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Schlagwort: bgh

Erweiterte Haftung : Reiseveranstalter muss für etwaige Fehler örtlicher Ausflugsagenturen einstehen

Wer haftet für Schäden bei Ausflügen während einer Pauschalreise: der Reiseveranstalter oder der nur selten haftbar zu machende Anbieter vor Ort?

Bei einer Reiseveranstalterin wurde eine Pauschalreise nach Bulgarien gebucht. Am Urlaubsort erhielten die Reisenden dann von der Reiseveranstalterin eine Begrüßungsmappe mit einem Blatt, auf dem unter ihrem Logo und der Überschrift „Ihr Ausflugsprogramm“ verschiedene Veranstaltungen – u.a. eine „Berg und Tal: Geländewagen-Tour“ – angeboten wurden. Unter der Auflistung wurde darauf hingewiesen, dass die Reiseveranstalterin lediglich als Vermittler für die von der örtlichen Ausflugsagentur organisierten Ausflüge fungiere. Gebucht werden konnten die Reisen beim Reiseleiter der Reiseveranstalterin. Die Reisenden buchten auf diese Weise eine Geländewagentour, bei der es zu einem Unfall kam. Die betroffenen Reisenden verlangten daher von der Reiseveranstalterin Schmerzensgeld.

Für die Frage, ob ein Reiseunternehmen nur als Vermittler tätig wird oder die eigenverantwortliche Stellung als Vertragspartner einnimmt, kommt es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) auf den Gesamteindruck an. Laut BGH deutete hier vieles auf die Reiseveranstalterin als Vertragspartnerin hin, so dass diese auch für etwaige Fehler der örtlichen Ausflugsagenturen einstehen muss.

Hinweis: Ein interessantes Urteil, das die Haftung von Reiseveranstaltern erheblich erweitert.

Quelle: BGH, Urt. v. 12.01.2016 – X ZR 4/15

Thema: Sonstiges

Trotz Ausnahmesituation: Auf die versuchte Tötung der todkranken Gattin kann Erbunwürdigkeit folgen

Ein durch Testament oder gesetzliche Erbfolge bestimmter Erbe kann sein Erbe aufgrund seiner Erbunwürdigkeit verlieren.

Erbunwürdig ist nach dem Gesetz zum Beispiel, wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich tötet oder zu töten versucht. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Erblasser dem Erben spätestens auf dem Totenbett verzeiht. Ein solches „Verzeihen“ wird auch bei einer Tötung auf Verlangen angenommen. Eine Frau litt seit langem an Alzheimer, war nicht mehr ansprechbar und befand sich seit Jahren in einem Pflegeheim, in dem sie durch eine Magensonde künstlich ernährt wurde. Ihr Ehemann litt sehr unter der Situation, wurde depressiv und versuchte (vergeblich), sich das Leben zu nehmen. Schließlich schnitt der Ehemann den Schlauch zur Magensonde seiner Ehefrau durch, um ihr Leiden zu beenden. Das Pflegepersonal konnte den Tod der Frau zwar verhindern, sie verstarb jedoch kurze Zeit später an einer Lungenentzündung. Der Ehemann wurde schließlich wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Gleichzeitig wurde er auch Alleinerbe seiner verstorbenen Frau, da die Eheleute dies bereits vor Jahren in einem
gemeinsamen Testament niedergelegt hatten. Der Sohn der Eheleute hielt seinen Vater jedoch für erbunwürdig und erhob Klage.

Für das Gericht stellte sich die Frage, ob der Ehemann im Sinne seiner Frau gehandelt hatte und damit doch erbwürdig war. Dem stand jedoch entgegen, dass es keine Patientenverfügung der Ehefrau gab und sie ihren Wunsch, zu sterben, auch nicht mehr habe äußern können (und damit auch keine Tötung auf Verlangen vorlag). Das Gericht erkannte die schwierige persönliche Situation und die verständlichen Motive des Ehemannes an – wies jedoch darauf hin, dass selbst dann von einer Erbunwürdigkeit auszugehen sei, wenn der Ehemann aus anerkennenswerten Motiven gehandelt habe. Erbunwürdigkeit
setzt jedoch zwingend die Schuldfähigkeit des Handelnden voraus, die im Fall des Ehemannes noch gerichtlich festgestellt werden muss. Zu diesem Zweck wies der Bundesgerichtshof den Fall an das Berufungsgericht zurück.

