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Erbengemeinschaft

Erbengemeinschaft

Hinterlässt der Erblasser nicht nur einen, sondern mehrere Erben, so geht der Nachlass mit dem Erbfall als Ganzes auf die Erben über.

Die Erbengemeinschaft entsteht damit kraft Gesetz mit dem Erbfall. Sie ist eine Zwangsgemeinschaft, an der jeder Miterbe unabhängig von seinem Willen beteiligt ist.

Die Beendigung der Erbengemeinschaft bringt häufig erhebliche Probleme mit sich. Kann eine Einigung zwischen den Miterben nicht erreicht werden, muss der Nachlass „zu Geld gemacht werden“.

Ist eine Immobilie vorhanden und kann eine Einigung über einen Verkauf oder eine anderweitige Verwertung der Immobilie nicht erreicht werden, bleibt nur die Verwertung der Immobilie über eine Teilungsversteigerung, die jeder einzelne Miterbe beantragen kann.

Solange die Erbengemeinschaft besteht, muss der Nachlass von allen Erben gemeinschaftlich verwaltet werden. Dabei ist jeder Miterbe den anderen gegenüber verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind. Lediglich bei den sogenannten Notmaßnahmen, die zur Erhaltung von Nachlassgegenständen erforderlich sind, kann ein Miterbe alleine handeln.

Wir helfen Ihnen bei der Verwaltung ebenso wie auch bei der Auseinandersetzung des Nachlasses. Mit Ihnen zusammen entwickeln wir ein strategisches Vorgehen, das individuell auf die jeweilige konkrete Situation ausgerichtet ist.

Wir helfen Ihnen bei der Informationsbeschaffung über Art und Umfang des Nachlasses.

Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihres Rechts auf Mitgebrauch Oder Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung.

Können sich die Miterben über den Verkauf einer zum Nachlass gehörenden Immobilie nicht einigen, führen wir für Sie das erforderliche Teilungsversteigerungsverfahren.

Peter Kania

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T. 0202-38902-20

Erbrecht

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Erbschein

Erbschein

Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts über die Rechtsstellung des Erben und legitimiert diesem den Rechtsverkehr als Erben. Von Banken wird in der Regel ein Erbschein verlangt, wenn der Bank die Erbenstellung nicht sicher bekannt ist und ein Guthaben des Verstorbenen ausgezahlt werden soll.

Sind mehrere Erben vorhanden, wird im Erbschein die jeweilige Erbteilsquote angegeben. Mehreren Erben kann ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt werden, in dem alle Erben mit ihren jeweiligen Erbteilquoten aufgeführt sind.

Der Erbschein wird vom Nachlassgericht nur auf Antrag erteilt. Antragsberechtigt sind der Alleinerbe und, falls mehrere Erben vorhanden sind, jeder Miterbe.

Wir unterstützen Sie in streitigen Erbscheinverfahren, entwerfen wir für Sie den Erbscheinantrag und helfen Ihnen bei der Beibringung von Unterlagen, wie beispielsweise Testamente, Geburtsurkunden, Sterbeurkunden usw.

Peter Kania

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T. 0202-38902-20

Erbrecht

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Pflichtteil und Enterbung

Pflichtteil und Enterbung

Die Abwehr und Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen ist eine der häufigsten Mandatssituationen im Erbrecht.

Wenn pflichtteilsberechtigte Personen enterbt werden, haben die Pflichtteilsberechtigten einen Anspruch auf Zahlung von Geld, der gegenüber dem Erben geltend gemacht werden muss. Zur Durchsetzung dieses Anspruchs ist das enterbte Familienmitglied mit gesetzlichen Auskunftsansprüchen ausgestattet.

Pflichtteilsberechtigte Personen

Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge des Erblassers, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, die Eltern des Erblassers. Daneben ist auch der Ehegatte des Erblassers pflichtteilsberechtigt.

Die Abkömmlinge, also die Kinder des Erblassers, sind grundsätzlich uneingeschränkt pflichtteilsberechtigt. Sie schließen die Eltern des Erblassers als Pflichtteilsberechtigte aus. Sollten keine Abkömmlinge im Falle des Ablebens des Erblassers vorhanden sein, so sind die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt. Allerdings muss der gesamte Stamm des Abkömmlings verstorben sein, da ansonsten die Abkömmlinge des Abkömmlings in die Pflichtteilsposition eintreten.

