haben und damit vor allem auch den Mindestunterhalt für sein Kind zahlen. Er sei deshalb so zu behandeln, als verdiene er mehr.

Das Gericht folgte dieser Argumentation: Der Vater konnte nicht im nötigen Maße ernsthafte und intensive Bemühungen um einen besseren Arbeitsplatz nachweisen. Dabei erwähnte das Gericht nur am Rande, dass es quantitativ mehr Bewerbungen erwartet hätte; vielmehr bemängelte es die Qualität der bisherigen Bewerbungen. Diese ist nämlich als unzureichend zu betrachten. Eine geltend gemachte Leseschwäche des Vaters wollte das OLG hier nicht berücksichtigen, da der Mann sich diesbezüglich hätte helfen lassen können. Ferner ließen die Bewerbungen einen individuellen Zuschnitt auf das jeweils angeschriebene Unternehmen vermissen; unter anderem waren etliche Fehler vor allem bei der Adressierung erfolgt. Solchen Bewerbungen fehlt in den Augen des Gerichts das nötige ernsthafte Interesse an einem Bewerbungserfolg. Da es sich obendrein um Blindbewerbungen gehandelt hatte und nicht um vakante Ausschreibungen in Internetportalen oder örtlichen und regionalen Zeitungen, bewertete das Gericht die Bemühungen als wertlos und sprach den Unterhalt wie verlangt zu. Denn hier nahm es an, dass der Mann bei einem zielgerichteteren Verhalten durchaus eine besser bezahlte Stelle finden könne.

Hinweis: Mitunter kann neben der normalen Erwerbstätigkeit noch eine Nebentätigkeit verlangt werden. Das entfiel vorliegend, weil der Mann im Schichtdienst arbeitete, der diese Möglichkeit ausschloss.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 21.09.2016 – 7 WF 175/16
Thema: Familienrecht

Pay-by-Call-Verfahren: Mutter haftet nicht für Premiumdienstbestellungen ihres nicht bevollmächtigten Sohns

Nicht immer haften die Eltern, sobald ihre Kinder etwas bestellen.

Ein 13-Jähriger nahm an einem zunächst kostenlosen Computerspiel teil, in dessen Verlauf Zusatzfunktionen gegen sogenannte „Credits“ freigeschaltet werden konnten – gegen Bezahlung versteht sich. Die Zahlung erfolgte durch die Nutzung des auf der Internetseite angegebenen telefonischen Premiumdienstes. Nach den entsprechenden Anrufen standen dem Sohn unter seinem Benutzerkonto jeweils die gewünschten „Credits“ zur Verfügung. Die Abrechnung erfolgte über die Telefonrechnung der Mutter, die sich weigerte, die angefallenen rund 1.250 EUR zu zahlen. Daraufhin wurde sie verklagt.

Der Bundesgerichtshof urteilte aber, dass die Frau nicht zahlen muss. Selbst wenn der Sohn eine Willenserklärung auf Abgabe eines Vertrags abgegeben hätte, wäre diese nicht der Mutter zuzurechnen. Denn der Sohn war von seiner Mutter nicht bevollmächtigt worden.

Hinweis: Der Inhaber eines Telefonanschlusses haftet also nicht für die Nutzung durch einen von ihm hierfür nicht autorisierten Dritten im Rahmen eines Pay-by-Call-Verfahrens. Trotzdem sollten Kinder nochmals deutlich auf solche Fallen im Internet hingewiesen werden.

Quelle: BGH, Urt. v. 06.04.2017 – III ZR 368/16
Thema: Sonstiges

Eigenbedarf nicht umgesetzt: Trägt der Vermieter keine plausiblen Gründe für Planänderungen vor, wird es für ihn teuer

Im Wohnraummietrecht benötigt der Vermieter einen Grund für eine Kündigung. Häufig ist das der Eigenbedarf. Was aber, wenn eben dieser nur vorgeschoben wird und tatsächlich gar nicht besteht?

Ein Mieter erhielt die Kündigung seiner Wohnung mit der Begründung, dass ein neuer Hausmeister benötigt werde, der dort einziehen sollte. Nach einer Räumungsklage schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem sich der Mieter verpflichtete, die Wohnung zu räumen. Nach seinem Auszug bezog allerdings nicht ein Hausmeister, sondern eine Familie die Wohnung. Deshalb klagte der Mieter nun wegen eines vorgetäuschten Eigenbedarfs Umzugskosten sowie die Mehrkosten der höheren Miete für die neue Wohnung ein – knapp 26.000 EUR.

Der Bundesgerichtshof verwies die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück. Setzt ein Vermieter den zunächst behaupteten Selbstnutzungswillen nach dem Auszug des Mieters nicht um, liegt der Verdacht einer Täuschung nahe. Unter diesen Umständen ist es dem Vermieter die Darlegung zuzumuten, aus welchem Grund der mit der Kündigung vorgebrachte Bedarf nachträglich entfallen sein soll. Das hatte hier der Vermieter allerdings (noch) nicht getan. Allein der Vortrag, der angebliche Hausmeister habe es sich anders überlegt und mitgeteilt, die Wohnung komme für ihn nicht infrage, reichte nicht aus.

Hinweis: Das vorinstanzliche Gericht muss also nochmals verhandeln. Der Vermieter wird genaue Angaben machen müssen, weshalb der ursprüngliche Mieter nicht eingezogen ist. Gelingt ihm das nicht, wird der Mieter seinen Schadensersatz erhalten.

Quelle: BGH, Urt. v. 29.03.2017 – VIII ZR 44/16
Thema: Mietrecht

Gemeinschaftliches Testament: Für die Wirksamkeit genügt es, wenn nur ein Ehepartner Ort und Datum angibt

Ein gemeinschaftliches Testament ist bei Ehepartnern ein häufig genutztes Mittel, um ihre Erbfolge gemeinsam zu regeln. Bei der genauen Ausgestaltung solcher Testamente treten jedoch immer wieder Schwierigkeiten auf.

Ein Ehepaar verfasste ein gemeinschaftliches Testament, in dem es sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzte. Die Ehefrau schrieb dieses eigenhändig auf und ihr Mann unterschrieb das Dokument, ohne dabei seine Unterschrift mit einem Datum zu versehen. Nach dem Tod des Mannes zweifelten seine Kinder die Wirksamkeit dieses Testaments an.

Das Gericht entschied, dass das Testament nicht unwirksam ist, weil es von einem Ehepartner geschrieben wurde und der andere lediglich unterschrieben hatte. Auch die fehlende Datums- und Ortsangabe ändert nichts an der Wirksamkeit.

Hinweis: Bei einem gemeinschaftlichen Testament ist entscheidend, dass es sich um eine gemeinsame Erklärung der Eheleute handelt. Dazu muss das Testament jedoch nicht gemeinsam verfasst werden. Es reicht aus, wenn ein Partner die Urkunde erstellt und der andere – auch zu einem späteren, nicht datierten Zeitpunkt – unterschreibt.

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.01.2017 – I-3 Wx 55/16

zum Thema: Erbrecht