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Scheidung

Scheidung

Voraussetzung für die Ehescheidung ist das Getrenntleben der Ehegatten.

Zwischen den Ehegatten darf daher keine häusliche Gemeinschaft mehr bestehen und es muss erkennbar sein, dass mindestens einer der Ehegatten diese auch nicht mehr herstellen will.

Trennungsjahr

Leben die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt voneinander und beantragen beide die Scheidung der Ehe oder stimmt ein Ehegatte dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zu, wird gesetzlich unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe zerrüttet ist. Wenn die Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung erfüllt sind, wird das Gericht die Ehe dann scheiden.

Widerspricht ein Ehegatte nach einjährigem Getrenntleben der Ehescheidung, führt dies nicht zwangsläufig zur Abweisung des Scheidungsantrags des anderen Ehegatten. Diesem bleibt weiterhin unbenommen nachzuweisen, dass die Ehe trotzdem zerrüttet und deshalb zu scheiden ist.

Leben die Ehegatten seit mehr als drei Jahren getrennt voneinander, wird in § 1566 Abs. 2 BGB die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass die Ehe gescheitert ist. Nunmehr kommt es für die Scheidung nicht mehr darauf an, ob beide Ehegatten den Scheidungsantrag stellen. Auch wenn nur ein Ehegatte den Scheidungsantrag stellt, wird die Ehe für gescheitert gehalten und geschieden.

Nur in ganz seltenen Ausnahmefällen besteht auch ohne Ablauf eines Trennungsjahres die Möglichkeit, eine Ehe zu scheiden. Ein solcher Ausnahmetatbestand wird von den Gerichten allerdings nur selten anerkannt.

Scheidungsverfahren

Das Scheidungsverfahren selbst beginnt mit der Stellung eines Scheidungsantrags, bei dem eine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben ist.

Das Gericht stellt den Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zu. Gleichzeitig bekommen die Ehegatten Fragebögen übersandt, mit dem die erworbenen Rentenanwartschaften geklärt werden. In dieser Phase gilt es zu entscheiden, ob mit der Scheidung auch die Scheidungsfolgesachen – Zugewinn, Versorgungsausgleich, Sorgerecht usw. – gerichtlich geklärt werden sollen.

Zum Scheidungstermin kommt es erst, wenn der Richter am zuständigen Familiengericht die Scheidung als entscheidungsreif befindet.

Sofern die Klärung anderer Fragen, die nicht für das Scheidungsverfahren relevant sind – zum Beispiel der Trennungsunterhalt der Ehegatten bis zur rechtskräftigen Scheidung – begehrt wird, sind diese ebenfalls, sofern keine außergerichtliche Einigung zu erzielen ist, durch ein Gericht zu klären.

Allerdings werden diese Fragen dann nicht im Scheidungsverbund und zusammen mit der Scheidung vom Gericht entschieden, sondern in einem separaten Verfahren, das unabhängig von dem Scheidungsverfahren läuft.

Sobald alle Folgesachen geklärt sind und die angeforderten Berechnungen zum Versorgungsausgleich dem Gericht vorliegen, erfolgt die Ladung zum Scheidungstermin.

Zu diesem müssen beide Parteien und mindestens ein Anwalt erscheinen. Der Anwalt stellt dann im Rahmen dieser Verhandlung den Antrag auf Scheidung der Ehe.

Bei einer einverständlichen Scheidung dauert der Scheidungstermin regelmäßig weniger als 15 Minuten. Das Gericht hört beide Parteien relativ kurz an, insbesondere zur Frage des Trennungszeitpunkts. Außerdem wird abgeklärt, ob beide Parteien geschieden werden wollen.

Danach spricht das Gericht den Beschluss über die Scheidung und über die Übertragung der Rentenanwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs aus und trifft gegebenenfalls Entscheidungen zu Folgesachen.

In der Regel dauert es zwei bis drei Wochen, bis der Scheidungsbeschluss schriftlich dem Rechtsanwalt zugeht.

Wenn die Parteien eine sofortige rechtskräftige Scheidung wünschen, sind auf jeden Fall zwei Anwälte erforderlich, die im Namen der Ehegatten auf Rechtsmittel verzichten, so dass der Scheidungsbeschluss sogleich rechtskräftig wird. Ist dies nicht der Fall, wird ein Scheidungsbeschluss erst einen Monat nach Zustellung rechtskräftig, sofern ein Rechtsmittel nicht eingelegt wird.