Des Weiteren ist grundsätzlich der Ehegatte pflichtteilsberechtigt.

Höhe des Pflichtteilsanspruchs

Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs ermittelt sich aus dem Nettonachlass, d. h. von dem Vermögen des Verstorbenen werden die Schulden in Abzug gebracht.

Weiterhin werden auch die Kosten, die mit dem Erbfall verbunden sind, so die Beerdigungskosten, in Abzug gebracht.

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wäre also ein einziger Abkömmling Alleinerbe, würde der Pflichtteil ½ betragen.

Die Höhe der Pflichtteilsquote des Ehegatten hängt zusätzlich noch davon ab, in welchem Güterstand er mit dem Erblasser verheiratet war.

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Neben dem Pflichtteilsanspruch kann zusätzlich auch noch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch bestehen.

Schenkungen, die der Testierende innerhalb der letzten 10 Jahre vor seinem Tod vorgenommen hat, wobei bei Schenkungen an den Ehegatten die Frist nicht vor Auflösung der Ehe beginnt, haben Auswirkungen auf den Geldanspruch. Gemäß § 2325 BGB wird eine Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall im vollen Umfange, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils 1/10 weniger berücksichtigt.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist zunächst aus dem Nachlass zu leisten, solange dieser leistungsfähig ist. Sollte der Nachlass nicht oder nicht in voller Höhe ausreichen, kann sich der Pflichtteilsergänzungsberechtigte an den Beschenkten wenden.

Zu beachten ist, dass der Pflichtteilsanspruch in drei Jahren verjährt. Diese Frist gilt für sämtliche Pflichtteilsansprüche, als auch für Pflichtteilsergänzungsansprüche. Der Beginn der Verjährungsfrist setzt zum einen die Kenntnis vom Tod des Erblassers sowie zusätzlich die Kenntnis von der letztwilligen, den Pflichtteilsberechtigten enterbenden Verfügung des Erblassers voraus.

Zu beachten ist weiterhin, dass die Verjährungsfrist des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Beschenkten ab Eintritt des Erbfalls verjährt.

Peter Kania

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Erbrecht

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Erbprozess

Erbprozess

Die Gründe für einen Erbstreit oder eine Erbauseinandersetzung können vielfältig sein. Besonders häufig kommt es vor, dass
die Erbfolge nicht eindeutig ist

  • ein Testament unterschiedlich ausgelegt wird
  • ein testamentarisch nicht berücksichtigter Angehöriger Pflichtteilsansprüche geltend macht
  • innerhalb einer Erbengemeinschaft Streit entsteht

Wenn sich eine Klage nicht vermeiden lässt, eventuell sogar erforderlich ist oder Sie selbst verklagt werden, sollten Sie einen Fachanwalt für Erbrecht an Ihrer Seite haben, der als Ihr Partner Ihre berechtigten Interessen ernst nimmt und durchsetzen kann.

Der Erfolg in einem Erbrechtsprozess hängt in erheblichem Maße von der richtigen Prozessstrategie und –taktik ab. Bei der Entwicklung von erfolgversprechenden Strategien sind oftmals Kenntnisse gefordert, die über das Erbrecht hinausweisen. Als etablierte Fachanwaltskanzlei mit einem breiten Kompetenzspektrum sind wir dafür gut aufgestellt. Wir kennen nicht nur die umfangreiche rechtliche Materie in allen Einzelheiten und mit allen Weiterungen, sondern haben auch die erforderliche langjährige Erfahrung, um einen Prozess strategisch so zu führen, dass Sie ein erfolgreiches Ergebnis erzielen.

Prävention ist besser als Streit

Schon ein kurzer Blick auf die häufigsten Konfliktursachen zeigt, dass viele Streitfälle durch eine frühzeitige und sorgfältige Nachlassregelung hätten vermieden werden können. Wir empfehlen deshalb unseren Mandanten, ihren Nachlass gemeinsam mit uns schon dann zu regeln, wenn die Notwendigkeit noch nicht offensichtlich ist.

