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Schlagwort: Nachlass

Bank muss zurückzahlen: Überweisungen, die ohne Zustimmung aller Miterben getätigt werden, sind unwirksam

Tritt mehr als eine Person das Erbe eines Verstorbenen an, sind diese Personen sogenannte Miterben, die eine Erbengemeinschaft bilden. Da die Erbengemeinschaft den Nachlass gemeinsam verwaltet, kommt es hierbei immer wieder zu Streitigkeiten zwischen den Beteiligten.


Ein Mann setzte in seinem Testament seinen Sohn und seine Tochter zu jeweils hälftigen Erben ein. Seinem Sohn hatte er zudem eine Vollmacht für sein Bankkonto erteilt, die auch über den Tod hinaus gelten sollte. Die Tochter widerrief diese Vollmacht jedoch gegenüber der Bank und teilte mit, dass in Zukunft nur beide Erben gemeinsam über das Konto verfügen sollten. Dies bestätigte die Bank auch. Trotzdem wurden in der Folgezeit Überweisungen vorgenommen, die allein der Bruder veranlasst hatte. Seine Schwester verlangte daraufhin das Geld von der Bank zurück.

Das Gericht entschied, dass eine Autorisierung der Zahlungen alleine durch den Bruder nicht ausreichend war. Als Miterbe konnte er über das Konto nur verfügen, wenn der andere Miterbe – also seine Schwester – die Zustimmung erteilt. Das Gericht folgte zudem nicht dem Argument der Bank, dass sich die Schwester rechtsmissbräuchlich verhalten würde, weil die Zahlungen dazu gedient hätten, ohnehin fällige Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen. Die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses kann von einem Dritten wie der Bank nicht eingefordert werden.

Hinweis: Die Verwaltung des Nachlasses steht allen Miterben gemeinschaftlich zu. Forderungen, die zum Nachlass gehören, können daher grundsätzlich nur von allen Erben der Erbengemeinschaft gemeinsam geltend gemacht werden. Einzelnen Miterben steht zwar das alleinige Forderungsrecht zu, jedoch müssen sie die Leistung an alle Miterben der Erbengemeinschaft gemeinschaftlich verlangen. Jeder Miterbe ist hierbei zur Mitwirkung verpflichtet.

Quelle: LG Aachen, Urt. v. 18.01.2018 – 1 O 138/16

Thema: Erbrecht

Verjährung des Pflichtteilsanspruchs: Eine Stundungsvereinbarung verhindert die Verjährung

Engen Verwandten, die im Testament nicht bedacht werden, steht ein Pflichtteil zu. Häufig ist die Auszahlung des Pflichtteils für den Erben jedoch mit finanziellen Schwierigkeiten verbunden – etwa wenn er Immobilien verkaufen muss, um den Pflichtteil auszubezahlen. Daher werden von den Beteiligten in solchen Fällen häufig Absprachen über eine Ratenzahlung oder einen Aufschub der Zahlung getroffen. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten, da der Pflichtteilsanspruch innerhalb von drei Jahren verjährt.

Eine Frau hatte eine Tochter und einen Sohn, der bereits verstorben war. Sie setzte in ihrem Testament ihre Tochter als Alleinerbin ein. Die Tochter des Sohns machte als Enkelin der Erblasserin daraufhin den Pflichtteil aus dem Erbteil ihres Vaters geltend. Ihre Tante bat als Tochter der Erblasserin jedoch, davon abzusehen, da sie sonst die Eigentumswohnung, in der sie lebte, verkauften müsse. Sie sicherte ihrer Nichte zu, dass diese nach ihrem Tod sowieso alles erben würde, was auch in einem Brief festgehalten war. Die Nichte stimmte diesem Vorgehen zu. 13 Jahre nach dem Tod der Großmutter wollte sie dann aber doch ihren Pflichtteil geltend machen und verlangte Auskunft über den entsprechenden Nachlass. Die Tante lehnte dies jedoch ab und trug vor, dass der Anspruch verjährt sei.

Das Gericht sah dies jedoch anders. Es ging davon aus, dass die Vereinbarung zwischen Tante und Nichte rechtlich eine Stundungsvereinbarung über den Pflichtteil darstellt und nicht etwa einen Verzicht. Die Stundung einer Forderung hemmt gleichzeitig auch die Verjährung. Somit war weder der Auskunfts- noch der Auszahlungsanspruch nach Auffassung des Gerichts verjährt.

