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Schlagwort: bgh

Veränderbare Produktbeschreibungen: Händler haften bei Amazon auch nach Rechtsverletzungen durch Dritte

Bei Amazon ist die Produktbeschreibung für den Händler verbindlich – selbst wenn er diese gar nicht selbst verfasst hat.

Eine Händlerin betrieb bei Amazon einen Shop und bot dort eine „FingerMaus“ an. Dieses Angebot konnte mit den Angaben „Trifoo USB 2.0 Finger Maus 3D Optical Mouse für PC Notebook 800 DPI“ aufgerufen werden. Die Ware stammte jedoch nicht vom Rechteinhaber der Wortmarke „TRIFOO“ und war zudem ohne dessen Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gelangt. Daraufhin mahnte der Inhaber der Wortmarke „TRIFOO“ die Händlerin ab.

Schließlich kam die Angelegenheit vor Gericht. Die Händlerin behauptete nämlich, dass die von ihr im Oktober 2010 erstellte Produktinformation das Zeichen „TRIFOO“ gar nicht enthalten habe. Die Katalogseite sei nachträglich von einem anderen Anbieter durch Angabe der Marke ergänzt worden – eine Prozedur, die für Händler, die das gleiche Produkt vertreiben, uneingeschränkt möglich ist. Das Argument half der Händlerin allerdings nicht, denn der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte, dass dem Rechteinhaber der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zustand.

Richtig ist, dass bei Amazon Produktbeschreibungen durch andere Händler geändert werden können. Das ist in Händlerkreisen auch bekannt. In diesem Fall hielt es der BGH allerdings für zumutbar, eingestellte Angebote regelmäßig darauf zu prüfen, ob rechtsverletzende Änderungen vorgenommen wurden. Eine solche Prüfung wurde nicht vorgenommen und damit hat die Händlerin die Rechte des Markeninhabers verletzt.

Hinweis: Ein bitteres Ergebnis besonders für solche Händler, die eine Vielzahl von Produkten über Amazon vertreiben. Durch das Urteil wird den Händlern eine erhebliche Mehrbelastung und Verwaltungsarbeit auferlegt.

Quelle: BGH, Urt. v. 03.03.2016 – I ZR 140/14

Thema: Sonstiges

Private Krankenversicherung: Risikozuschläge bei Tarifwechsel

Auch Kunden der privaten Krankenkassen müssen sich auf steigende Beiträge einstellen. Doch nicht alles, was die Versicherungen machen, ist gleichsam rechtmäßig.

Ein Mann war seit 1983 privat krankenversichert, seine Ehefrau seit 1993. Ende 2011 wandte er sich für einen Tarifwechsel an seine Versicherung. Diese schlug ihm unter Berücksichtigung aller bekannten Vorerkrankungen und einer noch vorzunehmenden abschließenden Gesundheitsprüfung einen Tarif mit einer jährlichen Selbstbeteiligung von je 500 EUR vor. Die monatliche Prämie sollte für den Mann demnach 277 EUR und für dessen Gattin 402 EUR betragen. In der Rubrik „Medizinischer Wagnisausgleich“ befand sich keine Eintragung. Die Versicherung stellte den Versicherungsschein sodann basierend auf den im Antrag genannten Gesamtprämien rückwirkend zum 01.01.2012 entsprechend auf den Tarif um – jedoch nun zuzüglich eines anteiligen medizinischen Wagniszuschlags von jeweils 75 EUR für den Kläger und seine Frau. Der Mann verlangte daher die Streichung des Risikozuschlags und zog vor Gericht.

