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Schlagwort: Schadensersatz

Schneebedeckte Hundehaufen: Fehlende Aufforderung zur Schadensbeseitigung führt zum Wegfall von Ersatzansprüchen

Hier kommt wieder ein Fall, bei dem man sich unwillkürlich fragt, ob sich die Justiz tatsächlich mit so etwas beschäftigen muss.

Ein recht skurriler Fall: Eine Eigentumswohnung mit Garten wurde im Winter verkauft. Der Verkäufer hatte zuvor seinen Hund öfters in den Garten gelassen. Dort hinterließ dieser eine Vielzahl von Hundehaufen, die dem Käufer allerdings erst einige Wochen nach der Übergabe auffielen. Vorher waren diese Haufen nämlich durch Schnee bedeckt gewesen. Der Käufer beauftragte eine Gartenbaufirma mit der Beseitigung der Haufen, bei der angeblich eine Kontamination des Erdreichs festgestellt wurde. Der Oberboden musste abgetragen werden. Die entstandenen Kosten von 3.500 EUR verlangte der Käufer nun von dem Verkäufer erstattet und klagte seine Forderung ein.

Auch das Gesicht war der Auffassung, dass es sich grundsätzlich um einen Sachmangel handelte. Der Käufer hätte den Verkäufer allerdings zum Entfernen der Haufen auffordern und eine entsprechende Nachfrist setzen müssen. Da er dies versäumt hatte, konnte er nun auch keinen Schadensersatz mehr verlangen. Auf die Tatsache, dass der Käufer die Kontamination des Bodens selbst mit verursacht hat, da er den Kot zu spät beseitigt hatte, kam es letztendlich nicht mehr an.

Hinweis: In diesem Fall hat der Käufer also Pech gehabt. Wie so häufig, muss derjenige, der von einem anderen etwas verlangt, diesen zunächst dazu auffordern. Und diese Aufforderung ist in einer Vielzahl von Fällen auch mit einer Frist zu versehen.

Quelle: AG München, Urt. v. 13.04.2016 – 171 C 15877/15
Thema: Mietrecht

Querschnittslähmung: 400.000 EUR Schmerzensgeld nach Falschbehandlung

Eine Querschnittslähmung ist ein unglaublich harter Schicksalsschlag. Wie viel Schmerzensgeld ist dabei aus juristischer Sicht angemessen, um diesen auszugleichen?

Eine Krankenschwester litt jahrelang unter Rückenschmerzen. Sie ließ sich in einem Krankenhaus untersuchen, woraufhin und man ihr eine operative Behandlung im Bereich der Halswirbelsäule durch die Implantation einer Bandscheibenprothese und die Versteifung mehrerer Wirbel empfahl. Diese Operation misslang allerdings gehörig und endete damit, dass die Frau eine Querschnittslähmung unterhalb des dritten Halswirbels erlitt. Sie klagte auf Schadensersatz und verlangte insbesondere ein Schmerzensgeld von 400.000 EUR. Das Gericht holte ein Gutachten ein, das zu dem Ergebnis kam, dass im Krankenhaus unvollständige Befunde erhoben worden waren und eine erforderliche MRT-Untersuchung unterlassen wurde. Zudem war die Operation nicht erforderlich. Es lag ein grober Fehler vor und die Frau erhielt neben weiteren Entschädigungen auch die begehrten 400.000 EUR.

Hinweis: Genau für diese Art von Fällen lohnt sich der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung. Arzthaftungsverfahren sind durch die fast immer einzuholenden Gutachten extrem teuer.

Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 11.11.2016 – 26 U 111/15
Thema: Sonstiges

Unfall nach Reifenwechsel: Ohne hinreichend erteilten Wartungshinweis haftet die Werkstatt anteilig

Eine Werkstatt, die einen Reifenservice anbietet, muss ihre Kunden hinreichend auf die Notwendigkeit des Nachziehens der Radschrauben nach 50 bis 100 km Fahrstrecke aufmerksam machen.