Hinweis: Grundsätzlich muss der Erbe den Pflichtteil sofort auszahlen. In der Praxis kommt es jedoch häufig zu Verzögerungen, etwa weil der Erbe keine genaue Auskunft über den Wert des Nachlasses gibt oder einzelne Nachlassgegenstände erst bewertet werden müssen. Sofern sich die Parteien einig sind, gibt es mehrere Möglichkeiten, während dieser Zeit die Verjährung des Anspruchs zu verhindern (z.B. eine Vereinbarung zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung oder eine Stundung). Kann jedoch keine Einigung erzielt werden, kann der Pflichtteilsberechtigte die Verjährung dadurch verhindern, dass er Klage erhebt. Der Erbe wiederum kann nicht einseitig die Auszahlung des Pflichtteils verweigern oder verzögern. Nur in Ausnahmefällen, in denen die sofortige Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs für den Erben eine unbillige Härte darstellen würde, kann er beim Nachlassgericht die Stundung des Anspruchs beantragen.
 

Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.10.2015 – 9 U 149/14

Thema: Erbrecht

Anfechtung der Erbschaftsannahme: Der Irrtum über die Nachlassüberschuldung ist ein berechtigter Anfechtungsgrund

Die Entscheidung, ob es sich finanziell lohnt, eine Erbschaft anzunehmen, kann häufig schwierig zu treffen sein. Denn nicht immer ist ohne weiteres ersichtlich, ob der Nachlass überschuldet ist. Doch auch nach Verstreichen der sechswöchigen Ausschlagungsfrist kann die Annahme der Erbschaft in Ausnahmefällen angefochten werden.

 

Eine Frau verstarb ohne Testament, so dass aufgrund der gesetzlichen Erbfolge ihr Ehemann und ihre beiden Geschwister als Erben berufen waren. Die Schwester schlug die Erbschaft aus, der Bruder ließ hingegen die Ausschlagungsfrist verstreichen. Als er als Erbe eine Krankenhausrechnung für die Behandlung seiner Schwester bekam, erklärte er dann aber die Anfechtung seiner Erbschaftsannahme wegen eines Irrtums. Er trug vor, nicht gewusst zu haben, dass der Nachlass überschuldet war. Dagegen wehrte sich der Witwer der Erblasserin vor Gericht.

Das Gericht entschied jedoch, dass die Anfechtung wirksam war. Der Bruder der Verstorbenen hatte falsche Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses, die zu dem Irrtum über die Überschuldung geführt hatten. Er wusste nämlich, dass die Erblasserin ein Jahr vor ihrem Tod eine Abfindung von ca. 100.000 EUR erhalten hatte. Ihm lag zudem ein Kontoauszug vor, der einige Monate vor dem Tod ein Kontoguthaben von ca. 60.000 EUR aufwies. Aufgrund dieser konkreten Anhaltspunkte durfte er davon ausgehen, dass der Nachlass nicht überschuldet war.

Hinweis: Sowohl die Annahme als auch die Ausschlagung einer Erbschaft können angefochten werden. Ein Anfechtungsgrund ist gegeben, wenn der Erbe über die Zusammensetzung des Nachlasses als Ganzes irrt – also etwa nicht wusste, dass bestimmte Verbindlichkeiten bestehen. Fehlvorstellungen über den Wert einzelner Nachlassgegenstände oder Berechnungsfehler bei Schulden und Guthaben könnten hingegen keine Anfechtung rechtfertigen. Zu beachten ist dabei auch, dass die Anfechtung innerhalb von sechs Wochen erklärt werden muss, nachdem der Erbe von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.

Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 15.05.2017 – 2 Wx 109/17

Thema: Erbrecht

Haus nur gegen Rente: Ein Testamentsvollstrecker kann das Vermächtnis bis zur Auflagenerfüllung verweigern

Gerade bei umfangreicheren oder komplizierteren Nachlässen empfiehlt es sich, einen Testamentsvollstrecker zu bestellen, der die Umsetzung des letzten Willens des Erblassers durchsetzt. Über die Befugnisse von Testamentsvollstreckern gibt es jedoch häufig Streit, da sich Erben und Vermächtnisnehmer in ihren Rechten beeinträchtigt sehen.

Ein Mann setzte in seinem notariellen Testament zwei seiner Kinder als Erben ein und vermachte einem weiteren Sohn vier verschiedene Immobilien. Die Vermächtnisse waren mit der Auflage verbunden, der Schwester des Erblassers eine lebenslängliche Rente und die Krankenversicherung zu zahlen. Darüber hinaus wurde in dem Testament die Testamentsvollstreckung angeordnet. Die Testamentsvollstreckerin übertrug einen Teil der Immobilien, weigerte sich dann aber, die letzte zu übertragen, bevor der Sohn nicht die vorgesehenen Zahlungen an die Schwester des Erblassers beglichen hatte. Dagegen klagte der Sohn.

