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Tür auf, Lack ab! Auf einem Tankstellengelände sind die Vorschriften der StVO sinngemäß anzuwenden

Bei einer Tankstelle handelt es sich zwar um ein privates, jedoch bestimmungsgemäß jedem zugängliches Gelände, so dass für die Haftungsfrage und -verteilung die Straßenverkehrsordnung (StVO) sinngemäß anzuwenden ist.

Eine Frau fuhr auf ein Tankstelle, um an einer im hinteren Bereich liegenden Zapfsäule zu tanken. Als sie an einem Pkw vorbeifuhr, der im Bereich einer vorderen Zapfsäule stand, öffnete der Fahrer dieses Fahrzeugs die Fahrertür und zerschrammte hierdurch den rechten vorderen Kotflügel des anderen Fahrzeugs.

Das Landgericht Itzehoe hat der Geschädigten Schadensersatz in Höhe von 2/3 des ihr entstandenen Schadens zugesprochen. Ausgangspunkt für die Schadensersatzpflicht der Unfallbeteiligten ist dem Grunde nach die StVO, da es ich bei dem Unfallort zwar um ein privates, jedoch bestimmungsgemäß jedem zugängliches Gelände handelt. In der StVO ist geregelt, dass derjenige, der ein- oder aussteigt, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen hat. Da die entsprechende Vorschrift der StVO ihrem Wesen nach aber den fließenden Verkehr vor Gefahren aus dem ruhenden Verkehr schützen will, auf Parkplätzen und Tankstellengeländen aber vornehmlich der ruhende Verkehr geschützt werden soll, ist eine sinngemäße Anwendung der Regelung erforderlich. Dementsprechend lag die überwiegende Haftung bei dem „Türöffner“, da er sich vor dem Aussteigen nicht ordnungsgemäß nach hinten abgesichert hatte. Eine Mithaftung der Geschädigten wurde aber ebenso angenommen, weil sie nicht beweisen konnte, dass sie mit ausreichendem Sicherheitsabstand am haltenden Fahrzeug vorbeigefahren war.

Hinweis: Mit zutreffender Begründung wendet das Gericht die Vorschriften der StVO nur sinngemäß an. Auf Parkplätzen und Tankstellengeländen ist zudem das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme anzuwenden.

Quelle: LG Itzehoe, Urt. v. 23.03.2017 – 4 O 116/16
Thema: Verkehrsrecht

Nach Weigerung des Betriebsrats: Schwere Pflichtverletzung führt zur Kündigung einer ordentlich unkündbaren Betriebsrätin

Auch Betriebsräte sind nicht vor außerordentlichen fristlosen Kündigungen geschützt.

Eine Betriebsrätin war als Krankenpflegerin tätig. Nachdem sie ihre Überwachungspflichten verletzt hatte, war eine Patientin gestorben. Der Arbeitgeber wollte der Betriebsrätin deshalb kündigen. Dafür musste jedoch der Betriebsrat seine Zustimmung erteilen. Dieser stimmte der Kündigung nicht zu und verwies auf die Überlastung des Pflegepersonals.

Daraufhin beantragte der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht, die Zustimmung des Betriebsrats ersetzen zu lassen – und erhielt Recht! Denn der Betriebsrat hatte zu Unrecht die Zustimmung zur Kündigung verweigert. Die Betriebsrätin hatte es versäumt, ärztliches Personal zu rufen, nachdem die Vitalzeichen einer Patientin maschinell nicht überprüft werden konnten. Das stellte eine so schwere Pflichtverletzung dar, dass eine Kündigung möglich war.

Hinweis: Nachdem nun das Gericht die Zustimmung des Betriebsrats ersetzt hat, kann der Arbeitgeber kündigen. Vermutlich wird es dann den nächsten Rechtsstreit geben, wenn die Betriebsrätin gegen die Kündigung vorgeht.

Quelle: ArbG Stuttgart, Beschl. v. 05.04.2017 – 12 BV 64/15
Thema: Arbeitsrecht

Was macht mein Kind? Bei Verweigerung des Auskunftsanspruchs drohen Zwangsgelder bis hin zur Zwangshaft

Leben die Kinder nach Trennung der Eltern bei einem Elternteil, besitzt der andere neben seinem Recht auf Umgang mit den Kindern auch einen allgemeinen Auskunftsanspruch über deren persönliche Verhältnisse. Was hat es mit diesem Anspruch auf sich und wie lässt er sich umsetzen?