Peter Kania

Peter Kania

T. 0202-38902-20

Erbrecht

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Testament- und Erbvertrag

Testament- und Erbvertrag

Jede natürliche Person hat die Möglichkeit, durch Errichtung eines Testaments oder Abschluss eines Erbvertrags Verfügungen von Todes wegen zu treffen, die abweichend vonder gesetzlichen Erbfolge ihren ganz persönlichen Wünschen und Vorstellungen entsprechen.

Der wesentliche Unterschied zwischen Testament und Erbvertrag besteht darin, dass der Erblasser sich beim Erbvertrag gegenüber seinem Vertragspartner bindet.

Testament ausgewogen gestalten

Zunächst erarbeiten wir zusammen mit Ihnen eine sinnvolle Zuteilung des Vermögens durch Erbeinsetzung und/oder Vermächtnisse. Schon in diesem ersten Schritt sind persönliche, familiäre, wirtschaftliche und steuerliche Gesichtspunkte sorgfältig abzuwägen.

Unser Ziel ist es, die unterschiedlichen Aspekte ausgewogen zu berücksichtigen und in Einklang zu bringen. Das erfordert eine ganzheitliche Perspektive. So scheinen beispielsweise unterschiedliche Gestaltungen eines Testaments oftmals auf den ersten Blick dasselbe wirtschaftliche Ergebnis zu erzielen. Aus steuerlicher Sicht ergeben sich dann jedoch große Unterschiede. Unserem ganzheitlichen Beratungskonzept entsprechend arbeiten wir deshalb bei Bedarf mit erfahrenen externen Fachleuten – zum Beispiel Steuerberatern – zusammen.

Ganz zu Anfang der Testamentgestaltung beraten wir Sie auch über die Vorteile der Errichtung eines eigenhändigen Testaments sowie über Gründe, die für ein öffentliches, notariell beurkundetes Testament sprechen.

Privatschriftliches Testament

Vorteile des privatschriftlichen Testaments ergeben sich beispielsweise daraus, dass es einfach und ohne Bindung an Zeit und Ort errichtet und später auch vergleichsweise einfachwiderrufen werden kann.

Auch das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten oder von eingetragenen Lebenspartnern kann als eigenhändiges Testament errichtet werden. Dabei ist es ausreichend, dass einer der Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner das Testament in der  vorgeschriebenen Form errichtet und der jeweils andere die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet.

Gemeinschaftliches Testament

Die Besonderheit des gemeinschaftlichen Testaments besteht darin, dass bei sogenannten wechselbezüglichen Verfügungen über Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen der Widerruf oder die Nichtigkeit einer Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge hat. Wechselbezügliche Verfügungen sind solche, von denen anzunehmen ist, dass diejenigen des einen Ehegatten oder Lebenspartners nicht ohne diejenigen des anderen getroffen wurden. Im Zweifel handelt es sich um eine wechselbezügliche Verfügung, wenn sich die Ehegatten oder Lebenspartner gegenseitig einsetzen oder bedenken.

Der Vorteil des gemeinschaftlichen Testaments besteht darin, dass die Partner gegenseitig darauf vertrauen können, dass die wechselbezüglichen Verfügungen zu Lebzeiten vom anderen Partner nicht ohne sein Wissen geändert werden und, wenn sich keine Änderungen ergeben, nach dem Tod keine Änderung mehr möglich ist.

Das gemeinschaftliche Testament bietet damit für beide Ehepartner und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft den erforderlichen Vertrauensschutz für die testamentarischen Regelungen, die jeweils im Vertrauen auf diejenigen des Anderen erfolgten.

Testierfähigkeit

Ein Testament kann errichten, wer testierfähig ist. Die Testierfähigkeit beginnt mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Vor Vollendung des 16. Lebensjahres ist ein Minderjähriger testierunfähig und kann ein Testament auch nicht von seinen Eltern als gesetzliche Vertreter abfassen lassen, da ein Testament nur persönlich errichtet werden kann.

