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Eigenbedarf des Vermieters: Der Berufs- oder Geschäftsbedarf ist kein automatischer Kündigungsgrund mehr

Das Kündigungsrecht ist einmal mehr zu Lasten der Vermieter durch den Bundesgerichtshof (BGH) eingeschränkt worden.

Im Vorderhaus betrieb ein Mann ein Beratungsunternehmen, das Hinterhaus war vermietet. Nun wurde den Mietern das Mietverhältnis mit der Begründung gekündigt, dass deren Wohnung zur Erweiterung des ausgeübten Gewerbes benötigt werde, um einen weiteren Arbeitsplatz samt Archiv einzurichten. Als die Mieter trotz Kündigung nicht auszogen, reichte der Vermieter eine Räumungsklage ein.

Überraschenderweise urteilte der BGH nun entgegen seiner bisherigen Praxis. Denn bislang war der Berufs- oder Geschäftsbedarf des Vermieters durchaus ein Kündigungsgrund. Nun aber haben die Gerichte im Einzelfall festzustellen, ob das Interesse des Vermieters berechtigt ist. Es müssen nun also die beiderseitigen Belange abgewogen werden.

Bei einer Mischnutzung – wenn der Vermieter also die begehrte Wohnung sowohl zu Wohnzwecken als auch zu geschäftlichen Zwecken erhalten möchte – liegt eine größere Nähe zum Kündigungsgrund des Eigenbedarfs vor, da der Vermieter dann in der Wohnung auch einen persönlichen Lebensmittelpunkt begründen will. In diesen Fällen wird es nach wie vor mehrheitlich ausreichen, dass ein ernsthafter Nutzungswille besteht. Demgegenüber ist im vorliegenden Fall ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses nicht gegeben. Denn aufgrund der beabsichtigten Nutzung allein für gewerbliche Zwecke hätte die Vermieterseite Gründe von einigem Gewicht darlegen müssen. Das war jedoch nicht geschehen. Deshalb durften die Mieter in ihrem Hinterhaus bleiben.

Hinweis: Der Vermieter von Wohnraum kann also nicht mehr ohne weiteres eine Kündigung wegen beruflicher oder gewerblicher Zwecke aussprechen.

Quelle: BGH, Urt. v. 29.03.2017 – VIII ZR 45/16
Thema: Mietrecht

Ernährung bei Wachkoma: Wie konkret muss die Patientenverfügung sein?

Häufig ist es für die Betroffenen nicht nur wichtig, dass ihr Wille in Bezug auf finanzielle Angelegenheiten beachtet wird; sie sorgen mithilfe von Patientenverfügungen vor allem auch für den Fall vor, dass sie nicht mehr selbst über medizinische Behandlungen entscheiden können. Wie genau Patientenverfügungen jedoch formuliert sein müssen, beschäftigt immer wieder die Gerichte.

Eine Frau erlitt einen Schlaganfall und befand sich seitdem in einem wachkomatösen Zustand, so dass sie künstlich ernährt werden musste. In ihrer Patientenverfügung hatte sie festgelegt, dass – sollte keine Aussicht auf die Wiedererlangung des Bewusstseins bestehen oder aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleiben – lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben sollten. Gegenüber Zeugen hatte sie vor ihrem Schlaganfall zudem geäußert, dass sie nicht künstlich ernährt werden wolle. Ihr Sohn wollte daher im Einvernehmen mit dem behandelnden Arzt die künstliche Ernährung einstellen, wogegen sich ihr Ehemann jedoch wehrte.

Der Bundesgerichtshof (BGH) wies darauf hin, dass der Abbruch der künstlichen Ernährung in der Patientenverfügung nicht konkret geregelt, sondern der Abbruch der Behandlung allgemein an die Bedingung geknüpft worden war, dass keine Aussicht auf die Wiedererlangung des Bewusstseins bestünde. Des Weiteren war konkretisiert, dass Behandlung und Pflege auf die Linderung von Schmerzen, Unruhe und Angst gerichtet sein sollen, selbst wenn durch die notwendige Schmerzbehandlung eine Lebensverkürzung nicht auszuschließen sei. Dies kann durchaus als Wunsch, die künstliche Ernährung zu beenden, ausgelegt werden. Vorab muss jedoch geklärt sein, ob aus medizinischer Sicht ein irreversibler Bewusstseinsverlust vorliegt. Aus diesem Grund wurde die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Hinweis: Der BGH hat in der Vergangenheit bereits entschieden, dass die Angabe „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ nicht bestimmt genug ist und durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen, spezifizierter Krankheiten oder Behandlungssituationen konkretisiert werden muss. Daran dürfen jedoch keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Wichtig ist nur, dass der Betroffene umschreibt, was er will und was nicht. Ist die Patientenverfügung nicht eindeutig, muss der mutmaßliche Wille des Betroffenen ermittelt werden, wobei frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betroffenen zum Tragen kommen.