Funktioniert die Kommunikation zwischen Eltern, kümmern sie sich nach der Trennung beide um ihre Kinder auf Basis gemeinsamer Entscheidung. Selbst bei einem gestörten Austausch der Getrennten erfährt der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, bei regelmäßigem Kontakt dennoch das meiste über sie bzw. von ihnen, sofern er sein Umgangsrecht entsprechend ausüben kann. Dies ist aber nicht immer der Fall – zum Beispiel wenn es im Rahmen der Trennung zu einer großen räumlichen Entfernung kommt. Faktisch ist dann der nicht betreuende Elternteil darauf angewiesen, informiert zu werden. Erhält er die gewünschten Informationen nicht, kann er diese gerichtlich einfordern – zum Beispiel Bilder der Kinder, Zeugniskopien, ärztliche Atteste über deren Gesundheitszustand und Ähnliches.

Hat ein Gericht diesen Anspruch zugesprochen, ist dennoch nicht gesichert, dass der andere ihn erfüllt. Dann, das hat nun der Bundesgerichtshof festgestellt, durch die Verhängung von Zwangsgeldern kann Druck ausgeübt werden – bis hin zur Anordnung von Zwangshaft, die aber nur in absoluten Ausnahmefällen ergeht. Auf diesem Wege kann dafür gesorgt werden, dass der Elternteil, der nicht mit seinen Kindern zusammenlebt, dennoch informiert wird.

Hinweis: Stockt die Kommunikation der Eltern als Folge der Trennung, wird es mühsam. Zwar gibt es über die sozialen Medien und viele Kommunikationsportale sehr viele Möglichkeiten, sich auszutauschen und zu informieren. Wenn Eltern sich jedoch sperren bzw. die Kommunikation verweigern, helfen sie nicht. Die Rechtsprechung verlangt von den Eltern viel Aufwand, um die elterliche Verantwortung trotz der Trennung wahrzunehmen.

Quelle: BGH, Beschl. v. 15.03.2017 – XII ZB 245/16
Thema: Familienrecht

Lastschriftverfahren genügt nicht: Stromanbieter müssen verschiedene Zahlungsmöglichkeiten zur Auswahl stellen

Manche Stromanbieter bieten ausschließlich das Lastschriftverfahren zur Zahlung von Rechnungen an. Das ist jedoch nicht immer erlaubt.

Ein Stromanbieter verlangte bei einer Online-Bestellung des Tarifs „Strom Basic“ zwingend die Angabe von Kontodaten und die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats. Dabei wurden bei anderen Tarifen auch andere Zahlungsmöglichkeiten angeboten. Das wollte sich eine Verbraucherzentrale nicht gefallen lassen und sah einen Verstoß gegen § 41 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz. Demnach müssen Haushaltskunden vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten angeboten werden. Der Stromanbieter war hingegen der Auffassung, dass ja bei verschiedenen Tarifen auch verschiedene Zahlungsmöglichkeiten bestehen würden. Schließlich zog die Verbraucherzentrale vor Gericht und verlangte die Unterlassung.

Der Stromanbieter wurde in der Tat zur Unterlassung verurteilt. Nach der benannten auf EU-Recht zurückgehenden Vorschrift müssen für jeden Tarif verschiedene Zahlungsmöglichkeiten angeboten werden. Andernfalls können Kunden, die über kein Konto verfügen, den Tarif nicht erhalten.

Hinweis: Die Zahlung über Lastschriften ist bei vielen Banken und Sparkassen teurer als durch Überweisungen. Checken Sie doch einmal, welche Kosten bei Ihnen entstehen.

Quelle: OLG Köln, Urt. v. 24.03.2017 – 6 U 146/16

Thema: Sonstiges

Erben in der Insolvenz: Selbst Pflichtteilsansprüche sind pfändbar

Bei einem Erbfall spielen nicht nur erbrechtliche Gesichtspunkte eine Rolle, sondern häufig auch steuer-, insolvenz- oder sozialrechtliche. Diese können auch entscheidend sein für die Frage, ob ein Erbe ausgeschlagen oder ein Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wird.

