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Alkohol und Drogen

Alkohol und Drogen

Für junge Kraftfahrer und Fahranfänger gilt seit dem 1. August 2007 ein Alkoholverbot:

Wenn in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränkes steht, erhält eine Geldbuße von 250,00 € und 1 Punkt in Flensburg. Wird die Tat während der Probezeit begangen, muss der Betroffene ein Aufbauseminar absolvieren und die Probezeit wird von 2 auf 4 Jahren verlängert.

Für alle Kraftfahrer kann Alkohol am Steuer mit 0,3 ‰ eine Straftat sein, wenn ein alkoholtypischer Fahrfehler (z.B. Fahren in Schlangenlinien) vorliegt und somit alkoholbedingte (relative) Fahruntüchtigkeit nachgewiesen wird. Gleiches gilt, wenn ein Fahrzeug unter Betäubungsmitteleinfluss geführt wird.

Wenn keine Fahrunsicherheiten aufgetreten sind, liegt keine Straftat vor.

Wegen einer Ordnungswidrigkeit wird belangt, wer mit 0,5 ‰ bis 1,09 ‰ Alkohol im Blut oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l bis 0,54 mg/l ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr lenkt. Bei Betäubungsmitteln reicht es aus, wenn Betäubungsmittel im Blut nachgewiesen sind.

Der erstmalige Verstoß wird mit einer Geldbuße von 500,00 €, einem Fahrverbot und 2 Punkten in Flensburg geahndet. Bei „Alkoholmehrfachtätern“ sowie Fahrten unter Drogeneinfluss droht die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde (Straßenverkehrsamt). Um den Führerschein wieder zu erlangen, ist die Vorlage einer positiven MPU (Medizinisch-Psychologische-Untersuchung) erforderlich.

Vgl. zu diesem Komplex auch die Ausführungen unter „Trunkenheit im Verkehr“ als Unterpunkt zum „Verkehrsstrafrecht“.

Ingo Losch

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Abstandsverstöße

Abstandsverstöße

Der einzuhaltende Sicherheitsabstand ist in § 4 StVO geregelt, leider aber nur unvollkommen. Lediglich für LKW und Omnibusse finden sich konkrete Vorgaben, nämlich in § 4 Abs. 3 StVO:

Wer einen „Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, von vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 Metern einhalten“.

Ansonsten muss der Abstand des nachfolgenden Fahrzeugs zu dem vorausfahrenden Fahrzeug nach § 4 Abs. 1 StVO „in der Regel so hoch sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn plötzlich gebremst wird“.

Da dies immer noch eine sehr ungenügende Definition ist, ist auf den Bußgeldkatalog zurückzugreifen, der für den einzuhaltenden Abstand den „halben Tachowert“ vorgibt und Unterschreitungen mit Geldbußen belegt. Eine Verurteilung wegen einer Abstandsunterschreitung kann jedoch nur dann erfolgen, wenn keine Besonderheiten auftreten. Wenn beispielsweise vor dem Betroffenen Autos einscheren und diese plötzlich abbremsen, Staus auftreten oder andere Besonderheiten vorliegen, ist die Abstandsunterschreitung nicht zu ahnden.

Eine Auswertung des entsprechenden Videofilms ist daher für die Frage eines Verstoßes unerlässlich.

Ingo Losch

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Rotlichtverstöße

Rotlichtverstöße

Bei den Rotlichtverstößen wird unterschieden zwischen einem qualifizierten und einem einfachen Rotlichtverstoß. Der qualifizierte Rotlichtverstoß bedeutet, dass die Rotphase länger als eine Sekunde andauerte.

Bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß wird eine Regelgeldbuße von 200,00 € und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Zudem werden zwei Punkte in das Fahreignungsregister (vormals Verkehrszentralregister) eingetragen.

Bei einem einfachen Rotlichtverstoß wird eine Regelgeldbuße von 90,00 € verhängt und ein Eintrag von einem Punkt im Fahreignungsregister vorgenommen.

Da es bei den überwiegenden Rotlichtverstößen keine Anhaltesituation gibt, sondern lediglich „Beweisfotos“ in der Bußgeldakte vorliegen, muss die Bußgeldbehörde hier, wie auch bei anderen Verkehrsordnungswidrigkeiten, dem Betroffenen nachweisen, dass er gefahren ist. Häufig sind die „Beweisfotos“ nicht von sehr guter Qualität, so dass bereits aus diesem Grunde die Fahrereigenschaft nicht ermittelt werden kann und das Verfahren einzustellen ist.

Bei Grenzfällen (lediglich geringfügige Überschreitung der einen Sekunde bei der Rotlichtphase) kann es mit Hilfe von versierten Sachverständigen gelingen, die Rotlichtzeit unter eine Sekunde zu drücken, so dass lediglich ein einfacher Rotlichtverstoß vorliegt, der eine geringere Geldbuße und kein Fahrverbot nach sich zieht.

Aber auch beim qualifizierten Rotlichtverstoß gibt es Verteidigungsansätze. So kommt bei einem sogenannten Augenblicksversagen das Absehen vom Fahrverbot bereits auf Tatbestandsebene in Betracht. In diesem Zusammenhang ist der sog. „Mitzieheffekt“ zu nennen. Wenn der Betroffene nicht seine Ampelanlage sondern die neben ihm stehende Ampelanlage beobachtet, die für Rechts –oder Linksabbieger gilt und die neben ihm fahrenden Fahrzeuge losfahren und der Betroffene ebenfalls losfährt, kommt ein entsprechendes Augenblicksversagen und das Absehen von Fahrverbot in Frage.

