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Schlagwort: bgh

Beweislastumkehr: Schmerzensgeld nach rechtswidriger Operation

Setzt sich ein Arzt über den Willen seines Patienten hinweg, muss er damit rechnen, vom Gericht verurteilt zu werden.

Im Jahr nach ihrer Geburt wurde bei einem kleinen Mädchen ein gutartiger Hirntumor teilweise entfernt. Ein Jahr später stellte sich heraus, dass der Resttumor gewachsen war. Zwei Universitätskliniken hielten eine weitreichendere Entfernung des Tumors aber für nicht richtig und rieten, nur eine sogenannte Drainierung der Zyste beim Voroperateur durchführen zu lassen. Dieser hielt sich allerdings nicht daran und entfernte den Tumor vollständig. Das Kind litt dann noch etwa zehn Jahre bis zu seinem Tod an schweren Nerven- und Gefäßverletzungen mit fast vollständiger Lähmung, Fehlstellungen der Hand- und Fußgelenke und Schluckstörungen, außerdem war es blind und konnte nicht sprechen. Die Eltern des Kindes verlangten nun Schmerzensgeld in Höhe von 200.000 EUR sowie Schadensersatz.

Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte nun im Gegensatz zur vorigen Instanz, dass eine rechtswidrig ausgeführte Operation, die zu einer Gesundheitsschädigung des Patienten führt, zu einer Beweislastumkehr führt. Das bedeutet, es ist somit Sache des Arztes zu beweisen, dass der Patient ohne den rechtswidrig ausgeführten Eingriff dieselben Beschwerden gehabt hätte, statt Aufgabe eines Klägers, das fachliche Versagen eines Mediziners nachzuweisen. Mit diesem Urteil hat der BGH diesen Fall zur Verhandlung über die Höhe der Schmerzensgeld- und Schadensersatzleistungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Hinweis: Im Fall eines groben Behandlungsfehlers kommt es stets zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des behandelnden Arztes.

Quelle: BGH, Urt. v. 22.03.2016 – VI ZR 467/14
Thema: Sonstiges

Mindestmüllmenge: Mieter können nicht auf der Berechnung nach tatsächlichem Verbrauch bestehen

Überraschendes kommt vom Bundesgerichtshof aus Karlsruhe.

Vermieter hatten ihren Mietern mitgeteilt, dass sie die Müllkosten künftig nicht mehr wie bisher insgesamt nach der Wohnfläche, sondern zu 30 % nach der Wohnfläche und zu 70 % nach dem erfassten Volumen abrechnen werden. Jeder Mieter erhielt hierzu für die Abfallschleuse einen Transponder oder Identchip. Auf diese Weise wurden für den Abrechnungszeitraum 2008 für die Mieter 95 Liter und 65 Liter Restmüll für den Abrechnungszeitraum 2009 erfasst. In der Folgezeit nutzten jedoch nicht sämtliche Haushalte die Abfallschleuse. Das unterschritt das Mindestvolumen, das die gemeindliche Abfallsatzung vorsah. Daher erklärten die Vermieter ihren Mietern, dass im Folgejahr diese Mindestmenge Grundlage der Berechnungen werde, bei dem der bisherige Verteilerschlüssel beibehalten werde. Das wollten die Mieter sich nicht gefallen lassen. Sie waren der Ansicht, es dürfe nicht die Mindestmenge, sondern nur die tatsächlich erfasste Müllmenge zugrunde gelegt werden. Deshalb errechneten sie ein Guthaben aus ihrer Müllabrechnung und klagten. Das allerdings mit wenig Erfolg.

Die Mieter konnten keinen Neuabrechnung der Betriebskosten verlangen. Ebenso wenig stand ihnen ein Guthaben zu. Verbrauchsabhängige Betriebskosten können laut Gesetz nach dem erfassten Verbrauch umgelegt werden. Die Berücksichtigung einer angemessenen Mindestmenge an Restmüll ist dabei völlig in Ordnung.

