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Schlagwort: bgh

Pech für Pechstein: Schiedsgerichtliches Verfahren schließt ordentlichen Rechtsweg aus

Recht zu haben und Recht zu bekommen, sind leider auch hierzulande oft zwei verschiedene Paar Schuhe – denn nicht immer ist eine Klage vor einem deutschen Gericht möglich.

Die deutsche Eisschnellläuferin Claudia Pechstein wurde zu Unrecht für zwei Jahre wegen Dopings gesperrt. Nun verlangte sie deswegen vom internationalen Eislaufverband Schadensersatz und zog damit vor die deutschen Gerichte.

Es gibt im Eisschnelllauf nur einen einzigen internationalen Verband, der Wettkämpfe auf internationaler Ebene veranstaltet. Vor der Weltmeisterschaft, bei der das vermeintliche Doping festgestellt wurde, hatte die Eisschnellläuferin eine Wettkampfmeldung unterschrieben. Hierin war auch die Vereinbarung eines schiedsgerichtlichen Verfahrens unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs vereinbart – und genau daran scheiterte ihre Klage vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Die Eisschnellläuferin hatte die Schiedsvereinbarung freiwillig unterschrieben. Selbst der Umstand, dass sie ohne die Unterschrift gar nicht erst hätte antreten können, führt nicht zur Unwirksamkeit dieser Vereinbarung. Ein Rechtsmissbrauch war für den BGH hier nicht zu erkennen. Jedoch kann sich die Eisschnellläuferin im Anschluss an das Schiedsgerichtsverfahren noch nach internationalem Recht an die zuständigen schweizerischen Gerichte wenden.

Hinweis: Schiedsvereinbarungen sind also in aller Regel wirksam. Das gilt es vor einer möglichen Unterschrift zu bedenken, wenngleich einer Verweigerung oftmals keine Alternative gegenübersteht.

Quelle: BGH, Urt. v. 07.06.2016 – KZR 6/15
Thema: Sonstiges

Vorgeschobener Eigenbedarf: Mietkündigungen wegen geplanten Verkaufs können teuer werden

Ist eine Eigenbedarfskündigung von Mietraum nur vorgeschoben, kann das für den Vermieter auch im Nachhinein noch Konsequenzen haben.

Mieter hatten eine Eigenbedarfskündigung erhalten, da der Neffe des Vermieters in ihre Wohnung einziehen wollte. Im Räumungsprozess schlossen die Parteien einen Räumungsvergleich, in dem den Mietern eine Räumungsfrist bis zum Jahresende gewährt wurde. Außerdem hatten sie das Recht, auch vorher auszuziehen. Davon machten sie zum 31.07. Gebrauch. Der Neffe zog dann in das Haus ein, aber schon im April des Folgejahres verkaufte der Vermieter das Haus an einen Dritten. Deshalb verlangten die Mieter nun Schadensersatz. Dabei ging es um immerhin 62.414 EUR.

Der Bundesgerichtshof verwies die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück. Die Mieter hatten nämlich vorgetragen, dass es genügend Indizien dafür gebe, dass der Vermieter von vornherein nur die Absicht hatte, das Haus gewinnbringend zu veräußern. Es gab seit langem eine Verkaufsabsicht. Deshalb sei seine Kündigung wegen Eigenbedarfs nur vorgeschoben gewesen. Diese Überlegungen müssen die Gerichte nun noch berücksichtigen, feststellen und bewerten.

Hinweis: Mieter sollten also bei einer Eigenbedarfskündigung auch nach dem Auszug ein Auge darauf haben, ob der Eigenbedarfsgrund tatsächlich bestanden hat oder nur vorgeschoben war.

Quelle: BGH, Beschl. v. 10.05.2016 – VIII ZR 214/15
Thema: Mietrecht

Ausstehender Unterhalt: Der feine Unterschied zwischen Zwangsvollstreckung und Vollstreckungsbescheid

Nicht immer lassen sich Unterhaltsansprüche unproblematisch realisieren.