Unabhängig vom Alter sind Personen testierunfähig, die wegen krankhafter Störung von Geistestätigkeiten, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht in der Lage sind, die Bedeutung der von ihnen abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Gelegentlich werden Testamente angefochten mit der Behauptung, der Testierende sei bei der Errichtung nicht mehr testierfähig gewesen. Diese Testierunfähigkeit muss grundsätzlich derjenige beweisen, der sich darauf beruft. Dies stellt in der Regel einen wirksamen Schutz gegen die unberechtigte Behauptung der mangelnden Testierfähigkeit dar. Es kann allerdings im Einzelfall sinnvoll sein, vor Abfassung eines Testaments die Testierfähigkeit durch den Hausarzt bestätigen zu lassen, um einer etwaigen späteren Behauptung der mangelnden Testierfähigkeit entgegenzuwirken.

Möglichkeiten der Erbfolgegestaltung

Für die individuelle Erbfolgegestaltung stehen Ihnen neben der Erbeinsetzung weitere Möglichkeiten zur Verfügung:

  • das Vermächtnis
  • die Vor- und Nacherbschaft
  • die Testamentvollstreckung
  • die Teilungsanordnung.

Erbeinsetzung

Auf den Erben gehen mit dem Tod des Erblassers sowohl das Vermögen als auch die Verbindlichkeiten des Verstorbenen im Ganzen über, d. h. die Erben werden

  • Eigentümer der Gegenstände des Verstorbenen
  • Inhaber seiner Forderungen
  • Schuldner seiner Verbindlichkeiten.

Die Rechtsänderung tritt mit dem Tod automatisch ein.

Vermächtnis

Auch ohne Erbeinsetzung kann jemand in einem Testament durch ein Vermächtnis begünstigt werden.

Im Gegensatz zum Erben wird der durch das Vermächtnis Begünstigte mit dem Erbfall nicht sofort Eigentümer des Gegenstandes oder Inhaber der Forderung. Er hat vielmehr nur einen Anspruch gegen den Erben auf Erfüllung des Vermächtnisses.

Vor- und Nacherbschaft

Bei der Vor- und Nacherbschaft wird mit der Erbeinsetzung geregelt, dass der Nachlass zuerst auf einen Vorerben und später auf einen Nacherben übergeht. Die Vorerbschaft kann dabei für eine bestimmte Dauer oder auch auf Lebenszeit des Vorerben angeordnet werden.

Diese Regelung gibt dem Testierenden die Möglichkeit, den Übergang seines Vermögens lange über seinen Tod hinaus festzulegen und nacheinander verschiedene Personen zu begünstigen.

Die Befugnisse des Vorerben sind gesetzlich geregelt, der Testierende kann diese aber auch abweichend von der gesetzlichen Regelung vorgeben.

Testamentsvollstreckung

Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers bietet sich unter verschiedenen Gesichtspunkten an, so zur sachgerechten Verwaltung und Auseinandersetzung oder auch zum Schutz minderjähriger oder geschäftlich unerfahrener Erben.

Bei Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann der Erbe nicht mehr über den Nachlass verfügen, stattdessen ist der Testamentsvollstrecker verfügungsberechtigt. Er ist verpflichtet, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten und in diesem Rahmen auch berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen.

Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers hängen von den Anordnungen im Testament ab. Diese sind für den Testamentsvollstrecker maßgeblich.

Individuelle Lösungen

Für besondere Lebenslagen bieten wir Ihnen individuelle Lösungen – etwa das Geschiedenen-Testament oder das Behinderten-Testament. Letzteres hat zum Ziel, ein behindertes Kind in den Genuss des Nachlasses kommen zu lassen und sein Erbteil zugleich vor dem Zugriff der Sozialbehörden zu schützen.

Peter Kania

Peter Kania

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Erbrecht

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Erbrecht

Erbrecht

In einer repräsentativen Umfrage haben fast 20 % der befragten Personen angegeben, anlässlich eines Erbfalls Streitigkeiten in der Familie gehabt zu haben. Etwa 25 % der zukünftigen Erben rechnen damit, dass es rund um den Nachlass Streit geben wird.