Ein Mann befand sich in der Insolvenz. Nach dem Tod seines Vaters verlangte er den Pflichtteil von seiner Mutter und erhielt aufgrund eines Vergleichs 6.750 EUR. Er beantragt daraufhin, einen Großteil dieses Betrags als unpfändbaren Betrag zu behandeln und ihn nicht dazu zu verpflichten, den Betrag in die Insolvenzmasse einzuzahlen, da er noch verschiedene Ausgaben wie eine Krankenhausrechnung und einen Umzug zu bezahlen habe.

Der Bundesgerichtshof hat jedoch entschieden, dass Pflichtteilsansprüche durchaus gepfändet werden können. Dem Pfändungsschutz unterliegen nur selbsterwirtschaftete Einkünfte. Dies soll gewährleisten, dass ein Schuldner seinen Lebensunterhalt durch eigene, wirtschaftliche Bemühungen sichern kann. Ein weitergehender Schutz ist im Gesetz jedoch nicht vorgesehen, da auch das Interesse der Gläubiger an einer effektiven Befriedigung berechtigter Forderungen berücksichtigt werden muss.

Hinweis: Auch ererbtes Vermögen muss grundsätzlich dafür verwendet werden, Schulden zurückzuzahlen. Tritt also ein Erbfall während einer laufenden Insolvenz ein, ziehen es Schuldner häufig vor, auf ihr Erbe zu verzichten, damit der Erbteil den anderen Erben und nicht den Gläubigern zugutekommt. Dem Schuldner steht dann aber unter Umständen ein Pflichtteilsanspruch zu. Er ist jedoch nicht verpflichtet, diesen auch geltend zu machen. Entscheidet er sich für die Geltendmachung des Anspruchs, gehört der Pflichtteilsanspruch in vollem Umfang zur Insolvenzmasse, wenn der Erbfall vor der Aufhebung des Insolvenzverfahrens eintritt.

Quelle: BGH, Beschl. v. 07.04.2016 – IX ZB 69/15

Thema: Erbrecht

Einfädeln aus Grundstücksausfahrt: Ein die wartende Kolonne Überholender muss nicht mit Querverkehr rechnen

Überholt ein vorfahrtsberechtigter Fahrer eine stehende Kolonne auf linker Seite, muss er nach geltender Rechtsprechung bei Annäherung an eine Kreuzung oder Einmündung auf größere Lücken in dieser Kolonne achten und sich auf eventuell kreuzenden Querverkehr einstellen. Aber Achtung: Laut einem aktuellen Urteil gelten diese Grundsätze bei Grundstücksausfahrten nicht! Denn hier treffen den aus einem Grundstück ausfahrenden Verkehrsteilnehmer die höchsten Sorgfaltspflichten.

Von einem Parkplatz kommend wollte der Geschädigte nach links in eine einspurige Fahrbahn einbiegen. Ein von links kommender Lkw wartete und ließ den Mann in seinem Fahrzeug durch diese Lücke passieren, der sich seinerseits langsam zur Gegenfahrbahn vortastete. Als er an der Gegenfahrbahn angekommen war, blieb er seiner Behauptung zufolge stehen, als es plötzlich zum Zusammenstoß mit einem anderen Lkw kam, der von links kommend über die Gegenfahrbahn die Kolonne überholte, um über eine hinter dem Unfallpunkt beginnende Extraspur links abzubiegen.

Das Amtsgericht Eutin hat entschieden, dass den Fahrer, der den Parkplatz verlassen hat, die alleinige Schuld an dem Unfallhergang trifft. Denn den aus einem Grundstück ausfahrenden Verkehrsteilnehmer treffen die höchsten Sorgfaltspflichten. Er trägt grundsätzlich die alleinige Verantwortung für sein Fahrmanöver. Der im Geradeausverkehr befindliche, links überholende Lkw-Fahrer musste nicht mit Querverkehr aus einer Grundstücksausfahrt rechnen, wenn er an einer wartenden Fahrzeugschlange vorbeifährt, die vor der Grundstücksausfahrt eine Lücke für den Ausfahrenden freigelassen hat. Denn eine solche Lücke wird in der Regel von dem wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer lediglich dazu benutzt, um sich in die Fahrzeugkolonne einzuordnen. Bei dem Queren des Fließverkehrs durch eine solche Lücke handelt es sich dagegen um ein außerordentliches, besonders gefährliches Manöver, mit dem der die Kolonne Überholende nicht rechnen muss.

Hinweis: Eine Mithaftung des die Kolonne Überholenden kommt nur dann in Betracht, wenn für ihn die Lücke deutlich erkennbar war.

