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Autor: Knofy68

Verjährungshöchstfrist nicht abgelaufen: Bank verschweigt 14 Jahre lang Guthaben der Erbin gegenüber

Eine Forderungsverjährung kann auch den Anspruch eines Erben schnell zunichtemachen. Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Bank sich auf die sogenannte Einrede der Verjährung gegenüber einem Miterben berufen kann, hat sich das Landgericht Flensburg (LG) beschäftigt.

Die Erblasserin war im März 2005 verstorben. Zu Lebzeiten hatte sie bei ihrer Bank Verträge über Wertpapierdepots abgeschlossen, in denen eine Tochter als Begünstigte geführt wurde, die Teil einer Erbengemeinschaft nach der verstorbenen Mutter geworden war. Für den Fall des Todes der Erblasserin war vereinbart, dass der Tochter das Guthaben als Begünstigte zustehen sollte. Der Bank wurde ein unwiderruflicher Auftrag erteilt, im Fall des Todes der Erblasserin dieses „Schenkungsangebot“ an die Tochter zu übermitteln. Eine solche Übermittlung erfolgte nach dem Tod der Erblasserin aber nicht. Erst im Jahr 2019 erhielt die Tochter Kenntnis davon, dass die verstorbene Mutter entsprechende Verträge zu ihren Gunsten bei der Bank abgeschlossen hatte, und forderte die Bank zur Zahlung auf. Die Bank berief sich unter anderem darauf, dass Auszahlungsansprüche verjährt seien.

Dieser Ansicht schloss sich das LG nicht an – es verurteilte die Bank zur Auszahlung des Wertpapierdepots mit einem Kontostand zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin. Offengelassen hat das LG allerdings die Frage, ob es nicht bereits ein Verstoß gegen Treu und Glauben darstelle, wenn die Bank selbst eine Pflichtverletzung dadurch begangen habe, dass sie die Tochter nicht über den Abschluss der Verträge zu ihren Gunsten informiert habe und sich dann in der Folge darauf berufe, dass die Tochter eben wegen der fehlenden Kenntnis über die Verträge die Forderung nicht geltend machen konnte. Die Tochter als Begünstigte aus den Verträgen habe jedenfalls einen Schadensersatzanspruch gegen die Bank wegen der Verletzung der Pflicht zur Weiterleitung des Schenkungsangebots erworben. Der Schadensersatzanspruch der Tochter ist aber gerade darauf gerichtet, dass diese so zu stellen ist, als wäre der erworbene Anspruch eben nicht mit dem Makel der Verjährung behaftet. Da dieser Schadensersatzanspruch selbst aber erst nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Tod der Mutter und somit im Jahr 2015 entstanden ist, war zum Zeitpunkt der Geltendmachung die zehnjährige Verjährungshöchstfrist jedenfalls noch nicht abgelaufen.

Hinweis: Die Behauptung, dass eine Forderung verjährt ist, ist eine sogenannte Einrede, die aktiv geltend gemacht werden muss. Hier hätte das LG auch mit guten Argumenten die Einrede der Verjährung mit einem treuwidrigen Verhalten der Bank zurückweisen können.

Quelle: LG Flensburg, Urt. v. 16.07.2021 – 3 O 275/19

Selbstverschuldete Verzögerungen: Zulässige Verhängung eines Fahrverbots nach Ablauf von mehr als zwei Jahren seit Tatbegehung

Gut Ding will bekanntlich auch in juristischen Fragen oftmals Weile haben. Wenn ein Beschuldigter jedoch zwischen Einspruch und Urteil gegen einen Bußgeldbescheid und dem damit verbundenen Fahrverbot ganze zwei Jahre warten musste, stellt sich die Frage, ob das Fahrverbot immer noch Bestand haben solle. Die Antwort darauf liefert das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG).