Peter Kania

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T. 0202-38902-20

Familienrecht und Eherecht

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Ehevertrag

Ehevertrag

Die Errichtung eines Ehevertrags ist schon allein deshalb in Betracht zu ziehen, weil die derzeitigen Regelungen des Gesetzgebers auf eine Vielzahl der heute gelebten Beziehungsformen nicht passen.

Nach unserer Erfahrung gibt es vor allem dann einen vertraglichen Regelungsbedarf, wenn

  • einer der Eheleute Unternehmer ist
  • eine hohe Einkommens- oder Altersdifferenz besteht
  • nur einer der Eheleute sehr vermögend ist
  • eine Erweiterung des gesetzlichen Unterhalts für den kinderbetreuenden Elternteil gewünscht wird.

Bei der Ausarbeitung eines Ehevertrages sollten Sie stets die Beratung und Vertretung durch einen Fachanwalt für Familienrecht in Anspruch nehmen. Nur ein fachlich versierter Rechtsanwalt ist in der Lage, einen für seinen Mandanten dauerhaft günstigen Ehevertrag herbeizuführen.

Eheverträge müssen notariell bestätigt werden. Einem Notar ist es jedoch rechtlich nicht gestattet, parteiisch tätig zu werden. Deshalb liegt die Erarbeitung des Vertragswerks bei Ihrem Fachanwalt für Eherecht. Unser Angebot für Sie: Entspricht der von uns entwickelte Ehevertrag Ihren Vorstellungen, begleiten wir Sie zu dem Notar Ihrer Wahl, bei dem der Ehevertrag dann protokolliert wird.

Güterstand

Wird kein Ehevertrag geschlossen, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Beim Scheidungsverfahren werden deshalb sämtliche Vermögenszuwächse, die in die Ehe fallen, hälftig ausgeglichen. Vermögensgegenstände, die einem der Ehegatten geschenkt wurden, die schon vor der Ehe im Vermögen waren oder die geerbt wurden, fallen in der Höhe des Wertzuwachses ebenfalls in den Zugewinn.

Abweichend vom Gesetz kann Gütertrennung vereinbart werden oder der Zugewinn, beispielsweise durch Herausnahme eines Unternehmens, modifiziert werden.

Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich hinsichtlich der gesetzlichen und privaten Altersvorsorge kann grundsätzlich vertraglich ausgeschlossen oder modifiziert werden. Möglich ist auch die Vereinbarung von Regelungen zum Versorgungsausgleich, die aber unter dem Vorbehalt der familienrechtlichen Genehmigung stehen.

Unterhalt

Im Unterhaltsrecht lassen sich die Voraussetzungen, die Höhe sowie die Dauer von nachehelichen Unterhaltszahlungen regeln.
Bei hohen Einkommensverhältnissen empfiehlt es sich, gegebenenfalls den Unterhaltsanspruch auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.

Bei betreuenden Elternteilen, die gute berufliche Aufstiegschancen haben, kann die Situation eintreten, dass nicht mehr alle aus der Betreuung der gemeinsamen Kinder resultierenden Nachteile kompensiert werden. Auch in diesem Bereich sind Anpassungen durch einen Ehevertrag möglich.

Peter Kania

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Familienrecht und Eherecht

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Trennung

Trennung

Eine Trennung ist regelmäßig verbunden mit einer persönlichen Umbruchphase, in der viele Fragen entstehen und weitreichende Entscheidungen getroffen werden müssen.

Aus rechtlicher Sicht haben Trennungen unter anderem Folgen für den Unterhalt, das Vermögen, die elterliche Sorge und Haushaltssachen. Die rechtliche Klärung dieser Sachkomplexe ist ein wesentlicher Schritt zur Bewältigung der emotional belastenden Lebenssituation.

Beim Unterhalt

  • tritt der Anspruch auf Getrenntlebensunterhalt an die Stelle des Anspruchs auf Familienunterhalt
  • entsteht ein Anspruch auf Minderjährigenunterhalt gegen den Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt
  • hat die Kindergeldberechtigung nur noch der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt.