Das Gericht entschied zunächst, dass dem Mann der Anspruch auf einen Tarifwechsel generell zustand. In einem solchen Fall kann der Versicherer aber auch einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und auch eine Wartezeit verlangen – sofern die Leistungen in dem geplanten neuen Tarif höher oder umfassender sind als in dem bisherigen. Das Verlangen eines Risikozuschlags war seitens des Versicherers also erst einmal völlig rechtmäßig. Allerdings kam hier gar kein neuer Versicherungsvertrag zustande; es wurde vielmehr der bisherige unter Wechsel des Tarifs fortgesetzt. Daraus folgt, dass zu den vertraglich erworbenen Rechten auch die Bewertung des Gesundheitszustands zählt, wie sie der Versicherer bei Abschluss des Vertrags im Herkunftstarif vorgenommen hatte. Hat er auf dieser Grundlage eine Gesundheitsprüfung durchgeführt, das gesundheitliche Risiko eingeschätzt und die Entscheidung getroffen, darf er im weiteren Vertragsverlauf von dieser Einstufung nicht zum Nachteil des Versicherten abweichen. Und zwar auch dann nicht, wenn es später neue Erkenntnisse gibt, dass die damalige Einstufung – etwa aufgrund des weiteren Krankheitsverlaufs oder neuerer Ergebnisse der medizinischen Forschung – zu günstig berechnet war. Genau deshalb konnte die Versicherung den Risikozuschlag von je 75 EUR in diesem Fall nicht beanspruchen.

Hinweis: Die Prüfung eines Tarifwechsels für Privatversicherte ist stets eine Option, die Krankenkassenbeiträge zu senken.

Quelle: BGH, Urt. v. 20.07.2016 – IV ZR 45/16

Thema: Sonstiges

Widerrufsbelehrung vergessen? Maklerverträge sind als Fernabsatzgeschäfte in vielen Fällen unwirksam

Mit diesen Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) geht es den Maklern weiterhin an den Kragen. In zwei Verfahren hat der BGH nun entschieden, dass klagende Makler keine Maklercourtage erhalten.

In beiden Fällen kam der Kontakt zwischen Verbrauchern und Maklern per E-Mail zustande. Die Makler übersandten Exposes als PDF-Datei, in denen auch eine Maklerprovision zum einen von 6,25 % des Kaufpreises bzw. zum anderen von 3,57 % aufgeführt war. Eine Widerrufsbelehrung enthielten beide Exposes nicht. Obwohl die Verbraucher die Grundstücke kauften, zahlten sie ihren Maklern keine Provision. Und das auch zu Recht, wie der BGH urteilte. Der Maklervertrag ist in diesen Fällen nämlich ein Fernabsatzgeschäft, das vom Maklerkunden innerhalb der gesetzlichen Frist widerrufen werden kann. Da die Verbraucher in beiden Fällen jedoch nicht über ihr Widerrufsrecht informiert worden sind, konnten diese daher auch später noch ihren Widerruf aussprechen.

Hinweis: Das Urteil betrifft natürlich nicht nur Makler, sondern alle Unternehmen, die Verträge im Internet oder am Telefon abschließen. Wird ein Hinweis auf das Widerrufsrecht vergessen, kann es mit der Bezahlung schwierig werden.

Quelle: BGH, Urt. v. 07.07.2016 – I ZR 30/15 und I ZR 68/15

Thema: Mietrecht

Konkretisierungspflicht: Pauschale Aussagen haben in Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung keine Bindungskraft

Falls Ihre Patientenverfügung schon älter ist, sollten Sie dieses Urteil kennen.

Eine 1941 geborene Frau erlitt einen Hirnschlag und verlor im Frühjahr 2013 die Fähigkeit zur Kommunikation. Zuvor hatte sie zwei Patientenverfügungen unterschrieben, in denen sie festgelegt hatte, dass unter anderem dann, wenn aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe, „lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben“ sollten. Zudem hatte sie bereits 2003 einer Tochter eine notariell beglaubigte Generalvollmacht erteilt, die zur Vertretung auch in Fragen der medizinischen Versorgung und Behandlung berechtigte. Die Vollmacht enthielt auch die Befugnis, über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen zu entscheiden – mit dem Vermerk, dass die Betroffene im Fall einer zum Tod führenden Erkrankung keinen Wert auf solche Maßnahmen lege, wenn feststehe, dass eine Besserung des Zustands nicht erwartet werden könne.

Sodann kam es zum Streit darüber, ob lebenserhaltende Maßnahmen beendet werden sollen oder nicht. Der Bundesgerichtshof musste darüber entscheiden und urteilte, dass eine schriftliche Patientenverfügung nur dann bindend sein kann, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Von vornherein nicht ausreichend sind allgemeine Anweisungen, wie etwa die Aufforderung, „ein würdevolles Sterben zu ermöglichen“. Die Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, enthält jedenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung.