Der Kunde eines Autohauses ließ an seinem Fahrzeug Winterreifen aufziehen. Nach einer Fahrstrecke von knapp 2.000 km löste sich eines der montierten Räder. Es kam zu einem Unfall, durch den ein Schaden in Höhe von etwa 4.400 EUR am Fahrzeug des Kunden entstand. Er verlangte daraufhin von der Werkstatt Schadensersatz.

Das Landgericht Heidelberg (LG) verurteilte die Werkstatt, dem Kunden 70 % des ihm entstandenen Schadens auszugleichen. Das Gericht nahm ein Mitverschulden in Höhe von 30 % an, da das Lösen des Rads nach Auffassung des vom Gericht beauftragten Sachverständigen sowohl akustisch als auch durch ein verändertes Fahrverhalten hätte bemerkt werden müssen. In diesem Fall hätte ein verständiger Fahrer das Fahrzeug unverzüglich zur Kontrolle in die Werkstatt gebracht.

Hinweis: Das LG macht in seiner Entscheidung deutlich, dass ein bloßer Hinweis auf der Rechnung zur Notwendigkeit des Nachziehens der Radmuttern nicht ausreicht. Die Hinweispflicht der Werkstatt ist nur dann erfüllt, wenn sie den Hinweis mündlich erteilt oder dem Kunden den schriftlichen Hinweis so zugänglich macht, dass unter normalen Verhältnissen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn sich ein solcher Hinweis erst unter einer etwaigen Unterschrift auf der Rechnung befindet. Der Kunde muss letztendlich nämlich nur das lesen, was oberhalb der Unterschrift steht. Ein Anlass, dennoch weiterzulesen, besteht nach Auffassung des Gerichts nicht. Der Hinweis der Werkstatt sollte daher optisch derart hervorgehoben sein, dass er für den Kunden unmittelbar erkennbar ist.

Quelle: LG Heidelberg, Urt. v. 27.07.2011 – 1 S 9/10
Thema: Verkehrsrecht

Verkehrssicherungspflicht auf Betriebsgelände: Für das sichere Überqueren von alten Schienenanlagen sind Radler selbst verantwortlich

Verkehrssicherungspflichten gibt es viele. Doch sie haben auch ihre Grenzen.

Eine Frau befuhr mit ihrem Fahrrad das denkmalgeschützte Gelände der ehemaligen Zeche Zollverein. Auf einem der Fuß- und Radwege verliefen auch alte Bahnschienen. Beim Überqueren dieses Wegs geriet die Frau mit dem Vorderreifen ihres Rades in eine Spalte neben einer der Schienen und stürzte. Sie fiel dabei auf den Kopf und zog sich ein schweres Schädelhirntrauma zu. Dafür verlangte sie 15.000 EUR Schmerzensgeld sowie Schadensersatz. Das Geld bekam sie aber nicht: Das Gericht urteilte nämlich, dass ein Radfahrer beim Überqueren solcher Schienen auf einem ehemaligen Betriebsgelände für einen Unfall selbst verantwortlich ist – er muss sein Fahrverhalten entsprechend anpassen. Eine schadensersatzpflichtige Verletzung der Verkehrssicherungspflicht lag daher hier nicht vor.

Hinweis: Wenn Schienen auf der Fahrbahn oder einem Radweg eingelassen sind, sollten Radfahrer besonders vorsichtig fahren.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 09.06.2016 – 6 U 35/16
Thema: Sonstiges

Pech für Pechstein: Schiedsgerichtliches Verfahren schließt ordentlichen Rechtsweg aus

Recht zu haben und Recht zu bekommen, sind leider auch hierzulande oft zwei verschiedene Paar Schuhe – denn nicht immer ist eine Klage vor einem deutschen Gericht möglich.