Hinweis: Diese auf den ersten Blick nicht ganz gerechte Mindestmengenberechnung wirkt dem Anreiz entgegen, dass sich einzelne Mieter zur Minimierung ihrer Betriebskosten der Erfassung des Restmülls entziehen, indem sie ihn illegal entsorgen.

Quelle: BGH, Urt. v. 06.04.2016 – VIII ZR 78/15
Thema: Mietrecht

Umzug zählt nicht: Kündigung langfristiger Verträge nur bei wichtigen Gründen vorzeitig möglich

In einem aktuell vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall ging es um die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündbarkeit einer Fitnesstudiomitgliedschaft.

Ein Mann aus Hannover hatte im Jahr 2010 einen langfristigen Vertrag für die Nutzung eines Fitnessstudios abgeschlossen. Die Laufzeit belief sich auf 24 Monate mit einer Verlängerungsklausel um jeweils ein Jahr, falls keine Kündigung erfolgt. So verlängerte sich hier der Vertrag über die Jahre automatisch bis zum 31.07.2014. Nachdem der Fitnesskunde im Oktober 2013 zum Soldaten auf Zeit ernannt und sofort nach Köln, Kiel und zum Schluss nach Rostock versetzt wurde, kündigte er jedoch am 05.11.2013 den Fitnessstudiovertrag und stellte seine Zahlungen ein. Der Betreiber des Fitnessstudios wollte jedoch auch für die Zeit von Oktober 2013 bis Juli 2014 die laut Vertrag fälligen Gebühren bezahlt bekommen – es ging hier um immerhin mehr als 700 EUR.

Der BGH stellte sich auf die Seite des Fitnessstudiobetreibers. Ein Recht zur vorzeitigen Kündigung des Dauerschuldverhältnisses bestand nämlich nicht. Ein solches Kündigungsrecht gibt es lediglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, beispielsweise eine Erkrankung oder eine Schwangerschaft. Ein Wechsel des Wohnorts stellt dagegen keinen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudiovertrags dar.

Hinweis: Dieses Urteil wird für eine Vielzahl langfristiger Verträge gelten. Grundsätzlich gilt eben: Einmal geschlossene Verträge darf man nicht brechen.

Quelle: BGH, Urt. v. 04.05.2016 – XII ZR 62/15

Thema: Sonstiges

Wechselndes Ungleichgewicht: Durch die Leistung von Kindesunterhalt kann ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt entstehen

Bei Trennung und Scheidung bleiben die Kinder meist bei einem Elternteil und der andere muss Kindes- und Ehegattenunterhalt zahlen.

Der Ehegatte, bei dem die Kinder verbleiben, leistet seinen Unterhalt an die Kinder durch deren Betreuung und Erziehung. Kann er aber zusätzlich noch zur Zahlung von Unterhalt an den die Kinder nicht betreuenden Ehegatten herangezogen werden?

Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt für eine auf den ersten Blick eigenartige Sachlage entschieden und bejaht. Im zugrundeliegenden Fall verdiente der Kindesvater mehr als die Kindesmutter, bei der die beiden Töchter nach der Trennung weiter lebten. Die Mutter verlangte für die Kinder Kindesunterhalt, den der Vater daraufhin auch zahlte.

Folge war allerdings, dass das Einkommen des Mannes nach Abzug des von ihm zu zahlenden Kindesunterhalts unterhalb dessen lag, was die Kindesmutter neben der Betreuung der Kinder im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit verdiente. Da die Frau nun also wirtschaftlich besser stand als der Mann, verlangte dieser nun Unterhalt für sich.

Der BGH sprach ihm den Unterhalt zu. Es sei zwar ungewöhnlich, dass sich ein Unterhaltsanspruch erst ergebe, weil ein Ehegatte Kindesunterhalt zu zahlen habe. Dem sich durch diese Zahlung ergebenden Ungleichgewicht ist aber Rechnung zu tragen, weshalb die die Kinder betreuende Mutter dem Mann Unterhalt schuldet.