Beim Vermögen

  • besteht ein Auskunftsrecht hinsichtlich des Vermögens des Ehegatten zum Zeitpunkt der Trennung
  • kann nach dreijährigem Getrenntleben der vorzeitige Zugewinnausgleich beantragt werden.

Beim Sorgerecht

  • kann ein Sorgerechtsantrag gestellt werden.

Bei den Haushaltsgegenständen

  • besteht ein Anspruch auf Regelung der Rechte an den Haushaltsgegenständen und an der Ehewohnung.

Zu beachten ist, dass Unterhalt für die Vergangenheit nach der Trennung erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden kann, an dem Sie Ihren getrennt lebenden Ehegatten in Verzug gesetzt haben, ansonsten besteht rückwirkend kein Unterhaltsanspruch.

Sollten Sie ein gemeinsames Konto haben, kann Ihr Ehepartner eventuell hierüber verfügen oder auch einen Dispositionskredit zu Ihren Lasten in Anspruch nehmen.

Zu beachten ist weiterhin, dass derjenige, der aus der Wohnung auszieht, gegenüber dem Vermieter weiterhin für Mietansprüche oder auch für Schäden in der Wohnung haftet. Hier sind entsprechende Maßnahmen angezeigt.

Peter Kania

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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Krankheit, ein Unfall oder fortgeschrittenes Alter können dazu führen, dass Sie wichtige Angelegenheiten Ihres Lebens nicht mehr selbständig regeln können. Tritt dieser Zustand ein, sollten Sie vorher bestimmt haben, wer Ihre Angelegenheiten regeln darf. Dies können Sie im Rahmen einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung.

Vorsorgevollmacht

Durch die Vorsorgevollmacht wird eine vertraute Person bevollmächtigt, bei fehlender Handlungs- oder Entscheidungsfähigkeit den Vollmachtgeber zu vertreten. Die Vollmacht kann sich sowohl auf finanzielle als auch auf persönliche Angelegenheiten, etwa die medizinische Behandlung oder die Aufenthaltsbestimmung, erstrecken.

Der Entwurf einer solchen Vorsorgevollmacht bedarf der Berücksichtigung Ihrer individuellen Interessen und Bedürfnisse.

Patientenverfügung

Durch eine Patientenverfügung geben Sie Ärzten, Pflegepersonal und den Bevollmächtigten rechtzeitig verbindliche Anweisungen für einen Krisenfall. Sie gilt für den Fall, dass Sie als Patient Ihren Willen nicht mehr selbst äußern können, und bezieht sich auf medizinische Maßnahmen und Eingriffe sowie auf Fragen der Pflege.

Bei der Abfassung ist zu beachten, dass die Verfügung schriftlich getroffen sowie eigenhändig unterschrieben und eindeutig formuliert sein muss.

Darüber hinaus müssen die getroffenen Regelungen der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und zum Ausdruck bringen, dass sich der Verfasser ernsthaft und intensiv mit dem Thema auseinandergesetzt hat.

Wir helfen Ihnen bei der rechtssicheren Abfassung einer Patientenverfügung.

Peter Kania

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T. 0202-38902-20

Erbrecht

  • Rechtsanwalt Peter Kania

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    Rainer Tschersich

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    Kati Kirschstein

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Unternehmererbrecht

Das Unternehmererbrecht zählt zu den anspruchsvollsten Gebieten des Erbrechts. Der Vielzahl und Komplexität der zu beachtenden Faktoren entsprechen wir durch ein Vorgehen in mehreren Schritten.

Grundlagen der gemeinsamen Erarbeitung einer nachhaltig vorteilhaften letztwilligen Verfügung sind zunächst eine sorgfältige Analyse der konkreten Lebenssituation des Unternehmers und seiner Familie sowie eine sachgerechte Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens. Soweit möglich sind bei der wirtschaftlichen Betrachtung über die aktuelle Situation hinaus auch absehbare zukünftige markt- und unternehmensseitige Entwicklungen in den Blick zu nehmen.

Auf dieser Basis erarbeiten wir im nächsten Schritt ein Gesamtkonzept, in dem die umfangreichen Regelungen des Erbrechts, Familienrechts, Handelsrechts, Gesellschaftsrecht und Steuerrechts ganzheitlich und ausgewogen berücksichtigt sind.