Die deutsche Eisschnellläuferin Claudia Pechstein wurde zu Unrecht für zwei Jahre wegen Dopings gesperrt. Nun verlangte sie deswegen vom internationalen Eislaufverband Schadensersatz und zog damit vor die deutschen Gerichte.

Es gibt im Eisschnelllauf nur einen einzigen internationalen Verband, der Wettkämpfe auf internationaler Ebene veranstaltet. Vor der Weltmeisterschaft, bei der das vermeintliche Doping festgestellt wurde, hatte die Eisschnellläuferin eine Wettkampfmeldung unterschrieben. Hierin war auch die Vereinbarung eines schiedsgerichtlichen Verfahrens unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs vereinbart – und genau daran scheiterte ihre Klage vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Die Eisschnellläuferin hatte die Schiedsvereinbarung freiwillig unterschrieben. Selbst der Umstand, dass sie ohne die Unterschrift gar nicht erst hätte antreten können, führt nicht zur Unwirksamkeit dieser Vereinbarung. Ein Rechtsmissbrauch war für den BGH hier nicht zu erkennen. Jedoch kann sich die Eisschnellläuferin im Anschluss an das Schiedsgerichtsverfahren noch nach internationalem Recht an die zuständigen schweizerischen Gerichte wenden.

Hinweis: Schiedsvereinbarungen sind also in aller Regel wirksam. Das gilt es vor einer möglichen Unterschrift zu bedenken, wenngleich einer Verweigerung oftmals keine Alternative gegenübersteht.

Quelle: BGH, Urt. v. 07.06.2016 – KZR 6/15
Thema: Sonstiges

Vorgeschobener Eigenbedarf: Mietkündigungen wegen geplanten Verkaufs können teuer werden

Ist eine Eigenbedarfskündigung von Mietraum nur vorgeschoben, kann das für den Vermieter auch im Nachhinein noch Konsequenzen haben.

Mieter hatten eine Eigenbedarfskündigung erhalten, da der Neffe des Vermieters in ihre Wohnung einziehen wollte. Im Räumungsprozess schlossen die Parteien einen Räumungsvergleich, in dem den Mietern eine Räumungsfrist bis zum Jahresende gewährt wurde. Außerdem hatten sie das Recht, auch vorher auszuziehen. Davon machten sie zum 31.07. Gebrauch. Der Neffe zog dann in das Haus ein, aber schon im April des Folgejahres verkaufte der Vermieter das Haus an einen Dritten. Deshalb verlangten die Mieter nun Schadensersatz. Dabei ging es um immerhin 62.414 EUR.

Der Bundesgerichtshof verwies die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück. Die Mieter hatten nämlich vorgetragen, dass es genügend Indizien dafür gebe, dass der Vermieter von vornherein nur die Absicht hatte, das Haus gewinnbringend zu veräußern. Es gab seit langem eine Verkaufsabsicht. Deshalb sei seine Kündigung wegen Eigenbedarfs nur vorgeschoben gewesen. Diese Überlegungen müssen die Gerichte nun noch berücksichtigen, feststellen und bewerten.

Hinweis: Mieter sollten also bei einer Eigenbedarfskündigung auch nach dem Auszug ein Auge darauf haben, ob der Eigenbedarfsgrund tatsächlich bestanden hat oder nur vorgeschoben war.

Quelle: BGH, Beschl. v. 10.05.2016 – VIII ZR 214/15
Thema: Mietrecht

Unversicherte Juweliere: Kunden sollten bei Abgabe von Wertgegenständen nach Absicherung fragen

Wenn man Gegenstände zur Reparatur abgibt, geht man naiverweise automatisch davon aus, dass diese beim Dienstleister auch versichert sind. Ein Fehler, wie dieser Fall beweist.

