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Schlagwort: bgh

Unzulässige Geschäftsbedingungen: Banken dürfen kein pauschales Mindestentgelt für geduldete Überziehungen verlangen

Wieder einmal haben die Gerichte die Geschäftsbedingungen einer Bank unter die Lupe genommen und verworfen.

Überzieht ein Verbraucher sein Girokonto über das Dispositionslimit hinaus, werden bei manchen Banken Strafzahlungen fällig. Im zugrundeliegenden Fall stand in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank Folgendes: „Die Höhe des Sollzinssatzes für geduldete Überziehungen, der ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfällt, beträgt 16,50 % p.a. (…) Die Kosten für geduldete Überziehungen, die ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfallen, betragen 6,90 EUR (…).“ Gegen diese Klausel klagte ein Verbraucherschutzverein – und bekam Recht! Denn die Klauseln weichen von dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab, wenn sie den Bearbeitungsaufwand auf die Bankkunden abwälzen. Außerdem führten sie zu einer unverhältnismäßig hohen Belastung des Kontoinhabers. Bei einer Überziehung von 10 EUR für einen Tag und dem hierfür in Rechnung zu stellenden Betrag von 6,90 EUR würde hier folglich ein Zinssatz von 25,185 % anfallen.

Hinweis: Prüfen Sie die von Ihrem Kreditinstitut verwendeten Klauseln. Vom Verbraucher darf kein pauschales Mindestentgelt für geduldete Überziehungen verlangt werden.

Quelle: BGH, Urt. v. 25.10.2016 – XI ZR 9/15
Thema: Sonstiges

Grob pöbelnder Mitmieter: Räumungsklage gegen 97-jährige an Demenz erkrankte Mieterin vorerst abgewendet

Mieter müssen sich das Verhalten von Mitmietern zurechnen lassen. Begeht ein Mitmieter eine Pflichtverletzung, muss u.U. auch der andere Mieter dafür geradestehen – das gilt zumindest grundsätzlich, wenngleich nicht in jedem Fall.

Eine 97-jährige Mieterin war an Demenz erkrankt und wohnte bereits seit 1955 in ihrer Wohnung. Im selben Haus bewohnte deren Betreuer, der sie ganztägig pflegte, eine weitere, durch die Frau angemietete Wohnung. Dieser Betreuer beleidigte in mehreren Schreiben grob die Hausverwaltung, woraufhin die Eigentümerin die Kündigung beider durch die Frau angemieteten Wohnungen aussprach. Als die an Demenz erkrankte Frau nicht auszog, erhob die Eigentümerin eine Räumungsklage. Der Bundesgerichtshof urteilte nun, dass Gerichte schwerwiegende persönliche Härtegründe auf Seiten des Mieters auch bei der fristlosen Kündigung berücksichtigen müssen. Es ist stets eine Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Jetzt muss die Vorinstanz nochmals prüfen, ob die alte Dame auf die Betreuung durch den Mitmieter in ihrer bisherigen häuslichen Umgebung angewiesen ist und ob bei einem Wechsel der Betreuungsperson oder einem Umzug schwerwiegende Gesundheitsschäden zu befürchten sind.

Hinweis: Mieter können in solchen Fällen einen Vollstreckungsschutzantrag stellen. Dieser sollte ausführlich begründet sein und sich mit der persönlichen Härte, die ein Umzug bedeuten würde, auseinandersetzen.

Quelle: BGH, Urt. v. 09.11.2016 – VIII ZR 73/16
Thema: Mietrecht

Ersatzreisender bei Krankheit: Umbuchung kann ohne Reiserücktrittsversicherung empfindlich teuer werden

Wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben und diese nicht antreten können, können Sie nicht einfach eine andere Person ins Flugzeug setzen. Denn dann wird es richtig teuer.