Hinweis: Die für die Praxis wichtige Entscheidung kann in der tatsächlichen Umsetzung mit Schwierigkeiten behaftet sein. Denn es ist bei der Unterhaltsbestimmung zu berücksichtigen, dass der die Kinder betreuende Elternteil Mehraufwendungen hat, weil er die Kinder beaufsichtigt und betreut, wenn er seinem Beruf nachgeht. Konstellationen, in denen der die Kinder betreuende Ehegatte Unterhalt zahlen soll, sind deshalb durch einen fachkundigen Berater zu prüfen und bearbeiten.

Quelle: BGH, Beschl. v. 11.11.2015 – XII ZB 7/15
Thema: Familienrecht

Nachbarhaus beschädigt: Eigentümer haftet selbst für unvermeidliche Schäden bei fachgerechtem Hausabriss

Lässt man das eigene Haus abreißen, kann dies trotz fachgerechter Ausführung zu unvermeidlichen Schäden am Nachbargebäude führen.

Der Eigentümer eines Grundstücks hatte einen Anbau an der Wand des Nachbarhauses ohne eine eigene Grenzwand errichtet. Nach dem Abriss durch ein Fachunternehmen wies das Gebäude des Nachbarn Putz- und Mauerschäden sowie Feuchtigkeitsschäden in Teilbereichen der Außenwand auf, an die angebaut worden war. Deshalb verlangte der Geschädigte nun Schadensersatz, den er auch erhielt. Die Schäden waren im Rahmen eines Auftrags der Nachbarn verursacht worden. Zwar beruhten sie nicht auf einem Fehlverhalten des Fachunternehmens, sondern waren eine aufgrund der baulichen Verbindung der Gebäude unvermeidliche Folge des Abrisses. Es handelte sich aber um neue und eigenständige Schäden.

Hinweis: Ein Grundstückseigentümer muss an seinen Nachbarn Schadensersatz für die Beschädigung einer Grenzwand nach Abrissarbeiten zahlen.

Quelle: BGH, Urt. v. 18.12.2015 – V ZR 55/15
Thema: Mietrecht

Kein Mietminderungsrecht: Mieterin muss für die gestohlene Einbauküche des Vermieters weiterhin zahlen

Eine mitvermietete Küche, ein Diebstahl und eine streitige Mietminderung – das sind die Eckpunkte eines Falls, den der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich entscheiden musste.

Mieterin und Vermieter hatten sich im Jahr 1997 darauf geeinigt, dass die sich in der Mietwohnung befindende Einbauküche für monatlich 17,71 EUR mitgemietet wird. Nach 13 Jahren wollte die Mieterin die Einbauküche durch eine eigene Küche ersetzen. Die Parteien vereinbarten, dass die Mieterin die gemietete Küche sachgerecht einlagern und bei Beendigung des Mietverhältnisses wieder aufbauen solle. So wurde auch verfahren, und die Mieterin zahlte die Miete für die im Keller eingelagerte Küche weiter. Zwei Jahre später wurde die Küche dann gestohlen. Die Versicherung der Mieterin zahlte knapp 3.000 EUR, die der Vermieter erhielt. Dann meinte die Mieterin allerdings, die für die Nutzung der Einbauküche vorgesehene anteilige Miete nicht mehr zahlen zu müssen. Sie stehe ihr infolge des Diebstahls nicht zur Verfügung. Schließlich klagte sie gegen die Forderung ihres Vermieters.

Der BGH urteilte nun, dass der Verlust der im Keller eingelagerten Küche nicht zu einem Mietminderungsrecht führt. Denn der Vermieter hatte keine Verpflichtung, die Küche bereitzustellen. Die Parteien hatten schließlich eine Vereinbarung getroffen, nach der die Küche eingelagert werden durfte.

