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Lockerung der Knieprothese: Fehlt der Nachweis, dass ein Schaden unfallbedingt ist, entfallen Schmerzensgeldansprüche

Ist aufgrund von Röntgenbildern, die wenige Stunden nach einem Verkehrsunfall angefertigt wurden, von einem chronischen Prozess auszugehen, der nicht innerhalb eines kurzen Zeitraums auftreten kann, ist eine frische bzw. unfallbedingte Lockerung einer Knieprothese auszuschließen.

Aufgrund einer Vorfahrtsverletzung kam es im Kreuzungsbereich zu einem Verkehrsunfall, bei dem sich die Geschädigte am Knie verletzte. Kurze Zeit nach dem Unfall klagte die Frau, der bereits vor dem Unfall eine sogenannte Knietotalendoprothese im linken Bein eingesetzt worden war, über Beschwerden im linken Kniegelenk. Von der gegnerischen Haftpflichtversicherung verlangte sie Schmerzensgeld sowie die Bestätigung, dass zukünftige Heilbehandlungsmaßnahmen zu erstatten sind.

Das Landgericht Bayreuth konnte der Forderung der Geschädigten nicht entsprechen. Sie konnte nämlich nicht nachweisen, dass die tatsächlich vorhandene Lockerung der Knietotalendoprothese auf den Verkehrsunfall zurückzuführen sei. Ein Sachverständiger hatte dem Gericht erläutert, dass eine frische bzw. unfallbedingte Lockerung der Prothese auszuschließen war, da vielmehr ein chronischer Prozess vorliegt, der nicht innerhalb eines kurzen Zeitraums auftreten kann und damit auch nicht durch den Verkehrsunfall bedingt sein konnte. Damit konnten die von der Geschädigten subjektiv angegebenen Beschwerden aus gutachterlicher Sicht anhand der objektiven Befundlage nicht dem Unfallereignis zugeordnet werden. Es fehlt insofern an der erforderlichen Kausalität, so dass die Schmerzensgeldansprüche bzw. das Feststellungsbegehren abzulehnen waren.

Hinweis: Um Schmerzensgeld zu erhalten, muss der Geschädigte beweisen, dass seine Verletzung auf den Unfall zurückzuführen ist. Dieser Nachweis wird im Streitfall regelmäßig nur durch ein medizinisches Gutachten zu führen sein.

Quelle: LG Bayreuth, Beschl. v. 06.09.2016 – 12 S 78/16

Thema: Verkehrsrecht

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Ohne Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Karenzentschädigung ist die Vereinbarung nichtig

Viele nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind unwirksam, wie auch dieser Fall zeigt.

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote für Arbeitnehmer sind eher selten. Denn nach dem Gesetz muss der Arbeitgeber für die Dauer des Wettbewerbsverbots mindestens das halbe Gehalt weiter zahlen – ohne dass der Arbeitnehmer arbeitet. Diese Vergütungspflicht wird auch Karenzentschädigung genannt.

In diesem Fall war es so, dass die Parteien ein solches nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart hatten, aber eben keine Vergütungspflicht für den Arbeitgeber. Die Arbeitnehmerin blieb nun zwei Jahre zu Hause und wollte trotzdem für die zwei Jahre ihre monatliche Karenzentschädigung von ca. 600 EUR brutto erhalten. Diesen Anspruch klagte sie auch ein – leider vergeblich. Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass das Wettbewerbsverbot insgesamt nichtig war.

Hinweis: Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist also unwirksam, wenn die Vereinbarung keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Karenzentschädigung vorsieht. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer können sich dann auf das Wettbewerbsverbot berufen.

Quelle: BAG, Urt. v. 22.03.2017 – 10 AZR 448/15

Thema: Arbeitsrecht

Eltern im Pflegeheim: Wie sich die Mietersparnis durch Eigenheimnutzung auf die Unterhaltsberechnung auswirkt

Wer in einem eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung lebt, spart sich die Miete. Inwieweit dieser Umstand unterhaltsrechtlich von Bedeutung ist, wenn der Unterhalt für die eigenen Eltern zu zahlen ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun geklärt.