Ingo Losch

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Geschwindigkeitsüberschreitungen

Geschwindigkeitsüberschreitungen

Bekanntermaßen gibt es verschiedenste Möglichkeiten, Geschwindigkeitsüberschreitungen festzustellen. Zu unterscheiden ist hier zwischen technischen Messverfahren und den übrigen Verfahren.

Zumeist werden Geschwindigkeitsverstöße mittels technischer Messverfahren festgestellt, so etwa durch

Lasermessungen
Deren Messprinzip beruht auf der Messung der Übertragungszeit kurzer Infrarotlichtimpulse. Als gängigste Messgeräte sind zu nennen, RIEGEL, LAVEG sowie LEIVTEC.

Radarmessung
Radarmessungen finden mittels ausgesendeter Mikrowellenstrahlen statt, diese werden über eine Richtantenne des Messgeräts gebündelt und zielgerichtet ausgesandt. Gleichwohl weitet sich die Messstrahlung aus. Diese Messstrahlung hat eine Weitung von 5 Grad. Die eingesetzten Radarmessgeräte nutzen den sog. Dopplereffekt und können hierdurch bei Annäherung des zu messenden Fahrzeugs zahlreiche Messungen der Geschwindigkeit innerhalb weniger Sekundenbruchteile vornehmen. Diese Messungen werden dann auch geräteintern verglichen. Der hieraus gebildete Messwert wird dann in das Messfoto als gefahrene Geschwindigkeit eingespielt/eingespiegelt. Die gängigsten Messgeräte sind Traffipax, Speedophot und Multanova.

(Video-) Brückenmessungen
Die Videobrückenmessungen an Autobahnbrücken dienen primär der Abstandsmessung. Als gängige Messgeräte sind hier VAMA, VKS und ViBrAm-BAMAS zu nennen.

Videonachfahrsystem
Videonachfahrsysteme sind solche, die durch Videokameras, die in Polizeifahrzeugen installiert sind, Messungen von Geschwindigkeiten anhand der durchfahrenden Strecke in einer Zeit ermöglichen. Hierbei werden folgende Systeme eingesetzt; Police-Pilot-System, VidistA-VDM-R, ProViDA.

Lichtschranken/Einseitensensoren
Hier durchfährt ein Fahrzeug eine bestimmte Strecke (nämlich die Breite des „Messgerätebalkens“, der mit mehreren in bekanntem Abstand angeordneten „Augen“ versehen ist) in einer bestimmten Zeit. Hieraus kann die Geschwindigkeit nach allgemeinen physikalischen Grundsätzen berechnet werden. Sämtliche Geräte werden von der Firma ESO GmbH hergestellt.

Stationäre Messgeräte mit Fahrbahnsensoren verschiedener Art
Besonders sichtbar sind für Verkehrsteilnehmer oft stationäre Messsysteme, so etwa die sogenannten „Starenkästen“.

Sie spielen eine große Rolle. Hier gibt es verschiedene Hersteller und Ausführungen. So wird mit Sensoren, Koaxialkabeln oder Induktionsschleifen gemessen.

Messungen durch Nachfahren/Vorausfahren ohne sonstiges Gerät
Gerne durchgeführt und auch anerkennt ist die Bestimmung der Geschwindigkeit eines Fahrzeugs mittels einfachen Nachfahrens (oder selten auch Vorausfahrens). Hier wird bei gleichbleibendem Abstand der beteiligten Fahrzeuge von der Geschwindigkeit, die das Polizeifahrzeug auf seinem Tachometer anzeigt auf die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Betroffenen geschlossen. Aufgrund der hohen Fehlertoleranzen sind hier höhere Toleranzabschläge von der ermittelten Geschwindigkeit vorzunehmen.

Bei allen Messverfahren sind bestimmte Mindestbedingungen einzuhalten.

In den meisten Fällen müssen die Geräte zum Tatzeitpunkt geeicht sein. Die Messgeräte müssen gemäß den Bestimmungen der PTB (Physikalisch-Technische-Bundesanstalt) aufgebaut und bedient werden.

Wir überprüfen für Sie, ob diese Mindestbedingungen in Ihrem Fall eingehalten worden sind.

Wir arbeiten mit qualifizierten Sachverständigen zusammen, die die Ordnungsgemäßheit der Messungen überprüfen. Sofern Sie über eine Verkehrsrechtschutzversicherung verfügen, übernimmt die Versicherung die Kosten für die Überprüfung.

Sofern Sie einen Anhörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung erhalten haben, kontaktieren Sie umgehend Ihren Rechtsanwalt. Dieser wird Sie darüber beraten, welche Möglichkeiten es gibt, hiergegen vorzugehen.

Ingo Losch

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Verkehrsordnungswidrigkeiten

Verkehrsordnungswidrigkeiten

Nach Verurteilung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit erwartet Sie die Zahlung eines Bußgeldes, ein Fahrverbot für die Dauer von 1 Monat bis zu 3 Monaten, die Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister (vormals Verkehrszentralregister) bzw. die Führung eines Fahrtenbuchs.

Die Möglichkeiten der Verteidigung, gegen Bußgeldbescheide vorzugehen, sind vielfältig und auch erfolgsversprechend. Verteidigungsziele sind hier die Einstellung des Verfahrens, die Reduzierung der Geldbuße in den Verwarngeldbereich, damit keine Punkte ins Fahreignungsregister eingetragen werden, oder das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots.