Gegen den hier betroffenen Fahrzeugführer wurde neben einer Geldbuße auch ein Fahrverbot verhängt. Gegen den Bußgeldbescheid legte er Einspruch ein. Ein Urteil in der Sache konnte erst zwei Jahre nach der Tat gesprochen werden, und in diesem wurde das Fahrverbot nicht aufgehoben.

Hinsichtlich dieser Zweijahresfrist kommt es auf den Zeitraum zwischen Tatbegehung und der letzten tatrichterlichen Verhandlung an. Dieser Zeitrahmen führt jedoch nicht automatisch zu einem Absehen von einem Fahrverbot, sondern ist lediglich ein Anhaltspunkt dafür, dass die Prüfung geboten ist, ob das Fahrverbot seinen erzieherischen Zweck im Hinblick auf den Zeitablauf noch erfüllen kann. Dann bedarf es besonderer Umstände für die Annahme, dass ein Fahrverbot noch unbedingt notwendig ist. Diese Zweijahresfrist war bei der Entscheidung des Amtsgerichts hier zwar abgelaufen, jedoch ist bei der Abwägung der Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, worauf die lange Verfahrensdauer zurückzuführen ist. Insbesondere muss dann geprüft werden, ob die maßgeblichen Umstände im Einflussbereich des Betroffenen liegen oder ob sie Folge gerichtlicher oder behördlicher Abläufe sind. Hier war vielmehr Ersteres ausschlaggebend, da der Hauptverhandlungstermin mehrfach auf Wunsch des Betroffenen bzw. seines Verteidigers verschoben wurde, und der Betroffene mehrfach nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist, ohne sich vorher zu entschuldigen. Daher bestätigte das OLG den Beschluss, dass trotz der langen Dauer hier nicht vom Fahrverbot abzusehen sei.

Hinweis: Grundsätzlich können die Ausschöpfung von Rechtsmitteln und der Gebrauch der dem Betroffenen in der Prozessordnung eingeräumten Rechte nicht als eine von ihm zu vertretende Verfahrensverzögerung entgegengehalten werden. Anderes gilt jedoch, wenn die lange Dauer des Verfahrens (auch) auf Gründen beruht, die in der Sphäre des Betroffenen liegen. Ungeachtet der Verschleppung des Verfahrens kann auch bei einer Verfahrensdauer von insgesamt mehr als zwei Jahren die Anordnung eines Fahrverbots in Betracht kommen, wenn sich der Betroffene in der Zwischenzeit – also nach der zu ahndenden Ordnungswidrigkeit – weitere Ordnungswidrigkeiten hat zuschulden kommen lassen.

Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.06.2021 – 1 OLG 53 Ss-OWi 221/21

Erhebliche Pflichtverletzung: Fristlose Kündigung nach angedrohter Krankschreibung nur in seltensten Fällen unzulässig

Wer seinem Arbeitgeber droht, begibt sich stets auf sehr dünnes Eis. Das gilt auch für Fälle einer Erkrankung mit Ankündigung. Den folgenden Fall des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (LAG) sollte man sich daher nicht als Beispiel nehmen – denn hier ging es für die betreffende Arbeitnehmerin ausnahmsweise gut aus.

Die seit zehn Jahren beschäftigte Frau hatte ihrem Arbeitgeber mit einer Krankschreibung gedroht, nachdem sie sich mit ihm nicht über die Einteilung für die Spätschicht in einer bestimmten Woche einigen konnte. Die Einteilung zur Spätschicht war für sie wegen ihres Kindes und den Öffnungszeiten der Kita problematisch. Zudem gab es innerhalb der Kollegschaft Spannungen, von der die Filialbetreuerin der Angestellten auch wusste. Für die betreffende Woche reichte die Klägerin sodann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wegen einer nicht näher bezeichneten depressiven Episode ein. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber der Frau fristlos, die Angestellte reichte ihrerseits die Eigenkündigung ein. Doch gegen die fristlose Kündigung ihres Arbeitgebers klagte sie – und das mit Erfolg.