Hinweis: Dieser tragische Fall zeigt, wie wichtig es ist, rechtzeitig eine Patientenverfügung zu verfassen. Diese dient nicht nur dazu, abzusichern, dass den eigenen Wünschen entsprochen wird; sie kann auch verhindern, dass nahe Angehörige sich strafbar machen oder das Erbe verlieren.

Quelle: BGH, Urt. v. 11.03.2015 – IV ZR 400/14

zum Thema: Erbrecht

Irreführende Werbung: Was draufsteht, muss auch drinstecken

Ein Himbeer-Vanille-Tee muss auch Himbeeren und Vanille enthalten.

Ein großes deutsches Teehandelsunternehmen verkaufte unter der Bezeichnung „Himbeeren-Vanille-Abenteuer“ einen Früchtetee, auf dessen Verpackung Himbeeren und Vanilleblüten sowie Hinweise auf „natürliche Zutaten“ abgebildet waren. Das Problem: Im Tee waren weder Bestandteile noch Aromen von Vanille oder Himbeeren enthalten. Das nahm ein Verbraucherverband zum Anlass, gegen das Unternehmen vorzugehen. Die Verbraucherschützer sahen im Verhalten des Unternehmens eine irreführende Werbung der Verbraucher. Und das zu Recht, wie der Bundesgerichtshof urteilte. Die Kunden werden durch die hervorgehobenen Angaben zu der Annahme verleitet, in dem Tee seien tatsächlich Bestandteile oder Aromen von Vanille und Himbeeren.

Hinweis: Selbst wenn auf der Packung im Kleingedruckten die tatsächlichen Inhaltsstoffe stehen, führt das nicht zu einer anderen Bewertung. Käufer werden über die Eigenschaft des Lebensmittels in die Irre geführt.

Quelle: BGH, Urt. v. 02.12.2015 – I ZR 45/13

Thema: Sonstiges

Kappungsgrenze: Mietanpassung bei größerer Wohnfläche und zeitgleicher Mieterhöhung

Wenn die Wohnung tatsächlich größer ist als im Mietvertrag angegeben, kann der Vermieter mehr Miete verlangen. Aber auch hier sind ihm Grenzen gesetzt.

Der Fall spielt in Berlin. Laut Mietvertrag sollte die Wohnung 157 m² haben, tatsächlich sind es 210 m². Die Vermieterin wollte nun eine Mieterhöhung durchsetzen, und zwar zum einen nach den allgemeinen Vorschriften um 15 %, zum anderen wegen der Überschreitung der vertraglich vereinbarten Wohnfläche. Deshalb verlangte die Vermieterin vom Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung von 630 EUR auf 938 EUR. Der Mieter wollte allerdings nur seine Zustimmung zu der „normalen Erhöhung“ erteilen, weshalb die Angelegenheit vor Gericht landete. Der Bundesgerichtshof gab dem Mieter Recht. Denn in dem gesetzlichen Mieterhöhungsverfahren kommt es nur auf die tatsächliche Wohnungsgröße an. Grundsätzlich muss sich der Vermieter nicht an einer zu niedrig angegebenen Wohnfläche festhalten lassen, wenn die Abweichung mehr als 10 % beträgt. Er hat aber die allgemeinen Regelungen über die Mieterhöhungsvorschriften zu beachten – und das gilt insbesondere für die sogenannte Kappungsgrenze. Danach kann die Miete insgesamt um nicht mehr als 20 % in drei Jahren erhöht werden, in manchen Ballungsgebieten ist die Grenze sogar geringer. Die Ermittlung der tatsächlichen Wohnfläche fällt zudem regelmäßig in die Risikosphäre des Vermieters.

Hinweis: Der Vermieter kann also die Miete auf der Grundlage der größeren Fläche erhöhen, muss aber die Kappungsgrenze beachten.

Quelle: BGH, Urt. v. 18.11.2015 – VIII ZR 266/14

Thema: Mietrecht

Befristeter Kündigungsausschluss : Die Suche nach einem Nachmieter obliegt dem Mieter

Dass ein Mieter seinem Vermieter drei Nachmieter vorzustellen hat, von denen dieser einen zu akzeptieren hat, ist ein Gerücht.