Die Bußgeldbehörde muss dem Fahrer nachweisen, dass er gefahren ist. Häufig sind die in der Akte sich befindlichen „Beweisfotos“ nicht von guter Qualität, so dass bereits aus diesem Grunde die Fahrereigenschaft nicht ermittelt werden kann und das Verfahren einzustellen ist.

Wir arbeiten mit qualifizierten Sachverständigen zusammen, die die Ordnungsgemäßheit der Messung überprüfen. Wenden Sie sich umgehend an uns, wenn Sie einen Anhörungsbogen von der Bußgeldbehörde erhalten haben. Geben Sie selbst gegenüber der Behörde keinerlei Erklärungen ab!

Wenn die Täterschaft und Tat feststehen, ist es ein weiteres Ziel, gegen das verhängte Fahrverbot vorzugehen.

In Zeiten von Flexibilität und Mobilität im Arbeitsalltag ist es für den Betroffenen häufig problematisch, seinen Führerschein auch nur für einen Monat abzugeben.

Nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte kommt die Verhängung eines Fahrverbotes nur bei leichter Fahrlässigkeit nicht in Betracht. Eine individuelle Betrachtung des Einzelfalles ist hier erforderlich.

So kommt das Absehen vom Fahrverbot bereits auf Tatbestandsebene (also ohne Erhöhung der Geldbuße) in Betracht bei einem sogenannten Augenblicksversagen, z. B. bei einem einmaligen Übersehen eines Verkehrsschildes.

Es besteht zudem die Möglichkeit, gegen Erhöhung des Bußgeldes von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen, wenn der Betroffene beruflich auf seinen Führerschein angewiesen ist.

Wir überprüfen für Sie, ob der Bußgeldbescheid den formalen Anforderungen genügt. Nach § 66 OWiG muss der Bußgeldbescheid die dem Betroffenen zur Last gelegte Tat konkret bezeichnen sowie Zeit und Ort ihrer Begehung angeben.

Viele Bußgeldbescheide sind fehlerhaft, da sie den genauen Tatort oder die Tatzeit nicht angeben. Sofern der Fehler so gravierend ist, dass er die Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides zur Folge hat, ist das Verfahren einzustellen.

Die Bußgeldbehörde kann dem Halter eines Fahrzeuges die Auflage erteilen, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn bei einer Ordnungswidrigkeit der befragte Fahrzeughalter nicht weiß bzw. nicht angibt, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt hat und daraufhin das Bußgeldverfahren eingestellt wurde.

Wir vertreten Sie auch im Rahmen des Verfahrens der Erteilung einer Fahrtenbuchauflage.

Ingo Losch

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Verkehrsrecht

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Arbeitsgerichtsbarkeit

Arbeitsgerichtsbarkeit

Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

Im Arbeitsleben gibt es zahlreiche Anlässe, die zu einem Streit führen können:

  • Da sind vor allem die vielen Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis fristlos oder fristgemäß gekündigt wird und die Arbeitnehmerseite die Kündigung für unwirksam hält.
  • Da sind die Fälle, in denen die Arbeitnehmerseite eine vereinbarte Befristung für unwirksam hält.
  • Da wird eine Entgeltabrechnung nicht akzeptiert, weil vermutet wird, sie sei nicht korrekt, oder die Zahlung des Entgeltes bleibt aus.
  • Da wird bei Ausübung der Arbeit dem Betrieb ein Schaden zugefügt, dessen Erstattung verlangt wird.
  • Oder es besteht Streit darüber, ob ein Betriebsrat wirksam gewählt worden ist.
  • Oder der bestehende Betriebsrat macht bei betrieblichen Maßnahmen der Arbeitgeberseite Mitbestimmungsrechte geltend.

Lassen sich Konflikte im Arbeitsleben nicht gütlich beilegen, können die Arbeitsgerichte angerufen werden.

Die Verhandlung 

Liegt die erhobene Klage dem Gericht vor, dann bestimmt dieses einen baldigen Termin zur Güteverhandlung. Die Güteverhandlung findet vor der oder dem Berufsrichter/in (Vorsitzende/r) statt. Hierbei wird der Sachverhalt mit den Parteien erörtert, auf wichtige rechtliche Gesichtspunkte und die richtige Antragstellung hingewiesen und versucht, eine gütliche Einigung der Parteien zu erreichen.

Kommt es nicht zu einer Einigung, so weist die oder der Vorsitzende die Parteien darauf hin, was sie noch vortragen müssen. Sodann wird ein weiterer Termin zur Verhandlung des Rechtsstreites vor der Kammer bestimmt. Das ist der Termin, in dem die Streitsache förmlich verhandelt und vom Gericht entschieden werden soll.

Die Kammer besteht aus einer oder einem Berufsrichter/in (Vorsitzende/r) und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern als Beisitzer. Von diesen kommt jeweils eine(r) aus dem Kreis der Arbeitnehmer/innen und eine(r) aus dem Kreis der Arbeitgeber/innen.

In der Kammerverhandlung wird der Sach- und Streitstand noch einmal eingehend erörtert. Wenn Tatsachen zwischen den Parteien streitig sind, die für die rechtliche Entscheidung von Bedeutung sind, werden Beweise erhoben, z.B. Zeugen vernommen.

Das Urteil

Auch in der Verhandlung vor der Kammer ist eine gütliche Einigung von Gesetzes wegen anzustreben. Kommt sie nicht zustande, verkündet die Kammer eine Entscheidung.

Die Entscheidung wird mündlich begründet, wenn die Parteien noch bei der Verkündigung anwesend sind. Die eingehende schriftliche Begründung kann dem später zugestellten Urteil oder Beschluss entnommen werden.