Mitunter gibt es Schwierigkeiten, bis feststeht, in welcher Höhe Unterhalt zu zahlen ist. Manchmal lassen sich bestehende Ansprüche nur zwangsweise realisieren. Umsichtiges Vorgehen ist hier dringend anzuraten.

Manch ein zum Unterhalt Verpflichteter zahlt diesen ohne Probleme, ohne dass ein Amt oder ein Gericht bemüht werden muss. Einige hingegen sind zwar bereit, bei der zuständigen Behörde eine Urkunde erstellen zu lassen, aus der sich die Höhe des zu zahlenden Unterhalts ergibt, zahlen aber nicht wie vereinbart. In dem Fall kann aber dank der entsprechenden Urkunde die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden.

Wieder andere müssen ausdrücklich vom Gericht zur Unterhaltszahlung verpflichtet werden – mithilfe eines gerichtlichen Mahnverfahrens. Dabei wird ohne größere Prüfung eine gerichtliche Urkunde erstellt, aus der sich der zu zahlende Unterhalt für die Vergangenheit ergibt. Es ist dann die Aufgabe des Unterhaltspflichtigen, sich gegebenenfalls gegen diese Urkunde zu wehren. Nachteil dieses vereinfachten Wegs: Muss aus der Urkunde vollstreckt werden, entfallen die Privilegien, die sonst für Unterhaltsforderungen bestehen. Während Unterhaltsforderungen nämlich bei der zuvor genannten Vollstreckung stets bevorzugt behandelt werden, ist dies bei der Forderung aus einem Vollstreckungsbescheid nicht der Fall. Und das kann bei mehreren Schuldnern schnell zu einem Problem führen.

Hinweis: Muss der Unterhalt gerichtlich geltend gemacht werden, ist genau zu bedenken, wie sich der Unterhaltspflichtige verhalten wird. Wird er sich gegen alles sperren und ist er am Ende auch noch knapp bei Kasse, sollte von der Klägerseite auf keinen Fall der Erlass eines Mahn- und Vollstreckungsbescheids gegen ihn beantragt werden. Denn dann greift die sonst gegebene Besserstellung von Unterhaltsberechtigten nicht mehr.

Quelle: BGH, Beschl. v. 06.04.2016 – VII ZB 67/13
Thema: Familienrecht

Arbeiten an einem Bauwerk : Bei Mängeln an einer Photovoltaikanlage gilt die fünfjährige Verjährungsfrist

Für alle Eigentümer von Immobilien mit Photovoltaikanlagen ist dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) besonders wichtig.

Die Eigentümerin einer Tennishalle hatte eine große Photovoltaikanlage auf dem Dach ihrer Halle installieren lassen. Die einzelnen Module wurden auf einer Unterkonstruktion befestigt, diese dann mit dem Dach fest verbunden, es wurden Kabel verlegt und in der Halle wurde eine Kontroll- und Steuerungsanlage errichtet. Dann musste die Frau allerdings feststellen, dass die Solaranlage nicht richtig funktionierte, und forderte eine Minderung von 25 % des gezahlten Werklohns. Das Problem des Falls lag darin, dass der Installateur der Ansicht war, die Ansprüche seien verjährt. Die Eigentümerin der Tennishalle war hingegen der Auffassung, dass die Ansprüche erst innerhalb von fünf Jahren verjähren würden.

Der BGH gab der Frau Recht. Gewährleistungsansprüche verjähren erst in fünf Jahren, wenn es sich um Arbeiten an einem Bauwerk handelt. Da die Solaranlage mit der Tennishalle fest verbunden und eine Trennung nur mit einem erheblichen Aufwand möglich war, war der Anspruch der Klägerin hier durchaus berechtigt.

Hinweis: Für Arbeiten an Gebäuden gilt also stets eine fünfjährige Verjährungsfrist. Und das gilt eben auch für die Installation einer Photovoltaikanlage.