Ein erwachsener Sohn musste Unterhalt für seine Eltern zahlen, die in einem Pflegeheim leben. Er selbst bewohnt sein eigenes Haus, das noch belastet war, um Schulden zu bezahlen. Der Träger der Sozialhilfe, der die Kosten der Eltern für das Pflegeheim bestritt, nahm den Sohn auf Unterhalt in Anspruch. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass der Sohn mietfrei im eigenen Haus lebe. Differenziert hat nun der BGH ausgeführt, wie in diesem Zusammenhang die noch auf dem Haus lastenden Schulden zu berücksichtigen sind.

Mietfreies Wohnen ist unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln, weil Ausgaben eingespart werden. Bezogen wird sich dabei etwa nicht auf den Betrag, der objektiv als Miete für die Immobilie bei Fremdvermietung zu zahlen wäre, sondern darauf, was subjektiv auf Basis der individuellen Einkommensverhältnisse an Miete andernorts ausgegeben würde. Die Darlehensbelastungen sind dabei entsprechend gegenzurechnen, wobei die Zinsen ohnehin Abzugsposten darstellen. Der Tilgungsanteil der monatlichen Raten ist zusätzlich bis zur Höhe der gesparten Miete abzuziehen. Ist der Tilgungsanteil höher als die gesparte Miete, wird der überschießende Anteil mit bis zu 5 % des Bruttoeinkommens als zusätzliche Altersvorsorge berücksichtigt. Ist der Tilgungsanteil des Darlehens niedriger als der Wohnvorteil, ist die Differenz Wohnvorteil abzgl. der Tilgungsrate als Einkommen anzusehen.

Hinweis: Elternunterhalt ist ein besonderes Kapitel des Unterhaltsrechts. Es gelten eine Fülle von Besonderheiten. Dringend zu empfehlen ist es, sich frühzeitig kundigen Rat eines Fachmanns einzuholen. Erreichen lässt sich damit in der Regel viel.

Quelle: BGH, Beschl. v. 18.01.2017 – XII ZB 118/16

Thema: Familienrecht

Korrigierter „Sofortkaufpreis“: Onlinekäufern ist das aufmerksame Lesen eines expliziten Hinweises zumutbar

Wenn sich bei einer eBay-Auktion der Sofortkaufpreis vom Kaufpreis in der Artikelbeschreibung unterscheidet, fragt sich der Käufer, welcher Preis nun gelten soll. Und manch einer zieht dann auch gleich vor Gericht.

Ein Verkäufer hatte bei eBay unter Nutzung der Festpreisfunktion „Sofort Kaufen“ ein E-Bike mit einem Sofortkaufpreis von 100 EUR und Versandkosten von 39,90 EUR angeboten. Die unter Verwendung von Großbuchstaben und Fettdruck vorangestellte Artikelbezeichnung lautete allerdings: „Pedelec neu einmalig 2.600 EUR Beschreibung lesen!!“ Dort hatte er dann geschrieben: „Bitte Achtung, da ich bei der Auktion nicht mehr als 100 EUR eingeben kann (wegen der hohen Gebühren), erklären Sie sich bei einem Gebot von 100 EUR mit einem Verkaufspreis von 2.600 EUR + Versand einverstanden.“

Ein Käufer verlangte anschließend die Lieferung zum Kaufpreis von 139,30 EUR und klagte sein vermeintliches Recht ein – allerdings erfolglos. Laut Gericht hatte der Käufer sogar eine Erklärung zum Kauf für einen Preis von 2.600 EUR abgegeben, diese Erklärung jedoch anschließend wirksam wegen eines Inhaltsirrtums angefochten. Denn der Käufer wollte das Fahrrad zu diesem Preis ja gar nicht erwerben.

Hinweis: Wird bei einer eBay-Auktion ein Sofortkaufpreis angegeben und findet sich in der Artikelbeschreibung ein anderer Preis, kann dieser andere Preis also maßgeblich sein.