Das Beschlussverfahren 

Das Beschlussverfahren ist ein besonders Verfahren, das vor allem für Streitigkeiten bei der Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes vorgesehen ist. Hier ist z.B. zu entscheiden, welches Recht der Betriebsrat hat oder welche Befugnisse einzelnen Betriebsratsmitgliedern zustehen, z.B. zu Mitbestimmungsfragen. Das Beschlussverfahren endet nicht mit einem Urteil, sondern mit einem Beschluss.

Die Rechtsmittel

Das Landesarbeitsgericht ist die zweite Instanz. Es verhandelt und entscheidet über Berufungen und Beschwerden.

Gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts kann die unterlegene Partei Berufung beim Landesarbeitsgericht einlegen, wenn diese durch das Arbeitsgericht zugelassen wurde oder wenn in vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,- EUR übersteigt oder wenn es sich um eine Rechtsstreitigkeit über das Bestehen, Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses handelt. Die Berufung muss von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt oder von einer Vertreterin oder einem Vertreter der Gewerkschaft oder des Arbeitgeberverbandes erhoben werden.

An der Berufungsverhandlung wirken ebenfalls ein/e Berufungsrichter/in und zwei ehrenamtliche Richter/innen als Beisitzer/innen mit. Auch hier wird der Sach- und Streitstand – auch mit dem Ziel einer gütlichen Einigung der Parteien – nochmals erörtert. Gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts ist u.a. bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung die Revision an das Bundesarbeitsgericht möglich. Sie muss vom Landesarbeitsgericht ausdrücklich im Urteil zugelassen sein. Gegen einen Beschluss des Landesarbeitsgerichts im Beschlussverfahren kann Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden, sofern das Landesarbeitsgericht diese zugelassen hat.

Güterichterverfahren

Sowohl vor den Arbeitsgerichten als auch vor den Landesarbeitsgerichten besteht mit Einverständnis beider Parteien die Möglichkeit des Güterichterverfahrens. In diesem Verfahren kann eine Mediation als alternative Konfliktlösungsmöglichkeit durchgeführt werden.

Die Kosten 

Das Beschlussverfahren ist gerichtskostenfrei. Kosten für Verfahrensbevollmächtigte müssen die Beteiligten selbst tragen, wobei der Betriebsrat in der Regel die Erstattung der Kosten vom Arbeitgeber verlangen kann.

Die Kosten für das Urteilsverfahren sind allgemein ermäßigt; Kostenvorschüsse werden nicht erhoben. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens hat vor dem Arbeitsgericht jede Partei die Kosten für ihren Rechtsanwalt selbst zu zahlen. Entstehende Rechtsanwaltsgebühren werden also nicht von der unterlegenen Partei erstattet. Vergleiche, mit denen der Rechtsstreit vollständig und nicht nur teilweise beendet wird, führen zum Wegfall von Gerichtsgebühren.

Unsere spezialisierten Rechtsanwälte und Fachanwälte vertreten Sie bundesweit vor allen Arbeitsgerichten, zweitinstanzlich vor allen Landesarbeitsgerichten sowie in der Revision vor dem Bundesarbeitsgericht.

Rainer Tschersich

Rainer Tschersich

T. 0202-38902-12

Arbeitsrecht
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Geschäftsführer

Geschäftsführer

Wir beraten und vertreten Unternehmen, Gesellschafter und Geschäftsführer in sämtlichen Fragen des Gesellschaftsrechts, des Arbeits- und Dienstvertragsrechts sowie den angrenzenden Rechtsgebieten des Handelsrechts, des Handelsregisterrechts und des Sozialversicherungsrechts.

Insbesondere die GmbH-Geschäftsführer gehören einer gefährdeten Art an. Kaum jemand ist bei seiner Tätigkeit so großen Haftungsrisiken ausgesetzt; seien es zivilrechtliche Ansprüche auf Schadenersatz oder potenzielle strafrechtliche Konsequenzen.

Der GmbH-Geschäftsführer hat die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden. Er haftet der Gesellschaft gegenüber für die Verletzung seiner Pflichten (§ 43 Abs. 2 GmbH-Gesetz).

Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers ist vielfältig. Zu den wichtigsten Pflichten des GmbH-Geschäftsführers gehört die Einhaltung der Regeln zur Kapitalerhaltung (§§ 30, 33 GmbH-Gesetz), , die unverzügliche Einberufung einer Gesellschafterversammlung, zum Beispiel wenn sich aus der Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft verloren ist (§ 49 Abs. 3 GmbH-Gesetz), die Beachtung der Grundsätze der ordnungsgemäßen und verantwortungsbewussten Unternehmensführung, die Treuepflicht, das heißt Bevorzugung der Gesellschaftsinteressen vor den eigenen Interessen, das Wettbewerbsverbot und die Pflicht, satzungs- und gesetzeskonformen Weisungen der Gesellschafter Folge zu leisten. Darüber hinaus ist der Geschäftsführer zur ordnungsgemäßen Buchführung (§ 41 GmbH-Gesetz), zur Aufstellung des Jahresabschlusses (§ 264 HGB) und zur Erfüllung steuerlicher Pflichten der Gesellschaft (§ 34 Abgabenordnung) verpflichtet. Bei Insolvenzreife ist er zur rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrages verpflichtet (§ 15a Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung).