Quelle: BGH, Urt. v. 02.06.2016 – VII ZR 348/13
Thema: Sonstiges

Unversicherte Juweliere: Kunden sollten bei Abgabe von Wertgegenständen nach Absicherung fragen

Wenn man Gegenstände zur Reparatur abgibt, geht man naiverweise automatisch davon aus, dass diese beim Dienstleister auch versichert sind. Ein Fehler, wie dieser Fall beweist.

Ein Kunde hatte bei seinem Juwelier Schmuck im Wert von fast 3.000 EUR zur Reparatur und zur Abgabe eines Kaufangebots abgegeben. Leider wurde der Juwelier dann beraubt: Der Schmuck war weg. Der Juwelier war nun leider aber nicht versichert – ein Fakt, über den er seinen Kunden nicht informiert hatte. Aus diesem Grund klagte der Kunde gegen den Juwelier auf Schadensersatz für die geraubten Schmuckstücke.

Der mit der Sache befasste Bundesgerichtshof (BGH) konnte zwar noch nicht endgültig entscheiden und verwies die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück. Er stellt allerdings folgende Grundsätze auf: Ein Juwelier ist nicht verpflichtet, den Schmuck der Kunden zu versichern. Allerdings könnte es sein, dass er seinen Kunden darüber aufklären muss. Laut BGH ist das zumindest dann der Fall, wenn es sich um Kundenschmuck von außergewöhnlich hohem Wert handelt oder der Kunde infolge dieser Branchenüblichkeit zum Versicherungsschutz eine Aufklärung erwarten darf.

Hinweis: Wenn der Kunde wertvolle Gegenstände in einem Geschäft abgibt, sollte er also die Eigeninitiative ergreifen und nachfragen, ob seine Wertstücke bei Verlust versichert sind.

Quelle: BGH, Urt. v. 02.06.2016 – VII ZR 107/15
Thema: Sonstiges

Verschuldeter Schimmelbefall: Beharrliches Fortsetzen einer Pfichtverletzung gilt als Kündigungsgrund

Mieter sollten eigenen Pflichtverletzungen ins Auge sehen, denn sonst droht die Kündigung.

Ein Mieter hatte wegen Schimmel in seiner Wohnung die Miete gemindert. Die Vermieterin klagte die offenen Mietforderungen von fast 3.000 EUR ein und gab ein Privatgutachten in Auftrag. Darin kam zutage, dass die Schimmelbelastungen durch falsches Lüften und Heizen durch den Mieter hervorgerufen worden waren. Der Mieter wurde deshalb auf Zahlung des Betrags verurteilt. Als er jedoch nicht zahlte und auch die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergebnislos verliefen, kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis. Dies geschah vor allem auch deshalb, da der Mieter auf seinem Heiz- und Lüftungsverhalten beharrte und nach wie vor der Auffassung war, dass der Schimmel nicht seine Schuld, sondern baubedingt sei.

Die Kündigung war rechtmäßig. Denn ein stures Leugnen einer Pflichtverletzung durch einen Mieter kann einen berechtigten Grund zur ordentlichen Kündigung darstellen. Schließlich seien durch die Obhutsverletzungen des Mieters weitere Gebäudeschäden zu erwarten.

Hinweis: Wer beharrlich an seinem offensichtlich falschen Standpunkt festhält, fliegt aus seiner Wohnung. Ein durchaus nachvollziehbares Urteil des Bundesgerichtshofs.

Quelle: BGH, Urt. v. 13.04.2016 – VIII ZR 39/15
Thema: Mietrecht

Betriebskostenabrechnung: Mieterseitige Zweifel müssen innerhalb der gesetzlichen Jahresfrist vorgebracht werden

Für Einwendungen gegen Betriebskosten gibt es gesetzliche Fristen.

Die Mieter im zugrundeliegenden Fall erhielten im Juli 2012 eine Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2011. Diese enthielt mehrere Fehler, die ihnen jedoch zunächst nicht auffielen. Es ging um etwa 1.500 EUR, die die Mieter zu viel gezahlt hatten. Das bemängelten sie allerdings erstmals in einem Schreiben im Mai 2014.