Quelle: BGH, Urt. v. 15.02.2017 – VIII ZR 59/16

Thema: Sonstiges

Bitte Abstand halten: Nachbarn dürfen auf Entfernung einer zu nah angebrachten Wärmepumpe bestehen

Die Vorschriften des Bauordnungsrechts sollten von Nachbarn stets eingehalten werden – sonst wird es teuer.

Eine Wärmepumpe wurde in 2 m Entfernung zum Nachbargrundstück betrieben. Die Nachbarn verlangten nun, dass diese Wärmepumpe beseitigt wird, da von ihr eine erhebliche Lärmbelästigung ausging. Die Abstandsfläche von mindestens 3 m sei nicht eingehalten worden. Schließlich klagten die Nachbarn ihren Beseitigungsanspruch ein – mit Erfolg.

Tatsächlich musste die Wärmepumpe entfernt werden. Dabei kam es nicht auf die Dimension der Anlage an, sondern auf die Emissionen, die sie verursachte.

Hinweis: Der Beseitigungsanspruch setzte kein Verschulden der Betreiber der Wärmepumpe voraus. Die Pumpe muss mindestens 3 m Abstand zum Nachbargrundstück haben, anderenfalls gibt es einen Beseitigungsanspruch.

Quelle: OLG Nürnberg, Urt. v. 30.01.2017 – 14 U 2612/15

Thema: Mietrecht

Verweigerte Pflege: Ein Pflichtteilsentzug ist nur nach schwerwiegenden Verfehlungen möglich

Kommt es zu einem Zerwürfnis zwischen Eltern und Kindern, versuchen Eltern immer wieder, die Kinder vollkommen vom Erbe auszuschließen. Den Kindern steht jedoch der gesetzliche Pflichtteil zu, der nur in Ausnahmefällen entzogen werden kann.

Ein Mann war nach einem schweren Unfall pflegebedürftig. Dessen geschiedene Ehefrau und die beiden Kinder weigerten sich, seine Pflege zu übernehmen. Er setzte daher in einem handschriftlichen Testament seine Lebensgefährtin als Alleinerbin ein, die ihn rund um die Uhr bis zu seinem Tod betreute und pflegte. Gleichzeitig entzog er den Kindern den Pflichtteil. Nach seinem Tod wehrte sich seine Tochter dagegen.

Das Gericht entschied, dass die Ablehnung der Pflege die Entziehung des Pflichtteils nicht rechtfertigt. Für eine Pflichtteilsentziehung muss einer der gesetzlich geregelten Gründe vorliegen; es reicht eben nicht jedes Fehlverhalten eines Kindes aus, das zu einer Entfremdung oder zu einem Zerwürfnis mit dem Erblasser führt. Die Verletzung der Unterhaltspflicht ist zwar grundsätzlich ein Grund für die Pflichtteilsentziehung, jedoch schulden Kinder ihren Eltern Unterhalt grundsätzlich nur als Geldleistung. Eine Verpflichtung zur persönlichen Pflege gibt es nicht. Die Tochter war zum Zeitpunkt des Unfalls zudem erst 16 Jahre alt. Darüber hinaus muss eine böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht vorliegen, wofür die bloße Leistungsverweigerung nicht genügt. Diese muss vielmehr auf einer verwerflichen Gesinnung beruhen. Dafür gab es in diesem Fall keine Anhaltspunkte – der Tochter wurde deshalb ihr Pflichtteil zugesprochen.

Hinweis: Die Gründe für einen berechtigten Pflichtteilsentzug sind auf schwerwiegende Verfehlungen begrenzt. So kann der Pflichtteil unter anderem entzogen werden, wenn der Abkömmling dem Erblasser nach dem Leben trachtet oder ein Verbrechen gegen ihn begangen hat, wenn er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt oder er wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und dem Erblasser deshalb eine Beteiligung am Erbe unzumutbar ist.

Quelle: OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 29.10.2013 – 15 U 61/12

Thema: Erbrecht

Wiederbeschaffungswert und Umsatzsteuer: Versicherer muss auch beim Privatkauf den tatsächlich aufgewendeten Betrag erstatten

Der Versicherungsnehmer kann bei einem Totalschaden die Umsatzsteuer unabhängig von ihrem Anfall verlangen, wenn er sich ein Ersatzfahrzeug zu Kosten mindestens in Höhe des Bruttowiederbeschaffungswerts des beschädigten Fahrzeugs beschafft.