Haftungstatbestände ergeben sich sowohl bei der sogenannten Innenhaftung (zum Beispiel: verbotene Stammkapitalausschüttung, Vornahme verbotener Zahlungen an Gläubiger der Gesellschaft, Gewährung von Darlehen aus Stammkapital) als auch im Rahmen der sogenannten Außenhaftung (zum Beispiel: Insolvenzverschleppungshaftung, Haftung für Insolvenz- oder Krisenverursachung, Existenzvernichtungshaftung, Haftung für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge und rückständige Steuern, Haftung für die unterlassene Insolvenzsicherung von Altersteilzeit-Wertguthaben).

Die rechtliche Stellung des GmbH-Geschäftsführers berührt eine Vielzahl von Rechtsgebieten. Der GmbH-Geschäftsführer ist im Außenverhältnis Organ und Vertreter der Gesellschaft; im Innenverhältnis findet Dienstvertragsrecht Anwendung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf den Dienstvertrag des GmbH-Geschäftsführers auch Arbeitsrecht Anwendung finden.

Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und dem GmbH-Geschäftsführer werden in der Regel von dem Landgericht – Kammer für Handelssachen – entschieden; sie können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden (§ 2 Abs. 4 Arbeitsgerichtsgesetz).

Übt der Geschäftsführer auch als Gesellschafter Einfluss auf die Gesellschaft aus, ist sein Dienstverhältnis möglicherweise nicht sozialversicherungspflichtig. Die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht ist, je nach Lage des Einzelfalles, auch bei Minderheitsbeteiligungen möglich.

Unsere spezialisierten Rechtsanwälte und Fachanwälte beraten und vertreten Unternehmen, Gesellschafter und GmbH-Geschäftsführer in allen wesentlichen Fragen des Gesellschaftsrechts, des Arbeits- und Dienstvertragsrecht sowie der angrenzenden Rechtsgebiete des Handelsrechts, des Handelsregisterrechts und des Sozialversicherungsrechts. Wir beraten Sie sowohl bei dem Abschluss maßgeschneiderter Dienstverträge als auch bei allen Rechtsfragen während der Dauer des Geschäftsführerdienstvertrages, in der Abwicklungsphase und nach seiner Beendigung. Wir beraten auch zu den in Betracht kommenden Haftungsrisiken und Möglichkeiten, diese zu vermeiden. Besondere Expertise verfügen wir auch zu Fragen des vertraglichen und nachvertraglichen Wettbewerbes. Ebenfalls beraten und vertreten wir Unternehmen, Gesellschafter und Geschäftsführer auch in allen Fragen der Gesellschafterversammlung, sei es deren korrekte Einberufung, Ausgestaltung der Tagesordnung, Moderation und Protokollierung bis hin zu den hiermit im Zusammenhang stehender formellen und inhaltlichen Rechtsfragen und Gestaltungsmöglichkeiten.

Unsere spezialisierten Rechtsanwälte und Fachanwälte vertreten Sie bundesweit vor allen Arbeitsgerichten und Landgerichten, zweitinstanzlich vor allen Landesarbeitsgerichten und Oberlandesgerichten sowie in der Revision vor dem Bundesarbeitsgericht.

Rainer Tschersich

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Arbeitnehmerüberlassung

Arbeitnehmerüberlassung

Arbeitnehmerüberlassung (auch: Leiharbeit) liegt vor, wenn Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) von einem Arbeitgeber (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) gegen Entgelt für begrenzte Zeit überlassen werden. Rechte und Pflichten des Arbeitgebers übernimmt der Entleiher.

Andere Begriffe für Arbeitnehmerüberlassung sind Zeitarbeit, Leiharbeit, Mitarbeiterüberlassung und Personalleasing.

Leiharbeitnehmer

Der Leiharbeitnehmer steht in einem Arbeitsverhältnis zum Verleiher. Diesem gegenüber gelten die arbeitsvertraglichen, tarifvertraglichen und gesetzlichen Arbeitnehmerrechte. Das Leiharbeitsverhältnis unterliegt demselben Kündigungsschutz wie jedes andere Arbeitsverhältnis. Seine Arbeitsleistung erbringt der Leiharbeitnehmer nicht bei dem Verleiher, sondern beim Entleiher. Das Weisungsrecht wird dem Entleiher übertragen, der die Mitverantwortung für den Arbeitsschutz trägt. Weisungs- und pflichtwidriges Verhalten darf nur der Verleiher ahnden.

Verleiher

Der Vertrag zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Verleiher ist ein Arbeitsvertrag mit allen Rechten und Pflichten. Der Unterschied besteht darin, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer an einen Dritten zu verleihen (§ 613 Satz 2 BGB). Der Verleiher übernimmt (in der Regel) keine Gewährleistung für die Qualität der geleisteten Arbeit sowie keine Haftung für eventuellen Arbeitsausfall.

Entleiher

Der Entleiher nutzt die Arbeitskraft des Leiharbeitnehmers, ohne dass arbeitsrechtliche Ansprüche daraus erwachsen, da direkte vertragliche Bindungen zum Leiharbeitnehmer fehlen. Ist der Vertrag über die Arbeitnehmerüberlassung zwischen dem Verleiher und dem Entleiher unwirksam, führt dies dazu, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher durch gesetzliche Fiktion zustande kommt (§ 10 AÜG). Im Rahmen der „Subsidiärhaftung“ haftet der Entleiher nach § 28e Abs. 2 SGB IV und § 150 Abs. 3 SGB VII für die vom Verleiher trotz Mahnung nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge gegenüber den Sozialversicherungsträgern (Krankenkassen, Berufsgenossenschaften) und nach § 42d Abs. 3 EStG für nicht abgeführte Lohnsteuer.