Das Gericht gab der Testamentsvollstreckerin Recht. Mit der Annahme der Vermächtnisse hatte der Sohn auch gleichzeitig die Verpflichtungen aus der Auflage übernommen. Die Durchsetzung einer solchen Auflage gehört mit zum Aufgabenbereich einer Testamentsvollstreckerin, so dass diese hier auch berechtigt war, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, bis die Auflage erfüllt war.

Hinweis: Als Auflage können in einem Testament die unterschiedlichsten Dinge vorgesehen werden – etwa regelmäßige Zahlungen an Verwandte, die Grabpflege oder die Pflege von Haustieren des Erblassers. Im Gegensatz zum Vermächtnisnehmer hat der Begünstigte einer Auflage jedoch keinen Anspruch, die Leistung zu verlangen. Daher ist es besonders wichtig, dass ein Testamentsvollstrecker eine solche Auflagenerfüllung hinreichend überwacht. 

Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.04.2017 – 9 W 4/17

zum Thema: Erbrecht

Ungewollte Erbschaft: Was bei der Ausschlagung einer Erbschaft zu beachten ist

Eine Erbschaft ist nicht zwangsläufig mit einem Geldsegen verbunden, sondern kann auch viele Verpflichtungen mit sich bringen.

Daher kann es unter Umständen sinnvoller sein, eine Erbschaft auszuschlagen – etwa wenn der Nachlass überschuldet ist oder der Erbe selbst Schulden hat. Ein weiterer Grund für die Ausschlagung kann es sein, dass der Erbe nicht mehr an ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag gebunden sein möchte und die Ausschlagung dazu nutzt, die Verfügungsgewalt über das eigene Vermögen wiederzuerlangen. Ist die Verfügung über das Erbe durch eine Nacherbschaft oder eine Testamentsvollstreckung eingeschränkt, kann auch eine Ausschlagung mit gleichzeitiger Geltendmachung des Pflichtteils vorteilhaft sein.

Der Ausschlagende kann jedoch nicht darüber bestimmen, wer das Erbe an seiner Stelle erhalten soll. Existiert ein Testament, kommt ein darin genannter Ersatzerbe zum Zug. Gibt es keine solche Regelung im Testament oder überhaupt gar kein Testament, geht das Erbe nach der gesetzlichen Erbfolge an die Erben des Ausschlagenden.

Die Ausschlagung muss entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts erfolgen oder notariell beglaubigt werden. Es reicht also nicht, dies dem Gericht telefonisch oder in einem Brief mitzuteilen. Zuständig ist dafür wahlweise das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz hatte, oder jenes, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen Wohnsitz hat.

Wichtig ist dabei insbesondere, dass die Ausschlagung nur innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls erfolgen kann. Zu beachten ist zudem, dass durch die Beantragung eines Erbscheins das Erbe als angetreten gilt. Eine Ausschlagung ist dann nur noch möglich, wenn ein Irrtum vorlag oder der Erbe getäuscht oder bedroht wurde. Unter den gleichen Umständen kann auch eine bereits erfolgte Ausschlagung angefochten werden.

  Erbrecht

Bestimmung des Zugewinnausgleichs: Ein Erbe hat einen Auskunftsanspruch, selbst wenn er keinen Ausgleich geltend machen kann

Im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung sind stets die güterrechtlichen Ansprüche zu prüfen. Um eine solche Prüfung vornehmen zu können, kann über die Vermögenshöhe des Ehegatten die entsprechend notwendige Auskunft verlangt werden. Kann ein solcher Auskunftsanspruch auch bestehen, wenn überhaupt gar kein Zugewinnausgleich verlangt werden kann?

Diese Frage beschäftigte das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG). Hier lebten die beiden Ehegatten getrennt; der Mann reichte den Scheidungsantrag ein. Doch noch vor der Scheidung verstarb die Frau. Der Mann forderte daraufhin ihren Erben auf, ihm die Auskunft über das Vermögen der verstorbenen Frau (also den Nachlass) zu erteilen, um den Zugewinnausgleich berechnen und entsprechend erhalten zu können. Der Erbe erteilte ihm dann auch die gewünschte Auskunft – verlangte aber seinerseits nun ebenso eine Auskunft von ihm. Der Mann weigerte sich jedoch, diese zu erteilen. Das Gesetz bestimmt nämlich, dass der Erbe einen güterrechtlichen Anspruch nicht mehr geltend machen kann, den der verstorbene Ehegatte nicht bereits geltend gemacht hat. Da die Frau hier keinen Anspruch zu Lebzeiten geltend gemacht hatte, konnte sie diesen somit auch nicht vererben. Wozu, so die Argumentation des Mannes, solle er nun also Auskunft erteilen müssen, wenn der Erbe vom ihm gar keinen Zugewinnausgleich verlangen könne?