Die Drohung, sich krankschreiben zu lassen, falls die Schichteinteilung nicht wie gewünscht erfolge, stelle zwar eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht dar. Dennoch war in diesem Fall eine solche Pflichtverletzung nach Ansicht des LAG nicht nachzuweisen, da nicht auszuschließen war, dass die Arbeitnehmerin tatsächlich aus den in der Krankschreibung genannten gesundheitlichen Gründen daran gehindert war, in der Spätschicht zu arbeiten.

Hinweis: Dieser Fall wies Eigenheiten auf, auf die man sich allgemeinhin besser nicht stützen sollte. Arbeitnehmer sollten also niemals mit einer Krankschreibung drohen, denn das hat in der Vergangenheit schon zu zahlreichen Kündigungen geführt.

Quelle: LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 04.05.2021 – 5 Sa 319/20

Kürzung von Mindestunterhalt: Es ist nicht mutwillig, wegen eines neuen Kindes nur in Teilzeit zu arbeiten

Beim „Mindestunterhalt“ für Kinder sind die Gerichte besonders streng. Der Spielraum, diesen Mindestunterhalt wie in der Düsseldorfer Tabelle angegeben nicht zahlen zu müssen, ist sehr eng. Das beweist auch das Urteil im folgenden Fall, den das Oberlandesgericht Celle (OLG) zu bewerten hatte.

Hier ging es um einen Vater, der für sein Baby aus der neuen Ehe nur noch Teilzeit arbeitete und deshalb für die beiden älteren Kinder aus vorangegangener Ehe – die bei der Mutter wohnten – keinen Unterhalt mehr zahlen wollte. In der neuen Ehe des Vaters hatten beide Eltern nach der Geburt des Babys ihre Erwerbstätigkeit auf 50 % reduziert und teilten sich die Betreuung. So lag in der Tat rechnerisch ein „Mangelfall“ vor. Nun galt es zu prüfen, ob der Vater sich vorhalten lassen musste, mutwillig auf Erwerbseinkommen zu verzichten, um das Baby mitzubetreuen. Dann hätte man den älteren Kindern fiktiv aus der Vollzeittätigkeit Unterhalt zusprechen können.

Der Bundesgerichtshof hatte zur Rollenwahl in der neuen Beziehung bereits unter dem Stichwort der „Hausmannrechtsprechung“ Kriterien der Mutwilligkeit aufgestellt – und diese seien hier nicht erfüllt. So sah auch das OLG in der Reduzierung der Erwerbstätigkeit des Vaters unterhaltsrechtlich keine Obliegenheitsverletzung zu Lasten der älteren Kinder. Das vom Amtsgericht ermittelte unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Antragsgegners wurde aber in einzelnen Positionen durch das OLG korrigiert, außerdem wurde sein Selbstbehalt wegen der Ersparnisse des Zusammenlebens um 10 % gekürzt. Allerdings wurden ihm monatlich 50 EUR als Mehrkosten des erweiterten Umgangs mit den beiden älteren Kindern gutgeschrieben. Insgesamt bestätigte das OLG aber, dass der Vater den Mindestunterhalt nicht leisten konnte, solange er wegen des Babys nicht Vollzeit arbeiten konnte.

Hinweis: Das OLG hat in seinem Beschluss klargestellt, dass der Coronakinderbonus zur Hälfte (bzw. 100 % bei Volljährigenunterhalt) auf den Barunterhaltsbedarf des Kindes anzurechnen ist.
 

Quelle: OLG Koblenz, Beschl. v. 27.05.2021 – 7 UF 689/20

Musikerin klagt erfolgreich: Wenige Negativkommentare im Netz ergeben noch lange keinen „riesigen Shitstorm“

Für Berufsgruppen, die auf öffentliche Berichterstattung im Netz angewiesen sind, können unwahre Behauptungen schnell zur Existenzfrage werden. Und somit wurde die Behauptung, eine Musikerin wurde im Netz Opfer eines „riesigen Shitstorms“, für eben jene Anlass, das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit einer Richtigstellung zu betrauen.

