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Schlagwort: Schadensersatz

Verklagter Ex-Geschäftsführer: Gerichtliche Zuständigkeiten sollten vor der Klageerhebung sorgfältig geprüft werden

Wer von einem ehemaligen Geschäftsführer satte 191 Mio. EUR Schadensersatz verlangt, der muss auch den ordentlichen Rechtsweg einhalten.

Das Bundeskartellamt ordnete gegen ein Unternehmen Geldbußen über 191 Mio. EUR wegen wettbewerbswidriger Kartellabsprachen beim Vertrieb von Schienen und anderen Oberbaumaterialien an. Daraufhin wollte das Unternehmen seinerseits von seinem Ex-Geschäftsführer Schadensersatz in Höhe der gezahlten Geldbußen erhalten. Das damit betraute Landesarbeitsgericht war jedoch nach § 87 Satz 2 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen gar nicht für die Entscheidung in der Sache zuständig, sondern die ordentlichen Gerichte. Die ausschließliche Zuständigkeit lag bei deren Kartellspruchkörpern. Es hätte eine Verweisung an die Zivilgerichtsbarkeit erfolgen müssen.

Hinweis: Stellen sich in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht zu entscheidende kartellrechtliche Vorfragen, ist das Arbeitsgericht für diese Entscheidung also nicht zuständig. Es bleibt spannend, wie sich dieser Fall weiterentwickelt.

Quelle: BAG, Urt. v. 29.06.2017 – 8 AZR 198/15

Thema: Sonstiges

Erholungsurlaub gestrichen: Bei bestehendem Arbeitsverhältnis besteht kein Schadensersatzanspruch

Wenn einem Arbeitnehmer beantragter Urlaub verweigert wird und er diesen daraufhin auch nicht mehr nehmen kann, stellt sich die Frage, ob er dadurch einen Anspruch auf einen Geldersatz hat.


Eine Redakteurin hatte einen tariflichen Urlaubsanspruch von 31 Tagen. Dann vereinbarte sie mit ihrer Arbeitgeberin ein Altersteilzeitverhältnis im Blockmodell für den Zeitraum vom 01.04.2012 bis zum 31.03.2018. Die Arbeitsphase sollte mit dem 31.03.2015 enden. Es wurde ferner vereinbart, dass ihr während der aktiven Altersteilzeit Erholungsurlaub in dem ihr laut Arbeitsvertrag zustehenden Umfang gewährt wird und dieser Urlaub während der passiven Freistellungszeit entfällt. Am 12.12.2014 beantragte die Redakteurin für 2015 noch 31 Urlaubstage, woraufhin ihr die Rundfunkanstalt nur acht Tage gewährte und den Antrag im Übrigen ablehnte. Daraufhin klagte sie das Geld für 23 Urlaubstage für das Jahr 2015 ein. Die Klage hatte allerdings keinen Erfolg.

Die Redakteurin hatte weder Anspruch auf Schadensersatz in Geldform noch auf Abgeltung der Urlaubstage. Denn der Ersatzurlaub für den Erholungsurlaub konnte wegen des Eintritts in die Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht mehr realisiert werden. Und Anspruch auf eine Abgeltung – also Bezahlung des Urlaubs – hat sie frühestens mit Ende des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2018.

Hinweis: Gewährt ein Arbeitgeber also den beantragten Urlaub nicht, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ersatzurlaub. Einen Anspruch auf Bezahlung des Ersatzurlaubs hat er allerdings erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Quelle: BAG, Urt. v. 16.05.2017 – 9 AZR 572/16

  Arbeitsrecht

Säureattacke auf Vermieterhund: Durch Auszug ohne Gegenwehr auf unbewiesenen Verdacht sind Ersatzansprüche verwirkt

Sobald Mieter und Vermieter dicht nebeneinander wohnen, entstehen häufig Streitigkeiten – wie auch in diesem Fall.

