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Schlagwort: Nachlass

Bindungswirkung des Ehegattentestaments: Weder nachträgliche Testamentsvollstreckung noch nachträgliche Abänderung von Voll- zu Vorerben

Wechselbezügliche Verfügungen im gemeinschaftlichen Ehegattentestament unterliegen grundsätzlich einer Bindungswirkung und können nach dem Tod des Erstversterbenden nicht einseitig abgeändert werden. Deshalb bleibt auch dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) keine andere Möglichkeit, als auf die Einhaltung der von beiden Erblassern gemeinsam getroffenen Vereinbarung zu bestehen.

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Auskunftsrecht bejaht: Nachvermächtnisnehmer kann Anspruch auf Bestandsverzeichnis haben

Gegenstand des folgenden Rechtsstreits vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth (LG) war einmal mehr die Auslegung eines Testaments, das im Jahr 1986 verfasst wurde. Ausschlag dafür gab der Wunsch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Die Erben waren der Auffassung, dass dieser unerfüllt bleiben müsse, da es sich bei dem Antragsteller um einen Vermächtnisnehmer handle, der durch Geltendmachung seines Pflichtteils das Vermächtnis stillschweigend ausgeschlagen und damit auch auf weitere Ansprüche verzichtet habe.

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Geltendmachung nicht weiterverfolgt: Inkrafttreten der Pflichtteilsstrafklausel setzt tatsächlich erfolgte Zahlung voraus

Mithilfe von sogenannten Pflichtteilsstrafklauseln versuchen Erblasser, den Nachlass ungekürzt dem Erben zuzuwenden. Im Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) musste geklärt werden, ob eine anfängliche Geltendmachung des Pflichtteils die Strafklausel in Kraft setzt oder ob eine solche erst dann greift, wenn dieser Ankündigung auch Tatsachen folgen – sprich, wenn der Pflichtteilsanspruch weiterverfolgt und entsprechend ausbezahlt wurde.

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Pflichtteilsansprüche: Auskunftsanspruch besteht auch nach Ausschlagung der Erbschaft

Das Gesetz sieht vor, dass einem Pflichtteilsberechtigten, der durch Enterbung zu seinem Pflichtteil kommt, Auskunftsansprüche gegen den Erben zustehen, um seine Anspruchshöhe ermitteln zu können. Ob dies auch für einen Pflichtteilsberechtigten gilt, der erst durch eine Erbschaftsausschlagung zum Pflichtteil kommt, wurde bislang unterschiedlich beurteilt. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste im folgenden Fall entscheiden, ob einem pflichtteilsberechtigten (Mit-)Erben auch nach Ausschlagung der Erbschaft noch ein Auskunftsanspruch gegen den Miterben zusteht.

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Sicherung der Wohnunterkunft: Entfällt das klare Ziel eines Vorausvermächtnisses, ist dieses nichtig

Gemeinschaftliche Testamente regeln, was im Zuge des Todes des Erstversterbenden bei der Erb(reihen-)folge eintritt. Dass hierbei oftmals weiter gedacht werden muss, als zum Zeitpunkt der Testamentserstellung – besonders für Rechtslaien – vorstellbar ist, kommt des Öfteren vor. So musste das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) einer Witwe im folgenden Fall das Amt als Testamentsvollstreckerin entziehen, da eine festgelegte Voraussetzung für ihr Handeln mittlerweile schlicht und einfach entfallen war.

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Berliner Testament: Wechselbezügliche Verfügungen von kinderlosen Eheleuten sind bindend

In dem sogenannten Berliner Testament setzen sich Eheleute gegenseitig als Erben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll. Behalten sich die Eheleute nicht vor, dass der Überlebende nach dem Tod des Ehepartners diese Verfügungen nachträglich noch ändern darf, unterliegen derartige wechselbezügliche Verfügungen einer Bindungswirkung und können nach dem Tod des zuerst verstorbenen Ehepartners nicht mehr abgeändert werden. Ein solcher Fall landete kürzlich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG).

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Wille des Erblassers: Beschränkungen müssen in das Testamentsvollstreckerzeugnis aufgenommen werden

Ein Testamentsvollstrecker kann die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses beantragen, um dadurch seine Position Dritten gegenüber nachzuweisen. Inwieweit auch Abweichungen von den gesetzlichen Verfügungsbefugnissen sowie eventuelle Beschränkungen oder Erweiterungen in dem Testamentsvollstreckerzeugnis auszuweisen sind, klärte im Folgenden das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG).

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Testamentsauslegung: Als Erbe gilt, wer für Beerdigung und Folgekosten aufkommt

Unklare Formulierungen führen im Erbrecht oft zu Konfusionen. Im Rahmen der Auslegung eines privatschriftlichen Testaments musste sich das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) hier mit der Frage beschäftigen, ob der Erblasser bei der Verteilung nur einzelner Nachlassgegenstände auf mehrere Personen einen der Bedachten als Alleinerben einsetzen wollte. Bei der Urteilsfindung stellte es dabei entscheidend auf die Frage ab, wer nach dem Testament für die Beerdigung und die damit verbundenen Kosten aufkommen sollte.