Es ging in diesem Fall um eine Sängerin und Mitbegründerin einer Band. Die Mitarbeiterin einer Presseinternetseite hatte in einem Artikel über die Frau behauptet, diese hätte einen „riesigen Shitstorm“ im Internet erhalten. Da die Musikerin dies völlig anders sah, ging sie gegen diese Behauptung vor.  Während das erstinstanzliche Landgericht den darauf bezogenen, auf Unterlassung gerichteten Eilantrag zurückgewiesen hatte, fiel die dagegen gerichtete Beschwerde vor dem OLG für die Künstlerin positiver aus.

Es handelte sich nach eingehender Prüfung in den Augen des OLG hierbei nämlich um eine sogenannte unwahre Tatsachenbehauptung. Der Begriff „Shitstorm“ bezeichnet nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Lesers einen Sturm der Entrüstung. Nur wenige negative Stellungnahmen reichen hingegen nicht aus, um diese als „riesigen Shitstorm“ zusammenzufassen. Hier hatte sich zwar ein User kritisch geäußert, und es gab zudem einen kritischen Bericht auf einem anderweitigen Portal nebst Kommentar. Darin erschöpften sich allerdings bereits die negativen Reaktionen, abgesehen von einem weinenden und zwei erstaunten Smileys.

Hinweis: Vor jedem Posting im Internet sollten die Folgen bedacht werden. Eine Abmahnung ist schnell kassiert, und dann kann im Regelfall nur noch der Rechtsanwalt helfen.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 11.05.2021 – 16 W 8/21

Maßnahmen der Gewerbeförderung: Städtische Satzung ist wegen mangelnder Interessenabwägung unzulässig

Als ein Wohnhauseigentümer einen Bescheid erhielt, der ihn zur finanziellen Unterstützung von Gewerbetreibenden seiner Umgebung quasi verpflichtete, war die Überraschung groß. Denn das Ganze war hochoffiziell von der Stadt Köln so vorgesehen. Ob – und unter welchen Voraussetzungen – eine städtische Satzung Grundstückeigentümer zur Zahlung von Maßnahmen der Gewerbeförderung überhaupt derart heranziehen darf, musste schließlich das Verwaltungsgericht Köln (VG) überprüfen.

Nach dem nordrhein-westfälischen Gesetz über Immobilien- und Standortgemeinschaften (ISGG NRW) haben Gemeinden die Möglichkeit, einer privaten Initiative durch eine Satzung Gelder zukommen zu lassen, die von Nachbarn bezahlt werden müssen. Hier wollte ein Verein von Gewerbetreibenden an der Kölner Severinstraße Marketingmaßnahmen durchführen, wie beispielsweise eine Weihnachtsbeleuchtung. Die Stadt Köln erließ auf Antrag des Vereins eine entsprechende Satzung, nach der von Anliegern der Severinstraße 300.000 EUR zur Finanzierung der Maßnahmen erhoben wurden. Der Eigentümer eines Wohnhauses erhielt einen entsprechenden Bescheid über mehrere hundert Euro und klagte dagegen – mit Erfolg.

Die Satzung genügte laut VG nicht den der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Voraussetzungen zu Sonderabgaben. Eine solche Abgabe ist ohnehin nur ausnahmsweise möglich. Diejenigen, die zahlen sollen, müssen eine homogene Gruppe mit besonderer Sachnähe zum Abgabenzweck bilden. Das war hier jedoch nicht der Fall, da die Gruppe aus Wohneigentümern und Eigentümern von Gewerbeimmobilien bestand – eben keine homogene Gruppe, sondern eher das Gegenteil. Vielmehr befindet sich diese Gruppe nämlich in einem Spannungsverhältnis, da eine Intensivierung der gewerblichen Nutzung typischerweise mit mehr Lärm, Abfall und Verkehrsbelastungen einhergeht. Diesen unterschiedlichen Interessen hat die Satzung nicht Rechnung getragen. Daher war sie rechtswidrig und nicht anzuwenden.