Quelle: AG Eutin, Urt. v. 01.02.2017 – 27 C 645/15

Thema: Verkehrsrecht

Zwangsgeld nach Vergleich: Arbeitgeber handelt sich mit grob unsachlichem Zeugnis Ärger ein

Rechtsstreitigkeiten über Zeugnisse nehmen kein Ende. Dabei gibt es kaum etwas Unproduktiveres für einen Arbeitgeber.

In einem gerichtlichen Vergleich hatte sich ein Arbeitgeber verpflichtet, ein Zeugnis zu erteilen. Als dieses nicht erteilt wurde, beantragte die Arbeitnehmerin ein Zwangsgeld und ersatzweise Zwangshaft, zu vollstrecken an den Geschäftsführern des Arbeitgebers. Dagegen legte die Arbeitgeberin Beschwerde ein und erteilte während des Beschwerdeverfahrens folgendes Zeugnis: „Fr. H war bei uns als Gebäudereinigungskraft … eingesetzt. Geschlechterbezogen war Frau H sehr beliebt. Ihre Aufgaben hat Frau H nach Anweisungen sehr bemüht erledigt. Die Anstrengungen ihrer Tätigkeit hat Fr. H sehr regelmäßig mit Schöpferpausen bedacht und Ihre Arbeitszeiten nach ihren Anforderungen ausgeführt. …“

Dieses „Zeugnis“ half dem Arbeitgeber verständlicherweise nichts – das Zwangsgeld wurde verhängt. Ein grob unsachliches Zeugnis, bei dessen Vorlage sich der Arbeitnehmer der Lächerlichkeit preisgeben würde, erfüllt die Mindestanforderungen an die Erteilung eines Arbeitszeugnisses natürlich nicht. Daher ging das Gericht davon aus, dass noch gar kein Zeugnis erteilt wurde, und es wurde ein Zwangsgeld festgesetzt.

Hinweis: Nur weil das Wort „Zeugnis“ über einem Text steht, heißt das noch lange nicht, dass es sich tatsächlich um ein Zeugnis im Rechtssinne handelt. Gut zu wissen!

Quelle: LAG Köln, Beschl. v. 14.02.2017 – 12 Ta 17/17
Thema: Arbeitsrecht

Darlehensverbindlichkeit: Mitverpflichtung des Ehegatten kann durch Sittenwidrigkeit entfallen

Bauen oder erwerben Ehegatten gemeinsam ein Haus, ist es üblich, dass sie dazu erforderliche Darlehensverträge gemeinsam abschließen. Wird auf einem im Alleineigentum des einen Ehegatten stehenden Grundstück ein Objekt errichtet, ist dies zwar nicht zwangsläufig der Fall – die Banken drängen aber gern darauf. Was, wenn sich der andere Ehegatte mit verpflichtet und dann später Probleme auftreten?

Der Bundesgerichtshof (BGH) stand in diesem Zusammenhang vor folgender Fallkonstellation: Der Ehemann war Alleineigentümer eines Grundstücks, das er zur späteren Vermietung bebauen wollte. Er schloss einen Darlehensvertrag für die Finanzierung des Projekts ab. Den Vertrag unterschrieb – ebenfalls als Darlehensnehmerin – auch seine Frau. Später starb der Mann. Die Frau schlug den Nachlass aus, der überschuldet war. Die Bank wollte sie daraufhin jedoch als Darlehensnehmerin in Anspruch nehmen.

Der BGH ließ die Frau ungeschoren davonkommen. Die Frau ist nicht als Mitdarlehensnehmerin anzusehen, obwohl sie als solche im Vertrag bezeichnet war und unterschrieben hatte. Denn in der Sache hat sich das betreffende Objekt im Alleineigentum ihres Mannes befunden. Für sie sei das Projekt daher von keinem unmittelbaren Vorteil gewesen. Ein mittelbarer Vorteil – etwa infolge späterer Mieteinnahmen – wird in der Rechtsprechung nicht als stark genug angesehen.

Eine vorliegende Mithaftung ist nämlich sittenwidrig, sobald die Frau aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation gar nicht in der Lage ist, die Darlehensverbindlichkeit zu tragen. Diese Umstände lagen hier bei der Frau vor, da diese ein nur geringes Einkommen und Vermögen vorzuweisen hatte. In dieser Lage wird vermutet, dass die Frau nur aufgrund der Nähe zu ihrem Mann den Darlehensvertrag unterschrieben habe. Zwar könnte eine Bank versuchen, diese Vermutung zu entkräften – das gelang ihr hier im entschiedenen Fall aber nicht.