Das von uns entwickelte Basiskonzept enthält in der Regel unterschiedliche Optionen, aus denen im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit die Lösung ausgewählt wird, die den Wünschen und Zielen unseres Mandanten optimal entspricht. Nach der weiteren Konkretisierung dieser Lösung können die Ergebnisse anschließend zu einem tragfähigen Schlussdokument verdichtet werden.

Ganzheitliche Kompetenz und Erfahrung zählen

Als etablierte Fachanwaltskanzlei und mit unserem breiten Leistungsspektrum verfügen wir über die Voraussetzungen, dieser anspruchsvollen Aufgabe gerecht zu werden. Dabei bündeln wir die in der Kanzlei vorhandenen Erfahrungen und Kompetenzen und kooperieren mit Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern. Als eingespieltes Kompetenzteam stehen Ihren zur Verfügung:

Rechtsanwalt Peter Kania, Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Familienrecht, Rechtsanwalt Rainer Tschersich, Fachanwalt für Gesellschaftsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Ausschlagung der Erbschaft

Ausschlagung der Erbschaft

Die Erbschaft geht mit dem Tod des Verstorbenen automatisch auf den oder die Erben des Verstorbenen über. Trotz des automatischen Erbschaftsübergangs räumt das Gesetz den Erben jedoch das Recht ein, die Erbschaft auszuschlagen. Wird die Erbschaft vom Erben ausgeschlagen, hat dies rechtlich die Wirkung, als sei die Erbschaft nicht auf den Ausschlagenden übergegangen. Die Erbschaft fällt stattdessen demjenigen zu, der zur Erbschaft berufen wäre, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte, wobei diesem Erben die Erbschaft rechtlich rückwirkend mit dem Erbfall zufällt.

Die Erbschaft kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt ausgeschlagen werden, zu dem der Erbe von dem Erbschaftsanfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangte. Wurde der Erbe durch Testament oder Erbvertrag zum Erben berufen, beginnt die Frist nicht vor Eröffnung des Testaments oder des Erbvertrages zu laufen.

Die Ausschlagung der Erbschaft muss gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen. Dabei muss die Ausschlagungserklärung zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich-beglaubigter Form, d. h. durch notarielle Urkunde, erfolgen.

Für geschäftsunfähige Erben können nur deren gesetzliche Vertreter die Ausschlagung erklären. Haben für ein minderjähriges Kind beide Elternteile das Sorgerecht, müssen beide Eltern in der vorgeschriebenen Form die Ausschlagung für ihr Kind erklären. Sie bedürfen hierfür der Genehmigung des Familiengerichts. Dies ist allerdings nicht erforderlich, wenn die Erbschaft die ausgeschlagen werden soll, dem Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils, der das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt, anfällt.

Peter Kania

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Erbrecht

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Erbenhaftung

Erbenhaftung

Ein Erbe erhält durch die Erbschaft nicht nur Rechte, sondern erbt auch die Schulden des Verstorbenen. Mit dem Tod wird anstelle des Verstorbenen sein Erbe oder – wenn mehrere Erben vorhanden sind – die Erbengemeinschaft Schuldner der Verbindlichkeiten. Der Erbe oder die Erbengemeinschaft haften deshalb für die gesamten Verbindlichkeiten eines Verstorbenen.

Häufig haben die Erben nach dem Tod des Erblassers keine Kenntnis von den Nachlasswerten und somit auch keine Kenntnis darüber, ob der Nachlass überschuldet ist.

Die knapp bemessene Ausschlagungsfrist reicht in der Regel nicht aus, sich die erforderlichen Informationen zu besorgen, zumal insbesondere die Banken Auskünfte, sofern kein Erbschein vorhanden ist, zunächst nicht erteilen.

Hat man den Erbschein beantragt, liegt hierin in der Regel bereits eine Annahme der Erbschaft, so dass eine Ausschlagung grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommt.

Um in dieser Situation noch eine Haftungsbegrenzung herbeizuführen, stehen verschiedene Möglichkeiten offen: die Nachlassverwaltung, die Nachlassinsolvenz sowie die Dürftigkeitseinrede.