Der Entleiher beschäftigt Leiharbeitnehmer, um seinen Arbeitskräftebedarf bei Nachfragespitzen zu decken. Er erhält dadurch die Möglichkeit, eine kleinere Stammbelegschaft vorzuhalten und damit sein Unternehmerrisiko für den Fall schlechter Auftragslage zu verringern. In Deutschland profitiert ein Entleiher indirekt davon, wenn die Tarifverträge für die Zeitarbeit – wie zumeist – geringere Arbeitsentgelte vorsehen, als die Tarifverträge, die für die Branche des Entleihers gelten.

Tarifverträge in der Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit)

In Deutschland gibt es zwei gültige Flächentarifverträge für die Zeitarbeitsbranche, die zwischen den folgenden Tarifvertragsparteien geschlossen wurden:

  • Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP) und den DGB-Gewerkschaften
  • Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ) und die DGB-Gewerkschaften

Ergänzend zu den in diesen Tarifverträgen festgelegten Entgelten gelten seit dem 1. November 2012 für die Überlassung in Betriebe der Metall- und Elektroindustrie und der Chemischen Industrie, seit dem 1. Januar 2013 in der Kunststoffverarbeitenden Industrie und in der Kautschukindustrie Branchenzuschläge, die zwischen der IG Metall bzw. der IG Bergbau, Chemie, Energie und den vorgenannten Arbeitgeberverbänden vereinbarten Tarifverträge über Branchenzuschläge. Zum 1. April 2013 folgten die Branche Schienenverkehr, die Textil- und Bekleidungsindustrie sowie die Holz- und Kunststoff verarbeitende Industrie. Diesen schloss sich zum 1. Mai 2013 die Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitende Industrie an. Der Branchenzuschlagstarif in der Druckindustrie seit dem 1. Juli 2013 beendet diese Reihe vorerst. Die Höhe der Zuschläge ist gestaffelt und richtet sich nach der Einsatzdauer beim Entleiher.

Wird der Arbeitnehmer für Tätigkeiten überlassen, für die ein Mindestlohn gilt, ist nach § 8 Abs. 3 Arbeitnehmer-Entsendegesetz dem Leiharbeitnehmer mindestens dieser Mindestlohn zu zahlen.

Erlaubnispflicht

In Deutschland benötigen Unternehmer, die Arbeitnehmerüberlassung betreiben wollen eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit (§ 1 AÜG). Die Erlaubnis kann versagt oder widerrufen werden. Von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist die Arbeitnehmerüberlassung

  • zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für den Entleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht,
  • zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 Aktiengesetz, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird,
  • zwischen Arbeitgebern, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, oder
  • in das Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer in ein auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt ist.

Grundsatz der Gleichbehandlung und Ausnahmen

In der Europäischen Leiharbeitsrichtline ist der Grundsatz festgeschrieben, dass die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen der Leiharbeitnehmer während der Dauer ihrer Überlassung an einen Entleiher mindestens denjenigen entsprechen müssen, die für sie gelten würden, wenn sie vom Entleiher unmittelbar für den gleichen Arbeitsplatz eingestellt worden wären (so genanntes equal pay und equal treatment, § 9 Nr. 2 und Nr. 2a AÜG). Artikel 5 Abs. 3 der Leiharbeitsrichtlinie enthält jedoch eine Öffnungsklausel, die Abweichungen vom Gleichbehandlungsgrundsatz zulasten der Leiharbeitnehmer in Tarifverträgen zulässt. Dies ist nach deutschem Recht (§ 9 Nr. 2 AÜG) möglich.

Rainer Tschersich

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Arbeitsrecht
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Interessenausgleich und Sozialplan

Interessenausgleich und Sozialplan

Aus welchem Anlass wird ein Interessenausgleich und Sozialplan abgeschlossen?

Der Interessenausgleich und der Sozialplan sind gesetzlich vorgeschrieben, wenn es zu einer sog. Betriebsänderung kommt. Betriebsänderungen sind sehr häufig bei Umstrukturierungen sowie im Rahmen von Insolvenzen anzutreffen. Der Interessenausgleich und der Sozialplan stellen in der Regel also das Ergebnis von Verhandlungen zwischen Unternehmer und Betriebsrat im mitbestimmten Betrieb dar.

Unter einer Betriebsänderung ist jede Änderung der betrieblichen Organisation, der Struktur, des Tätigungsbereiches, der Arbeitsweise, des Standortes usw. zu verstehen. Der Hauptanwendungsfall für Interessenausgleich und Sozialplan aufgrund einer Betriebsänderung liegt vor, wenn der Betrieb ganz oder teilweise eingeschränkt oder stillgelegt wird. Auch die Ausgliederung und das Outsourcing von Betriebsteilen sowie der Hinzukauf von Betriebsteilen stellt häufig eine Betriebsänderung dar, die zum Abschluss von Interessenausgleich und Sozialplan führt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, kann auch ein bloßer Personalabbau eine Betriebseinschränkung darstellen. Dies ist der Fall, wenn eine größere Anzahl von Arbeitnehmern entlassen wird.

Im Rahmen des Interessenausgleich soll eine Einigung zwischen Unternehmer und Betriebsrat über die unternehmerische wirtschaftliche Entscheidung als solche erfolgen, zum Beispiel, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise der Betrieb oder Betriebsteil stillgelegt wird, wie gegebenenfalls die Personalplanung und der Personaleinsatz erfolgt oder in welchem Umfang bzw. in welcher Form der Betriebsablauf organisiert wird. Zum Interessenausgleich gehört daher, ob Arbeitnehmer entlassen, versetzt oder umgeschult werden.