Hinweis: Die erforderliche Konkretisierung in der Patientenverfügung kann jedoch gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.

Quelle: BGH, Beschl. v. 06.07.2016 – XII ZB 61/16
Thema: Sonstiges

Wohnungseigentümerversammlung: Unklare Verweise auf fremde Dokumente führen schnell zur Unwirksamkeit von Beschlüssen

Es gibt vielfältige Gründe, warum ein Beschluss in der Wohnungseigentümerversammlung unwirksam sein kann. Die Gerichte werden damit zur Genüge belastet. Auch wenn der folgende Fall des Bundesgerichtshofs (BGH) für die mehrheitliche Eigentümergemeinschaft gut ausging, so zeigt er in seiner Begründung auch die Risiken auf, in einem Beschluss auf fremde Dokumente zu verweisen.

Eine Wohnungseigentümerversammlung hatte den Beschluss gefasst, „die für die einzelnen Kostenpositionen in der Abrechnung 2007 verwandten Verteilerschlüssel auch für zukünftige Abrechnungen zu verwenden“. Ein Eigentümer war damit nicht einverstanden und zog vor die Gerichte. Der BGH urteilte, dass der gefasste Beschluss über die Veränderung des Verteilungsschlüssels wirksam war und daher zu Recht den Folgeabrechnungen zugrunde gelegt wurde.

Laut Gesetz können die Wohnungseigentümer den bestehenden Umlageschlüssel durch Mehrheitsbeschluss ändern, soweit dies einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht. Auch die Bezugnahme auf den in der Jahresabrechnung 2007 verwendeten Verteilungsschlüssel war zulässig. Die Wirksamkeit des Beschlusses über die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels konnte nicht deshalb in Frage gestellt werden, weil der künftige Maßstab nicht in dem Beschlusstext selbst wiedergegeben, sondern insoweit auf den in der Jahresabrechnung 2007 verwendeten Verteilungsschlüssel Bezug genommen wurde. Dies war durchaus zulässig. Nimmt ein Beschluss der Wohnungseigentümer auf ein Dokument Bezug, das weder Teil des Beschlusstextes noch des Protokolls ist, erfordert das Gebot der inhaltlichen Klarheit und Bestimmtheit, dass das in Bezug genommene Dokument zweifelsfrei bestimmt werden kann. Und das war hier der Fall.

Hinweis: Wohnungseigentümer sollten stets die Protokolle der Versammlungen genau lesen und auf etwaige Fehler aufmerksam machen. Fehler können nämlich auch geheilt werden, indem einfach derselbe Beschluss unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen und Formalia nochmals gefasst wird.

Quelle: BGH, Urt. v. 08.04.2016 – V ZR 104/15

Thema: Mietrecht

Bei arglistiger Täuschung: Verkäufer können sich nicht auf vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaftung berufen

Es gibt kaum etwas Ärgerlicheres, als die Feststellung von Mängeln nach dem Kauf der eigenen vier Wände. Da es dabei in aller Regel um größere Beträge geht, ist der Weg zum Rechtsanwalt unumgänglich.

Ein Ehepaar hatte von einem anderen Ehepaar ein Haus unter Ausschluss der Sachmängelgewährleistung gekauft. Die Vertragsverhandlungen hatte auf Verkäuferseite die Ehefrau geführt, da sich der Ehemann in der Zeit in einer stationären psychiatrischen Behandlung befand. Außerdem wollten die Verkäufer sich scheiden lassen.

Sodann trat ein Mangel auf: Eine Mauer musste saniert werden. Von diesem Schaden hatte die Verkäuferin bereits bei Vertragsabschluss gewusst. Der Gesamtschaden belief sich auf knapp 50.000 EUR. Davon erhielten die Käufer knapp die Hälfte von den Verkäufern, die gemeinschaftlich hafteten. Denn: Verschweigt einer von mehreren Verkäufern arglistig einen Mangel der Kaufsache, können sich sämtliche Verkäufer nicht auf den vertraglich vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaftung berufen.

Hinweis: Mängel an einer Immobilie sind immer besonders ärgerlich. Die Mängelbeseitigung ist meist mit hohen Kosten verbunden. Gleiches gilt für ein Gerichtsverfahren, in dem womöglich ein teures Sachverständigengutachten eingeholt werden muss. Eines sollten Käufer stets bedenken: Bei Arbeiten an Gebäuden beträgt die Mängelgewährleistungsfrist in der Regel fünf Jahre.