In einem gerade entschiedenen Fall ging es um ein angemietetes Haus, für das ein Staffelmietvertrag und ein zeitlich befristeter Kündigungsausschluss vereinbart worden waren. Als der Mieter eine neue, weit entfernte Arbeitsstelle antrat, akzeptierte die Vermieterin die ausgesprochene Kündigung unter der Bedingung, dass der Mieter einen geeigneten Nachmieter stellen würde. Der entsprechende Nachmieter müsste allerdings eine schriftliche Erklärung zu den Familienverhältnissen, eine Selbstauskunft nebst Verdienstbescheinigung, den bisherigen Mietvertrag, Personalausweiskopien, eine Bonitätsauskunft sowie eine Bescheinigung vorlegen, dass er den Mietvertrag vorbehaltlos unterschreiben wird. Sodann kam es, wie es kommen musste: Der Interessent lehnte die Erteilung der geforderten Auskünfte ab. Es wurde also kein Nachmieter gefunden und der Mieter somit auch nicht aus dem Mietverhältnis entlassen. Dieser war inzwischen aber längst ausgezogen und hatte seine Mietzahlungen eingestellt. Nun klagte die Vermieterin die Miete ein – die Angelegenheit landete vor dem Bundesgerichtshof.

Dieser verwies die Angelegenheit zwar an die Vorinstanzen zurück, sagte aber deutlich, dass es allein Sache des Mieters wäre, in dieser Vertragskonstellation einen geeigneten Nachfolger zu suchen. Gegebenenfalls muss sich der Mieter eines Maklers bedienen. Auf jeden Fall muss der Vermieter die Chance erhalten, sich ein hinreichendes Bild über die persönliche Zuverlässigkeit und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Nachmieters zu verschaffen.

Hinweis: In den meisten Fällen funktioniert das Stellen eines Nachmieters nicht. Das sollten die Parteien in solchen Fällen stets berücksichtigen. Zu unterschiedlich sind die Anforderungen von Mieter und Vermieter an einen redlichen Nachfolger.

Quelle: BGH, Urt. v. 07.10.2015 – VIII ZR 247/14

Thema: Mietrecht

Konkretisierungspflicht: Eigenbedarfswille und -grund müssen erkennbar sein

Melden Vermieter Eigenbedarf an, reicht zunächst die Angabe des Namens der Person aus, die in die betreffende Wohnung einziehen soll. Allerdings muss der Eigennutzungswunsch auch tatsächlich bestimmt und konkret sein.

In dem Fall einer Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses hatten die Wohnungsmieter im dritten Obergeschoss zusätzlich eine separate Mansardenwohnung für ihren erwachsenen Sohn angemietet. Beide Mietobjekte waren vertraglich aneinander gebunden und somit nur zusammen kündbar. Folglich wurden die Mietverträge über beide Wohnungen von der Eigentümerin gekündigt. Als Grund gab sie Eigenbedarf an, da sie zum einen selbst in die Mietwohnung einziehen wolle und zum anderen die Mansardenwohnung umgebaut werden soll, um diese als zusätzliche Fläche für die geplante Maisonettewohnung ihrer Tochter zu nutzen. Als die Mieter nicht auszogen, wurde für die Tochter zunächst die vorgesehene Wohnung ohne Einbeziehung der Mansarde gebaut. Die Wohnung der Tochter war 197 m2 groß. Trotz dieser Größe wollte die Mutter zusätzlich die Mansardenwohnung erhalten und sie selbst die eigentliche Mietwohnung im dritten Geschoss. Es wurde eine Räumungsklage eingeleitet.

Das Gericht sah jedoch Probleme bei der Ernsthaftigkeit des Wohnungswunschs. Denn eine sogenannte Vorratskündigung für ein noch unbestimmtes Interesse einer möglichen späteren Nutzung reicht nicht aus. Hier hatte sich die Eigentümerin über ihre Wünsche sowie die Eignung der Wohnung für ihre Bedürfnisse keine näheren Gedanken gemacht und war entsprechend wortkarg vor Gericht aufgetreten. Das führte dazu, dass zumindest Zweifel an dem ernsthaftem Nutzungswillen entstanden und die Räumungsklage somit abgewiesen wurde.