Ein Kunde hatte bei seinem Juwelier Schmuck im Wert von fast 3.000 EUR zur Reparatur und zur Abgabe eines Kaufangebots abgegeben. Leider wurde der Juwelier dann beraubt: Der Schmuck war weg. Der Juwelier war nun leider aber nicht versichert – ein Fakt, über den er seinen Kunden nicht informiert hatte. Aus diesem Grund klagte der Kunde gegen den Juwelier auf Schadensersatz für die geraubten Schmuckstücke.

Der mit der Sache befasste Bundesgerichtshof (BGH) konnte zwar noch nicht endgültig entscheiden und verwies die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück. Er stellt allerdings folgende Grundsätze auf: Ein Juwelier ist nicht verpflichtet, den Schmuck der Kunden zu versichern. Allerdings könnte es sein, dass er seinen Kunden darüber aufklären muss. Laut BGH ist das zumindest dann der Fall, wenn es sich um Kundenschmuck von außergewöhnlich hohem Wert handelt oder der Kunde infolge dieser Branchenüblichkeit zum Versicherungsschutz eine Aufklärung erwarten darf.

Hinweis: Wenn der Kunde wertvolle Gegenstände in einem Geschäft abgibt, sollte er also die Eigeninitiative ergreifen und nachfragen, ob seine Wertstücke bei Verlust versichert sind.

Quelle: BGH, Urt. v. 02.06.2016 – VII ZR 107/15
Thema: Sonstiges

Verkehrssicherungspflicht: Betreiber haftet bei Schäden durch unzulässig gesicherte Mülltonne

Gegen die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Sicherung von Abfallbehältern wird verstoßen, wenn die entsprechende Vorrichtung für die Sicherung der Behälter nicht über eine vollends funktionsfähige Arretierung verfügt.

Auf der arg windigen Rückreise aus dem Urlaub parkte der Halter eines Pkw diesen ordnungsgemäß auf einem Autobahnrastplatz. Mit seiner Ehefrau ging er in die Raststätte und beobachtete vom Fenster aus, wie sich eine Restmülltonne infolge des Sturms verselbständigte, gegen seinen Pkw prallte und dort Schäden verursachte.

Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg verurteilte die für das Aufstellen der Abfallbehälter verantwortliche Firma zur Zahlung von Schadensersatz. Diese hatte sich in einem Vertrag mit dem Land Niedersachsen verpflichtet, die Abfallbehältnisse zu warten und ggf. zu ersetzen, was auch die erforderlichen Halte- und Sicherungseinrichtungen betraf. Nach den Feststellungen eines Sachverständigen funktionierte die Sicherung der Behältervorrichtung altersbedingt jedoch nicht mehr richtig. Aufgrund des Sturms konnte sich deshalb ein Abfallbehälter aus der Arretierung lösen und über den Rastplatz wehen, so dass es zu der Beschädigung des Pkw kam. Die Betreiberfirma hat damit gegen die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Nach Auffassung des Gerichts war es dabei unerheblich, ob sich die Tonnen auch bei einer ordnungsgemäßen Sicherung gelöst hätten.

Hinweis: Die Betreiberfirma war hier vertraglich zur Verkehrssicherung verpflichtet. Da sie hier Kenntnis davon hatte, dass eine ausreichende Sicherung der Behälter nicht möglich war, war es nur konsequent, sie zum Schadensersatz zu verurteilen.

Quelle: AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 28.04.2016 – 913 C 322/14
Thema: Verkehrsrecht

Beweislastumkehr: Schmerzensgeld nach rechtswidriger Operation

Setzt sich ein Arzt über den Willen seines Patienten hinweg, muss er damit rechnen, vom Gericht verurteilt zu werden.