Die Mieter wohnten auf einem Grundstück, das direkt an das Haus der Vermieterin angrenzte. Diese hatte mehrere Hunde, über die sich die Nachbarn mehrfach beschwerten. Schließlich fiel einer der Hunde einem Säureangriff zum Opfer. In Verdacht geriet der Mieter, dem jedoch nichts nachgewiesen werden konnte. Trotzdem erhielt der Mieter die fristlose Kündigung wegen des Säureangriffs. Dieser wies die Kündigung und den Vorwurf bezüglich des Hundes in mehreren Schreiben zurück. Trotzdem zog der Mieter aus mit dem Hinweis darauf, dass die Kündigung ungerechtfertigt gewesen sei. Er verlangte deshalb Schadensersatz und die Rückzahlung einer halben Monatsmiete. Das Gericht sah das anders.

Wenn die Kündigung aus Mietersicht völlig unzutreffend gewesen sei, hätte man sich dagegen auch wehren können und nicht einfach die Wohnung räumen müssen. Im Wege der Schadensvermeidung wäre es dem Mieter zuzumuten gewesen, gegen die Kündigung vorzugehen. Stattdessen ist der Mieter letztendlich freiwillig ausgezogen und der Kausalverlauf zwischen der Kündigung und dem Schadenseintritt wurde daher unterbrochen. Der Mieter hat kein Geld erhalten.

Hinweis: Tiere im Mietshaus können etwas sehr Schönes sein. Es kann aber auch zu Streitigkeiten führen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Verbot von Haustieren mittlerweile durch Vermieter ohnehin nur sehr schwer durchzusetzen.

Quelle: AG München, Urt. v. 16.12.2016 – 411 C 45/16

  Mietrecht

Eigensicherung in Straßenbahnen: Beim Sturz im fahrenden ÖPNV spricht der Anscheinsbeweis meist gegen den Fahrgast

Dem Fahrgast obliegt es, sich unmittelbar nach dem Zusteigen in die Straßenbahn einen sicheren Stand oder einen Sitzplatz sowie sicheren Halt zu verschaffen.

Die 1932 geborene Frau stieg in eine Straßenbahn. Noch bevor sie einen festen Halt auf einem der Sitze gefunden hatte, fuhr die Straßenbahn an. Da sich die Passagierin zu diesem Zeitpunkt nicht festgehalten hatte, verlor sie dadurch das Gleichgewicht, schlug mit der linken Schulter gegen eine Wand, fiel zu Boden und verletzte sich an der Schulter.

 

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm steht der Geschädigten allerdings kein Schadensersatz bzw. Schmerzensgeldanspruch zu. Die alte Dame traf hier nämlich ein erhebliches Mitverschulden, da sie sich keinen sicheren Halt verschafft hatte – genau diesen hätte sie sich aber verschaffen können und müssen.

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung umfasst die Pflicht eines Fahrgasts zur Eigensicherung die Obliegenheit, sich unmittelbar nach dem Zusteigen in einen Bus oder eine Straßenbahn einen sicheren Halt und einen sicheren Stand bzw. einen Sitzplatz zu verschaffen. Kommt ein Fahrgast bei normaler Anfahrt eines Linienbusses bzw. einer Straßenbahn zu Fall, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Sturz auf die mangelnde Vorsicht des Fahrgasts zurückzuführen ist. Genau gegen diese Verpflichtung zur Eigensicherung hat die Frau hier verstoßen. Denn sie hatte sich nach dem Einsteigen keinen sicheren Halt an den vorhandenen Haltestangen verschafft, sondern war in der Straßenbahn mit ihrem Ehemann weitergegangen, um zu einem freien Sitzplatz zu kommen.

Hinweis: Nach den Beförderungsbedingungen ist der Fahrgast verpflichtet, sich festen Halt zu verschaffen. Der Fahrer einer Straßenbahn bzw. eines Linienbusses muss sich nur ausnahmsweise vergewissern, ob der Fahrgast einen Platz oder Halt im Wagen gefunden hat. Eine entsprechende Verpflichtung besteht bei erkennbarer Hilfsbedürftigkeit des Fahrgasts. Der Fahrgast ist daher grundsätzlich verpflichtet, zur Vermeidung eigener Gefährdung für seine eigene Sicherheit zu sorgen: Er muss sich unverzüglich nach dem Einsteigen Halt verschaffen bzw. einen Sitzplatz einnehmen.

Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 17.02.2017 – I-11 U 21/16

  Verkehrsrecht

Intimes im Netz: Das nicht autorisierte Hochladen von Bildern kann zu empfindlichen Strafen führen

Wer Fotos heimlich und ohne Wissen des Fotografierten veröffentlicht, muss mit empfindlichen Forderungen rechnen.

Ein junges Paar war miteinander liiert und der Mann machte Fotos beim gemeinschaftlichen Oralverkehr. Als die Beziehung endete, stellte er die Fotos im Internet ein. Die Ex-Freundin erlitt dadurch eine sich über mehrere Jahre erstreckende psychische Erkrankung, da insbesondere Freunde und Bekannte des Paars die Bilder gesehen hatten. Sie klagte deshalb Schadensersatz und Schmerzensgeld ein.

Das Gericht sprach ihr 7.000 EUR zu. Es hatte berücksichtigt, dass der Ex-Freund noch sehr jung und im Zeitpunkt des Hochladens des Bilds stark alkoholisiert gewesen war. Außerdem wohnte die Frau mittlerweile in einer anderen Stadt, so dass das Gericht davon ausging, dass sie mit dem Foto nicht mehr konfrontiert werden wird. Der gravierendste Punkt: Das Foto war damals im gegenseitigen Einvernehmen beider Partner gemacht worden.

Hinweis: Wird ein Foto ohne Zustimmung der abgebildeten Person im Internet veröffentlicht, kann die Zahlung von Schmerzensgeld und die Zahlung einer Geldentschädigung gerechtfertigt sein. Das gilt erst recht, wenn es sich um ein intimes Foto handelt. 
  
 
 Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 20.02.2017 – 3 U 138/15

  Sonstiges

Leichtsinniger Fußgänger: Wer eine Fahrbahn ohne die gebotene Vorsicht überquert, trägt die alleinige Haftung

Ein Fußgänger hat beim Überqueren der Fahrbahn den vorrangigen Fahrzeugverkehr zu beachten.

Bei Dunkelheit wollte ein Fußgänger eine innerstädtische Straße überqueren. Dabei wurde er von einem Pkw angefahren und schwer verletzt. Von der Haftpflichtversicherung des Autofahrers verlangte er deshalb Schadensersatz und Schmerzensgeld auf der Grundlage einer Haftungsquote von 2/3.

Das Oberlandesgericht Dresden ging im vorliegenden Fall jedoch von einer alleinigen Haftung des Fußgängers aus, der grob verkehrswidrig die Fahrbahn überquert hatte. Er ist nämlich seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen, den vorrangigen Fahrzeugverkehr zu achten. Vor dem Betreten und Überschreiten der Fahrbahn muss ein Fußgänger besondere Vorsicht walten lassen. Verstößt ein Fußgänger hiergegen und achtet nicht auf ein sich annäherndes Fahrzeug, handelt er in der Regel grob fahrlässig. Dies ergibt sich im vorliegenden Fall daraus, dass der Fußgänger von seinem Standpunkt aus die Fahrbahn gut einsehen konnte und den mit Abblendlicht herankommenden Pkw bei Beachtung der gebotenen Vorsicht gar nicht hätte übersehen können. Dabei hätte ihm außerdem bewusst sein müssen, dass er mit seiner dunklen Jacke ohne Reflektoren für einen Pkw-Fahrer bei der bestehenden Dunkelheit nur schwer erkennbar ist. Das Betreten der Fahrbahn war daher grob verkehrswidrig, so dass auch eine Mithaftung des Pkw-Fahrers aus der Betriebsgefahr nicht in Betracht kommt.

Hinweis: Kommt es zu einem Verkehrsunfall zwischen Pkw und Fußgänger, hängt die Haftungsverteilung davon ab, inwieweit einem der Beteiligten ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Ist auf Seiten des Fußgängers von einem groben Verschulden auszugehen, weil er beispielsweise alkoholisiert oder aus Unachtsamkeit auf die Fahrbahn tritt, trifft ihn in der Regel das alleinige Verschulden.