Quelle: BGH, Beschl. v. 08.02.2017 – XII ZB 604/15
Thema: Erbrecht

Korrekt betankt verunfallt: Der Anspruch auf den Ersatz des Restbenzins nach einem Totalschaden ist berechtigt

Ein Geschädigter hat nach einem Totalschaden seines Fahrzeugs einen Anspruch auf den Ersatz des Werts des noch im Tank befindlichen Benzins.

Bei einem Verkehrsunfall wurde das Fahrzeug des Geschädigten derart beschädigt, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden entstand. Kurze Zeit vor dem Unfall hatte er getankt. Die Quittung konnte er noch vorlegen, ebenso nachweisen, dass zum Unfallzeitpunkt eine Tankbefüllung von ca. 7/8 vorlag. Bei einem Fassungsvermögen von 56 Litern entspricht dies einer Restbetankung von 49 Litern. Der Geschädigte verlangte daher von der gegnerischen Haftpflichtversicherung den entsprechenden Gegenwert ersetzt.

Das Amtsgericht Lünen (AG) hat die Versicherung zur Zahlung eines Betrags von etwa 59 EUR verurteilt. Aufgrund der Tatsache, dass am Fahrzeug des Geschädigten ein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden ist, war der sich im Tank befindliche Treibstoff für den Kläger nicht mehr nutzbar. Ein Abpumpen erschien dem Gericht vom Kosten-Nutzen-Verhältnis her nicht sachgerecht. Das Gericht ging auch nicht davon aus, dass es sich um sogenannte „frustrierte Aufwendungen“ handelte, die nicht zu erstatten wären. Die Betankung des Fahrzeugs war erforderlich und wäre bei einer Weiternutzung des Fahrzeugs verbraucht worden.

Hinweis: Ob Restbenzin bei entstandenem Totalschaden eines Fahrzeugs zu entschädigen ist, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. Einige Gerichte gehen davon aus, dass etwaiger Restkraftstoff im Tank eines verunfallten Fahrzeugs bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts des Unfallgutachters üblicherweise berücksichtigt wird, auch wenn der Gutachter dies gerade nicht ausdrücklich feststellt. Andere Gerichte entscheiden wie das AG und gehen insbesondere davon aus, dass es sich bei dem Restkraftstoff nicht um sogenannte frustrierte Aufwendungen handelt, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ersatzfähig sind.

Quelle: AG Lünen, Urt. v. 24.11.2016 – 9 C 186/16
Thema: Verkehrsrecht

Kündigung in der Probezeit: Wurde keine gesonderte Frist benannt, gilt jene, die für die Zeit danach vorgesehen war

Welche Kündigungsfrist gilt eigentlich in der Probezeit?

Ein Arbeitnehmer war als Flugbegleiter tätig. Die ersten sechs Monate hatten die Parteien als Probezeit vereinbart, aber keine diesbezügliche Kündigungsfrist bestimmt. Diese beträgt während der Probezeit dem Gesetz nach zwei Wochen. In einer weiteren Bestimmung des Arbeitsvertrags stand dann allerdings, dass eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende gelten solle. Als der Flugbegleiter innerhalb der Probezeit eine Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen erhielt, klagte er dagegen und meinte, dass ihm auch innerhalb der Probezeit nur mit einer Sechsmonatsfrist hätte gekündigt werden können.

Tatsächlich erhielt er vom Bundesarbeitsgericht Recht. Die Bestimmungen des Arbeitsvertrags sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher, regelmäßig nicht rechtskundiger Arbeitnehmer versteht. Ein solcher Arbeitnehmer kann nicht erkennen, dass während der Probezeit kürzere Fristen gelten sollen, als sie sich aus dem Vertrag ergeben.

Hinweis: Steht also im Arbeitsvertrag nichts von einer Kündigungsfrist von zwei Wochen innerhalb der Probezeit, aber eine längere Frist für die Zeit danach, kann der Arbeitgeber nicht mit der gesetzlichen Zweiwochenfrist innerhalb der Probezeit kündigen.