Hinweis: Die Frage nach der Sittenwidrigkeit einer Mitverpflichtung des Ehegatten im Rahmen eines Darlehensvertrags kann hier nur in groben Zügen dargestellt werden und ist mit vielen Detailfragen verbunden. Fachkundige Beratung ist deshalb wichtig.

Quelle: BGH, Urt. v. 15.11.2016 – XI ZR 32/16
Thema: Familienrecht

Formgültige Unterschrift: Auch ein unlesbarer Schriftzug kann die Identität des Unterzeichners ausreichend kennzeichnen

Wie unterschreiben Sie? Mit vollem Namen? Oder vielleicht nur mit einem kleinen „Haken“? Dann sollten Sie dieses Urteil kennen, denn es gilt nicht nur für Rechtsanwälte.

Im vorliegenden Fall ging um die Unterschrift eines Rechtsanwalts unter einen wichtigen und fristwahrenden Schriftsatz. Die Unterschrift des Rechtsanwalts bestand aus einem in die Länge gezogenen, nach oben offenen Halbkreis mit nach innen weisenden kurzen Schnörkeln. Der Gegner meinte nun, der Schriftsatz sei nicht rechtmäßig, da die Unterschrift nicht ordnungsgemäß sei.

Das sah der Bundesgerichtshof allerdings anders. Eine Unterschrift setzt danach einen die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug voraus. Dieser muss individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweisen, die die Nachahmung erschweren. Ebenso muss sich dieser Schriftzug als Wiedergabe eines Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lassen. Dies bedeutet, dass auch ein nicht lesbarer Namenszug eine Unterschrift darstellen kann. Es kommt nur darauf an, dass der Name vollständig wiedergegeben wird – wenngleich nicht unbedingt lesbar. Wichtig aber dabei: Es darf sich nicht nur um eine sogenannte Paraphe oder Abkürzung handeln.

Hinweis: Für die Frage, ob eine formgültige Unterschrift vorliegt, kommt es also darauf an, ob der Name vollständig, wenn auch nicht unbedingt lesbar, wiedergegeben wird. Lassen Sie es gar nicht erst auf einen solchen Rechtsstreit ankommen und prüfen Sie Ihre Unterschrift. Nicht, dass vielleicht einmal eine von Ihnen ausgesprochene Kündigung oder Ähnliches wegen einer misslungenen Unterschrift unwirksam ist.

Quelle: BGH, Beschl. v. 29.11.2016 – VI ZB 16/16
Thema: Sonstiges

Lücke im Mietvertrag: Neues zu unwirksamen Klauseln für Schönheitsreparaturen

Dieses Urteil aus Berlin überrascht wirklich und stellt im Mietrecht in Sachen „Schönheitsreparaturen“ etwas Neues dar. Ob es Bestand hat, bleibt jedoch noch abzuwarten.

Mieter und Vermieter schlossen einen Mietvertrag. Darin hieß es unter anderem: „Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter.“ Später wurde die Wohnung durch den Vermieter gekündigt und der Mieter zog aus. Die Schönheitsreparaturen führte dieser allerdings nicht aus. Daher verlangte der Vermieter nunmehr knapp 4.000 EUR als Schadensersatz.

Das Geld erhielt er aber nicht, da das Gericht der Auffassung war, dass die Klausel unwirksam sei. Aus dem Vertrag habe sich nämlich nicht ergeben, dass dem Mieter für die Übernahme der Schönheitsreparaturen ein entsprechender finanzieller Ausgleich gewährt wird. Daher konnte es offenbleiben, ob die angemietete Wohnung zu Beginn der Mietzeit unrenoviert oder renoviert gewesen war.

Hinweis: Die Möglichkeit der Revision wurde zugelassen. Es bleibt also abzuwarten, wie der Bundesgerichtshof über die Angelegenheit entscheidet. Bisher sind Gerichte davon ausgegangen, dass die hier verwendete Klausel bei renoviert übergebenem Wohnraum wirksam ist.

Quelle: LG Berlin, Urt. v. 09.03.2017 – 67 S 7/17
zum Thema: Mietrecht