Hinweis: Laut BGH steht einem Mieter also kein Anspruch auf eine Mietminderung zu, wenn ihm eine vereinbarungsgemäß im Keller der Mietwohnung eingelagerte Einbauküche des Vermieters gestohlen wird.

Quelle: BGH, Urt. v. 13.04.2016 – VIII ZR 198/15
Thema: Mietrecht

Betriebskostenabrechnung: Erfüllte Mindestanforderungen trotz fehlendem Rechenschritt

Das Thema Betriebskostenabrechnung bei Mietverhältnissen ist nun um eine Facette reicher.

Eine Vermieterin und Eigentümerin einer Wohnanlage rechnete die Betriebskosten gegenüber den Mietern jeweils nach den Gebäuden ab. Bei der „Position Wasser, Abwasser und Müllabfuhr“ bestand allerdings die Besonderheit, dass die Anlage über einen zentralen Müllplatz und zwei Heizstationen mit zentraler Warmwasseraufbereitung verfügte. Diese versorgte sämtliche Häuser. Deshalb ging die Eigentümerin zunächst von den Gesamtkosten für die Wohnanlage aus und verteilte diese Kosten nach dem Verhältnis der Wohnfläche auf die einzelnen Gebäude. Das Problem: Dieser letzte Rechenschritt wurde aus den Betriebskostenabrechnungen nicht ersichtlich. Dort erschien lediglich ein für das jeweilige Gebäude errechneter Gesamtbetrag.

Als eine Mieterin nicht zahlte, war aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2011 eine Nachzahlung von knapp 900 EUR offen. Diesen Betrag klagte die Eigentümerin ein – die Angelegenheit landete beim Bundesgerichtshof. Der urteilte nun, dass die Mindestanforderungen an eine Betriebskostenabrechnung durch die Angabe der Gesamtkosten in der jeweiligen Betriebskostenart erfüllt waren. Die Abrechnung war daher nicht aus rein formellen Gründen unwirksam.

Hinweis: Das heißt aber nicht automatisch, dass die Abrechnung auch inhaltlich richtig war. Denn letztendlich bleibt es dabei, dass der Vermieter natürlich die Kosten, die er umlegt, auch belegen können muss.

Quelle: BGH, Urt. v. 20.01.2016 – VIII ZR 93/15

Thema: Mietrecht

Unterhalt: Kurze Arbeitslosigkeit beeinflusst nicht die Unterhaltspflicht

Für die Zeit nach der Scheidung steht einem Ehegatten nur dann Unterhalt zu, wenn es ihm nicht gelingt, sich selbst angemessen zu versorgen, und wenn sich dieser Unterhaltsanspruch lückenlos für die Zeit ab der Scheidung darstellen lässt. Diese zweite Einschränkung ist in der Praxis mitunter problematisch.

Ein Ehegatte hat zum Beispiel einen Unterhaltsanspruch, wenn

  • er sich selbst nicht ausreichend versorgen kann, weil er für die gemeinsamen minderjährigen Kinder aufkommt, oder
  • wenn er wegen seines Alters nicht mehr in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt sicherzustellen.

Diese beiden Unterhaltsansprüche können zwar nacheinander bestehen, müssen dann aber unmittelbar ineinander übergehen. Versorgt also die junge geschiedene Ehefrau nach der Scheidung die Kinder und bezieht deshalb Unterhalt, kann sie nicht Jahre oder gar Jahrzehnte später Unterhalt wegen ihres Alters verlangen, wenn in der Zeit zwischen der Kinderbetreuung und dem Eintritt ins Rentenalter keine Unterhaltsberechtigung bestand.

Diese zeitliche Abhängigkeit gilt aber nicht, wenn kein Unterhalt verlangt werden kann, weil der unterhaltspflichtige Ehegatte zwischendurch für einige Monate arbeitslos war. Eine solche Unterbrechung hat keine Auswirkungen. Der Anspruch lebt also wieder auf, sobald die Arbeitslosigkeit ihr Ende findet.