In dem Verfahren hatte ein Mann für seine Eltern eine Reise von Hamburg nach Dubai mit einem Gesamtwert von 1.400 EUR gebucht. Dann erkrankte die Mutter und die Reisegesellschaft teilte mit, dass eine Umbuchung auf eine andere Person entweder den Erwerb von Business-Class-Tickets (Mehrkosten von 1.850 EUR pro Person) oder neuer Economy-Class-Tickets mit einer anderen Abflugzeit (Mehrkosten von 725 EUR pro Person) erfordere. Der Mann trat deshalb vom Reisevertrag zurück. Trotzdem stellte das Reiseunternehmen eine Rücktrittsentschädigung von 85 % des Reisepreises in Rechnung und zahlte nur den verbleibenden Rest zurück. Daraufhin klagte der Mann die Rückzahlung des Geldes ein. Damit hatte er allerdings wenig Erfolg.

Ein Reiseveranstalter muss seinen Kunden zwar die Übertragung des Anspruchs auf die Reiseleistungen auf einen Dritten ermöglichen. Die entstehende Mehrkosten muss er jedoch nicht selbst tragen, sondern kann mit diesen den Kunden bzw. den Dritten belasten.

Hinweis: Ein auf den ersten Blick wenig verständliches Urteil. Doch Umbuchungen lassen sich Fluggesellschaften in aller Regel teuer bezahlen. Und warum sollte der Reiseveranstalter auf diesen Kosten sitzen bleiben? Am sichersten ist für solche Fälle eine Reiserücktrittsversicherung.

Quelle: BGH, Urt. v. 27.09.2016 – X ZR 107/15

Thema: Sonstiges

Schadstoffbelastetes Grundstück: Frühere Nutzung bestimmt die Berechtigung zur Rückabwicklung des Kaufvertrags

Augen auf beim Immobilienkauf – das gilt insbesondere für versteckte Mängel, die nicht auf den ersten Blick sichtbar sind!

Die Bundesrepublik Deutschland war Eigentümerin eines 15.000 m2 großen Grundstücks als Teil des Bundeseisenbahnvermögens, auf dem ursprünglich sechs Gleise verlegt waren. Dieses Grundstück wurde für 130.000 EUR verkauft und im Kaufvertrag die Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Einige Jahre später wurden dort jedoch erhebliche Bodenbelastungen festgestellt. Die Käuferin des Grundstücks verlangte daraufhin die Rückabwicklung des Kaufvertrags und klagte.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs liegt ein die Rückabwicklung des Kaufvertrags begründender Sachmangel jedoch erst dann vor, wenn die frühere Nutzung des Grundstücks die Gefahr erheblicher Schadstoffbelastungen begründet. Dies ist gemäß der Rechtsprechung anerkannt für die frühere Nutzung als

wilde Müllkippe,als Deponie,als Werksdeponie in den 1960er und 1970er Jahren oderals Tankstelle.

Das vorinstanzliche Gericht muss diesen Sachverhalt nun prüfen, bevor ein endgültiges Urteil in dieser Sache ergehen kann.

Hinweis: Vor dem Kauf eines Grundstücks sollte bei geringsten Zweifeln ein Bodengutachten eingeholt werden. Das kostet zwar etwas Geld, steht aber in keiner Relation zu dem Ärger, der damit vermieden werden kann.

Quelle: BGH, Urt. v. 08.07.2016 – V ZR 35/15

Thema: Mietrecht

Tötungen durch Bundeswehreinsatz: Lücke im Völkerrecht verwehrt ausländischen Angehörigen einen Schadensersatzanspruch

Mit folgender Entscheidung und vor allem der Begründung hatten wohl die wenigsten gerechnet:

Mehrere afghanische Staatsangehörige hatten die Bundesrepublik Deutschland verklagt. Sie verlangten Schadensersatz für den Tod naher Angehöriger durch den Militäreinsatz der Bundeswehr in Kunduz. Das Gericht urteilte jedoch, dass das deutsche Amtshaftungsrecht auf Schadensfälle, die bei bewaffneten Auslandseinsätzen deutscher Streitkräfte ausländischen Bürgern zugefügt werden, keine Anwendung findet. Es besteht zudem nach wie vor keine allgemeine Regel des Völkerrechts, nach der dem Einzelnen bei Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht ein Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung zusteht.