Schließlich klagten sie die Rückzahlung des zu viel geleisteten Betrages ein – allerdings erfolglos. Sie konnten den Betrag nicht mehr zurückfordern, da sie ihre Einwendungen gegen die Abrechnung nicht innerhalb der gesetzlichen Jahresfrist vorgebracht hatten. Laut Bundesgerichtshof galt dies sogar für die Positionen, die eigentlich generell keine umlagefähigen Kosten sind – wie Kosten für Verwaltung, Instandhaltung und Rücklage.

Hinweis: Mieter sollten also eine erhaltene Betriebskostenabrechnung möglichst zeitnah prüfen, um berechtigte Forderungen stellen zu können.

Quelle: BGH, Urt. v. 11.05.2016 – VIII ZR 209/15
Thema: Mietrecht

Elternunterhalt: Auch ein uneheliches Kind kann zu vorrangigen Verpflichtungen führen

Eltern sind generell berechtigt, im Bedarfsfall von ihren Kindern Elternunterhalt zu verlangen.

Dabei steht den Kindern immer eine besondere Berücksichtigung ihrer Lebensumstände zu, die nicht nur ihre aktuelle Situation, sondern auch die zukünftige einbezieht. Der Betrag, der dafür unberührt bleiben soll, wird als Selbstbehalt bezeichnet.

Verlangt ein Elternteil Unterhalt von seinem erwachsenen Kind, sind also dessen Lebensumstände für die Berechnung des eventuell zu zahlenden Unterhalts entscheidend. Ist das auf Unterhalt verklagte Kind verheiratet, steht diesem zum Bestreiten des eigenen Lebensunterhalts inklusive einer entsprechenden Altersvorsorge ein sogenannter erhöhter Selbstbehalt (Familienselbstbehalt) zu. Was passiert aber einem unverheirateten Kind, das von dem Sozialhilfedienst auf Unterstützung verklagt wird, der dessen Vater pflegt?

Generell ist eine nichteheliche Partnerschaft solange ohne Einfluss auf einen Unterhaltsanspruch der eigenen Eltern, wie aus der Partnerschaft kein Kind hervorgegangen ist. Denn schließlich haben nichteheliche Partner im Fall der Trennung keinen gegenseitigen Unterhaltsanspruch. Haben die Partner hingegen ein gemeinsames Kind, besteht zumindest für die ersten drei Jahre ein Anspruch auf einen entsprechenden Unterhalt. Dieser ist zwar der Höhe nach anders ausgestaltet als bei einem ehelichen Kind – er ist aber vorrangig vor dem Elternunterhalt zu berücksichtigen.

Doch auch nach Ablauf dieser ersten drei Lebensjahre des gemeinsamen Kindes kann ein Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Partners gegeben sein. Das ist aber die Ausnahme, die besondere Umstände beim Kind oder beim Partner und bei dessen Lage voraussetzt. Wenn diese vorliegen und entsprechend dargelegt werden, sind sie zu berücksichtigen und reduzieren den als Elternunterhalt zu zahlenden Betrag. Dabei kann die gemeinsam vereinbarte Betreuung des Kindes durch den dadurch erwerbsunfähigen Partner ausreichen, um den Unterhaltsanspruch des Lebenspartners zu bestätigen.

Hinweis: Fragen nach dem Elternunterhalt sind komplex. Es ist dringend anzuraten, sie nicht selber anzugehen, sondern sich kompetenten Rat einzuholen.

Quelle: BGH, Beschl. v. 09.03.2016 – XII ZB 693/14
Thema: Familienrecht

Beweislastumkehr: Schmerzensgeld nach rechtswidriger Operation

Setzt sich ein Arzt über den Willen seines Patienten hinweg, muss er damit rechnen, vom Gericht verurteilt zu werden.