Um hier keine Fehler zu begehen, bedarf es der Mitwirkung eines Fachanwalts für Erbrecht.

Peter Kania

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Erbrecht

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Testamentsvollstreckung

Testamentsvollstreckung

Die Testamentsvollstreckung ist ein wirksames Mittel, um die ordnungsgemäße Abwicklung des Nachlasses zu gewährleisten.

Bei Bestehen einer Erbengemeinschaft kann die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers eine drohende Zerschlagung des Nachlasses verhindern.

Insbesondere bietet sich die Anordnung einer Testamentsvollstreckung dann an, wenn die Erben nicht in der Lage sind, den Nachlass zu verwalten, weil sie unerfahren oder minderjährig sind.

Der Testamentsvollstrecker ist Verwalter des Nachlasses und setzt als solcher den letzten Willen des Erblassers um. Er nimmt den Nachlass in Besitz und kann über ihn verfügen.

Wir beraten und vertreten sowohl Testamentsvollstrecker als auch Erben bei Konflikten.

Weiterhin führen wir Testamentsvollstreckungen durch.

Peter Kania

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Schenkung und „vorweggenommene Erbfolge“

Schenkung und „vorweggenommene Erbfolge“

Mit dem Begriff „vorweggenommene Erbfolge“ wird eine Reihe von Vertragsgestaltungen bezeichnet, deren Zweck es ist, schon zu Lebzeiten die Weichen für die gewünschte Vermögensnachfolge zu stellen. In der Regel werden einzelne Vermögensgegenstände zu Lebzeiten unentgeltlich übertragen. Werden Gegenleistungen vereinbart, die den Wert der Schenkung nicht erreichen, spricht man von einer „gemischten Schenkung“, weil entgeltliche und unentgeltliche Leistungen miteinander vermischt werden.

Häufig wird hierfür auch der Begriff „Übergabevertrag“ benutzt.

Insbesondere bei der Übertragung von Immobilien sollten Absicherungen des Schenkers bei der Gestaltung von Verträgen berücksichtigt werden.

Fast immer empfiehlt es sich, für bestimmte Konstellationen Rückforderungsrechte zu vereinbaren und im Grundbuch zu sichern. Wer verhindern möchte, dass die Immobilie in fremde Hände gerät, sollte sich ein Rückforderungsrecht vorbehalten.

Wir erarbeiten mit Ihnen die vertraglich bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten, wobei wir die rechtlich zulässigen Möglichkeiten wie Nießbrauch, Wohnrecht und Rückforderungsrecht in die Überlegungen mit einbeziehen.

Peter Kania

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Auswirkungen einer Scheidung auf das Erbrecht

Auswirkungen einer Scheidung auf das Erbrecht

Voraussetzungen für das Erbrecht eines Ehegatten ist das Bestehen der Ehe zum Zeitpunkt des Erbfalls.

§ 1933 BGB regelt die Konstellation für die Situation, dass der Erbfall während eines Scheidungsverfahren eintritt.

Für den Verlust des Ehegattenerbrechts kommt es danach auf die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an. Das nur anhängige, aber noch nicht rechtshängige Scheidungsverfahren hat keinen Einfluss auf das Ehegattenerbrecht, d. h. der Scheidungsantrag muss dem Ehegatten zugestellt worden sein.

Die Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben sein

Testamente und Erbverträge gelten nach der Scheidung grundsätzlich nicht weiter, es gibt jedoch Ausnahmefälle. Deshalb ist besonderes Augenmerk darauf zu legen, ob und welche Verfügungen von Todes wegen während der geschiedenen Ehe getroffen wurden. Dennoch kann die Gefahr bestehen, dass der Ex-Partner auf das Vermögen des früheren Ehegatten Zugriff bekommt.

Erben beispielsweise gemeinsame minderjährige Kinder, bekommt der geschiedene Ehegatte über das Sorgerecht Zugriff auf das von den Kindern geerbte Vermögen. Um dies zu verhindern, bedarf es einer testamentarischen Gestaltung, die unter dem Stichwort „Geschiedenen-Testament“ zusammengefasst werden kann.

Wir helfen Ihnen, eine testamentarische Regelung zu finden, die Ihrer familiären Situation im Einzelfall gerecht wird.

Peter Kania

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