Hinweis: Werden Eigentümer von der Stadt zur Zahlung aufgefordert, ist stets eine genaue Prüfung sinnvoll. Viele Bescheide sind unwirksam und lösen eben keine Zahlungsverpflichtung aus.

Quelle: VG Köln, Urt. v. 20.05.2021 – 8 K 3904/18

Unwirksame Rechtswahl: Kennt ausländisches Recht keinen Pflichtteilsanspruch, ist es auf hiesige Erbfälle nicht anwendbar

Erblasser haben die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die Regelung ihres Nachlasses einem ausländischen Recht zu unterwerfen. Doch aufgepasst! Sobald dieses Recht gegen deutsches Recht „von Verfassungsrang“ verstößt, kommt ein Gericht nicht umhin, so zu verfahren wie das Oberlandesgericht Köln (OLG) im folgenden Fall.

Der Erblasser – ein britischer Staatsangehöriger -, der bereits seit mehreren Jahren in Deutschland lebte, hatte in seinem Testament bestimmt, dass die Erbfolge nach britischem Recht zu erfolgen habe. Nach dem Tod des Erblassers verlangte der nach deutschem Rechtsverständnis berufene Pflichtteilsberechtigte von dem Erben Auskunft über den Umfang des Nachlasses. Das Landgericht hat diesen Auskunftsanspruch mit der Begründung verneint, dass die Rechtswahl des Erblassers zulässig gewesen sei und das britische Recht einen Pflichtteilsanspruch und damit auch einen Auskunftsanspruch zur Ermittlung des Pflichtteils nicht kenne.

Dieser Entscheidung hat sich das OLG jedoch nicht angeschlossen und den Erben zur Auskunft verpflichtet. Zunächst bestätigte das Gericht, dass die Voraussetzungen für eine Rechtswahl britischen Rechts grundsätzlich vorlagen. Es entspricht in der Folge auch den Regeln des internationalen Rechts, dass die Normen des anzuwendenden ausländischen Rechts in Deutschland anerkannt werden. Eine Ausnahme besteht aber dann, wenn diese (ausländischen) Regelungen gegen deutsches Recht von Verfassungsrang verstoßen (sogenannter „ordre public“). In einem solchen Fall erfolgt eine Rückverweisung in das deutsche Recht. Einen derartigen Verstoß hat das OLG im Ergebnis unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Erbrechtsgarantie angenommen.

Zu den Kernelementen dieser Erbrechtsgarantie gehört, dass es eine grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige Mindestbeteiligung von Kindern am Nachlass der Eltern geben müsse. Das britische Recht sieht eine solche Mindestbeteiligung jedoch nicht vor. Da nach der Entscheidung des OLG die Rechtswahl britischen Rechts in dieser Hinsicht nicht zur Geltung kam, war deutsches Erbrecht anzuwenden. Demnach war der Erbe zur Auskunft gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten verpflichtet.

Hinweis: Treffen deutsche und internationale Rechtsnormen aufeinander, führt dies nicht zwangsläufig zu einer Anwendung deutschen Rechts. Grundsätzlich werden Normen anderer Länder auch in Deutschland anerkannt und angewendet. Deutsches Recht findet bei einer solchen Kollision von Rechtsnormen aber Anwendung, sobald das ausländische Recht gegen deutsches Verfassungsrecht verstößt.

Quelle: OLG Köln, Urt. v. 22.04.2021 – 24 U 77/20

Verkehrszeichen 266: Gesamtlängenbeschränkung gilt nicht nur für abgebildete Lkws, sondern für sämtliche Fahrzeuge

Verkehrszeichen dienen der Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer und müssen demnach schnell und vor allem einfach zu erkennen sein. So versucht man mithilfe von einfacher Bildsprache, auf alle redundanten Zusatzinformationen zu verzichten. Dass sogar erklärbare Missverständnisse nicht unbedingt vor Strafe schützen  – schließlich steht vor Erteilung einer Fahrerlaubnis auch das Erlernen von Verkehrszeichen -, musste das Oberlandesgericht München (OLG) im Folgenden anhand des Verkehrszeichens 266 darlegen.