Der Betriebsrat hat unabhängig davon, ob ein Interessenausgleich zustande gekommen ist oder nicht, ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht zur Aufstellung eines Sozialplanes. Dieser dient dem Ausgleich oder der Minderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den betroffenen Arbeitnehmern in Folge der Betriebsänderung entstehen.

Zu den Bestandteilen von Sozialplänen gehören Abfindungsregelungen, aber auch Regelungen über den möglichen Eintritt in Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften sowie Sonderregelungen für rentennahe Mitarbeiter. Der Sozialplan wirkt wie eine Betriebsvereinbarung; d.h. er stellt eine gesonderte Rechtsquelle dar, die einen einklagbaren Rechtsanspruch gewährt.

Vorbereitung und Durchführung von Verhandlungen

Wir beraten und vertreten Sie im Vorfeld von Betriebsänderungen sowie bei den Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan. Ihr zuständiger Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Rainer Tschersich, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Rechtsanwalt Tschersich ist zugleich Fachanwalt für Gesellschaftsrecht und berät auch bei Umstrukturierungen sowie Unternehmens- und Beteiligungskäufen bzw. Unternehmens- und Beteiligungsverkäufen. Rechtsanwalt Tschersich verfügt über umfangreiche Erfahrungen im Umfeld von Betriebsänderungen und hat wiederholt Interessenausgleich- und Sozialplanverhandlungen geführt. Rechtsanwalt Tschersich kennt die zu beachtenden Einzelheiten sowohl bei Betriebsänderungen außerhalb der Insolvenz als auch bei Insolvenzen und diesbezüglichen Verhandlungen (zum Beispiel „Erwerbersozialplan“).

Bei Betriebsänderungen im Rahmen einer Insolvenz sind diverse arbeitsrechtliche Sonderregelungen (z.B. §§ 121 ff. Insolvenzordnung) zu beachten.

Geltendmachung von Ansprüchen

Unsere spezialisierten Rechtsanwälte und Fachanwälte beraten Unternehmen und Angestellte in allen Fragen rund um das Thema Interessenausgleich und Sozialplan sowie bei Sozialplanansprüchen, Sozialplanabfindung und flankierenden Ansprüchen, zum Beispiel Nachteilsausgleich.

Wir überprüfen, ob Kündigungen auf der Grundlage eines Interessenausgleiches (mit Namensliste oder ohne Namensliste) den hohen formalen und inhaltlichen Anforderungen genügen.

Denn auch die Kündigung auf der Grundlage eines Interessenausgleiches birgt ein erhebliches Potenzial für Fehlerquellen. Zwar besteht eine gesetzliche Vermutung, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, wenn der Arbeitnehmer, dem gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich namentlich bezeichnet wird (sog. Namensliste). Häufig wird jedoch übersehen, dass die Betriebsänderung für den Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes nicht kausal ist und dass dies gerade nicht von der Vermutungswirkung umfasst wird. Vielfach unterliegt auch der Interessenausgleich selbst formellen Fehlern. Besondere Anforderungen sind in diesem Themenkomplex auch an die Beteiligung des Betriebsrates zu stellen, der gleich zweimal, nämlich in dem Verfahren über den Interessenausgleich selbst (§ 111 Betriebsverfassungsgesetz) als auch in dem Verfahren über die betriebsbedingte Kündigung (§ 102 Betriebsverfassungsgesetz) zu beteiligen ist.

Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer den Unternehmer deswegen unter bestimmten Voraussetzungen zur Zahlung von Abfindungen verurteilen lassen (sog. Nachteilsausgleich).

Häufig ergeben sich Ansprüche auch daraus, dass ältere Arbeitnehmer von Leistungen aus einem Sozialplan ausgeschlossen werden, und dies eine unzulässige Diskriminierung wegen Alters darstellt. Nähere Einzelheiten hierzu sind auch in einer EU-Richtlinie geregelt.

Rainer Tschersich

Rainer Tschersich

T. 0202-38902-12

Arbeitsrecht
  • Rechtsanwalt Peter Kania

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  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

    Kati Kirschstein

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Abmahnung, Konfliktbewältigung

Abmahnung, Konfliktbewältigung

Die arbeitsrechtliche Abmahnung spielt insbesondere bei verhaltensbedingten Kündigungen eine entscheidende Rolle. Oft bedarf es einer formell und inhaltlich wirksamen Abmahnung als Voraussetzung für eine spätere Kündigung. Wir beraten Unternehmen und Angestellte in allen Fragen rund um das Thema Abmahnung sowie des wirkungsvollen Umgangs mit Abmahnungen, sei es zur Vorbereitung erwünschter Handlungsoptionen oder die Einleitung geeigneter Gegenmaßnahmen.

Sinn und Funktion der Abmahnung

Eine gesetzliche Regelung zur Abmahnung gibt es nicht. Vielmehr wurde sie von der Rechtsprechung entwickelt. Eine ausgesprochene Abmahnung hat das Ziel, den Arbeitnehmer an seine arbeitsvertraglichen Pflichten und deren zukünftige Einhaltung anzuhalten, sie hat also eine Rügefunktion. Der Abmahnung kommt aber auch eine Warnfunktion zu, die dem Arbeitnehmer zeigen soll, dass sein Arbeitsverhältnis durch sein Verhalten gefährdet ist. Die dritte Funktion kommt der Dokumentation zu. So hat der Arbeitgeber stets die konkreten Umstände darzulegen, die von der Abmahnung umfasst werden sollen.