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Grundbuchamt lag falsch: Für die Herausnahme einzelner Nachlassgegenstände ist die Zustimmung der Ersatzerben nicht nötig

Da ein Vorerbe bei der Veräußerung von Grundstücken die Zustimmung der Nacherben benötigt, können solche Vorgänge häufig langwierig und schwierig sein. Noch komplexer wird es, wenn es neben den Vor- und Nacherben auch noch Ersatzerben gibt – so wie im folgenden Fall des Oberlandesgerichts München (OLG).


Ein Mann hatte seine Frau als Vorerbin eingesetzt, ihre beiden gemeinsamen Kinder als Nacherben und wiederum deren Kinder als Ersatzerben. Die Frau und die Kinder einigten sich darauf, ein Grundstück aus dem Nachlass herauszunehmen und der Frau zur freien Verfügung zu überlassen, wozu der Nacherbenvermerk im Grundbuch gelöscht werden sollte. Das Grundbuchamt weigerte sich jedoch, dies umzusetzen, da es der Auffassung war, dass auch die Zustimmung der Ersatzerben erforderlich sei.

Das OLG war hier aber anderer Meinung. Es wies darauf hin, dass eine Auseinandersetzung hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände zwischen Vor- und Nacherben mit der Folge vorgenommen werden kann, dass die dem Vorerben übertragenen Gegenstände aus dem Nachlass ausscheiden und damit von der Nacherbeneinsetzung nicht mehr erfasst werden. Für eine Berichtigung des Grundbuchs bedarf es somit auch nicht der Bewilligung der Ersatznacherben. In diesem Fall bestand nicht der gesamte Nachlass aus dem Grundstück, so dass es sich dabei nur um einen einzelnen und nicht den einzigen Nachlassgegenstand handelte. Da Verfügungen über das Grundstück der Zustimmung des Ersatznacherben nicht bedürfen, besteht auch keine Veranlassung, eine solche für ein Rechtsgeschäft zwischen dem Vor- und dem Nacherben zu verlangen, mit dem ein Erbschaftsgegenstand aus dem nacherbengebundenen Nachlass herausgenommen wird.

Hinweis: Die Zustimmung des Ersatzerben ist bei Verfügungen über den Nachlass – im Gegensatz zu der des Nacherben – nicht erforderlich. Er muss nach Auffassung der Rechtsprechung nicht in gleichem Maß geschützt werden wie der Nacherbe, da er kein Berechtigter ist, sondern eben nur Ersatz für den Nacherben. Der Erblasser kann dem Ersatzerben aber natürlich im Testament darüber hinausgehende Rechte einräumen.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 14.06.2019 – 34 Wx 434/18

Thema: Erbrecht

Beschränkung des Vorerben: Schon die Teilunentgeltlichkeit eines Hausverkaufs macht die Verfügung unwirksam

Eine Vor- und Nacherbfolge soll gewährleisten, dass der Vorerbe den Nachlass nicht für sich verbraucht und für die nachfolgenden Erben schließlich nichts mehr übrig bleibt. Daher darf ein Vorerbe unter anderem Nachlassvermögen nicht unentgeltlich abgeben.

 

Eine Frau verstarb und setzte ihre beiden Enkel als Vorerben und deren Nachkommen jeweils als Nacherben ein. Ein Enkel verkaufte ein zum Nachlass gehörendes Hausgrundstück an ein Ehepaar zu einem deutlich vergünstigten Preis, der etwa der Hälfte des tatsächlichen Werts entsprach. Seine Töchter verlangten dann nach seinem Tod die Rückübertragung des Hausgrundstücks, da er als Vorerbe nicht berechtigt gewesen sei, das Haus (zum Teil) unentgeltlich zu veräußern.

Das Gericht stimmte dem zu und ging davon aus, dass eine Teilunentgeltlichkeit bei diesem Verkauf vorlag. Dem aufgegebenen Vermögenswert, also dem Haus, stand objektiv keine gleichwertige, in den Nachlass zu erbringende Gegenleistung gegenüber. Der Vorerbe hätte diese Ungleichwertigkeit erkennen müssen. Eine solche Teilunentgeltlichkeit führt nach Auffassung des Gerichts zur Gesamtunwirksamkeit der das Recht der Nacherben vereitelnden Verfügung.

Hinweis: Die Rechtsprechung gewährt dem Nacherben bei teilweise unentgeltlichen Verfügungen ein Wahlrecht: Er kann entweder einen Schadensersatzanspruch gegen den Vorerben oder einen Herausgabeanspruch gegenüber dem beschenkten Dritten geltend machen. Teilunentgeltlichkeit liegt dabei auch schon dann vor, wenn etwas deutlich unter dem marktüblichen Preis verkauft wird.

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.03.2018 – I-3 Wx 211/17

Thema: Erbrecht