Hinweis: Gerade die Frage, für welchen Zeitraum ein Unterhaltsanspruch besteht, ist von besonderer Bedeutung und bedarf einer gründlichen Beratung. Der Rat sollte in jedem Fall von einem versierten Fachmann eingeholt werden.

Quelle: BGH, Urt. v. 04.11.2015 – XII ZR 6/15

Thema: Familienrecht

Antrag verschwunden: Anwalt darf nicht untätig auf die Gewährung einer Fristverlängerung vertrauen

Auch Juristen sind nicht vor Fehlern gefeit.

Ein Anwalt wollte eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Familiengerichts mit einem Schriftsatz begründen. Dieser musste fristgerecht bei Gericht eingehen. Als der Anwalt merkte, dass er die Frist nicht einhalten konnte, beantragte er die Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat. Allerdings ging dieser Antrag bei Gericht nicht ein. Nun darf ein Anwalt auf die Gewährung einer beantragten Fristverlängerung aber nicht so lange vertrauen, wie er keine anderslautende Nachricht vom Gericht erhält. Er muss vielmehr sicherstellen, dass er bei einer ausbleibenden Reaktion des Gerichts noch vor Ablauf der Frist entsprechend nachhakt.

Hinweis: Für solche Fälle sind Rechtsanwälte haftpflichtversichert. In aller Regel übernimmt die Versicherung den möglichen Schaden des Mandanten.

Quelle: BGH, Beschl. v. 02.12.2015 – XII ZB 211/12

Thema: Sonstiges

Fiktive Reparaturkosten: Wann auf eine markengebundene Fachwerkstatt bestanden werden kann

In der Fahrzeugkaskoversicherung können auch fiktive Aufwendungen für die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt als erforderliche Kosten anzusehen sein.

Nach einem von ihm verschuldeten Unfall machte ein Versicherungsnehmer gegenüber seiner Vollkaskoversicherung fiktive Reparaturkosten geltend, die er von einem Sachverständigen ermitteln ließ. In diesem Gutachten wurden die Stundenverrechnungssätze einer Mercedes-Fachwerkstatt zugrunde gelegt. Das Sachverständigengutachten ermittelte Reparaturkosten von etwa 9.400 EUR. Die Versicherung schaltete ebenfalls einen Sachverständigen ein, der mittlere geschätzte Stundenverrechnungssätze zugrunde legte und auf Reparaturkosten von nur etwa 6.400 EUR kam. Die Differenz klagte der Versicherungsnehmer ein.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist für die Frage, welche Reparaturkosten erstattungsfähig sind, auf die vereinbarten Allgemeinen Kraftfahrt-Bedingungen zu verweisen. Die hier maßgebliche Klausel beinhaltet die Formulierung, dass die erforderlichen Kosten zu erstatten sind. Von solchen kann dann gesprochen werden, wenn die fachgerechte Wiederherstellung des Fahrzeugs nur in einer markengebundenen Werkstatt erfolgen kann oder, wenn es sich um ein neueres Fahrzeug bzw. um ein Fahrzeug handelt, das der Versicherungsnehmer bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen.

Hinweis: Was unter einem neueren Fahrzeug zu verstehen ist, müssen nun die Instanzgerichte entscheiden. Der BGH hat in Schadensersatzfällen entschieden, dass als neuere Fahrzeuge solche gelten, die nicht älter als drei Jahre sind. Die Entscheidung des BGH ist gleichwohl von besonderer Bedeutung, da ein Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit nur noch in Einzelfällen möglich ist. Zu beachten ist allerdings, dass die Entscheidung nur für Versicherungsverträge ohne Werkstattbindung gilt. Enthält der Versicherungsvertrag eine Werkstattbindung, muss der geschädigte Versicherungsnehmer den Verweis auf eine von der Versicherung benannte Werkstatt akzeptieren.

Quelle: BGH, Urt. v. 11.11.2015 – IV ZR 426/14

Thema: Verkehrsrecht