Quelle: BAG, Urt. v. 23.03.2017 – 6 AZR 705/15
Thema: Arbeitsrecht

Adoption des Partnerkindes: Mitelternschaften sind bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften nach wie vor nicht möglich

Eine Adoption ist so etwas wie eine juristische Neugeburt. Ein adoptiertes Kind bekommt mindestens einen neuen Elternteil unter Beendigung bisher bestehender verwandtschaftlicher Beziehungen. Laut Gesetz gelten für eine Adoption – zumindest sprachlich – unklare Grenzen, die der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr verdeutlicht hat.

Adoptiert werden kann nicht ohne weiteres. Voraussetzung ist, dass das anzunehmende Kind ein beständiges und ausgeglichenes Zuhause erhält – das heißt, in eine harmonische und lebenstüchtige Familie aufgenommen wird. Um dies zu erreichen, verlangt der Gesetzgeber für den Regelfall, dass die Adoption von einem Ehepaar vorgenommen wird. Dabei kann ein Ehepaar ein Kind gemeinsam annehmen oder ein Ehepartner das Kind seines Ehegatten. In beiden Fällen sind sodann die Ehegatten beide Eltern des angenommenen Kindes. Nicht möglich ist, dass nur ein Ehegatte ein fremdes Kind adoptiert, der andere aber nicht. Einzeln annehmen kann jemand ein Kind nur, wenn er alleinstehend ist.

Und wie ist es, wenn zwei Partner in einer zwar nichtehelichen Lebensgemeinschaft, jedoch ehegleich zusammenleben und einer der beiden ein Kind hat? Kann dann der andere das Kind adoptieren und so auch die Elternschaft begründen?

Nein, so hat der BGH nun entschieden. Denn die Adoption hat zur Folge, dass die meisten bisherigen verwandtschaftlichen Bande des Kindes vollständig erlöschen und zum Adoptierenden neu begründet werden. Nur – und ausschließlich dann -, wenn der Adoptierende mit dem leiblichen Elternteil verheiratet ist, kann die sogenannte „Mitelternschaft“ begründet werden. Dann erlöschen die verwandtschaftlichen Bande zum „weichenden“ Elternteil, nicht aber zum „bleibenden“ anderen Elternteil.

Hinweis: Eine Adoption hat den vollständigen Verlust erbrechtlicher und unterhaltsrechtlicher Ansprüche zum durch die Adoption verdrängten leiblichen Elternteil und zu dessen Familie zur Folge.

Quelle: BGH, Beschl. v. 08.02.2017 – XII ZB 586/15
Thema: Familienrecht

Erbfolge ist irrelevant: Lebenversicherungen gehören nicht zum Nachlass, wenn Bezugsberechtigte benannt wurden

Häufig gehört zum Vermögen eines Erblassers auch eine Lebensversicherung. Dabei stellt sich dann die Frage, wem die Versicherungssumme aus einer solchen Versicherung nach dem Tod des Erblassers zusteht. Die Versicherung gehört nämlich nur zum Nachlass und steht damit den Erben zu, sofern der Erblasser keinen anderweitigen Bezugsberechtigten benannt hat, an den die Versicherungssumme nach seinem Tod ausbezahlt werden soll.

Ein Mann schloss eine Lebensversicherung ab, in der er festlegte, dass die Versicherungsleistung nach seinem Tod den „Eltern, bei Heirat Ehegatte“ zustehen solle. Der Mann war zum Zeitpunkt seines Todes geschieden und wurde von seiner Tochter als Alleinerbin beerbt. Die Versicherung zahlte die Lebensversicherung jedoch an die Eltern des Erblassers aus, da sie diese aufgrund der Scheidung für leistungsberechtigt hielt. Dagegen wehrte sich die Tochter vor Gericht.

Das Gericht ging jedoch wie die Versicherung davon aus, dass die Formulierung so zu verstehen sei, dass die Ehefrau die Versicherungsleistung nach der Scheidung nicht erhalten sollte. Damit wurden mit der Scheidung wieder die Eltern zu Leistungsberechtigten, wie sie es bereits vor Schließung der Ehe waren. Die Tochter hatte somit keinen Anspruch auf die Versicherungssumme.