Zudem können der Erbe, der Pflichtteilsberechtigte oder auch der Vermächtnisnehmer sich selbst und anderen erheblichen Schaden zufügen, wenn sie falsch reagieren oder notwendige Maßnahmen unterlassen.

Erbrecht

Ihre Fachanwaltskanzlei für Erbrecht

Kania, Tschersich & Partner bietet Ihnen die Expertise eines Fachanwalts für Erbrecht. Dabei bauen wir auf die Erfahrung aus Hunderten von Erbfällen. Zusätzlich verfügen wir über profunde fachanwaltliche Kenntnisse der angrenzenden Rechtsgebiete, insbesondere im Familienrecht. Diese ganzheitliche Kompetenz ermöglicht es uns, erbrechtliche Sachverhalte richtig zu bewerten und Sie erfolgreich zu vertreten.

Nachfolge gemeinsam planen

Die präventive Vermeidung von Konflikten durch eine frühzeitige Nachlassregelung ist eine Maxime unserer Kanzlei. Eine sichere erbrechtliche Planung ist ohne Kenntnis der Besonderheiten des Erbrechts nicht möglich. Wir sind Ihr fachanwaltlicher Partner bei der Gestaltung Ihrer Nachfolge mit …

  • Testamenten, Erbverträgen, Übergabeverträgen
  • Eheverträgen und Gesellschaftsverträgen

Ihr Recht durchsetzen

Ist der Erbfall eingetreten, stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite bei …

  • Erbscheinverfahren.
  • der sogenannten „Auseinandersetzung“ des Nachlasses.
  • Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen.

Bei Konflikten richten unsere erbrechtliche Beratung darauf aus, gemeinsam mit Ihnen durchsetzbare Ziele zu definieren, die dazu passende Lösungsstrategie zu entwickeln und Ihnen in einer emotional besonders schwierigen Situation zur Seite zu stehen.


Rechtsanwalt Peter Kania – Erbrecht

„Wenn es ums Geld geht, hört die Freundschaft auf“ – Erbangelegenheiten bilden da keine Ausnahme. Vorprogrammiert ist ein – oftmals sehr belastender – Streit ums Erbe immer dann, wenn im Vorfeld keine hinreichenden Regelungen getroffen wurden. Lesen Sie hierzu auch unseren „Flyer Erbrecht“ als Download (0,9 MB).

Erbrecht

Peter Kania

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Weitere Ordnungswidrigkeiten

Weitere Ordnungswidrigkeiten

Wir vertreten Sie auch in Bußgeldverfahren außerhalb des Verkehrsrechts. Zu nennen sind hier Ordnungswidrigkeitenverfahren bei Verstößen gegen die Handwerksordnung, das Gaststättengesetz NRW, das Hundegesetz NRW, das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Wir vertreten Sie auch in allen anderen Verfahren.

Wie auch in Strafsachen gilt in Ordnungswidrigkeitenverfahren:

Sollten Sie einen Anhörungsbogen erhalten, wenden Sie sich direkt an Ihren Rechtsanwalt. Geben Sie auf keinen Fall selbst eine Erklärung gegenüber der Bußgeldbehörde ab.

Ingo Losch

Ingo Losch

T. 0202-38902-19

Notfall 0163-2571847


losch@kania-partner.de

Bußgeldrecht

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Punktestand und Reduzierung

Punktestand und Reduzierung

Ermittlung des Punktstandes im Fahreignungsregister (vormals Verkehrszentralregister) und Empfehlung von Maßnahmen zur Punktreduzierung

In jedem Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren holen wir einen aktuellen Auszug aus dem Fahreignungsregister (vormals Verkehrszentralregister) ein, um unserem Mandanten den aktuellen Punktestand mitzuteilen.

Hieraus lassen sich die Tilgungs- bzw. Löschungsfristen der einzelnen Punkte entnehmen. Dies hat auch Auswirkungen auf das laufende Verfahren.

Schließlich empfehlen wir Maßnahmen zur Punktereduzierung. Wer 1 bis 5 Punkte hat, kann durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar einen Punkt abbauen.