Hinweis: Mit diesem Urteil wird es für Menschen, die durch Bundeswehreinsätze im Ausland geschädigt werden, ausgesprochen schwierig, von der Bundesrepublik Deutschland Schadensersatz zu erhalten.

Quelle: BGH, Urt. v. 06.10.2016 – III ZR 140/15
Thema: Sonstiges

Geerbtes Hausgrundstück: Vorkaufsberechtigte sind nicht zur Zahlung unüblich hoher Provisionen verpflichtet

Dritte dürfen mit hohen Kosten nicht belastet werden.

Zwei Brüder hatten ein Hausgrundstück geerbt. Einer der beiden beauftragte einen Makler mit der Vermittlung seines Erbanteils an einen Kaufinteressenten. Sein Anteil wurde auch tatsächlich verkauft. Der Käufer sicherte im Kaufvertrag zu, der Maklerin knapp 30.000 EUR zu zahlen. Außerdem stand in dem Vertrag, dass im Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts durch den anderen Erben dieser Betrag stattdessen von diesem zu zahlen sei. Dieser übte dann in Gestalt des anderen Bruders dieses Vorkaufsrecht auch aus – zahlte aber die Maklerprovision nicht. Daraufhin klagte der Makler seine Provision ein.

Der Bundesgerichtshof wies die Klage allerdings ab, da die Provisionsvereinbarung unüblich hoch und deshalb weder in der vereinbarten Höhe noch in einem auf das übliche Maß reduzierten Umfang gegenüber dem vorkaufsberechtigten Bruder wirksam war. Denn unüblich hohe Maklergebühren verpflichten den Vorkaufsberechtigten nicht.

Hinweis: Sicherlich macht es in diesen Fällen mehr Sinn, den Vorkaufsberechtigten vor der Beauftragung eines Maklers zu fragen, ob er von seinem Recht überhaupt Gebrauch machen möchte.

Quelle: BGH, Urt. v. 12.05.2016 – I ZR 5/15
Thema: Mietrecht

Unzulässige Bannerwerbung: Ein Unternehmen mit lokal begrenztem Angebot darf nicht bundesweit werben

Wirbt ein Unternehmen mit nur lokal verfügbaren Angeboten, die dank moderner Technik nur in geringem Maße überregional einsehbar sind, täuscht es somit dennoch die Verbraucher.

Dieses Urteil wird viele Gewerbetreibende betreffen: Zwei Unternehmen standen beim Angebot von Internetanschlüssen in direktem Wettbewerb zueinander. Allerdings bot das eine Unternehmen seine Dienstleistungen bundesweit an, das andere nur regional begrenzt auf Baden-Württemberg. Das bundesweit tätige Unternehmen klagte nun gegen die sogenannte Bannerwerbung des regional tätigen Unternehmens im Internet. Denn die Bannerwerbung konnte auch außerhalb von Baden-Württemberg und damit außerhalb des Gebiets aufgerufen werden, in dem Internetanschlüsse verfügbar waren.

Das regional tätige Unternehmen macht geltend, die beanstandete Internetwerbung sei durch die Geo-Targeting-Technik für Aufrufe außerhalb Baden-Württembergs gesperrt gewesen. Dabei sei allenfalls mit einem Streuverlust von 5 % zu rechnen – also einer äußerst geringen Aufrufbarkeit außerhalb des eigenen Netzgebiets. Dieses Argument reichte dem Bundesgerichtshof jedoch nicht aus.

Die Werbung war wettbewerbswidrig und dem bundesweit tätigen Unternehmen stand ein Unterlassungsanspruch zu. Solange die Bannerwerbung außerhalb des Vertriebsgebiets selbst nur in geringer Quote abrufbar sei, ist sie zur Täuschung der Verbraucher über die räumliche Verfügbarkeit der Dienstleistungen geeignet.

Hinweis: Nach diesem Urteil lohnt es sich für Betriebe, genau zu überprüfen, ob auch sie betroffen sein könnten.