Quelle: OLG Dresden, Urt. v. 09.05.2017 – 4 U 1596/16

  Verkehrsrecht

Lücke im Mietvertrag: Neues zu unwirksamen Klauseln für Schönheitsreparaturen

Dieses Urteil aus Berlin überrascht wirklich und stellt im Mietrecht in Sachen „Schönheitsreparaturen“ etwas Neues dar. Ob es Bestand hat, bleibt jedoch noch abzuwarten.

Mieter und Vermieter schlossen einen Mietvertrag. Darin hieß es unter anderem: „Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter.“ Später wurde die Wohnung durch den Vermieter gekündigt und der Mieter zog aus. Die Schönheitsreparaturen führte dieser allerdings nicht aus. Daher verlangte der Vermieter nunmehr knapp 4.000 EUR als Schadensersatz.

Das Geld erhielt er aber nicht, da das Gericht der Auffassung war, dass die Klausel unwirksam sei. Aus dem Vertrag habe sich nämlich nicht ergeben, dass dem Mieter für die Übernahme der Schönheitsreparaturen ein entsprechender finanzieller Ausgleich gewährt wird. Daher konnte es offenbleiben, ob die angemietete Wohnung zu Beginn der Mietzeit unrenoviert oder renoviert gewesen war.

Hinweis: Die Möglichkeit der Revision wurde zugelassen. Es bleibt also abzuwarten, wie der Bundesgerichtshof über die Angelegenheit entscheidet. Bisher sind Gerichte davon ausgegangen, dass die hier verwendete Klausel bei renoviert übergebenem Wohnraum wirksam ist.

Quelle: LG Berlin, Urt. v. 09.03.2017 – 67 S 7/17
zum Thema: Mietrecht

Kollision mit Überholer: Wer ein Grundstück befährt oder verlässt, den treffen besondere Sorgfaltspflichten

Kommt es im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Ein- oder Ausfahren aus einem Grundstück zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Ein- bzw. Ausfahrenden.

Vom Gelände einer Schlachterei kommend wollte ein Verkehrsteilnehmer rechts abbiegen. Als er sich bereits auf der Fahrbahn befand, kam es zu einer Kollision mit einem von rechts entgegenkommenden Fahrzeug, das gerade eine Radfahrerin überholte. Unklar blieb, wie weit der Abbiegende bereits auf der Fahrbahn gefahren war, als es zur Kollision kam. Der Abbiegende verlangte von dem entgegenkommenden Pkw-Fahrer Schadensersatz.

Das Landgericht Kiel hat die Schadensersatzansprüche abgelehnt, weil der Verkehrsunfall allein von dem Abbiegenden verursacht wurde. Dieser habe sich beim Abbiegen so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Kommt es im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Ein- und Ausfahren zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Ein- bzw. Ausfahrenden. Er kann sich dabei nicht darauf berufen, dass der Entgegenkommende nicht hätte überholen dürfen. Überholverbote bezwecken nicht den Schutz des aus einem Grundstück in die Fahrbahn einfahrenden Verkehrsteilnehmers. Das Vorfahrtsrecht der auf der Straße fahrenden Fahrzeuge gegenüber einem auf eine Straße Einfahrenden gilt grundsätzlich für die gesamte Fahrbahn. Der aus einem Grundstück kommende Fahrer muss sich darauf einstellen, dass der ihm gegenüber Vorfahrtberechtigte in diesem Sinne von seinem Recht Gebrauch macht.

Hinweis: Das Urteil macht deutlich, welche besonderen Sorgfaltspflichten an denjenigen gestellt werden, der ein Grundstück verlässt. Er darf sich nicht nur nach links absichern, sondern muss auch den von rechts kommenden Verkehr beobachten, insbesondere daraufhin, ob Fahrzeuge möglicherweise zum Überholen ansetzen. Gleiches gilt im Übrigen auch für denjenigen, der vom Fahrbahnrand anfährt.

Quelle: LG Kiel, Urt. v. 13.05.2016 – 1 S 2/15
Thema: Verkehrsrecht

Feuer aus, Schaden da: Ermessensfehlerhafter Einsatz umweltgefährdenden Löschschaums führt zu Ersatzansprüchen

Die Feuerwehr hilft, wenn es brennt. Aber nicht jede Hilfe ist gern gesehen.