Hinweis: Da Lebensversicherungen nicht zum Nachlass gehören, wenn darin ein bestimmter Bezugsberechtigter genannt ist, wirken sich Änderungen der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge nicht darauf aus. Ändern sich also die Lebensumstände – etwa weil ein Kind geboren oder eine Ehe geschieden wird -, sollten alle erbrechtlich relevanten Unterlagen, nicht nur ein etwaiges Testament, überprüft und ggf. angepasst werden. Zudem sollten Bezugsberechtigte klar benannt werden (und nicht etwa mithilfe von Bezeichnungen wie „die gesetzlichen Erben“), so dass keine weitere Auslegung erforderlich ist.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 13.05.2016 – 20 W 20/16

Thema: Erbrecht

Suizid als Persönlichkeitsrecht: Betäubungsmittel dürfen für eine schmerzlose Selbsttötung nicht prinzipiell verwehrt werden

Das Bundesverwaltungsgericht hat jüngst zur Selbsttötung durch erlaubte Betäubungsmittel entschieden.

Eine Frau litt an einer hochgradigen und fast kompletten Querschnittslähmung. Sie musste künstlich beatmet werden und war auf ständige medizinische Betreuung und Pflege angewiesen. Außerdem hatte sie aufgrund häufiger Krampfanfälle starke Schmerzen. Sie selbst wollte aus dem Leben scheiden. Sie beantragte beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) im November 2004 die Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis eines Betäubungsmittels. Das BfArM lehnte den Antrag ab, weil eine Erlaubnis mit dem Ziel der Selbsttötung nicht vom Zweck des Betäubungsmittelgesetzes gedeckt sei. Im Februar 2005 reiste die Frau mit der Unterstützung ihres Ehemannes in die Schweiz, wo sie sich das Leben nahm. Nun klagte der noch lebende Ehemann mit Erfolg auf Feststellung, dass der Versagungsbescheid rechtswidrig und das BfArM zur Erlaubniserteilung verpflichtet gewesen wäre.

Das Urteil: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch das Recht eines schwer und unheilbar kranken Patienten, zu entscheiden, wie und zu welchem Zeitpunkt sein Leben beendet werden soll. Voraussetzung ist dabei, dass er seinen Willen frei bilden und entsprechend handeln kann. Dabei kann es sich im Einzelfall ergeben, dass der Staat den Zugang zu einem Betäubungsmittel nicht verwehren darf, wenn dem Patienten damit eine würdige und schmerzlose Selbsttötung ermöglicht wird. Daher war der Versagungsbescheid des BfArM rechtswidrig.

Hinweis: Der Zugang zu Betäubungsmitteln zur schmerzlosen Selbsttötung darf in extremen Ausnahmefällen also nicht verwehrt werden.

Quelle: BVerwG, Urt. v. 02.03.2017 – 3 C 19.15
Thema: Sonstiges

Rohrbruch in WEG-Anlage: Unterschied zwischen Instandsetzung und Instandhaltung entscheidet über die Haftungsfrage

Auch im Wohnungseigentumsrecht ist die Unterscheidung zwischen Instandsetzung und Instandhaltungsmaßnahmen erheblich – insbesondere für die Frage, wer die Kosten trägt.

Ein Mann war Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In seinem Eigentum befand sich ein in einem Hof der Wohnanlage stehendes, zweigeschossiges Einfamilienhaus. Darin verlief in einer Zwischendecke ein Wasserrohr der gemeinschaftlichen Heizungsanlage, das schließlich brach. Die Zwischendecke wurde daraufhin durchfeuchtet und hing durch. Der Mann beauftragte ein Unternehmen mit der Reparatur des Rohrs und beseitigte die Beschädigungen an der Zwischendecke selbst. Für die Arbeiten verlangte er die Zahlung von etwas über 1.000 EUR.

Ob er die auch bekommt, ist noch nicht abschließend geklärt. Der Bundesgerichtshof (BGH) verwies die Angelegenheit zur Vorinstanz zurück und wies dabei darauf hin, dass nach der Teilungserklärung die Instandhaltung dem Sondereigentümer obliegt, während die Instandsetzung im Zweifel Sache der Gemeinschaft ist. Der BGH konnte über diesen Fall noch nicht abschließend entscheiden, da nicht feststand, ob der Schaden durch eine Reparatur der Wasserleitung verursacht worden war. Ist der Schaden infolge der Instandhaltungsmaßnahme oder Instandsetzung eingetreten, erhält der Mann kein Geld. Er kann den Ersatz jener Kosten verlangen, die im Rahmen der Leitungsreparatur beim Öffnen und Wiederverschließen der Decke entstanden sind. Ein Ersatzanspruch besteht jedoch nicht, wenn die Zwischendecke bereits wegen Durchfeuchtung beschädigt war und ohnehin erneuert hätte werden müssen.