Bei einem selbstverschuldeten Verkehrsunfall wurde der Pkw des Geschädigten erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Ein von ihm beauftragter Sachverständiger ermittelte den Wiederbeschaffungswert mit 60.000 EUR brutto. Nach dem Unfall kaufte der Geschädigte von privat ein Ersatzfahrzeug für etwa 80.000 EUR. Seine Vollkaskoversicherung zog von dem ermittelten Wiederbeschaffungswert die Mehrwertsteuer ab – mit der Begründung, dass er diese nur dann erstattet bekommt, wenn beim Kauf des Ersatzfahrzeugs die Mehrwertsteuer ausgewiesen wird. Das war im vorliegend nicht der Fall, da der Verkauf durch eine Privatperson erfolgte.

Das Oberlandesgericht Celle verurteilte die Versicherung dennoch zur Zahlung des in Abzug gebrachten Mehrwertsteueranteils. Hat der Versicherungsnehmer bei einem Totalschaden für die Ersatzbeschaffung des Fahrzeugs tatsächlich mindestens Kosten in Höhe des Bruttowiederbeschaffungswerts aufgewendet, kann er deren Erstattung bis zur Höhe des Bruttowiederbeschaffungswerts verlangen – und zwar ohne dass es darauf ankommt, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der aufgewendete Betrag Umsatzsteuern enthält. Hierbei war zu berücksichtigen, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nicht auf den Gedanken kommen wird, dass ihm seine Kosten dann nicht vollständig erstattet werden, wenn er den Pkw von einem Privatverkäufer erworben hat.

Hinweis: Im Kaskoschadensfall gilt, dass der Versicherungsnehmer den tatsächlich aufgewendeten Betrag bis zur Höhe des Bruttowiederbeschaffungswerts erhält – unabhängig davon, ob im Kaufpreis eine Regelumsatzsteuer, eine Differenzsteuer oder keine Umsatzsteuer enthalten ist. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird nicht auf den Gedanken kommen, dass ihm eine im Wiederbeschaffungswert enthaltene Umsatzsteuer nicht zu erstatten ist, wenn er das Nachfolgefahrzeug von einer Privatperson und nicht von einem Händler kauft.

Thema: Verkehrsrecht

Der Betriebsfrieden zählt: Statt Kündigungen „immer nur“ zu verhindern, dürfen Betriebsräte diese sogar initiieren

Es hört sich komisch an, aber Fakt ist: Auch ein Betriebsrat kann in seiner Funktion als Arbeitnehmervertretung verlangen, dass Arbeitnehmer entlassen werden.

Eine seit Jahren beschäftigte Sachbearbeiterin eines Versicherungsunternehmens hatte am Arbeitsplatz erhebliche Probleme. Schließlich verlangte der Betriebsrat, die Sachbearbeiterin zu entlassen. Betriebsstörende Mitarbeiter müssen nämlich tatsächlich auf Antrag des Betriebsrats das Unternehmen verlassen. Der Betriebsrat zog mit seiner Forderung sogar vor Gericht, und das Arbeitsgericht beschloss nach Anhörung der Arbeitnehmerin, dass der Arbeitgeber tatsächlich verpflichtet war, der Kollegin zu kündigen. Als der Arbeitgeber dem nachkam, klagte die Sachbearbeiterin gegen die Kündigung. Doch das mit der Klage betraute Bundesarbeitsgericht entschied, dass die ordentliche Kündigung rechtmäßig war. Es bestand aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung in dem Vorverfahren zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Kündigung der Arbeitnehmerin. Die Kündigung war also rechtmäßig.

Hinweis: Das war sicherlich kein ganz alltäglicher Fall, er zeigt aber, dass auch der Betriebsrat gegen betriebsstörende Kolleginnen und Kollegen vorgehen kann.