 

Das OLG konnte ihm diese Frage beantworten – allerdings kaum zu dessen Zufriedenheit. Denn Zugewinnausgleich bedeutet, dass bei beiden Ehegatten der Zugewinn zu bestimmen ist. Wer mehr Zugewinn erworben hat, muss die Hälfte des errechneten Unterschieds dem anderen gegenüber als Zugewinnausgleich leisten. Für diese Berechnung muss der Erbe also auch wissen, wie hoch der Zugewinn des Mannes eigentlich ist – auch wenn er in keinem Fall ausgleichsberechtigt sein kann. Wäre dem nicht so, würde der Zugewinnausgleich allein anhand des Vermögens der Frau bestimmt werden. Selbst wenn der Erbe also selber keinen Zugewinnausgleich als eigentlichen Hauptanspruch geltend machen kann, muss für ihn hier der sogenannte vorbereitende Hilfsanspruch gelten.

Hinweis: Güterrechtliche Fragen sind in aller Regel komplexer, als dies oft auf den ersten Blick den Eindruck macht. Schon deshalb ist es angebracht, ihre Beantwortung fachkundigen Beratern zu überlassen.

Quelle: OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.09.2016 – 16 UF 91/16

Thema: Familienrecht

Verletztes Persönlichkeitsrecht: Geldentschädigungsansprüche mit Genugtuungsfunktion sind nicht vererbbar

Stirbt eine Person, stellt sich die Frage, was genau zu deren Nachlass gehört – insbesondere, wenn neben Geld- und Sachwerten auch immaterielle Güter wie E-Mail- oder Social-Media-Accounts existieren oder Forderungen bestehen. Welche Rechte im Einzelnen vererblich sind, ist oft umstritten.

Die personenbezogenen Daten – wie der Name und der Krankheitsverlauf einer gesetzlich krankenversicherten Krebspatientin – wurden in einem sozialmedizinischen Gutachten von der Krankenversicherung unzureichend anonymisiert, was eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Frau darstellte. Nach ihrem Tod wollte ihre Tochter daher einen Geldentschädigungsanspruch gegen die Krankenversicherung geltend machen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied jedoch, dass Geldentschädigungsansprüche im Fall einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich nicht vererbbar sind und nur von der verletzten Person selbst durchgesetzt werden können.

Hinweis: Der BGH hat in diesem Urteil wiederholt bestätigt, dass solche Entschädigungsansprüche nicht vererbbar sind, da der Anspruch eine sogenannte Genugtuungsfunktion besitzt, die nach dem Tod des Betroffenen nicht mehr umgesetzt werden kann. Schmerzensgeldansprüche des Betroffenen wegen anderweitiger Rechtsverletzungen, die im Gesetz ausdrücklich genannt werden – also Ansprüche aufgrund der Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung -, sind hingegen vererblich.

Quelle: BGH, Urt. v. 29.11.2016 – VI ZR 530/15
Thema: Erbrecht

Unterlagen verschwiegen: Schadensersatzpflicht bei verspäteter Vorlage eines Testaments

In einem Nachlass finden sich üblicherweise zahlreiche Dokumente des Verstorbenen, die unter Umständen auch für die Erbfolge von Bedeutung sein können. Häufig werden solche Unterlagen jedoch nicht genau genug durchgesehen.

Ein Mann hatte gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin ein Testament errichtet, das jedoch unwirksam war. Als die Frau verstarb, fand der Mann in ihren Unterlagen ein Ehegattentestament, das sie zuvor mit ihrem damaligen, inzwischen verstorbenen Mann errichtet hatte. Der Mann hielt es für unwichtig, da er davon ausging, dass das neue gemeinsame Testament wirksam war, und verwahrte die Unterlagen im Keller. Die Töchter seiner verstorbenen Lebensgefährtin glaubten jedoch, dass sie die rechtmäßigen Erbinnen seien, und zogen deshalb vor Gericht. In dem Verfahren stellte sich zwar heraus, dass sie nicht zu Erbinnen eingesetzt worden waren, so dass ihnen die Verfahrenskosten auferlegt wurden. Diese Kosten wollten sie jedoch von dem Mann ersetzt bekommen, da der Rechtsstreit nur nötig war, weil er nicht alle Unterlagen zur Verfügung gestellt hatte.