Auf einem Firmengelände hatte der den Brandeinsatz leitende Kommandant der Berufsfeuerwehr im Jahr 2010 den Einsatz von Perfluoroctansulfat(PFOS)-haltigem Löschschaum angeordnet. Teile des Löschschaums, der wegen des Inhaltsstoffs PFOS bereits seit Ende 2006 nicht mehr in den Verkehr gebracht und nur noch bis zum 27.06.2011 aufgebraucht werden durfte, gelangten in den Boden des Grundstücks der Klägerin und somit auch in das Grundwasser. Die Eigentümerin des Firmengrundstücks musste daraufhin umfangreiche Sanierungsmaßnahmen auf eigene Kosten durchführen und verlangte dafür Schadensersatz, den sie auch erhielt.

Der Einsatz des Löschschaums war ermessensfehlerhaft. Nach Einschätzung des Brandsachverständigen war der besondere Vorteil dieses Löschschaums – nämlich die Bildung eines Flüssigkeitsfilms auf einer ebenen Fläche (z.B. auf Flüssigkeiten) – in der konkreten Situation des Brandes einer Halle mit einem Trümmerfeld nicht nutzbar. Da die umweltgefährdenden Eigenschaften des Löschschaums zum Zeitpunkt des Löscheinsatzes in Feuerwehrkreisen bekannt waren, hätte der Einsatzleiter damit nicht löschen dürfen.

Hinweis: Natürlich muss sich auch die Feuerwehr an gesetzliche Vorschriften halten. Andernfalls haftet der Träger der Feuerwehr; hier die Stadt. Darüber hinaus kann ein Rückgriff auf den Einsatzleiter durchaus in Betracht kommen.

Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.01.2017 – 1 U 146/14
Thema: Mietrecht

Aspekt der Waffengleichheit: Kosten für ein Gegengutachten zum Prüfbericht der Versicherung sind durch diese zu erstatten

Die Kosten für die Stellungnahme eines Sachverständigen zu einem von der gegnerischen Versicherung vorgelegten Prüfbericht sind erstattungsfähig.

Nach einem Unfall ließ der Geschädigte ein Gutachten erstellen, das er der gegnerischen Haftpflichtversicherung zur Verfügung stellte. Im Rahmen eines von der Versicherung beauftragten Prüfberichts waren Beilackierungskosten, UPE- und Kleinteileaufschläge sowie Verbringungskosten gekürzt worden. Um sich gegen diese Kürzungen zu verteidigen, beauftragte der Geschädigte seinen Sachverständigen mit einem Zusatzgutachten, das sich inhaltlich mit dem Prüfbericht auseinandersetzte. Die hierfür entstandenen Kosten wurden von der gegnerischen Versicherung nicht übernommen.

Das Amtsgericht Dortmund verurteilte die Versicherung zur Übernahme der Kosten von 170 EUR. Nach Auffassung des Gerichts stand dem Geschädigten die Erstattung der Kosten als notwendiger Schadensersatz zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Kosten eines Sachverständigen zu ersetzen, soweit sie aus Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren. Da sich die Haftpflichtversicherung hinsichtlich der von ihr vorgenommenen Kürzungen auf ein Sachverständigengutachten bezieht, durfte der Geschädigte hierauf aus Gründen der Waffengleichheit mit einem Ergänzungsgutachten antworten. Insofern kommt es auf den Beurteilungshorizont des Geschädigten an, der naturgemäß aus eigener Sachkunde zu den vorgenommenen Kürzungen keine Angaben machen kann.

Hinweis: Unter dem Aspekt der Waffengleichheit gehen Gerichte zunehmend davon aus, dass der Geschädigte bei gutachterlichen Stellungnahmen oder Prüfberichten der Haftpflichtversicherer berechtigt ist, einen Sachverständigen zu kontaktieren, um sich mit den Argumenten des Versicherers auseinanderzusetzen.

Quelle: AG Dortmund, Urt. v. 27.04.2016 – 413 C 5352/15
Thema: Verkehrsrecht