Das runde Verkehrszeichen 266 symbolisiert durch seine rote Umrandung ein Verbot. Darin ist ein schwarzer Lkw auf weißem Grund abgebildet. An seiner Unterseite symbolisieren zwei begrenzende, nach außen gerichtete Pfeile und eine Zahl die Gesamtlänge, ab der das Befahren der Straße verboten ist. Die Halterin eines Omnibusses wollte dieses Zeichen daher auch so verstanden wissen, dass es nur den Verkehr für Lkw ab der angegebenen Fahrzeuglänge beschränke – nicht aber ihr Fahrzeug. Eben jener Bus war nämlich an einer Spitzkehre einer bayerischen Bergstraße in einen Streifzusammenstoß mit einem bergab fahrenden Pkw verwickelt. Sie klagte zunächst wegen des Zusammenstoßes gegen den Halter des Pkw und dessen Haftpflichtversicherung auf Zahlung von Schadensersatz.

Das Landgericht Kempten (LG) nahm daraufhin eine Haftungsverteilung von 60 % zu 40 % zu Lasten der Klägerin vor. Da der Beklagte nachweislich nicht in ausreichendem Maße seinen rechten Fahrstreifen benutzte, war ihm zwar eine Mitschuld (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 StVO) anzurechnen. Jedoch habe der Fahrer des Busses den Unfall überwiegend verschuldet. Denn er habe die Straße entgegen dem Zeichen 266 befahren. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein. Dass das Verkehrszeichen 266 die Straßennutzung auf Fahrzeuge mit maximal zwölf Metern Gesamtlänge beschränkt habe, wollte die Dame, deren Bus ganze 13 Meter Länge aufwies, so nicht stehen lassen. Sie bestand darauf, dass es nur für Lkws gelte.

Doch das OLG bestätigte die Entscheidung des LG. Das Zeichen 266 gelte für alle Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die die auf dem Zeichen angegebene tatsächliche Länge überschreiten. Aus der Verwendung des Symbols eines Lkw ergebe sich nach Ansicht des Senats nichts anderes.

Hinweis: Das Verkehrszeichen 266 limitiert alle Fahrzeugkombinationen durch deren Gesamtlänge. Es soll vermeiden, dass überlange Kraftfahrzeuge beim Befahren kritischer Bereiche ein Risiko für den entgegenkommenden Straßenverkehr darstellen. Letztlich besteht das Kollisionsrisiko hierbei allein durch die Fahrzeuglänge für Omnibusse, Lkws und sogar für Pkws, die mit einem Anhänger die maximal zulässige Fahrzeuglänge übersteigen.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 26.04.2021 – 24 U 111/21

Thema: Verkehrsrecht

Entlassung im Kleinbetrieb: Kündigung wegen Krankheit des Arbeitnehmers stellt keine Maßregelung dar

In Kleinbetrieben findet das Kündigungsschutzgesetz zwar bekanntlich keine Anwendung, der allgemeine Kündigungsschutz kann dennoch greifen. Ob im Folgenden eine Kündigung wegen einer Erkrankung eines Arbeitnehmers erfolgte und eine entsprechend verbotene Maßregelung darstellt, musste das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) entscheiden.

Eine Hörakustikmeisterin war in einem Kleinbetrieb mit nicht mehr als zehn Arbeitnehmern beschäftigt. In einem solchen Betrieb gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht, und der Arbeitgeber kann ohne Vorliegen eines Grunds kündigen. Als sich die Arbeitnehmerin krank meldete, erhielt sie nur einen Tag später die fristgemäße Kündigung aus „betriebsbedingten Gründen“. Dagegen ging sie gerichtlich vor, da sie der Auffassung war, wegen der Krankheit gekündigt worden zu sein.