Quelle: BGH, Urt. v. 08.04.2016 – V ZR 150/15

Thema: Mietrecht

Schimpftirade ohne Außenwirkung: Kränkende Beleidigungen im persönlichen Umfeld führen nur selten zu Schmerzensgeld

Nicht immer kann ein Beleidigter Schmerzensgeld verlangen. Wann ein solcher Anspruch ausscheidet, zeigt dieser Fall.

Ein Vermieter ließ sich in der Kommunikation mit seinem ehemaligen Mieter zu folgenden SMS-Nachrichten hinreißen: „Lusche allerersten Grades“, „arrogante rotzige große asoziale Fresse“, „Schweinebacke“, „feiges Schwein“, „feige Sau“, „feiger Pisser“, „asozialer Abschaum“ und „kleiner Bastard“. Um eine Unterlassung zu erwirken, zog der Mieter vor Gericht. Dort erging ein entsprechendes Anerkenntnisurteil. Außerdem erstattete der Mieter Strafanzeige. Das Ermittlungsverfahren wurde aber eingestellt und der Mieter auf den Privatklageweg verwiesen. Daraufhin verlangte der Mieter Schmerzensgeld – erhielt es aber nicht.

Zwar kommt grundsätzlich eine Geldentschädigung bei Verletzung der menschlichen Würde und Ehre in Betracht. Dabei muss es sich aber um eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handeln. Bei der hier erfolgten Gesamtwürdigung war insbesondere der bereits erwirkte Unterlassungstitel zu berücksichtigen. Es hatte sich zwar um grobe Beleidigungen gehandelt, allerdings ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit. Die verbundenen Beeinträchtigungen konnten bereits durch das erfolgreiche Verfügungsverfahren aufgefangen werden. Außerdem hatte der Mieter die Gelegenheit, sich wegen der Beleidigungen seine Genugtuung im Privatklageweg zu erstreiten. Deshalb hat der Bundesgerichtshof keinen Raum für ein Schmerzensgeld gesehen.

Hinweis: Ob Geschädigte zusätzlich ein Schmerzensgeld erhalten oder nicht, kommt immer auf den Einzelfall an. Für Beleidigungen im persönlichen Umfeld ohne größere Außenwirkung wird es allerdings generell nie viel Geld geben.

Quelle: BGH, Urt. v. 24.05.2016 – VI ZR 496/15

zum Thema: Sonstiges

Haus statt Blumen gewässert: Angenommene Gefälligkeit bedeutet keinen automatischen Haftungsverzicht im Schadensfall

Freundlich gemeinte Nachbarschaftshilfe gibt es immer wieder. Schwierig wird es, wenn gut gemeint nicht gut gemacht bedeutet und der Helfer einen Schaden verursacht. Wie die Rechtslage dann aussieht, zeigt dieser Fall.

Es ging um zwei Nachbarn: Der eine musste eine Kur absolvieren, der andere sollte deshalb auf dessen Haus aufpassen und den Garten bewässern. Das tat er auch und entnahm Wasser an einer Außenzapfstelle des Hauses, an der ein Wasserschlauch angebracht war. Nach dem Bewässern drehte er die am Schlauch befindliche Spritze zu, vergaß jedoch, den Hahn am Haus abzudrehen. Nachts löste sich dann der unter Wasserdruck stehende Schlauch aus der Spritze, es lief folglich eine erhebliche Menge Leitungswasser aus und in das Haus hinein, wo es entsprechende Beschädigungen im Untergeschoss verursachte.

Schließlich ging es um Schadensersatz von ca. 12.000 EUR, die der nette Nachbar für seine mangelhafte Nachbarschaftshilfe zahlen sollte – verklagt im Übrigen nicht von seinem undankbaren Nebenan, sondern vielmehr von dessen Gebäudeversicherung, die den Schaden reguliert hatte. Und diese bekam ihr Geld.