Im Jahr nach ihrer Geburt wurde bei einem kleinen Mädchen ein gutartiger Hirntumor teilweise entfernt. Ein Jahr später stellte sich heraus, dass der Resttumor gewachsen war. Zwei Universitätskliniken hielten eine weitreichendere Entfernung des Tumors aber für nicht richtig und rieten, nur eine sogenannte Drainierung der Zyste beim Voroperateur durchführen zu lassen. Dieser hielt sich allerdings nicht daran und entfernte den Tumor vollständig. Das Kind litt dann noch etwa zehn Jahre bis zu seinem Tod an schweren Nerven- und Gefäßverletzungen mit fast vollständiger Lähmung, Fehlstellungen der Hand- und Fußgelenke und Schluckstörungen, außerdem war es blind und konnte nicht sprechen. Die Eltern des Kindes verlangten nun Schmerzensgeld in Höhe von 200.000 EUR sowie Schadensersatz.

Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte nun im Gegensatz zur vorigen Instanz, dass eine rechtswidrig ausgeführte Operation, die zu einer Gesundheitsschädigung des Patienten führt, zu einer Beweislastumkehr führt. Das bedeutet, es ist somit Sache des Arztes zu beweisen, dass der Patient ohne den rechtswidrig ausgeführten Eingriff dieselben Beschwerden gehabt hätte, statt Aufgabe eines Klägers, das fachliche Versagen eines Mediziners nachzuweisen. Mit diesem Urteil hat der BGH diesen Fall zur Verhandlung über die Höhe der Schmerzensgeld- und Schadensersatzleistungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Hinweis: Im Fall eines groben Behandlungsfehlers kommt es stets zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des behandelnden Arztes.

Quelle: BGH, Urt. v. 22.03.2016 – VI ZR 467/14
Thema: Sonstiges

Mindestmüllmenge: Mieter können nicht auf der Berechnung nach tatsächlichem Verbrauch bestehen

Überraschendes kommt vom Bundesgerichtshof aus Karlsruhe.

Vermieter hatten ihren Mietern mitgeteilt, dass sie die Müllkosten künftig nicht mehr wie bisher insgesamt nach der Wohnfläche, sondern zu 30 % nach der Wohnfläche und zu 70 % nach dem erfassten Volumen abrechnen werden. Jeder Mieter erhielt hierzu für die Abfallschleuse einen Transponder oder Identchip. Auf diese Weise wurden für den Abrechnungszeitraum 2008 für die Mieter 95 Liter und 65 Liter Restmüll für den Abrechnungszeitraum 2009 erfasst. In der Folgezeit nutzten jedoch nicht sämtliche Haushalte die Abfallschleuse. Das unterschritt das Mindestvolumen, das die gemeindliche Abfallsatzung vorsah. Daher erklärten die Vermieter ihren Mietern, dass im Folgejahr diese Mindestmenge Grundlage der Berechnungen werde, bei dem der bisherige Verteilerschlüssel beibehalten werde. Das wollten die Mieter sich nicht gefallen lassen. Sie waren der Ansicht, es dürfe nicht die Mindestmenge, sondern nur die tatsächlich erfasste Müllmenge zugrunde gelegt werden. Deshalb errechneten sie ein Guthaben aus ihrer Müllabrechnung und klagten. Das allerdings mit wenig Erfolg.

Die Mieter konnten keinen Neuabrechnung der Betriebskosten verlangen. Ebenso wenig stand ihnen ein Guthaben zu. Verbrauchsabhängige Betriebskosten können laut Gesetz nach dem erfassten Verbrauch umgelegt werden. Die Berücksichtigung einer angemessenen Mindestmenge an Restmüll ist dabei völlig in Ordnung.

Hinweis: Diese auf den ersten Blick nicht ganz gerechte Mindestmengenberechnung wirkt dem Anreiz entgegen, dass sich einzelne Mieter zur Minimierung ihrer Betriebskosten der Erfassung des Restmülls entziehen, indem sie ihn illegal entsorgen.

Quelle: BGH, Urt. v. 06.04.2016 – VIII ZR 78/15
Thema: Mietrecht