Bekanntgabe einer Trennungsabsicht

In letzter Zeit ist in der Praxis aber auch vermehrt zu beobachten, dass eine Abmahnung faktisch den ersten Schritt des Arbeitgebers darstellt, dem Arbeitnehmer eine bereits gefasste Trennungsabsicht mitzuteilen. Es soll dann mit dem Ausspruch einer Abmahnung zugleich auch ein psychologischer Prozess in Gang gesetzt werden, bei dem der Arbeitnehmer die bestehende Vertragsbeziehung überdenkt und zur Führung diesbezüglicher Gespräche mit dem Arbeitgeber angehalten wird. Hierbei steht dann arbeitgeberseitig das Interesse an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses häufig bereits im Vordergrund.

Der abgemahnte Arbeitnehmer sollte also kritisch hinterfragen, ob es tatsächlich ausschließlich um das konkret abgemahnte Fehlverhalten geht oder ob hiermit bereits die erste Runde von Verhandlungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sei es durch Aufhebungsvertrag bzw. Abwicklungsvertrag oder durch eine später erfolgende Kündigung und die diesbezüglichen Modalitäten eröffnet werden soll. Häufig bringt der Arbeitgeber zum Beispiel mit der an die Adresse des Arbeitnehmers ausgesprochenen Empfehlung, wegen der Abmahnung doch einen Arbeitsrechtler aufzusuchen, zum Ausdruck, dass das Arbeitsverhältnis aus seiner Sicht bereits so sehr belastet ist, dass es, möglichst unter Hinzuziehung von spezialisierten Rechtsanwälten oder Fachanwälten für Arbeitsrecht, in einer zweiten Stufe seiner Beendigung zugeführt werden kann.

Unsere spezialisierten Rechtsanwälte und Fachanwälte finden erforderlichenfalls die tatsächliche Motivation der Abmahnung für Sie schnell heraus und besprechen sodann mit Ihnen alle in Betracht kommenden Handlungsoptionen, Chancen, Risiken und Verfahrensstrategien.

Formelle Anforderungen an die Abmahnung

Auch wenn kein Schriftformerfordernis hinsichtlich der Abmahnung besteht, ist es insbesondere zu späteren Dokumentationspflichten ratsam, eine Abmahnung stets schriftlich zu verfassen. Denn in einem späteren Kündigungsschutzprozess nach verhaltensbedingter Kündigung obliegt dem Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast, dass eine einschlägige und wirksame Abmahnung vorliegt. Es ist zwingend notwendig, dass in der Abmahnung das zu rügende Fehlverhalten konkret bezeichnet wird. So muss es für den Arbeitnehmer deutlich erkennbar sein, welche Leistungsmängel ihm zum Vorwurf gemacht werden, welches Verhalten nicht gebilligt wird und in welcher Hinsicht die Leistungen nicht den Anforderungen entsprechen. Es genügt dabei nicht, dass die Pflichtverletzungen nur pauschal bezeichnet werden.

Zweite Mindestvoraussetzung für eine wirksame Abmahnung ist die Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen im Falle eines erneuten Verstoßes. Es ist dabei ausreichend, dass der Arbeitnehmer erkennen kann, dass im Wiederholungsfalle der Ausspruch einer Kündigung möglich sein kann. Fehlt die Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen handelt es sich nicht mehr um einen Abmahnung, sondern nur um eine sogenannte Ermahnung. Fehlt also entweder die konkrete Bezeichnung des Fehlverhaltens oder die Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen, ist die Abmahnung unwirksam.

Gefahr der Verwirkung

Wichtig ist auch, dass dem Arbeitnehmer die Abmahnung zeitnah nach dem zu rügenden Verstoß zugeht, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Recht zum Ausspruch der Abmahnung verwirkt. Der Arbeitgeber darf also nicht längere Zeit untätig bleiben und durch sein Verhalten bei dem Arbeitnehmer den Anschein erwecken, dass eine Sanktionierung nicht (mehr) erfolgen würde. Konkrete Fristen und zeitliche Vorgaben gibt es hierfür allerdings nicht, sodass stets auf den Einzelfall abzustellen ist.

Konkrete zeitliche Vorgaben seitens des Gesetzgebers gibt es auch nicht für die Einleitung geeigneter Gegenmaßnahmen des Arbeitnehmers. Reagiert der Arbeitnehmer jedoch über einen längeren Zeitraum nicht, so kann sein Recht, sich gegen die Abmahnung zu wehren, der Verwirkung unterliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitgeber nach den Umständen und dem Zeitablauf nicht mehr damit rechnen musste, dass der Arbeitnehmer Einwendungen gegen die Abmahnung erhebt. Da Abmahnungen mitunter recht lange in den Personalakten verbleiben, kann dies insbesondere dann negative Konsequenzen haben, wenn – möglicherweise auch erst Jahre später – wegen eines erneuten Verstoßes, der bereits einschlägig abgemahnt war, eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen wird. Ist das Recht des Arbeitnehmers, im Kündigungsschutzprozess die Unwirksamkeit einer vorangegangenen Abmahnung geltend machen zu können, bereits verwirkt, wird die vorangegangene Abmahnung zumeist als wirksam behandelt, mit der Folge, dass dem Arbeitnehmer hierdurch dann wesentliche Einwendungen gegen die Kündigung abgeschnitten sind.

Unsere spezialisierten Rechtsanwälte und Fachanwälte beraten Unternehmen und Angestellte in allen Fragen rund um das Thema Abmahnung sowie des wirkungsvollen Umgangs mit Abmahnungen, sei es im Vorfeld von Kündigungen oder die Einleitung geeigneter Gegenmaßnahmen.

Rainer Tschersich

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