Quelle: BGH, Urt. v. 28.04.2016 – I ZR 23/15
Thema: Sonstiges

Abbruchjäger bei eBay: Bundesgerichtshof schiebt Rechtsmissbrauch bei Onlineauktionen den Riegel vor

Die Rechtsprechung zur Verkaufsplattform eBay ist nun um eine wichtige Facette reicher.

Ein Verkäufer bot ein Motorrad auf eBay zum Startpreis von 1 EUR zum Verkauf an. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nahm das Angebot an und gab ein Maximalgebot von 1.124 EUR ab. Der Verkäufer brach die Auktion jedoch wegen falsch eingetragener Artikelmerkmale bereits am ersten Tag ab und stellte das Motorrad später mit korrigierten Angaben erneut ein. Erst sechs Monate später forderte die Gesellschaft den Verkäufer auf, ihr das Motorrad zum Preis von 1 EUR zu überlassen. Da es zwischenzeitlich jedoch an jemand anders verkauft worden war, verlangte die Gesellschaft den Wert des Motorrads von 4.900 EUR. Noch vor der Zustellung der Klage wurde die Forderung an den Verwalter der Gesellschaft unentgeltlich abgetreten.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen, da die Forderung rechtsmissbräuchlich war. Der Verwalter der Gesellschaft habe als sogenannter Abbruchjäger vor allem das Ziel verfolgt, im Fall eines vorzeitigen Auktionsabbruchs Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Allein im Sommer 2011 habe er bei eBay Gebote von insgesamt 215.000 EUR abgegeben. Dann habe er – jedes Mal unter Beantragung von Prozesskostenhilfe – vier Gerichtsverfahren eingeleitet. Zudem habe er mit der Geltendmachung von Forderungen mehr als ein halbes Jahr gewartet – mit der durchaus naheliegenden Erwartung, dass die Ware zwischenzeitlich anderweitig verkauft wurde.

Im vorliegenden Fall war die Klage bereits mangels Prozessführungsbefugnis als unzulässig abzuweisen. Zwar kann auch der Verkäufer einer Forderung zur Vermeidung eigener Ersatzverpflichtungen ein eigenes berechtigtes Interesse daran haben, die abgetretene Forderung gerichtlich geltend zu machen. Hier wurden die Rechte aus dem eBay-Geschäft aber nicht verkauft, sondern unentgeltlich an den Verwalter der Gesellschaft übertragen.

Hinweis: Abbruchjäger verfolgen das Ziel, im Fall eines vorzeitigen Auktionsabbruchs Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Mit diesem Urteil ist nun klargestellt, dass ein solches Verhalten rechtsmissbräuchlich ist.

Quelle: BGH, Urt. v. 24.08.2016 – VIII ZR 182/15
Thema: Sonstiges

Kautionsrückzahlung: Betriebskostennachforderungen dürfen nach Verjährung nicht mehr verrechnet werden

Vermieter, die bislang meinten, dass eine Aufrechnung der Mietkaution auch mit verjährten Forderungen noch möglich ist, sollten diesem Urteil ihre ganz besondere Aufmerksamkeit widmen.

Ein Mieter hatte bei Vertragsabschluss eine Kaution von knapp über 700 EUR beim Vermieter hinterlegt. Dieses Mietverhältnis endete im Mai 2009, wobei noch mieterseitige Betriebskostennachzahlungen aus den Jahren 2006 bis 2009 von knapp 1.000 EUR ausstanden. Ende des Jahres 2012 klagte der Mieter die Rückzahlung seiner Kaution ein. Der Vermieter erhob daraufhin seinerseits Anfang 2013 eine entsprechende Widerklage auf die Zahlung der ausstehenden 1.000 EUR – allerdings zu spät.

Der Anspruch des Mieters auf Rückgabe einer Mietsicherheit wird laut Gericht erst fällig, wenn eine angemessene Überlegungsfrist abgelaufen ist, spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses. Zu diesem Zeitpunkt – hier also ab Ende November 2009 – standen dem Vermieter noch die genannten Betriebskostennachforderungen; er hätte diese Forderungen mit der Kaution verrechnen können.