Quelle: BAG, Urt. v. 28.03.2017 – 2 AZR 551/16

Thema: Arbeitsrecht

Wie geht es meinem Kind? Besitzt das Jugendamt die teilweise oder komplette elterliche Sorge, ist es auskunftspflichtig

Getrennte Eltern können voneinander Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen. Kann das Recht nur zwischen den Eltern oder aber auch anderen gegenüber geltend gemacht werden?

Diese Frage beschäftigte kürzlich den Bundesgerichtshof (BGH). Die Eltern eines 14-jährigen Kindes waren geschieden. Die elterliche Sorge war ihnen teilweise entzogen und auf das Jugendamt übertragen worden. Das Jugendamt erfüllte dabei die Aufgabe eines Ergänzungspflegers, das Kind selbst lebte in einer Pflegefamilie. Der Vater verlangte Auskünfte über die persönlichen Verhältnisse seines Kindes und ging deshalb gerichtlich gegen die geschiedene Frau, das Jugendamt und die Pflegefamilie vor.

Gegenüber der Frau und dem Jugendamt bekam er Recht. Die Pflegefamilie musste ihm dagegen keine Auskunft erteilen. Denn nach der Gesetzesformulierung kann ein Elternteil zwar vom anderen bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen – vom Jugendamt oder sonstigen dritten Personen ist im Gesetz jedoch nicht die Rede.

Wenn vom Elternteil die Rede ist, ist laut BGH derjenige gemeint, der Inhaber der sogenannten „elterlichen Sorge“ ist. Ist diese elterliche Sorge nicht oder nur teilweise beim anderen Elternteil, kann aber auch von demjenigen Dritten, der sie ersatzweise ganz oder teilweise zugewiesen bekommen hat, die entsprechende Auskunft verlangt werden. Da hier das Jugendamt teilweise Inhaber dieser elterlichen Sorge war, konnte also auch von diesem eine Auskunft verlangt werden. Die Pflegefamilie dagegen hatte – wie zumindest fast immer – nicht die elterliche Sorge übertragen bekommen. Deshalb schied ein Anspruch ihr gegenüber auch aus.

Hinweis: Die Entscheidung zeigt, dass nicht immer allein auf den Wortlaut einer gesetzlichen Regelung abzustellen ist. Auch Sinn und Zweck einer Norm müssen berücksichtigt werden.

Quelle: BGH, Beschl. v. 14.12.2016 – XII ZB 345/16

Thema: Familienrecht

Hund beißt alten Kater: Tiere haben keinen „Restwert“, der notwendige Heilbehandlungen unwirtschaftlich macht

Schäden, die ein Polizeihund verursacht, hat das Land zu tragen – und das völlig unabhängig vom Alter eines geschädigten Tieres.

Ein 14 Jahre alter Kater wurde von einem Polizeihund gebissen. Der Kater erlitt diverse Verletzungen – unter anderem eine Rippenfraktur, eine Öffnung der Bauchdecke und Austritte von Darmschlingen. Mehrere Operationen waren erforderlich, und da der Kater nicht nur alt, sondern auch zäh war, glückten die Eingriffe. Die dafür entstandenen Kosten von über 4.000 EUR wollte das Land Niedersachsen als „Dienstherr“ des Hundes allerdings nur zur Hälfte übernehmen. Das Argument: Die Kosten seien im Hinblick auf Alter und Wert des Katers zu hoch und unangemessen gewesen.

Die Eigentümerin des Katers zog vor Gericht und gewann. Der Tierschutz ist in Artikel 20a des Grundgesetzes verankert. Aufwendungen für die Heilbehandlung eines Tieres sind selbst dann nicht unverhältnismäßig, wenn sie den Wert des Tieres erheblich übersteigen. Außerdem verbietet sich in solchen Fällen eine streng wirtschaftliche Betrachtungsweise.

Hinweis: Geschädigte sollten in einem solchen Fall Beweise stets unverzüglich sichern und möglichst sofort Fotos anfertigen.

Quelle: LG Hildesheim, Urt. v. 10.02.2017 – 7 S 144/16
Thema: Sonstiges