Hinweis: Das bedeutet aber nicht, dass die Mieter bis in alle Ewigkeit in den Räumen verbleiben können. Denn wenn die Eigentümerin die Hinweise des Gerichts ernst nimmt und tatsächlich einmal genau über die Verwendungsmöglichkeiten der Wohnung nachdenkt, dürfte die nächste Räumungsklage rechtmäßig sein.

Quelle: BGH, Urt. v. 23.09.2015 – VIII ZR 297/14

Thema: Mietrecht

Treibjagd: Der Veranstalter ist für die Sicherheit umliegender Betriebe verantwortlich

Wie weit die Haftung für den Veranstalter einer Treibjagd bei einem Jagdunfall geht, zeigt diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH).

Zwei Jäger veranstalteten eine Treibjagd in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem landwirtschaftlichen Anwesen. Dabei lief der Jagdhund eines Teilnehmers auf eine Weide, woraufhin er die dort grasenden Rinder in Panik versetzte. Die Tiere durchbrachen einen Zaun, so dass sie von dem Landwirt wieder eingefangen werden mussten. Weil er hierbei stürzte und sich einen Bruch an der Hand zuzog, verlangte der Geschädigte vom Jagdveranstalter Schmerzensgeld und Schadensersatz. Der Fall ging bis zum BGH – und dort erhielt der Landwirt Recht. Der Veranstalter einer Treibjagd ist dafür verantwortlich, dass Dritte nicht durch jagdtypische Gefahren zu Schaden kommen.

Hinweis: Der Veranstalter der Treibjagd hätte die umliegenden Landwirte von der Jagd informieren müssen, damit diese ihre Tiere in Sicherheit bringen können und niemand zu Schaden kommt.

Quelle: BGH, Urt. v. 18.08.2015 – VI ZR 4/14

Thema: Sonstiges

Wer schreibt, bleibt: Bezugsberechtigung der Lebensversicherung nach der Scheidung

Anlässlich Trennung und Scheidung werden unter anderem Unterhaltsfragen, Ansprüche auf Zugewinnausgleich sowie die Verteilung von Versorgungsanwartschaften geklärt. Manches, was ebenfalls der Überprüfung und einer eventuellen Neuregelung bedarf, wird aber mitunter über- oder gar falsch gesehen. Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen gehören zu solchen Punkten.

Wer eine Lebensversicherung abschließt, geht davon aus, den Ablauf des Vertrags zu erleben und das angesammelte Guthaben zur eigenen Verfügung zu haben. Das muss aber natürlich nicht der Fall sein. Deshalb wird im Versicherungsvertrag auch bestimmt, wer die Leistungen im Todesfall des Versicherungsnehmers beanspruchen darf. Vorsicht ist geboten, wenn es im Versicherungsvertrag heißt, dass im Todesfall die Ansprüche „auf den verwitweten Ehegatten“ übergehen. Dies kann zu unerwünschten Folgen führen.

War der Versicherungsnehmer im Todesfall noch mit demselben Ehegatten verheiratet wie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, erfüllen sich die Ansprüche im vorgesehenen Sinn. Anders ist es aber, wenn es in der Zwischenzeit zu Trennung und Scheidung gekommen ist. Wurde die Bezugsberechtigung nicht abgeändert, fällt der Anspruch somit demjenigen zu, der bei Vertragsabschluss als Bezugsberechtigter benannt wurde – auch wenn eine neue Eheschließung erfolgte und der tatsächlich verwitwete Partner diesen Anspruch für sich geltend machen möchte.

Hinweis: Wer einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen hat, hat darauf zu achten, dass er gegebenenfalls die Bezugsberechtigung ändert, wenn es zu Trennung und Scheidung kommt. Sonst kann es für seinen neuen Partner zu der unangenehmen Überraschung kommen, dass er nach dem Tod des Partners keine Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch nehmen kann, obwohl der Verstorbene dies so gewollt hätte.