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass nicht angenommen werden kann, dass jemand, dem eine Gefälligkeit erwiesen wird, grundsätzlich auf Schadensersatzansprüche verzichtet. Für die Annahme eines Haftungsverzichts ist erforderlich, dass der Schädiger keinen Haftpflichtversicherungsschutz genießt, für ihn ein nicht hinzunehmendes Haftungsrisiko bestehen würde und darüber hinaus besondere Umstände vorliegen, die im konkreten Fall einen Haftungsverzicht als besonders naheliegend erscheinen lassen. All dies war vorliegend allerdings nicht der Fall.

Hinweis: Wer fremde Aufgaben übernimmt, sollte sich auch über die Risiken im Klaren sein. Jeder macht einmal einen Fehler und sollte gegen diese mit einer privaten Haftpflichtversicherung gefeit sein.

Quelle: BGH, Urt. v. 26.04.2016 – VI ZR 467/15

Thema: Mietrecht

Konten des Erblassers: Banken gegenüber genügt ein Testament zum Nachweis der Erbenstellung

Nach einem Todesfall müssen nicht nur zahlreiche Vorgänge abgewickelt werden, es bedarf dazu auch der Vorlage verschiedener Dokumente. Banken, bei denen der Erblasser ein Konto hatte, verlangen von den Erben zum Nachweis ihrer Erbenstellung so zum Beispiel regelmäßig einen Erbschein.

Nach dem Tod ihrer Mutter wollten die Erben auf die Konten der Verstorbenen zugreifen und legten der Sparkasse dazu beglaubigte Abschriften des Testaments und des Eröffnungsprotokolls des Amtsgerichts vor. Die Sparkasse bestand jedoch auf einen Erbschein. Die Kosten für diesen Erbschein von 1.770 EUR wollten die Erben dann wiederum von der Sparkasse erstattet bekommen – und klagten dafür bis vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

Der BGH entschied nun, dass der Erbe gegenüber einer Bank sein Erbrecht durchaus auch mit einem eindeutigen eigenhändigen Testament nachweisen kann. Verlangt die Bank dennoch einen Erbschein, muss sie die Kosten für dessen Erteilung entsprechend erstatten. Das Gericht wies darauf hin, dass nur in einigen gesetzlich geregelten Fällen zwingend der Nachweis durch einen Erbschein zu erbringen ist. In allen anderen Fällen ist auch ein eröffnetes notarielles oder eigenhändiges Testament ausreichend.

Hinweis: Banken können den Nachweis durch einen Erbschein aufgrund dieser Rechtsprechung also ausschließlich in Fällen fordern, in denen berechtigte Zweifel an einem Testament bestehen. Das beschleunigt den Zugriff der Erben auf das Konto und macht das Verfahren kostengünstiger. Der BGH hat jedoch offengelassen, ob Banken die Vorlagepflicht eines Erbscheins nicht auch in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln können.

Quelle: BGH, Urt. v. 05.04.2016 – XI ZR 440/15
Thema: Erbrecht

Maklerzuständigkeit: Verhandlungs- und Provisionsberechtigungen müssen von vornherein geklärt sein

Ein Makler bekommt für die Vermittlung eines Objekts eine Provision. Doch was, wenn er Objekte anderer Makler anbietet?

In diesem Fall geht um ein Berliner Hausgrundstück, das den Käufern von einem Makler angeboten worden, jedoch nicht in dessen Unterlagen enthalten war. Deshalb zahlten die Käufer die Maklerprovision nicht, und der Makler zog vor Gericht.

Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass ein Makler, der einem Interessenten ein Expose eines anderen Maklers übergibt, damit automatisch nicht zum Ausdruck bringt, im Erfolgsfall selbst eine Provision zu beanspruchen. Will der Makler im Erfolgsfall auch für Objekte, von denen er durch andere Makler weiß, eine Provision erhalten, muss er dies gegenüber dem Interessenten zum Ausdruck bringen. Dafür ist es erforderlich, dass der vollständige Name und die Anschrift des entsprechend verhandlungsbefugten Vertragspartners dem Interessenten gegenüber benannt werden.

Hinweis: Am besten ist es, wenn vor der Beauftragung eines Maklers ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wird. Dann wissen beide Parteien, woran sie sind, und spätere Rechtsstreitigkeiten können vermieden werden.

Quelle: BGH, Urt. v. 17.12.2015 – I ZR 172/14
Thema: Mietrecht