Das LAG sah dies jedoch anders. Es kam nämlich gar nicht darauf an, ob eine Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen möglich gewesen wäre. Denn die ärztliche Krankschreibung erfolgte erst vier Tage nach Erhalt der Kündigung. Selbst wenn es sich um eine krankheitsbedingte Kündigung gehandelt hätte, konnte das keine unzulässige Maßregelung nach § 612a BGB sein. Dafür bestanden schlicht und ergreifend keinerlei Anhaltspunkte. Dass die Kündigung zudem wirklich betriebsbedingt erfolgte, legt die Tatsache nahe, dass die beklagte Arbeitgeberin ihr Hörgerätegeschäft inzwischen hat aufgeben müssen.

Hinweis: Ob ein allgemeiner Kündigungsschutz besteht oder nicht, prüft im Zweifel der Rechtsanwalt. Häufig ist es nicht einfach, die genaue Arbeitnehmerzahl exakt zu bestimmen, da es darauf ankommt, wie viele Stunden die Mitarbeiter arbeiten. Bei der Feststellung der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.03.2021 – 2 Sa 1390/20

Thema: Arbeitsrecht

Lücke im Unterhaltsvorschussgesetz: Durch Leistungsfähigkeit der Eltern bekommt Kindesvater höheren Selbstbehalt zugesprochen

Wenn unterhaltspflichtige Eltern den Mindestunterhalt nicht aufbringen können, kann die Unterhaltsvorschusskasse stattdessen einspringen. Dass diese sich zwar den wirtschaftlichen Blick auf die Generation der Großeltern erlauben, aber deshalb noch lange keinerlei Regressanspruch daraus ableiten kann, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Dresden (OLG).

 

Die Unterhaltsvorschusskasse wollte einen Vater in Regress nehmen, der unter Beachtung seines angemessenen Selbstbehalts nur 100 EUR Kindesunterhalt aufbringen konnte. Mit Erfolg verwies der Kindesvater auf seine Eltern. Diese verdienten als Polizeibeamter bzw. Postzustellerin knapp 3.500 EUR und 2.300 EUR netto monatlich – ohne nennenswerte Abzugspositionen. Damit galt der Großvater auch mit einem erweiterten Selbstbehalt (wie beim Elternunterhalt 1.800 EUR) als leistungsfähig und käme aufgrund der sogenannten Ersatzhaftung zugunsten des Kindesvaters durchaus in Betracht. Das führte dazu, dass für den Kindesvater nicht die Grundsätze der gesteigerten Unterhaltspflicht griffen. Er konnte sich mit dem Hinweis auf die Leistungsfähigkeit der eigenen Eltern gegen Ansprüche der Unterhaltsvorschusskasse wehren.

Dazu musste er laut OLG auch nicht darlegen, ob auch die Großeltern mütterlicherseits leistungsfähig wären. Für den Ausschluss der erweiterten Unterhaltspflicht genügte es, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil einen(!) anderen unterhaltspflichtigen Verwandten nachweist. Doch – und nun kommt es – der Regress der Staatskasse ist gegen die Großeltern gar nicht möglich. Dass dies dem Gesetzgeber beim Erlass des Unterhaltsvorschussgesetzes möglicherweise nicht bewusst war, spielte für das OLG keine Rolle. Somit diente der Vortrag nur zur Erhöhung des Selbstbehalts des Kindesvaters selbst und nicht etwa dazu, dass die Großeltern wirklich etwas zahlen mussten.

Hinweis: Wäre der Anspruch nicht auf die Unterhaltsvorschusskasse übergegangen, hätten die Großeltern gegebenenfalls den Unterhalt zahlen müssen.

Quelle: OLG Dresden, Beschl. v. 08.02.2021 – 23 UF 474/20