Quelle: BGH, Urt. v. 22.07.2015 – IV ZR 437/14

Thema: Familienrecht

Güterrecht: Hausübertragung unter Vorbehalt des Nutzungsrechts

Gerade in ländlichen Gegenden übertragen ältere Menschen ihren Grundbesitz zu Lebzeiten oft auf ihre erwachsenen Kinder unter Vorbehalt des lebtäglichen Wohnrechts. Die Eltern bleiben dann also im Haus leben, sind aber nicht mehr die Eigentümer. Unterschiedlich ausgestaltet wird, ob das übernehmende Kind die laufenden Hauskosten wie Strom etc. zu tragen hat und ob auch noch eine Verpflichtung zur häuslichen Pflege der Eltern in kranken und altersschwachen Tagen besteht.

Was gilt, wenn in einer solchen Konstellation die Ehe des Kindes, das das Haus übernommen hat, in die Brüche geht?

Das Immobilienvermögen spielt eine Rolle in der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Denn als Vermögen des Ehegatten, der es übernommen hat, ist es Teil seines sogenannten Endvermögens – das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung bzw. Zustellung des Scheidungsantrags. Als die Ehe geschlossen wurde, mag das Haus noch nicht sein Eigentum gewesen sein. Aber es wurde ihm in der Ehezeit mit den beschriebenen Einschränkungen geschenkt. Deshalb wird das Haus, obwohl es erst während der Ehezeit geschenkt wurde, aufgrund der gesetzlichen Regelungen behandelt, als habe es bereits bei der Eheschließung im Eigentum des Beschenkten gestanden. Damit ist das Haus (auch) Anfangsvermögen. Hat das Haus zum Zeitpunkt der Schenkung denselben Wert gehabt, den es bei der Trennung bzw. Einleitung des Scheidungsverfahrens hat, ergibt sich deshalb kein ehebezogener Zugewinn – der andere Ehegatte ist an diesem Vermögenszuwachs nicht zu beteiligen.

Hinweis: Welchen Einfluss nimmt aber das Wohnrecht in diesem Zusammenhang? Die damit verbundene Belastung ist zu dem Zeitpunkt, zu dem sie begründet wird, höher als zu dem späteren, der für die Berechnung des Endvermögens maßgeblich ist. Denn sie ist umso höher, je länger sie besteht. Und sie nimmt damit im Wert fortlaufend ab, da der Wohnrechtsberechtigte immer älter wird. Das aber ist nach der neuen Rechtsprechung ohne Bedeutung: Denn das Wohnrecht bleibt bei der Wertbestimmung völlig außen vor.

Quelle: BGH, Beschl. v. 06.05.2015 – XII ZB 306/14

Thema: Familienrecht

Mietkautionskonto: Mieter darf bei falscher Kontoführung von Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen

Der Vermieter muss eine ihm überlassene Kaution nicht nur von seinem Vermögen getrennt, sondern auch nach außen erkennbar als treuhänderisch verwaltetes Vermögen auf einem entsprechend gekennzeichneten Konto anlegen. Dieses kann er beispielsweise als „Mietkautionskonto“ bezeichnen. Dann ist es vor einer Vollstreckung Dritter geschützt.

Das Problem des Falls lag darin, dass ein Vermieter die an ihn gezahlte Kaution nicht getrennt auf ein solches gesondertes Konto gezahlt hatte. Der Mieter hatte einen entsprechenden Nachweis verlangt und dann die laufenden Mieten bis zur Höhe der bereits gezahlten Kaution einbehalten. Ausdrücklich hatte der Mieter von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht. Und das zu Recht, wie der Bundesgerichtshof entschied. Denn der Mieter hat Anspruch auf eine getrennte und entsprechend gekennzeichnete Anlage der Kaution. Nur dann ist die Kaution vor Vollstreckungen Dritter gesichert. Dem Mieter ist es sogar erlaubt, die Zahlung der Kaution davon abhängig zu machen, dass der Vermieter ihm ein insolvenzfestes Konto benennt.

Hinweis: Eine ganz andere Frage ist, ob der Mieter überhaupt eine Kaution zu zahlen hat. Diese Frage ist anhand des Mietvertrags zu klären. Hat der Mieter sich im Vertrag nicht zur Zahlung einer Kaution verpflichtet, muss er diese auch nicht leisten.

Quelle: BGH, Urt. v. 09.06.2015 – VIII ZR 324/14

Thema: Mietrecht