Ingo Losch

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Überprüfung von Bußgeldbescheiden

Überprüfung von Bußgeldbescheiden

Der Bußgeldbescheid ist der Dreh- und Angelpunkt des Ordnungswidrigkeitenverfahrens. Mit ihm endet das Ermittlungsverfahren. Er erfüllt nach Einspruchseinlegung dieselbe Funktion wie die Anklageschrift im Strafverfahren. Der notwendige Inhalt des Bußgeldbescheides wird von § 66 Abs. 1 OWiG vorgegeben. Er umfasst die wichtigsten Personendaten, Angaben zum Verteidiger, die Individualisierung der Tat, die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit, deren normative Grundlage, die Beweismittel und die angeordneten Rechtsfolgen.

Viele Bußgeldbescheide sind fehlerhaft. Sofern der Fehler so gravierend ist, dass er die Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides zur Folge hat, ist das Verfahren einzustellen.

Die ungenügende/falsche Bezeichnung der Tat ist die häufigste im Zusammenhang mit der Frage der Unwirksamkeit eines Bußgeldbescheides. Wenn z.B. der genaue Tatort nicht konkret genug bezeichnet ist, ein falscher Tatort angegeben ist oder ein falsches Kennzeichen mitgeteilt wurde, kann dies zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides und zur Einstellung des Verfahrens führen.

Sobald Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben, kontaktieren Sie umgehend Ihren Rechtsanwalt. Die Einspruchsfrist von 2 Wochen ist dringend zu beachten. Wir beraten Sie darüber, ob Ihr Bußgeldbescheid den formalen Anforderungen genügt.

Ingo Losch

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Führerschein und Fahrverbot

Führerschein und Fahrverbot

Bei diversen Verstößen im Bereich des Verkehrsordnungswidrigkeitenrechts ist als Rechtsfolge die Verhängung eines Fahrverbotes vorgesehen. Zu nennen sind hier beispielsweise Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts von 31 oder mehr km/h, außerorts von 41 oder mehr km/h, mehrfache Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h innerhalb eines Jahres, ein qualifizierter Rotlichtverstoß, Abstandsunterschreitungen, Fahren unter Alkohol- und/oder Betäubungsmitteleinfluss.

In Zeiten von Flexibilität und Mobilität im Arbeitsalltag ist es für den Betroffenen häufig problematisch, seinen Führerschein auch nur für einen Monat abzugeben.

Nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte kommt die Verhängung eines Fahrverbots nur bei leichter Fahrlässigkeit nicht in Betracht. Eine individuelle Betrachtung des Einzelfalles ist hier erforderlich.

So kommt das Absehen vom Fahrverbot bereits auf Tatbestandsebene (also ohne Erhöhung der Geldbuße) in Betracht bei einem sogenannten Augenblicksversagen, z.B. bei einem einmaligen Übersehen eines Verkehrsschildes.

Es besteht zudem die Möglichkeit, gegen Erhöhung des Bußgeldes von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen, wenn der Betroffene beruflich auf seinen Führerschein angewiesen ist.

Bei mehrfachen Fahrten unter Alkoholeinfluss oder einmaligen Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln droht der Entzug der Fahrerlaubnis. Gleiches gilt bei der Überschreitung einer entsprechenden Punktegrenze im Fahreignungsregister.

Wir versuchen bereits im Vorfeld durch Beratung, die Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermeiden.

Wir gehen gerichtlich vor dem zuständigen Verwaltungsgericht gegen Entziehungsverfügungen vor.

Sollte die Fahrerlaubnis entzogen worden sein, beraten wir Sie darüber, wie Sie schnellst möglich wieder Ihren Führerschein erhalten. Wir zeigen Ihnen auf, welche Maßnahmen Sie ergreifen können, um die MPU (Medizinisch-Psychologische-Untersuchung) zu bestehen.

Wir arbeiten mit Verkehrspsychologen zusammen, die Sie auf die MPU vorbereiten. Bei Fahrten unter Drogeneinfluss im Straßenverkehr wird regelmäßig ein Abstinenznachweis gefordert.

Bereits im Vorfeld eines drohenden Entzugs der Fahrerlaubnis wegen Punkten im Fahreignungsregister teilen wir Ihnen mit, welche Möglichkeiten es zur Punktereduzierung gibt.

Ingo Losch

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