Im Jahr nach ihrer Geburt wurde bei einem kleinen Mädchen ein gutartiger Hirntumor teilweise entfernt. Ein Jahr später stellte sich heraus, dass der Resttumor gewachsen war. Zwei Universitätskliniken hielten eine weitreichendere Entfernung des Tumors aber für nicht richtig und rieten, nur eine sogenannte Drainierung der Zyste beim Voroperateur durchführen zu lassen. Dieser hielt sich allerdings nicht daran und entfernte den Tumor vollständig. Das Kind litt dann noch etwa zehn Jahre bis zu seinem Tod an schweren Nerven- und Gefäßverletzungen mit fast vollständiger Lähmung, Fehlstellungen der Hand- und Fußgelenke und Schluckstörungen, außerdem war es blind und konnte nicht sprechen. Die Eltern des Kindes verlangten nun Schmerzensgeld in Höhe von 200.000 EUR sowie Schadensersatz.

Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte nun im Gegensatz zur vorigen Instanz, dass eine rechtswidrig ausgeführte Operation, die zu einer Gesundheitsschädigung des Patienten führt, zu einer Beweislastumkehr führt. Das bedeutet, es ist somit Sache des Arztes zu beweisen, dass der Patient ohne den rechtswidrig ausgeführten Eingriff dieselben Beschwerden gehabt hätte, statt Aufgabe eines Klägers, das fachliche Versagen eines Mediziners nachzuweisen. Mit diesem Urteil hat der BGH diesen Fall zur Verhandlung über die Höhe der Schmerzensgeld- und Schadensersatzleistungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Hinweis: Im Fall eines groben Behandlungsfehlers kommt es stets zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des behandelnden Arztes.

Quelle: BGH, Urt. v. 22.03.2016 – VI ZR 467/14
Thema: Sonstiges

Abschaltung von Kernkraftwerken: Schuldhaft unterlassene Einlegung von Rechtsmitteln schließt Schadensersatz aus

Nach der Atomkatastrophe von Fukushima hat sich die Politik darauf verständigt, mehrere Atomkraftwerke sofort abzuschalten, und ein Moratorium im Hinblick auf die Laufzeitverlängerung beschlossen.

Im März 2011 teilte das zuständige Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit den Landesministerien den Beschluss der Bundesregierung und der beteiligten Ministerpräsidenten mit. Danach sollten die ältesten sieben Kernkraftwerke für mindestens drei Monate vom Netz genommen werden, weil im Hinblick auf deren Alter und hinsichtlich der Ereignisse in Japan ein Gefahrenverdacht vorläge. Das baden-württembergische Ministerium ordnete zudem die Einstellung der Kernkraftwerke Neckarwestheim I und Philippsburg I an.

Die Betreiberin der beiden Kernkraftwerke, die EnBW Energie Baden-Württemberg AG, wollte aus gesellschaftspolitischen Gründen nicht gegen die Entscheidung vorgehen und nahm die beiden Kernkraftwerke daraufhin vom Netz. Mit derselben Begründung fuhr sie die beiden Kernkraftwerke nach Ablauf der Anordnung im Juni 2011 nicht wieder hoch. Kurz darauf erlosch im August 2011 die Betriebserlaubnis beider Kraftwerke. Nun forderte die EnBW AG vom Land Baden-Württemberg und der Bundesrepublik über 261 Mio. EUR Schadensersatz für die Abschaltung ihrer Kernkraftwerke – erfolglos. Die EnBW AG hat keinen Amtshaftungsanspruch wegen der Abschaltung ihrer Kernkraftwerke nach der Katastrophe von Fukushima. Schließlich hatte sie selbst es zuvor schuldhaft unterlassen, den Schaden durch die Einlegung eines Rechtsmittels abzuwenden.

Hinweis: Eine Klage gegen die Abschaltung der Kernkraftwerke hätte unter Umständen sogar Erfolg gehabt. Sollte die Entscheidung bestandskräftig werden, wird sich vermutlich als Nächstes die Frage stellen, ob das Unternehmen Fehler gemacht hat und wer dafür zur Rechenschaft gezogen werden kann.

Quelle: LG Bonn, Urt. v. 06.04.2016 – 1 O 458/14
Thema: Sonstiges