Das Gericht entschied, dass der Mann fahrlässig gehandelt hatte, da er die Unterlagen nicht richtig gesichtet hatte – selbst dann nicht, als es zum Rechtsstreit kam – und das in diesen Unterlagen befindliche Testament nicht vorgelegt hatte. Er hat damit seine Ablieferungspflicht verletzt und schuldet daher Schadensersatz für die Kosten des Rechtsstreits.

Hinweis: Jeder ist verpflichtet, ein Testament, das sich in seinem Besitz befindet, unverzüglich nach Kenntnis vom Tod des Erblassers beim zuständigen Nachlassgericht abzuliefern. Tut er das nicht, können strafrechtliche Konsequenzen und der Verlust von Erbansprüchen drohen. Darüber hinaus können hohe Schadensersatzforderungen der Erben auf ihn zukommen. Finden Sie also in einem Nachlass Unterlagen, die ein Testament sein könnten, sollten Sie diese unverzüglich abliefern – unabhängig davon, ob Sie es für wirksam halten oder nicht.

Quelle: OLG Brandenburg, Urt. v. 12.03.2008 – 13 U 123/07
Thema: Erbrecht

Verwirkter Pflichtteilsanspruch: Auslegung einer vertraglichen Vereinbarung als Erbverzicht

Ein Erbverzicht ist ein beliebtes Mittel, um das Familienvermögen zusammenzuhalten und die Erbfolge bereits zu Lebzeiten des Erblassers zu regeln. Dabei sind jedoch einige Dinge zu beachten.

Nach dem Tod des Mannes schloss dessen Witwe mit ihrer Tochter und ihrem Sohn einen notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag. In dem Vertrag erklärte die Tochter, dass sie mit der Zahlung eines bestimmten Geldbetrags „vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden“ sei. Nach dem Tod der Mutter machte sie dann jedoch geltend, dass sie nicht auf ihren Pflichtteil an dem Erbe der Mutter verzichtet hatte.

Das Gericht musste nun entscheiden, wie die Formulierung im Vertrag zu verstehen war. Es wies darauf hin, dass es sich um einen Erbverzicht handelt, auch wenn das Wort nicht in dem Vertrag enthalten war. Da Vertragsgegenstand das „elterliche Vermögen“ war, hatte sie auch auf ihren Erbteil am Nachlass der Mutter und nicht nur an dem des Vaters verzichtet.

Hinweis: Ein Erbverzicht kann nur durch einen notariellen Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Verzichtenden zu Lebzeiten des Erblassers erfolgen. Verzichtet werden kann auf das gesamte Erbrecht, einen Teil dessen oder den Pflichtteil. Der Erbverzicht hat weitreichende Folgen, da er auch für die Kinder des Verzichtenden gilt. Zu beachten ist zudem, dass ein Erbverzicht nicht ausdrücklich mit diesem Wort bezeichnet werden muss, sondern sich aus den Vertragsumständen ergeben kann. Daher sollte gut überlegt werden, was genau vereinbart wird und was die Konsequenzen sind.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 22.07.2014 – 15 W 92/14
Thema: Erbrecht

Testamentsvollstreckung

Testamentsvollstreckung

Die Testamentsvollstreckung ist ein wirksames Mittel, um die ordnungsgemäße Abwicklung des Nachlasses zu gewährleisten.

Bei Bestehen einer Erbengemeinschaft kann die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers eine drohende Zerschlagung des Nachlasses verhindern.

Insbesondere bietet sich die Anordnung einer Testamentsvollstreckung dann an, wenn die Erben nicht in der Lage sind, den Nachlass zu verwalten, weil sie unerfahren oder minderjährig sind.

Der Testamentsvollstrecker ist Verwalter des Nachlasses und setzt als solcher den letzten Willen des Erblassers um. Er nimmt den Nachlass in Besitz und kann über ihn verfügen.

Wir beraten und vertreten sowohl Testamentsvollstrecker als auch Erben bei Konflikten.

Weiterhin führen wir Testamentsvollstreckungen durch.

Peter Kania

Peter Kania

T. 0202-38902-20

Erbrecht

  • Rechtsanwalt Peter Kania

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  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

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  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

    Kati Kirschstein

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