Die vom Vermieter erst im Jahr 2013 erhobene Widerklage konnte den Eintritt der Verjährung wegen der Betriebskostennachforderungen für die Jahre 2006 bis 2008 allerdings nicht mehr verhindern. Da die Betriebskostennachforderungen aus Jahresabrechnungen des Vermieters nach § 216 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wiederkehrende Leistungen sind, ist es ihm verwehrt, wegen bereits verjährter Betriebskostennachforderungen auf die Kaution zurückzugreifen.

Hinweis: Ein zeitnahes Abrechnen ist eben doch das Beste und beseitigt schnell Unklarheiten.

Quelle: BGH, Urt. v. 20.07.2016 – VIII ZR 263/14
Thema: Mietrecht

Sparkasse sah rot: BGH-Urteil zwingt die Santander-Bank zum Neuanstrich

Auch Farben können in Ausnahmefällen markenrechtlichen Schutz genießen.

Um Unternehmensmarken einen möglichst einheitlichen und damit einzigartigen visuellen Auftritt zu ermöglichen, greifen Gestalter gern auf sogenannte Vollfarben zurück, die eigens nach fest definierten Farbrezepturen eines Anbieters angemischt und zur Verfügung gestellt werden. Ein solches Verfahren ermöglicht unter anderem der sogenannte Farbfächer des HKS Warenzeichen e.V. , der 88 Basisfarben mit Abstufungen in insgesamt 3.520 Tönen aufführt und diese den Druckereien mit entsprechenden Nummerierungen vorgibt. Der Dachverband der Sparkassen-Finanzgruppe ist dabei eingetragener Markeninhaber sowohl des klassischen Sparkassen-S als auch der Farbmarke „HKS 13“ – dem typischen Sparkassenrot. Wie einzigartig und damit auch schutzwürdig eine Farbe für einen bestimmten Geschäftsbereich auch ohne das grafische Element (in diesem Falle das „Sparkassen-S“) nun aber in Wirklichkeit ist, musste der Bundesgerichtshof (BGH) final befinden.

Die Sparkasse klagte nämlich gegen die Verwendung des nur einen Tick dunkleren Rots „HKS 14“ durch einen direkten Konkurrenten im Privatkundenbereich – der spanischen Santander-Bankengruppe. Die Sparkasse brachte vor, dass rund zwei Drittel der deutschen Bevölkerung ein knalliges Rot eindeutig mit ihrem Unternehmen identifizieren würden, was mit sich bringe, dass man sich zum Beispiel auf der Suche nach Filialen im Straßenbild daran orientiere. Durch die minimalen optischen Unterschiede des durch die direkte Konkurrenz (und genau dabei kommt es bei der Schutzwürdigkeit von Marken an!) genutzten Rottons sei eine geschäftsschädigende Verwechslungsgefahr gegeben. Da sich die Santander-Bank weigerte, das Rot allein ohne grafisches Element als schutzwürdig anzusehen, beantragte sie beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der entsprechenden Farbmarke. Ohne Erfolg. Schließlich landete die Angelegenheit beim BGH. Dieser bestätigte zwar durchaus, dass Farbmarken im Allgemeinen nicht unterscheidungskräftig und deshalb nicht eintragungsfähig seien. Nachdem die Farbe durch die Sparkassen jedoch seit den 1970er Jahren genutzt wird, rechtfertigt dieser Umstand die Annahme der sogenannten „Verkehrsdurchsetzung“. In einem derartigen Fall darf die Farbmarke nicht gelöscht werden. Die Sparkassen hatten gewonnen, und die Santander-Bank wird erneut Farbfächer wälzen müssen.

Hinweis: In der Wirtschaft wird mit immer härteren Bandagen gekämpft. Erhalten Verbraucher eine Abmahnung für ein angeblich rechtswidriges Verhalten, sollten sie auf keinen Fall sofort eine Zahlung leisten, sondern die Angelegenheit in Ruhe prüfen lassen.

Quelle: BGH, Urt. v. 21.07.2016 – I ZB 52/15

Thema: Sonstiges