Hinweis: Wie es sich hier verhält, war für den BGH noch nicht zweifelsfrei klar. Die Darlegungs- und Beweislast für die Schadensursächlichkeit trägt der geschädigte Mann als Kläger.

Quelle: BGH, Urt. v. 09.12.2016 – V ZR 124/16
Thema: Mietrecht

Verletztes Persönlichkeitsrecht: Geldentschädigungsansprüche mit Genugtuungsfunktion sind nicht vererbbar

Stirbt eine Person, stellt sich die Frage, was genau zu deren Nachlass gehört – insbesondere, wenn neben Geld- und Sachwerten auch immaterielle Güter wie E-Mail- oder Social-Media-Accounts existieren oder Forderungen bestehen. Welche Rechte im Einzelnen vererblich sind, ist oft umstritten.

Die personenbezogenen Daten – wie der Name und der Krankheitsverlauf einer gesetzlich krankenversicherten Krebspatientin – wurden in einem sozialmedizinischen Gutachten von der Krankenversicherung unzureichend anonymisiert, was eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Frau darstellte. Nach ihrem Tod wollte ihre Tochter daher einen Geldentschädigungsanspruch gegen die Krankenversicherung geltend machen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied jedoch, dass Geldentschädigungsansprüche im Fall einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich nicht vererbbar sind und nur von der verletzten Person selbst durchgesetzt werden können.

Hinweis: Der BGH hat in diesem Urteil wiederholt bestätigt, dass solche Entschädigungsansprüche nicht vererbbar sind, da der Anspruch eine sogenannte Genugtuungsfunktion besitzt, die nach dem Tod des Betroffenen nicht mehr umgesetzt werden kann. Schmerzensgeldansprüche des Betroffenen wegen anderweitiger Rechtsverletzungen, die im Gesetz ausdrücklich genannt werden – also Ansprüche aufgrund der Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung -, sind hingegen vererblich.

Quelle: BGH, Urt. v. 29.11.2016 – VI ZR 530/15
Thema: Erbrecht

Bei fiktiver Schadensabrechnung: Die Kosten einer Reparaturbestätigung sind als konkreter Abrechnungsfaktor nicht ersatzfähig

Der Geschädigte hat bei der fiktiven Schadensabrechnung keinen Anspruch auf die Erstattung der im Rahmen einer (tatsächlich erfolgten) Reparatur angefallenen Kosten für eine Reparaturbestätigung.

Bei einem Verkehrsunfall wurde das Fahrzeug der Geschädigten erheblich beschädigt. Die Reparaturkosten wurden von einem Sachverständigen auf etwa 4.400 EUR netto geschätzt. Die Geschädigte rechnete auf Gutachtenbasis mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung ab und ließ die Reparatur des Fahrzeugs von ihrem Lebensgefährten, einem gelernten Kfz-Mechatroniker, vornehmen. Die Ordnungsgemäßheit der Reparatur ließ sie sich von einem Sachverständigen bestätigen, der ihr für die Erstellung der Reparaturbestätigung etwa 62 EUR in Rechnung stellte. Die gegnerische Haftpflichtversicherung lehnte die Übernahme der Kosten ab.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass bei der fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Betrag unabhängig von tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln ist. Gibt sich der Geschädigte mit dieser Berechnungsform objektiver Aufwendungen zufrieden, ist er im Gegenzug dafür auch nicht verpflichtet, getätigte oder auch unterlassene Arbeiten am Fahrzeug zu belegen. Entscheidet er sich also für diesen Abrechnungsweg, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten nicht zusätzlich ersatzfähig. Einmal für die fiktive Abrechnung entschieden, muss sich der Geschädigte auch an diese Schadensabrechnung halten. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist unzulässig. Die hier eingeforderten Kosten für die Reparaturbestätigung muss die Klägerin somit selbst tragen.

Hinweis: Hätte die Geschädigte noch Nutzungsausfall geltend gemacht, dürften auch nach der Entscheidung des BGH die Kosten für die Reparaturbestätigung zu erstatten gewesen sein, da diese dann aus Rechtsgründen zur Schadensabrechnung bzw. Rechtsverfolgung erforderlich gewesen wäre.

Quelle: BGH, Urt. v. 24.01.2017 – VI ZR 146/16
zum Thema: Verkehrsrecht